L 6 KR 1141/19 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 6 KR 2115/17
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1141/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein sozialgerichtliches Verfahren nach § 183 SGG bleibt auch bei einem unstatthaften Rechtsbehelf gerichtskostenfrei (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 6. Oktober 2017 - L 6 SF 872/17 B -). Dies schließt die Kostenbeteiligung nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht aus.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Krankengeld ab dem 7. August 2017 streitig.

Den entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2017 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2017 zurück.

Am 13. Dezember 2017 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) Klage erhoben und gleichzeitig um Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nachgesucht. Mit am 16. April 2018 abgesandter Verfügung hat das SG die Klägerin zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen hinsichtlich der Einkünfte ihres Ehemannes zur Prüfung dessen Unterhaltspflicht sowie zur Übersendung von Belegen hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben aufgefordert und hierfür eine Frist von 3 Wochen gesetzt.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2019 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin der Verfügung vom 16. April 2018, mit der sie aufgefordert worden sei, Unterlagen zum Einkommen des Ehemannes und der geltend gemachten Wohnkosten binnen drei Wochen vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Deshalb sei der PKH-Antrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abzulehnen. Die angefügte Rechtsmittelbelehrung hat die Beschwerde als statthaft bezeichnet.

Gegen den ihren Bevollmächtigten am 1. Juli 2019 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 2019, bei Gericht eingegangen am 24. Juli 2019, "widersprochen" und zur Begründung geltend gemacht, dass sie die geforderten Unterlagen fristgerecht zugesendet habe. Mit Schreiben vom 5. August 2019 hat das SG der Klägerin mitgeteilt, dass mit der in Kopie nochmals mitübersandten gerichtlichen Verfügung vom 16. April 2018 weitere Unterlagen angefordert worden seien. Hierauf habe die Klägerin nicht mehr reagiert. Außerdem hat ihr das SG mitgeteilt, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 17. Juni 2019 eine Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG unzulässig wäre. Sie werde daher binnen zwei Wochen um Mitteilung gebeten, ob mit dem Schreiben vom 21. Juli 2019 eine "unzulässige" Beschwerde zum Thüringer Landessozialgericht (LSG) erhoben werden solle oder ob die Angelegenheit für erledigt erklärt werde. Mit Schreiben vom 18. August 2019 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die gerichtliche Verfügung vom 16. April 2018 ihren Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen sei. Sie halte daher ihre Beschwerde aufrecht. Das SG hat sodann das Verfahren ohne Prüfung, ob die Schreiben der Klägerin als Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge anzusehen sind, an das LSG abgegeben. Der Senat hat die Klägerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass das SG sie zutreffend darüber informiert habe, dass der PKH-beschluss unanfechtbar sei und die Beschwerde deshalb ohne weiter inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen werden müsste, wenn sie nicht zurückgenommen wird. Mit Schreiben vom 11. Januar 2020 hat die Klägerin eine Beschwerderücknahme abgelehnt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. Juni 2019 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen.

Die Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte des SG (Az.: S 6 KR 2115/17, nunmehr L 6 KR 1140/19) samt Prozesskostenhilfeheft und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG unstatthaft.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe das Vorliegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht nachgewiesen, da sie die nachgeforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt habe. Auch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO unterfällt dieser Regelung (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2009 - Az.: L 19 B 28/09 AS, nach juris, sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, Rdnr. 6g zu § 172 m.w.N.).

Die Beschwerde der Klägerin ist daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Klägerin hat keine Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels zu tragen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 14. November 2016 - Az.: B 10 SF 14/16 S, nach juris, sowie die überzeugenden Ausführungen von Loytved, jurisPR-SozR 1/2020 Anm. 4). Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Oktober 2017 - Az.: L 6 SF 872/17 B) auf. Eine Kostenbeteiligung nach § 192 SGG im Einzelfall bleibt vorbehalten.

Die Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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