S 48 SO 102/20 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
48
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 48 SO 102/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben sich keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von ungedeckten Kosten anlässlich der Unterbringung des Antragsteller in der stationären Einrichtung der Beigeladenen als Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der am 03.02.19xx geborene Antragsteller ist gesetzlich kranken– und pflegeversichert. Er ist schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 90; das Merkzeichen "G" ist zuerkannt. Er ist seit Oktober 1991 verwitwet. Ein aus der Ehe hervorgegangener, im Juli 19xx geborener Sohn ist vor mehreren Jahren verstorben.

Bevollmächtigte des Antragstellers ist die am 05.12.19xx geborene Frau Erika G., wohnhaft unter der Anschrift H. Straße Hausnummer xx in M. Ausweislich der Vollmachtsurkunde vom 20.04.2018 hat der Antragsteller, der seinerzeit in der Nachbarschaft der Frau G. unter der Anschrift F.straße Hausnummer x in M. wohnhaft war, dieser eine umfassende Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt. Weiterhin bevollmächtigte er sie, ihn u.a. gegenüber Behörden und Gerichten zu vertreten.

Der Antragsteller bezieht eine Altersrente i.H.v. 1.922,00 EUR monatlich (Stand: Juli 2019). Weiterhin bezieht er eine Betriebsrente i.H.v. 252,63 EUR monatlich.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Girokontos bei der Sparkasse N. in M. (Kto.-Nr. xxxxxxxxxx). Am 30.11.2018 erfolgte von diesem Konto eine Überweisung i.H.v. 5.000,00 EUR an ein ebenfalls bei der Sparkasse N. geführtes Konto mit der Kto.-Nr. xxxxxxxxxx unter dem Verwendungszweck "Erika G.". Am 15.04.2019 erfolgte von dem Girokonto eine weitere Überweisung i.H.v. 1.500,00 EUR mit dem Verwendungszweck "G.".

Weiterhin ist der Antragsteller Inhaber eines Sparbuchs bei der Sparkasse N. in M. (Kto.-Nr. xxxxxxxxxx). Dieses Sparbuch wurde am 17.07.2014 mit einem Guthaben i.H.v. 30.000,00 EUR eröffnet. Jenes Guthaben resultierte seinerzeit aus einer am 17.07.2014 erfolgten Auflösung eines Sparbuchs (Zuwachssparen) mit der Kto.-Nr. xxxxxxxxxx, das einen Auflösungssaldo i.H.v. 40.811,60 EUR auswies. Von dem neu angelegten Sparbuch (Kto.-Nr. 3007010121) erfolgten im April und Mai 2015 Abhebungen i.H.v. 2.000,00 EUR und 3.000,00 EUR. Am 11.02.2019 wurde ein Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR abgehoben. Weiterhin wurde am 02.05.2019 ein Betrag i.H.v. 14.000,00 EUR abgehoben. Nach diesen Abhebungen belief sich das verbleibende Guthaben am 02.05.2019 auf 6.075,92 EUR.

Seit dem 04.06.2019 befand sich der Antragsteller zunächst in Kurzzeitpflege bei der Beigeladenen. Diesbezüglich ist am 05.06.2019 ein "Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten" bei der Antragsgegnerin dokumentiert. Frau G. wurde in diesem Antrag als "Freundin" des Antragstellers bezeichnet. Zu jenem Zeitpunkt war der Antragsteller Pflegegrad 2 zugeordnet.

Seit dem 01.07.2019 ist der Antragsteller stationär in der Einrichtung der Beigeladenen untergebracht. Seit diesem Zeitpunkt ist er Pflegegrad 4 zugeordnet unter erhält von der Pflegekasse einen monatlichen pauschalen Leistungsbetrag gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch – Gesetzliche Pflegeversicherung – (SGB XI) i.H.v. 1.775,00 EUR, der von der Pflegekasse unmittelbar an die Beigeladene gezahlt wird.

Ausweislich § 10 des am 01.07.2019 zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller, vertreten durch die bevollmächtigte Frau G., geschlossenen Heimvertrages sind die Leistungsentgelte sofort nach Rechnung Erstellung für den zurückliegenden Monat fällig. Abweichende Bestimmungen und Vereinbarungen mit Kostenträgern bleiben unberührt (Abs. 1). Ergibt sich aufgrund der Abrechnung eine Differenz gegenüber dem nach Abs. 1 in Rechnung gestellten Leistungsentgelt, so ist spätestens mit der nächst fälligen Zahlung ein Ausgleich herbeizuführen. Die Aufrechnung anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (Abs. 2). Soweit Entgelte von öffentlichen Kostenträgern übernommen werden, wird mit diesen abgerechnet. Die Bewohnerin/der Bewohner wird über die Höhe des übernommenen Anteils informiert (Abs. 3). Weiterhin ist in § 20 Abs. 1 des Vertrages geregelt, dass die Einrichtung den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann (Satz 1). Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen (Satz 2). Nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn die Bewohnerin/der Bewohner für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils, der das Entgelt für einen Monat übersteigt im Verzug ist (a) oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht (b). Abs. 4 Satz 1 bestimmt ferner, dass in Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann.

Am 16.07.2019 sprach die bevollmächtigte Frau G. bei der Antragsgegnerin vor und unterzeichnete in Vertretung des Antragstellers einen Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Pflege. In dem Antrag wurde sie als "Bekannte mit Vollmacht" aufgeführt. Zur Begründung des Antrags führte sie aus, dass der Antragsteller im April 2018 einen Schlaganfall erlitten habe. Seitdem habe sich sein Gesundheitszustand immer weiter verschlechtert und er könne nicht mehr alleine in seiner Wohnung bleiben. Im April 2019 sei bei dem Antragsteller Parkinson festgestellt worden. Das Einkommen des Antragstellers reiche nicht aus, um die laufenden Heimkosten zu decken. Vermögen sei noch vorhanden, insgesamt in Höhe von ca. 10.000,00 EUR.

In einer handschriftlichen Urkunde vom 16.07.2019, die erkennbar nicht von dem Antragsteller selber geschrieben, aber von diesem unterzeichnet wurde, heißt es:

"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätige ich, dass ich die gesamte Summe von meinem Sparbuch für persönliche Dinge ausgegeben habe. Ich bin den Urlaub gefahren, war spendabel mit Essen und Trinken, verbunden mit gelegentlichen Kasinobesuchen."

Ausweislich eines Vermerks in der Verwaltungsakte wurde zunächst eine Kopie dieser Erklärung zu den Akten genommen mit dem Vermerk "Original wird geändert". Das Original wurde dann am 19.09.2019 zu den Akten gereicht. Eine Änderung zwischen dem Original und der Kopie ist insoweit ersichtlich, dass die Worte "von meinem Sparbuch" handschriftlich in die Worte "von meinen Sparbüchern" geändert wurden.

Ausweislich eines Aktenvermerks in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin vom 11.09.2019 sei die bevollmächtigte Frau G. im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zur Verwendung der Abhebungen von dem Sparbuch i.H.v. 5.000,00 EUR am 11.02.2019 sowie i.H.v. 14.000,00 EUR am 02.05.2019 befragt worden. Sie habe ausgeführt, dass sie zu dem Betrag i.H.v. 5.000,00 EUR keine Angaben machen könne. Zu der Abhebung i.H.v. 14.000,00 EUR könne sie mitteilen, dass der Antragsteller, nachdem er das Geld abgehoben habe, überfallen worden und mit einem Krankenwagen abtransportiert worden sei. Im Krankenhaus habe er festgestellt, dass das Geld abhandengekommen sei. Ausweislich des Vermerks habe die bevollmächtigte Frau G. dann bei einer späteren, weiteren Vorsprache eine Erklärung des Antragstellers eingereicht, ausweislich derer er von dem abgehobenem Geld Schulden beglichen habe. Nähere Angaben habe der Antragsteller hierzu nicht gemacht. Die bevollmächtigte Frau G. habe bei jener Vorsprache ferner mitgeteilt, dass der Krankenhausaufenthalt später gewesen sei. Es sei nichts gestohlen worden.

Aus einem folgenden Aktenvermerk in der Verwaltungsakte vom 12.09.2019 ergibt sich, dass die Sachbearbeitung bei der Beigeladenen telefonisch nachfragte, ob der Antragsteller unter einer Demenzerkrankung leide. Dies sei telefonisch von einem Mitarbeiter der Station bestätigt worden. Der Antragsteller lebe oft in verschiedenen Welten.

Nach einem weiteren Aktenvermerk in der Verwaltungsakte vom 13.09.2019 fragte die Sachbearbeitung bei der Krankenkasse des Antragstellers telefonisch nach, ob es am 02.05.2019 zu dem Einsatz eines Krankenwagens gekommen sei. Vonseiten der Krankenkasse sei mitgeteilt worden, dass der Einsatz eines Rettungswagens am 10.05.2019 dokumentiert sei.

In einer weiteren auf den 17.09.2019 datierenden, handschriftlichen Urkunde, die erkennbar nicht von dem Antragsteller selber geschrieben, aber von diesem unterzeichnet wurde, heißt es:

"Sehr geehrte Damen u. Herren, ich habe 14.000 Euro von meinem Sparbuch abgehoben, um meine Schulden zu begleichen, die ich hatte."

Diese Urkunde ging am 19.09.2019, gemeinsam mit der bereits erwähnten, auf den 16.07.2019 datierenden, geänderten Urkunde bei der Antragsgegnerin ein.

Mit Schreiben vom 17.09.2019 teilte die Antragsgegnerin der bevollmächtigten Frau G. mit, dass ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge nach Heimaufnahme des Antragstellers am 01.07.2019 Barabhebungen vom Girokonto am 08.07.2019 i.H.v. 300,00 EUR, am 18.07.2019 i.H.v. 400,00 EUR, am 01.08.2019 und 26.08.2019 i.H.v. jeweils 400,00 EUR erfolgt seien. Hierzu seien Verwendungsnachweise (Rechnungsbelege etc.) erforderlich. Weiterhin sei ein Verwendungsnachweis der am 30.11.2018 von Frau G. getätigten Abhebung i.H.v. 5.000,00 EUR erforderlich.

In einem bei der Antragsgegnerin am 08.10.2019 eingegangenen, handschriftlich verfassten Schreiben der bevollmächtigten Frau G. wird ausgeführt:

"Hier meine Geschichte betr. der 5000 Ts. Euro Mit Herrn G. war ich 14 Jahre eng befreundet. Er hat mich jahrelang finanziell unterstützt und auch die Urlaube bezahlt. Eines Tages hat es zwischen meinem Schwiegersohn und Herrn G. heftig geknallt. Da ich zu meinen Kindern hielt, und nicht zu ihm, musste ich ihm sein Geld wiedergeben und zwar 5 Tausend Euro. Das war sehr schmerzhaft für mich. Als er später krank wurde und ein Heimplatz angedacht war, sollte ich das Geld zurückbekommen."

Mit Schreiben vom 08.10.2019 teilte die Antragsgegnerin der bevollmächtigten Frau G. mit, dass bezüglich der Verwendung des Betrages i.H.v. 5.000,00 EUR noch Klärungsbedarf bestehe, weshalb um eine persönliche Vorsprache gebeten werde. Frau G. werde gebeten, zu dem Termin die mit Schreiben vom 17.09.2019 angeforderten Verwendungsnachweise der Abhebungen nach Heimaufnahme sowie Kontoauszüge für die Zeit ab dem 01.09.2019 vorzulegen.

Am 22.10.2019 wurde in einem Umschlag ein Umsatzausdruck des Girokontos des Antragstellers für den Monat September 2019 eingereicht. Ausweislich der Umsatzaufstellung erfolgte am 02.09.2019 eine Barabhebung i.H.v. 400,00 EUR sowie am 19.09.2019 eine Bareinzahlung i.H.v. 2.000,00 EUR.

Mit Bescheid vom 05.11.2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Überprüfung der Einkommens– und Vermögensverhältnisse ergeben habe, dass zur Zeit kein Anspruch auf die beantragte Sozialhilfe bestehe, da dem Antragsteller die Aufbringung der Mittel für die vollstationäre Pflege aus dem Einkommen und Vermögen in vollem Umfang zugemutet werden könne.

Mit Schreiben vom 07.11.2019 teilte die Antragsgegnerin der bevollmächtigten Frau G. mit, dass sich die eingereichte Erklärung des Antragstellers vom 19.09.2019 lediglich zu den Betrag i.H.v. 15.000 EUR verhielte. Zu der Abhebung eines Betrages i.H.v. 5.000,00 EUR seien keine Angaben gemacht worden. Hierzu werde jedenfalls ein Verwendungsnachweis benötigt. Hinsichtlich der Rückzahlung der Schulden würden die Namen und Adressen der Gläubiger benötigt. Weiterhin fehlten Verwendungsnachweise für die Abhebungen vom Girokonto am 08.07.2019, 18.07.2019, 01.08.2019 sowie am 26.08.2019.

In einem mittels PC verfassten und ausgedruckten, von der bevollmächtigten Frau G. sowie von dem Antragsteller unterzeichneten Schreiben vom 22.11.2019 führte die bevollmächtigte Frau G. an, dass sie zu den Namen der Gläubiger keine Auskunft geben könne. Als der Antragsteller das Geld zurückgezahlt habe, sei sie leider nicht komplett involviert gewesen. Der Antragsteller selber könne sich leider auch nicht mehr an die Namen der Gläubiger erinnern. Die Beträge i.H.v. 300 EUR und 400 EUR seien für verschiedene Zwecke verwendet worden. So seien davon z.B. Busfahrten nach K. zum Pflegeheim finanziert worden. Weiterhin sei der Antragsteller auch mal zum Essen eingeladen worden. Schließlich habe die Bevollmächtigte dem Antragsteller und der Pflegestation Geld gegeben, damit z.B. Apothekenrechnungen, ein Friseur und die Fußpflege hätten bezahlt werden können. Belege hierüber seien leider nicht vorhanden. Es sei der bevollmächtigten Frau G. nicht klar gewesen, dass sie, obwohl sie die Erlaubnis von dem Antragsteller habe, nicht an die Gelder dürfe. Der Antragsteller habe sie früher immer finanziell unterstützt, da sie lediglich eine kleine Rente habe und der Antragsteller und sie Lebenspartner seien.

Mit Schreiben vom 27.11.2019 erhob die bevollmächtigte Frau G. Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.11.2019. Dabei führte sie an, dass dem Antragsteller die Aufbringung der Mittel für die vollstationäre Pflege nicht zugemutet werden könne. Weiterhin könne sie insoweit Stellung nehmen, dass die Personen inzwischen verstorben seien.

Am 03.12.2019 verfasste die Antragsgegnerin eine "Ergänzung zum Ablehnungsbescheid vom 05.11.2019". Dabei führte sie aus, dass in dem Bescheid vom 05.11.2019 Vermögen i.H.v. 11.731,32 EUR ermittelt worden sei. Mittlerweile habe sich ergeben, dass von einem höheren Vermögen ausgegangen werden müsse. Aus dem vorgelegten Sparbuch sei zu entnehmen, dass insgesamt 19.000,00 EUR unmittelbar vor Heimaufnahme abgehoben worden seien, nämlich 5.000,00 EUR am 11.02.2019 sowie 14.000,00 EUR am 02.05.2019. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass nach Heimaufnahme von dem Girokonto des Antragstellers Abhebungen in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR in den Monaten Juli und August 2019 vorgenommen worden seien. Ein Nachweis zum Verbrauch dieser Gelder sei nicht erbracht worden. Nach einem Urteil des LSG NRW vom 18.02.2016 (L 9 SO 128/14), stehe ein vom Bankkonto abgehobenes, angeblich ausgegebenes Sparvermögen, dessen Verwendungsnachweis noch nicht erbracht werden könne, einer Leistungsgewährung nach dem SGB XII entgegen.

Mit Bescheid vom 04.12.2019 lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) ab.

Am 09.12.2019 wurde bei der Antragsgegnerin eine Rechnung eines Entrümpelungsunternehmens vom 02.12.2019 i.H.v. 1.666,00 EUR über eine Auflösung der Wohnung des Antragstellers eingereicht.

Mit einem am 16.12.2019 bei der Antragsgegnerin eingegangenen, handschriftlichen Schreiben erklärte die bevollmächtigte Frau G., dass Ausgaben für den Antragsteller in Form von Taschengeld im Heim, bei der Apotheke, für Köperpflege, zur Anschaffung von Unterwäsche und Pantoffeln, Ausgaben für den Friseur, die Fußpflege, für Rasierwasser, für eine Wolldecke, für die Reinigung, für den Erwerb einer Winterjacke, von Wollstrümpfen und Handschuhen getätigt worden seien. Eine Vollmacht über das Sparbuch des Antragstellers habe nicht bestanden.

Mit Schreiben vom 06.01.2020 hörte der Kreis W. den Antragsteller, vertreten durch die bevollmächtigte Frau G. zu einer beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2020 wies der Kreis W. den Widerspruch vom 27.11.2019 gegen den Bescheid vom 05.11.2019 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 Abs. 2 SGB XII) zurück. Dabei führte er an, dass das Vermögen des Antragstellers (in Gestalt des Guthabens auf dem Girokonto, dem Sparbuch sowie einem Barbetrag) den Vermögensschonbetrag zum 01.06.2019 um 6.731,33 EUR, zum 01.08.2019 um 5.755,56 EUR und zum 01.09.2019 um 3.788,40 EUR überschritten habe, und zwar unter Ausklammerung der Barauszahlungen von Sparbuch in Höhe von insgesamt 19.000,00 EUR. Weiterhin seien die bisher vorgebrachten Äußerungen und Angaben zu dem Verbleib der Abhebungen von 19.000,00 EUR von dem Sparbuch weder glaubwürdig noch belegt. Soweit die Bevollmächtigte darüber hinaus am 30.11.2018 sowie am 15.04.2019 Beträge i.H.v. 5.000,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR durch Überweisung erhalten habe, bestehe ein Schenkungsrückforderungsanspruch gem. § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Am 24.03.2020 hat der Antragsteller Klage in der Hauptsache gegen den Bescheid vom 05.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2020 erhoben, die bei der Kammer unter dem Az. S 48 SO 103/20 geführt wird.

Ebenfalls am 24.03.2020 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er führt an, dass sein Vermögen unter 5.000,00 EUR liege. Zutreffend sei, dass am 30.11.2018 ein Betrag i.H.v. 5.000,00 EUR abgehoben worden sei. Hierzu könne ausgeführt werden, dass der Antragsteller seine Vertreterin in den letzten vierzig Jahren immer finanziell unterstützt habe. Während eines Streits mit seinem Schwiegersohn habe er von der Vertreterin die Rückzahlung eines Betrages von 5.000,00 EUR verlangt, nachdem die Vertreterin dem Schwiegersohn in dem Streit zugestimmt habe. Die Vertreterin habe das Geld zurückgegeben, habe es aber mit Zustimmung des Antragstellers wieder an sich nehmen dürfen, nachdem der Antragsteller erkrankt sei. Die Vertreterin des Antragstellers sei nicht bereit, dieses Geld zurückzuzahlen, weil es ihr eigenes Geld sei. Deshalb stehe es nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung. Ob und welcher Anspruch bestehe, könne im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden. Weiterhin habe der Antragsteller am 11.02.2019 einen Betrag i.H.v. 5.000,00 EUR abgehoben. Die Vertreterin könne nichts zu dem Verbleib dieses Betrages sagen. Der Antragsteller habe im Juli 2019 angegeben, die Gelder für Urlaubsreisen und Ausgaben für Essen und Trinken und gelegentliche Kasinobesuche ausgegeben zu haben. Der Antragsteller sei krankheitsbedingt (er leide u.a. unter Demenz) nicht in der Lage, über den Verbleib des Geldes Auskunft zu geben. Damit stehe auch dieser Betrag nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung. Weiterhin habe der Antragsteller am 02.05.2019 einen Betrag i.H.v. 14.000,00 EUR abgehoben. Soweit die Vertreterin im September 2019 gegenüber der Antragsgegnerin angegeben habe, der Antragsteller sei überfallen und mit einem Krankenwagen abtransportiert worden, wobei ihm im Krankenhaus aufgefallen sei, dass das Geld abhandengekommen sei, habe die Vertreterin lediglich die Angaben des Antragstellers wiedergegeben. Ob diese Angaben richtig gewesen seien, habe die Vertreterin nicht überprüfen können. Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Antragsteller in einem Krankenhaus aufgehalten habe. Die Krankenkasse habe ferner bestätigt, dass am 10.05.2019 ein Rettungswagen eingesetzt worden sei. Bei einer anderen Vorsprache habe der Antragsteller hingegen angegeben, mit dem Geld Schulden beglichen zu haben. Auch diese Angabe habe von der Vertreterin nicht überprüft werden können. In dem Schreiben vom 16.07.2019 habe der Antragsteller ausgeführt, dass er die Gelder für Urlaubsreisen und Ausgaben für Essen und Trinken sowie gelegentliche Kasinobesuche ausgegeben habe. Im Schreiben vom 17.09.2019 habe der Antragsteller angegeben, mit dem Geld Schulden bezahlt zu haben. Diese Informationen beruhten auf Angaben des Antragstellers, solange er sich noch zum Sachverhalt habe äußern können. Der "wahre Sachverhalt" könne aktuell nicht ermittelt werden. Die Vertreterin des Antragstellers könne dazu nichts sagen. Der Antragsteller selbst sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, über den Verbleib des Geldes Auskunft zu geben. Deshalb stehe auch der Betrag i.H.v. 14.000,00 EUR nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung. Was die am 08.07.2019, 18.07.2019, 01.08.2019 sowie am 26.08.2019 erfolgten Abhebungen i.H.v. insgesamt 1.500,00 EUR betreffe, liege es so, dass die Vertreterin des Antragstellers das Geld abgehoben habe, um damit Ausgaben des Antragstellers zu bestreiten. Die Ausgaben seien aufgrund des Wechsels des Antragstellers in die stationäre Einrichtung notwendig gewesen. Der Antragsteller habe Kleidung, Kosmetikartikel einen Rasierapparat, Schuhe etc. benötigt. Belege darüber habe die Vertreterin über die Ausgaben nicht, da sie nicht gewusst habe, dass dies erforderlich gewesen sei. Ein sofortiger Verbrauch oder eine sofortige Verwertung von Vermögen sei nach alldem nicht möglich, weshalb mindestens ein Darlehen nach § 91 SGB XII oder sog. unechte Sozialhilfe (§ 19 Abs. 5 SGB XII) zu gewähren sei. Weiterhin sei die Angelegenheit eilbedürftig. Die Schulden bei der Beigeladenen beliefen sich auf 6.000,00 EUR bis 7.000,00 EUR. Eine monate– oder jahrelange Auseinandersetzung würde dazu führen, dass der Bedarf über einen langen Zeitraum ungedeckt sei, wenn sich herausstellen sollte, dass Vermögen vorhanden sei. Eine Anhäufung von Schulden bei ungeklärter Sachlage sei unzumutbar. Der Antragsteller habe sämtliches Vermögen eingesetzt. Sollte sich herausstellen, dass noch Gelder vorhanden seien, die über dem sog. kleinen Barbetrag i.H.v. 5.000,00 EUR lägen, sei es nach den Folgen günstiger, wenn die Antragsgegnerin dann entsprechende Ausgaben im Wege des Regresses geltend machen könne, jedoch die laufenden Leistungen gedeckt seien.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit ab Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere Leistungen der Hilfe zur Pflege, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen und zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie führt an, dass der Verbrauch von Vermögen vor Heimaufnahme nicht nachgewiesen worden sei. Insbesondere seien die Barabhebungen i.H.v. 5.000,00 EUR am 11.02.2019 sowie i.H.v. 14.000,00 EUR am 02.05.2019 nicht aufgeklärt. Die Vertreterin des Antragstellers habe dazu wechselnde Angaben gemacht. Soweit der Antragsteller angegeben habe, Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein, sei dies nicht durch eine Anzeige bei der Polizei nachgewiesen worden. Soweit der Antragsteller angegeben habe, das Geld zur Tilgung von Schulden eingesetzt zu haben, fehle es an der Benennung der Gläubiger. Schließlich sei der Vortrag der Vertreterin in Bezug auf die Rückgabe der 5.000,00 EUR nicht belegt. Es sei nicht erkennbar, wann die Vertreterin den Betrag zurückgezahlt habe, noch, ob sie das Geld erneut erhalten habe. Soweit der Antragsteller aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage sei, Auskünfte über die Gelder zu geben, könne dies jedoch von der Vertreterin, die in der Antragsschrift als Lebensgefährtin bezeichnet sei, erwartet werden. Weiterhin sei der Antrag auf Pflegewohngeld mit Bescheid vom 04.12.2019 bestandskräftig abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 05.03.2020 sei die Überprüfung der Ablehnung beantragt sowie vorsorglich ein neuer Pflegewohngeldantrag gestellt worden. Gleichzeitig sei beantragt worden, die Bescheidung zunächst zurückzustellen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie führt an, dass sich die offenen Forderungen zum 30.04.2020 auf 8.638,05 EUR belaufen hätten. Der Heimvertrag sei nicht gekündigt. Bei anhaltendem Zahlungsverzug werde die Beigeladene den Heimvertrag unter Hinweis auf den dort geregelten § 20 Abs. 4 kündigen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Akte in dem Verfahren der Hauptsache (S 48 SO 103/20) sowie auf den Inhalt der betreffenden Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

1. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, S. 927).

Nach der demzufolge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

2. Zunächst ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anordnungsanspruchs (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, L 9 SO 307/13 B ER, Rn. 3). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist dargetan, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der Anspruch besteht, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011, B 9 VG 15/10 B, Rn. 6, m.w.N.). Grundsätzlich muss das Gericht gemäß § 103 SGG diejenigen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen durchführen, die aus seiner Sicht zur Überzeugungsbildung und zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig sind, wobei insbesondere dann, wenn der Antragsteller bei der Aufklärung des Sachverhaltes nicht ausreichend mitwirkt, auch eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der Beweislastverteilung nicht ausgeschlossen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, a.a.O., m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf allerdings bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums bezüglich der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 28). Umstände in der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchsstellers ermöglichen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen (vgl. ebenda). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege hat, der aus § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. den §§ 61 ff. SGB XII folgen könnte.

a) Die Antragsgegnerin ist für die beantragte Hilfe zur Pflege in Einrichtungen sachlich zuständig. Der Kreis Wesel hat als örtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG SGB XII NRW)) Angelegenheiten der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen durch § 1 Abs. 1 der Satzung des Kreises W. zur Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu Aufgaben als örtlicher Träger der Sozialhilfe – Heranziehungssatzung Soziales – vom 16.12.2019 auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen und sich nicht gem. § 2 der Satzung vorbehalten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung entscheiden die herangezogenen Städte und Gemeinden bei der Durchführung der Aufgaben im eigenen Namen.

b) Gem. § 19 Abs. 3 SGB XII wird u.a. Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten sowie ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. § 20 Satz 1 SGB XII bestimmt weiter, dass Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen, als Ehegatten.

Der Antragsteller erfüllt zweifelsfrei die personen- und leistungsbezogenen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 65 SGB SGB XII. Problematisch ist allein die Zumutbarkeit eines Einsatzes von Einkommen und Vermögen der Einsatzgemeinschaft.

aa) Nach diesen Maßgaben bildet der Antragsteller zum gegenwärtigen Erkenntnisstand mit der bevollmächtigten Frau G. eine Einsatzgemeinschaft (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 20 Satz 1 SGB XII), womit ihr Einkommen und Vermögen bei der Prüfung des Anspruchs des Antragstellers mitzuberücksichtigen ist. Anerkanntermaßen stellt die Bezeichnung als "Lebensgefährte" ein gewichtiges Indiz zur Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft dar (vgl. nur Debus, SGb 2006, 82 (84), m.w.N.). Die bevollmächtigte Frau G. wurde in der Antragsschrift von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als "Lebensgefährtin" bezeichnet ("[der Antragsteller werde] durch seine Lebensgefährtin vertreten", vgl. Seite 2 der Antragsschrift). Weiterhin hat sie sich im Schreiben vom 22.11.2019 als "Lebenspartner" des Antragstellers bezeichnet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der bevollmächtigten Frau G. sind jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbekannt und werden im Verfahren der Hauptsache aufzuklären sein. Unter diesem Aspekt sind jedoch jedenfalls die an die bevollmächtigte Frau G. von dem Antragsteller überwiesenen Beträge i.H.v. 5.000,00 EUR (30.11.2018) sowie 1.500,00 EUR (15.04.2019) als Vermögen der Einsatzgemeinschaft zu berücksichtigen. Auf eine etwaige Verwertbarkeit der von den Beteiligten thematisierten Schenkungsrückforderungsansprüche kommt es unter diesem Aspekt nicht (mehr) an. Auch der Rechtsgrund der Zahlung i.H.v. 5.000,00 EUR, der behauptete Streit des Antragstellers mit dem Schwiegersohn der bevollmächtigten Frau G. – und nicht, wie von dem Prozessbevollmächtigten in der Antragsschrift wohl irrtümlich ausgeführt, der Schwiegersohn des Antragstellers, da dieser keine Tochter hat – kann daher dahinstehen.

bb) Der Gewährung von Hilfe zur Pflege steht zum gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse verwertbares Vermögen des Antragstellers im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB XII als bereites Mittel der Selbsthilfe entgegen.

aaa) Einzusetzen ist gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Verwertbar ist das Vermögen jedoch nur dann, wenn der Einsatzpflichtige über die entsprechenden Positionen tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, Rn. 14 sowie Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 18. Auflage (2010), § 90 SGB XII, Rn. 17, jeweils m.w.N). Vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen ist dabei so lange zu berücksichtigen, wie es vorhanden ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.09.2012, B 8 SO 20/11 R). Benötigt die Verwertung des Vermögens eine gewisse Zeit, handelt der Sozialhilfeträger ermessensfehlerhaft, wenn er die Sozialhilfe ganz versagt und den Betroffenen allein auf die Verwertung des Vermögens verweist, ohne von der Möglichkeit des § 91 SGB XII Gebrauch zu machen (vgl. Hohm, a.a.O., Rn. 18). Von dem Sozialhilfeträger behauptete Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte können einem Anspruch auf Sozialhilfe nur dann als bereite Mittel zur Selbsthilfe entgegengehalten werden, wenn die behaupteten Ansprüche durch den Hilfesuchenden unproblematisch selbst realisiert werden können (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, L 20 B 51/08 SO ER, Rn. 52; Hohm, a.a.O., Rn. 19, m.w.N.). Denn anderenfalls handelt es sich bei den behaupteten Ansprüchen nicht um bereite Mittel der Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII und es obliegt dem Sozialhilfeträger, den Nachranggrundsatz durch eine Überleitung der behaupteten Ansprüche gemäß § 93 SGB XII wiederherzustellen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, a.a.O.).

bbb) Das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist ein negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe. Bereits im Bereich des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war anerkannt, dass die Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandes zu Lasten desjenigen geht, der das Bestehen des Anspruchs behauptet (vgl. BVerwGE 21, 208 ff.). Dies gilt auch für die Sozialhilfe nach dem SGB XII, denn auch hier ist die Hilfebedürftigkeit eine anspruchsbegründende Tatsache. Ist die Hilfebedürftigkeit auch nach Ausschöpfung aller denkbaren Erkenntnisquellen nicht hinreichend wahrscheinlich, so geht dies nach allgemeinen Regeln zu Lasten des Hilfesuchenden, denn dieser möchte hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge abgeleitet wissen; die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen von Vermögen trägt der Hilfesuchende (LSG NRW, Urteil vom 18.02.2016, L 9 SO 128/14, Rn. 37). Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn die mangelnde Fähigkeit, den Verbrauch eines zuvor vorhandenen erheblichen Geldvermögens plausibel und glaubhaft zu erklären, auf einer sich zwischenzeitlich manifestierenden, progredienten geistigen Erkrankung beruht. In einer solchen Konstellation liegt ein besonderer Umstand vor, der angesichts der verfassungsrechtlichen Durchdringung des auf existenzsichernde Leistungen bezogenen Eilrechtsschutzes eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen trotz Bestehens von Restzweifeln begründen kann (LSG NRW, Beschluss vom 25.10.2017, L 9 SO 413/17 B ER, Rn. 7). Diese Ausnahme gilt jedoch regelmäßig dann nicht, wenn ein Betroffener noch über Angehörige verfügt, die ohne Weiteres in der Lage wären, sachdienliche Auskünfte über den Verbleib von Geldmitteln zu geben oder gar über eine Vollmacht verfügen, die ihnen einen Zugriff auf die Konten der Betroffenen ermöglicht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.10.2017, a.a.O.).

Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller den Nachweis des Verbleibs eines Betrages i.H.v. 19.000,00 EUR, resultierend aus den Abhebungen von seinem Sparbuch (Kto.-Nr. 3007010121) am 11.02.2019 i.H.v. 5.000,00 EUR sowie am 02.05.2019 i.H.v. 14.000,00 EUR nicht nachgewiesen. Dabei sind nach Auffassung des Gerichts umso höhere Anforderungen an den Verbleib des Barvermögens zu stellen, je unmittelbarer die Abhebung vor der Heimaufnahme erfolgte. Auffällig ist dabei vorliegend, dass die letzte Disposition vor der hier in Rede stehenden Abhebungen im Jahre 2015 erfolgte. Nahezu vier Jahre wurden von dem Sparbuch keine Gelder abgehoben und sodann erfolgten vor Heimaufnahme zwei Abhebungen, bis nahezu der Vermögensschonbetrag erreicht wurde. In der Gesamtschau sind daher vorliegend hohe Anforderungen an den Verbleib der Gelder zu stellen, da sich die Abhebungen im zeitlich unmittelbaren Vorfeld der Heimaufnahme ereigneten.

Dabei verkennt das Gericht nicht den Gesundheitszustand des Antragstellers und die im Raum stehende Demenzerkrankung. Hierzu werden im Verfahren der Hauptsache weitere Ermittlungen erfolgen. Unklar ist, wann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers eingetreten ist. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten in der Antragsschrift war der Antragsteller offenbar vor Aufnahme der Beigeladenen noch nicht erheblich durch die Demenzerkrankung beeinträchtigt ("Auch diese Angaben beruhen auf Angaben des Antragstellers, solange er sich noch zum Sachverhalt äußern konnte.", Seite 6, zweiter Absatz der Antragsschrift). Diese Angaben decken sich nicht mit den Ausführungen der Frau G. am 16.07.2019, wonach der Antragsteller seit April 2019 an Parkinson leide.

Jedenfalls hatte der Antragsteller Frau G. bereits mit Vollmachtsurkunde vom 20.04.2018 umfassende Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt. Soweit die bevollmächtigte Frau G. mitgeteilt hat, dass sie für das Sparbuch keine Vollmacht hatte, werden die Umstände der Abhebungen von dem Sparbuch am 11.02.2019 sowie am 02.05.2019 im Verfahren der Hauptsache, u.a. durch die Einholung von Auskünften bei der Sparkasse, näher aufzuklären sein. Unklar ist auch die Herkunft der am 22.10.2019 auf das Girokonto eingezahlten 2.000,00 EUR. Hier wird im Verfahren der Hauptsache aufzuklären sein, von wem die Einzahlung aus welchem Vermögen erfolgte.

Die verschiedenen Einlassungen zum Verbleib der Gelder sind nicht plausibel. Dass der Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von 33 Tagen (Abhebung i.H.v. 14.000 EUR am 02.05.2019; Aufnahme in die Kurzzeitpflege am 04.06.2019) einen Betrag i.H.v. 14.000,00 EUR durch einen Urlaub, Einladungen zum Essen und Trinken und gelegentliche Kasinobesuche ausgegeben haben will, erscheint dem Gericht abwegig. Auch die für die Heimaufnahme notwendigen Anschaffungen (Kleidung, Kosmetikartikel usw.) und Ausgaben für das Taschengeldkonto, den Friseur, die Fußpflege etc. können lediglich den Verbleib eines Bruchteils des in Rede stehenden Vermögens erklären.

Die Einlassungen erwecken in der Gesamtschau den Eindruck, als wären sie nach und nach angepasst worden. So erfolgte zunächst die Einlassung, die Gelder seien im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes abhandengekommen. Als ersichtlich wurde, dass der Krankenhausaufenthalt zeitlich nicht mit der Barabhebung korrespondierte, erfolgte die Einlassung, mit den Geldern seien Schulden getilgt worden. Auch im Hinblick auf die behauptete Schuldentilgung ist der Vortrag der bevollmächtigten Frau G. nicht plausibel. So hat sie im Schreiben vom 22.11.2019 angegeben, in den Vorgang der Schuldentilgung nicht komplett involviert gewesen zu sein. Die Namen der Gläubiger seien nicht bekannt. Es ist unverständlich, wieso der Antragsteller, dessen Vermögensangelegenheiten ansonsten vollständig durch Frau G. abgewickelt wurden, noch in der Lage gewesen sein soll, seine finanziellen Angelegenheiten unmittelbar vor der Heimaufnahme in einem Umfang von 19.000,00 EUR selbstständig zu klären. Noch unverständlicher ist die sodann folgende Einlassung der Frau G. im Schreiben vom 28.11.2019, wonach bezüglich der Gläubiger keine Stellung genommen werden könne, da die Personen inzwischen verstorben seien. Die Gläubiger müssten demnach in dem Zeitraum vom 02.05.2019 bis zum 28.11.2019, also binnen sieben Monaten verstorben sein. Dem Gericht erschließt sich nicht, wieso bei diesem Vortrag die Angabe der Namen der (verstorbenen) Gläubiger nicht möglich sein sollte.

cc) Ein Anordnungsanspruch folgt auch nicht unter dem Aspekt des von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten § 19 Abs. 5 SGB XII, der ausnahmsweise eine Anwendung des Bruttoprinzips ermöglicht (sog. unechte Sozialhilfe). Dabei müsste ein Mitglied der Einsatzgemeinschaft grundsätzlich leistungsfähig, jedoch nicht leistungswillig sein. Für die Anwendung der Vorschrift fehlt es, mangels Kündigung des Heimvertrages, bereits an der erforderlichen Notlage. Auch eine angesprochene darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe (§ 91 SGB XII) scheidet aus, da vorliegend nicht die Frage einer unmittelbaren Verwertbarkeit von Vermögen im Raum steht, sondern der Verbleib eines Barvermögens i.H.v. 19.000,00 EUR. Bei einem Barvermögen bestehen aber regelmäßig keine Probleme hinsichtlich einer unmittelbaren Verwertbarkeit. Etwas anderes würde sich ergeben, wenn etwaige Dritte die Gelder empfangen hätten und ein Rückforderungsanspruch des Antragstellers im Raum stünde. Ein solcher Rückforderungsanspruch wäre Vermögen, jedoch möglicherweise nicht sofort verwertbar. In diesem Fall wäre der Anwendungsbereich des § 91 SGB XII eröffnet. Voraussetzung dazu wäre aber, dass die Empfänger der Gelder plausibel benannt würden.

3. Darüber hinaus fehlt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Kündigung des Heimvertrages auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Nach der Rechtsprechung des LSG NRW, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, ist in Fällen, in denen um die Übernahme ungedeckter Heimkosten nach dem Siebten Kapitel des SGB XII gestritten wird, ein unzumutbarer Nachteil im Sinne eines Anordnungsgrundes bereits dann, aber auch erst dann anzunehmen, wenn der Verlust eines Heimplatzes wegen eingetretener Zahlungsrückstände konkret droht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, L 20 B 51/08 SO ER, Rn. 44, m.w.N.). Ausreichend ist hierzu die ausgesprochene Kündigung des Heimplatzes, da es angesichts des durch die Kündigung entstandenen unsicheren Zustandes für den Betroffenen unzumutbar ist, ohne entsprechende Gegenleistung die nach Kündigung des Heimvertrages vertraglich nicht mehr geschuldeten Leistungen des Pflegeheimes in Anspruch zu nehmen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, a.a.O., Rn. 46; Beschluss vom 04.06.2012, L 20 SO 131/12 B ER; Beschluss vom 23.08.2012, L 20 SO 312/12 B ER; Beschluss vom 03.11.2015, L 20 SO 388/15, S. 7 des amtlichen Drucks). Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen drohenden Verlust des Heimplatzes nicht glaubhaft gemacht. Denn die Beigeladene hat auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 27.04.2020 mitgeteilt, dass der Heimvertrag mit dem Antragsteller nicht gekündigt worden sei. Bei anhaltendem Zahlungsverzug werde der Heimvertrag unter Hinweis auf den dort geregelten § 20 Abs. 4 gekündigt. Unbeschadet des Umstandes, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Heimvertrages aufgrund des Zahlungsrückstandes des Antragstellers vorliegen dürften (§ 20 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 des Vertrages), fehlt es an einer ausgesprochenen Kündigung. Die Erklärung der Beigeladenen, dass bei anhaltendem Zahlungsverzug eine Kündigung erfolgen werde, ist nicht ausreichend, um einen Anordnungsgrund im vorbeschriebenen Sinne zu begründen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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