S 7 R 472/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 472/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, die Kosten für das Widerspruchsverfahren dem Grunde nach zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren gegen einen Altersrentenbescheid für besonders langjährig Versicherte streitig.

Auf einen entsprechenden Antrag vom 00.00.0000 hin bewilligte die Beklagte der am 00.00.0000 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 00.00.0000 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 00.00.0000. Der Rentenbescheid enthielt die Anlage "Berechnung der Rente", wonach sich der Zahlbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten von 20,8157, dem Rentenartfaktor von 1,0 und dem aktuellen Rentenwert von 33,05 EUR ermittelte. Nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 612,15 EUR. Beigefügt war dem Rentenbescheid ferner die Anlage "Versicherungsverlauf". Die Anlagen zur "Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten" und aus "beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten" waren nicht beigefügt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 00.00.0000 Widerspruch mit der Begründung ein, dass dieser nicht nachvollziehbar, da nicht hinreichend begründet, sei. Mit Schreiben vom 00.00.0000 übersandte die Beklagte die fehlenden Berechnungsgrundlagen und bat um Mitteilung, ob das Widerspruchsverfahren hiermit für erledigt erklärt werden könnte. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Zudem bat er, das Verfahren vor dem Hintergrund einer erwarteten Rechtsänderung (Mindestrente) zum Ruhen zu bringen. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und stellte fest, dass Kosten nach § 63 SGB X für das Widerspruchsverfahren nicht zu erstatten seien.

Hiergegen hat die Klägerin am 00.00.0000 unter Vertiefung ihres Vortrages aus dem Widerspruchsverfahrens Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Sie verweist weiterhin auf die Regelung des § 35 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Der angegriffene Altersrentenbescheid würde den Anforderungen dieser Norm nicht genügen, da ihm nicht alle zu einer Prüfung notwendigen Berechnungsgrundlagen entnommen werden könnten. Die fehlenden Unterlagen, welche früheren Bescheiden zudem regelhaft beigefügt gewesen seien, seien indes wesentliche Elemente für die konkrete Berechnung der Rentenhöhe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 00.00.0000 zu verurteilen, die Kosten für das Widerspruchsverfahren wegen der fehlenden Berechnungsgrundlage zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die von ihr erlassenen Bescheide.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der ihr im Widerspruchsverfahren gegen den Altersrentenbescheid vom 00.00.0000 entstandenen notwendigen Aufwendungen.

Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist die Regelung des § 63 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X erfüllt sind. Der Widerspruch der Klägerin vom 00.00.0000 hatte nur deshalb keinen Erfolg, weil eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vorlag, die nach § 41 SGB X geheilt werden konnte.

Sinn des § 61 Abs. 1 S. 2 SGG ist, dass dem Widerspruchsführer nicht angelastet werden kann, wenn der Widerspruch durch Verfahrens- oder Formverletzung herausgefordert wurde, der Mangel unter Umständen aber auch auf andere Weise als durch einen Widerspruch hätte geheilt werden können (Roos in: von Wulffen/Schütze, Kommentar SGB X, 8. Auflage, § 63 Rn. 24).

Nach Ansicht der Kammer war der Altersrentenbescheid für besonders langjährig Versicherte vom 00.00.0000 mit Übersendung der Anlagen "Berechnung der Rente" und "Versicherungsverlauf" nicht hinreichend begründet im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Norm ist ein gebundener Verwaltungsakt zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründungsanforderungen sind von Fall zu Fall verschieden und richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 35 SGB X [Stand: 27. November 2018], Rn. 13). Die Begründung muss dabei so verfasst sein, dass der Bürger seine Rechte sachgerecht verteidigen kann. Sie muss das Verwaltungshandeln transparent machen und überflüssigen Rechtsbehelfen vorbeugen (Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2009 - L 3 R 17/08; Engel-mann in: von Wulfen/Schütze Kommentar SGB X, 8. Auflage, § 35 Rn. 2). Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss für einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Rechtsmaterie – zum Beispiel des Sozialversicherungsrechts - aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein (LSG Hamburg, a.a.O.). Formell fehlerhaft ist die Begründung dann, wenn die Behörde die für sie subjektiv entscheidungs-erheblichen Umstände und Erwägungen nicht mitteilt (Schneider-Danwitz in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 31 SGB X, Rn. 22). Ein Verwaltungsakt ist nur dann ausreichend begründet, wenn er für den Adressaten nachprüfbar ist. Werden Sozialleistungen bewilligt, gehört hier, dass neben der exakten Rechtsgrundlage, die genaue Höhe sowie die genaue Zusammensetzung der bewilligten Leistungen mitgeteilt wird. Zu-dem kann es im Rahmen der tatsächlichen Gründe darauf ankommen, dass die Behörde auch den Weg aufzeigt, wie sie den Sachverhalt ermittelt und warum sie gerade diesen und keinen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 35 SGB X [Stand: 27. November 2018], Rn. 14).

Diesen Anforderungen genügt der Altersrentenbescheid für besonders langjährig Versi-cherte der Beklagten vom 00.00.0000 in der ursprünglichen Form nicht. Für die Klägerin war aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar, wie die ausgewiesenen persönlichen Entgeltpunkte in Höhe von 20,8157 ermittelt wurden. Dem Altersrentenbescheid ist zu entnehmen, dass für Beitragszeiten 20,0911 Punkte ermittelt worden sind. Darüber hinaus wurden Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten in Höhe von 0,0467 Punkten und für bei-tragsgeminderte Zeiten in Höhe von 0,4885 Punkten mitgeteilt. Ebenfalls wird ein Zu-schlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung in Höhe von 0,4422 Punkten mitgeteilt. Die rechnerische Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, für beitragsfreie Zeiten und beitrags-gemindert Zeiten lässt sich erst den mit Schreiben seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Rechtsmaterie übersandten Anlagen entnehmen.

Die Klägerin hat dabei aus Sicht der Kammer zutreffend ausgeführt, dass aus einem Ren-tenbescheid ersichtlich sein muss, aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen sich die mit-geteilte konkrete Rentenhöhe pro Monat ermittelt. Zu der erforderlichen Begründung ge-hört unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rentenrechts auch die Mitteilung über die Berechnung der Entgeltpunkte, da diese einen Kernbestandteil der Berechnung der Rentenhöhe darstellen. Dem streitgegenständlichen Altersrentenbescheid fehlt mithin die maßgebliche Begründung für die Ermittlung der ermittelten konkreten Rentenhöhe.

Die Kammer verkennt dabei durchaus nicht, dass die unterbliebene Übersendung der An-lagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" und "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitrags-geminderte Zeiten" kein Versehen der Beklagten im Einzelfall darstellt, sondern vielmehr der von ihr seit 00.00.0000 begonnen Neugestaltung der Rentenbewilligungsbescheide geschuldet ist, welche unter anderem die Anlagen der Bescheide mit dem Ziel der Verschlankung dieser neu angeordnet hat. Dies ändert aus Sicht der Kammer indes nichts daran, dass der vorliegend angegriffene Altersrentenbescheid nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X genügt.

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 09. Dezember 2004 – B 6 KA 44/03 R und B 6 KA 71/03 R) ausführt, dass sich die Begründung eines Bescheides nicht mit allen Einzelerwägungen auseinanderzusetzen hat, vermag dieser Hinweis in der vorliegenden Konstellation nicht zu über-zeugen. Die in den genannten Entscheidungen aufgestellten Begründungsanforderungen an vertragsärztliche Honorarbescheide lassen sich nicht ohne weiteres auf die Begründungsanforderungen an Sozialleistungsbescheide übertragen. Denn die jeweiligen relevanten Adressatenkreise weichen signifikant voneinander ab. Vertragsärztliche Honorarbescheide richten sich an einen sachkundigen Personenkreis, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut ist bzw. zu dessen Pflichten es gehört, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen. Dies ist bei Rentenbescheiden nicht der Fall. Diese richten sich an Rentenbezieher. Bei diesem Personenkreis darf die Behörde jedoch nach Ansicht der Kammer nicht davon ausgehen, dass dieser mit den Einzelheiten des Rentenrechts bzw. der Rentenberechnung vertraut ist. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich ein Rentenbescheid an einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Rechtsmaterie richtet. Dieser benötigt indes für sein Verständnis der konkreten Rentenhöhe die nunmehr fehlenden Unterlagen. Bei diesen handelt es sich somit um wesentliche tatsächliche Grün-de, welche Teil der Begründung sein müssen.

Mithin lag ursprünglich ein Begründungsmangel vor. Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Dies ist vorliegend mit dem Schreiben der Beklagten 00.00.0000 geschehen.

Der Widerspruch der Klägerin hatte auch nur deshalb keinen Erfolg, weil diese Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Insbesondere steht dem Erfolg des Widerspruchs nicht die Regelung des § 42 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Aus Sicht der Kammer kann dies aber nicht die Kostenfolge des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X ausschließen. Sie folgt der insoweit in Literatur (beispielsweise Krasney in: Kasseler Kommentar, § 63 Rn. 9a; BeckOK SozR/Heße, 55. Ed. 01. Dezember 2019, SGB X § 63 Rn. 13) oder Rechtsprechung (beispielsweise LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2014 – L 29 AS 413/14 NZB; LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 08. Mai 2012 – L 7 AS 52/11 B) teilweise vertretenen anderen Auffassung nicht.

Die Vorschrift des § 42 SGB X beschränkt die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern der Verwaltungsbehörden. Grundsätzlich ist ein unter Missachtung wesentlicher Verfahrens-vorschriften ergangener Verwaltungsakt rechtswidrig und unterliegt auf Klage ungeachtet der materiellen Rechtslage schon deshalb der Aufhebung (Schütze in: von Wullfen/Schütze SGB X, 8. Auflage, § 42 Rn. 2; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 63 SGB X [Stand: 06. Januar 2020], Rn. 45). Von dieser Rechtsfolge nimmt § 42 SGB X solche Verfahrensfehler aus, die für das materiell-rechtliche Ergebnis bedeutungslos waren. Hintergrund dieser Regelung ist dabei der Grundsatz der Verfahrensökonomie und das Verbot unzulässiger Rechtsausübung.

§ 42 SGB X und § 41 SGB X stehen dabei in einem Exklusivitätsverhältnis. Ist ein Verfah-rensfehler nach § 41 SGB X geheilt worden, ist der Bescheid mangelfrei. Er kann nicht mehr an einem Fehler im Sinne des § 42 SGB X leiden. § 42 SGB X kommt in dieser Konstellation gar nicht erst zur Anwendung (Littmann in: Hauk/Noftz, § 42 Rn. 3; Roos in: von Wulffen/Schütze SGB X, 8. Auflage, § 63 Rn. 24; Kopp/Ramsauer VwVfG § 80 Rn. 30).

Im Rahmen des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X kommt es alleine darauf an, dass ein Verfahrensfehler nach § 41 SGB X unbeachtlich geworden ist. Die Behörde soll Verfahrens- oder Formvorschriften bereits von vornherein beachten. Dies wird gegebenenfalls mit der Folge einer Kostenerstattungspflicht sanktioniert. Ob in der Sache selbst ein Erfolg möglich gewesen wäre, ist insofern unerheblich (LSG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2001 - L 5 KA 2481/00). Die Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen wird alleine dadurch begründet, dass Verfahrens- oder Formvorschriften nicht eingehalten worden sind. Die Verwaltung soll sich nicht darauf verlassen können, dass nachträglich durch § 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens die bei Erlass eines Bescheides gemachten Verfahrens- oder Formfehler geheilt werden können und dann unbe-achtlich sind. Wird im Widerspruchsverfahren – wie vorliegend – allein die mangelnde Begründung gerügt, löst die Heilung dieses Verfahrensfehlers die Kostenfolge des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X aus.

Die Kammer berücksichtigt hierbei schließlich auch, dass die gegenteilige Auffassung letztlich zu dem Ergebnis führen würde, dass für den Fall der Begründungsmängel letztlich kein Anwendungsfall für die Regelung in § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X mehr verbleiben würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist nicht kraft Gesetzes zulässig (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung war jedoch zuzulassen, da die Rechtssache – insbesondere aufgrund der zahlreichen anhängigen Verfahren zur gleichen Rechtsfrage – grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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