L 3 R 319/18 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 SF 811/15 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 319/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) einschließlich des Vergütungsverzeichnisses (VV) hierzu umstritten.

In dem zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren (S ...) vor dem Sozialgericht Halle ging es um einen Anspruch des dortigen Klägers gegen die dortige Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten erhob der Kläger am 19. März 2014, vertreten durch den Beschwerdeführer, zunächst fristwahrend Klage beim Sozialgericht Halle. Nach Einsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten begründete der Kläger die Klage mit dem am 3. Juni 2014 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Schriftsatz vom 30. Mai 2014 und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Das Sozialgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 5. Juni 2014 PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu den Bedingungen eines im Zuständigkeitsbezirk des Sozialgerichts Halle niedergelassenen Rechtsanwalts. Im Rahmen der Beweisaufnahme holte das Sozialgericht drei Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers ein. Diesbezüglich und wegen der mitgesamten Anlagen wird auf Blatt 41 bis 48, 50 bis 52 sowie 54 und 55 der Gerichtsakten verwiesen wird. Der Kläger reichte zudem die Epikrise des U ...,vom 4. März 2015 über seine dortige stationäre Behandlung vom 2. bis zum 4. März 2015 ein. Diesbezüglich wird auf Blatt 70 bis 74 der Gerichtsakten verwiesen.

In dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 7. April 2015, der von 9:00 Uhr bis 9:14 Uhr dauerte, schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2013 zu gewähren.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Am 10. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer wie folgt die Kostenfestsetzung:

- Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 EUR

- Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3106 VV RVG: 280,00 EUR

- Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren in sozialgerichtlichen Angelegenheiten § 49 RVG Nrn. 1006, 3102 VV RVG: 300,00 EUR

- Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

- Dokumentenpauschale für Kopien/Fax Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG - Kopien/Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG (66 Seiten) -: 27,40 EUR

- Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten (50 % - Netto): - 463,70 EUR

- Zwischensumme netto: 463,70 EUR

- 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG: 88,10 EUR

- zu zahlender Betrag: 551,80 EUR

Hinsichtlich der Terminsgebühr sei die pauschale Abstellung auf die Termindauer nicht mehr gerechtfertigt. Nach der Intention des Gesetzgebers sei bereits für ein einfaches Anerkenntnis eine Termingebühr in Höhe von 90 % der in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühr gerechtfertigt. Von daher müsse auch zur Bestimmung der Terminsgebühr die Höhe der Verfahrensgebühr und die insoweit zu berücksichtigenden Parameter mit beachtet werden.

Die Beklagte trug im Kostenfestsetzungsverfahren vor, die geltend gemachte Terminsgebühr werde als unbillig angesehen. Laut herrschender Kostenrechtsprechung sei bei einer Terminsdauer von 11 bis 20 Minuten eine Terminsgebühr in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen und ausreichend. Der Termin am 7. April 2015 habe 14 Minuten gedauert. Sie halte daher eine Terminsgebühr in Höhe von 140,00 EUR für sachgerecht. Die im Übrigen geltend gemachten Gebührenpositionen seien unstrittig.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2015 entschied der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Halle, dass von der Beklagten aufgrund des vor dem Sozialgericht Halle geschlossenen Vergleichs vom 7. April 2015 an außergerichtlichen Kosten 468,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2015 an den beigeordneten Beschwerdeführer zu erstatten seien. Vorliegend habe am 7. April 2015 ein Verhandlungstermin unter Beteiligung des Beschwerdeführers stattgefunden. Für die Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gehe die Kostenkammer des Sozialgerichts Halle von folgenden Überlegungen aus: Die Mittelgebühr sei in der Regel angemessen, wenn der Termin mehr als eine halbe Stunde gedauert habe. Zu Grunde gelegt werde dabei, dass ein durchschnittlicher Termin bei den Sozialgerichten diese Länge habe. Bei kürzeren Terminen finde ein Abschlag von der Gebühr statt (21 bis 30 Minuten 3/4 der Mittelgebühr, 11 bis 20 Minuten 1/2 der Mittelgebühr, 0 bis 10 min 1/4 der Mittelgebühr, z.B. Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. September 2013 - S 11 SF 408/10 E -). Im vorliegenden Fall habe der Erörterungstermin 14 Minuten gedauert, so dass eine Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr, mithin 140,00 EUR, angemessen erscheine. Die Dauer der Verhandlung sei als Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ein wesentliches - jedoch nicht einziges - Kriterium für die Bestimmung einer angemessenen Terminsgebühr. Anhaltspunkte für terminserschwerende Umstände lägen aber auch nicht vor. Ausweislich des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung sei nach Aufruf der Sache die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Anschließend seien die Beteiligten in Vergleichsverhandlungen eingetreten, welche aber bereits über die Einigungsgebühr abgegolten würden. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Erklärungen wie z.B. Anträge oder Stellungnahmen abgegeben, die gebührenerhöhend bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen wären. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger (Erwerbsminderungsrente) werde durch dessen unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Im Ergebnis sei die von der Beklagten anerkannte Terminsgebühr in Höhe von 140,00 EUR nicht zu beanstanden. Der anwaltliche Vortrag überzeuge dagegen nicht. Der Gesetzgeber habe für die (normale) Terminsgebühr einen bestimmten Gebührenrahmen vorgesehen. Eine Orientierung an der Verfahrensgebühr, wie es bei der (fiktiven) Terminsgebühr der Fall sei, scheide aus. Die weiter beantragten Gebühren und Auslagen seien unstreitig. Als erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien der Kostenfestsetzung daher zu Grunde zu legen:

- Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG: 300,00 EUR

- Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG: 140,00 EUR

- Einigungsgebühr Nr. 1006, 3102 VV RVG: 300,00 EUR

- Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

- Dokumentenpauschale Nr. 7000 Ziff.1 VV RVG (66 Seiten): 27,40 EUR

- Nettobetrag: 787,40 EUR

- 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 149,61 EUR

- Bruttobetrag: 937,01 EUR

- hiervon ½: 468,51 EUR

Der festgesetzte Betrag sei ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht zu verzinsen. Der Zinssatz beruhe auf § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und betrage 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die erfolgten Zahlungen seien entsprechend § 367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu berücksichtigen.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das Sozialgericht Halle mit unanfechtbarem Beschluss vom 21. August 2018 (S ...) zurück.

Ebenfalls mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Halle die dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten gegen die Landeskasse gemäß § 55 RVG auf 333,20 EUR festgesetzt und den Kostenerstattungsantrag im Übrigen zurückgewiesen (PKH-Festsetzungsbeschluss). Der zu Grunde liegende PKH-Bewilligungsbeschluss vom 5. Juni 2014 enthalte keine zeitliche Rückwirkung. Der Antrag auf Bewilligung von PKH nebst anwaltlicher Beiordnung sei aber erst am 3. Juni 2014 bei Gericht eingegangen, sodass die anwaltliche Beiordnung frühestens ab diesem Zeitpunkt (Antragseingang) möglich gewesen sei. Dieser Umstand sei beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG (in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung), wonach die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Abs. 1 RVG Betragsrahmengebühren entstünden, sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der PKH erstrecke, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt sei, sei hier ebenfalls anwendbar. Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr sei der Durchschnittsfall, der die Mittelgebühr rechtfertige. Ab dem 3. Juni 2014 sei die Klage begründet und es seien zwei kurze Stellungnahmen zu den eingeholten Befundberichten gefertigt worden. Im weiteren Verlauf seien dann noch Unterlagen zur Akte gegeben worden. Die Klageschrift sei vor der Beiordnung gefertigt worden. Auch Akteneinsicht sei vorher genommen worden. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei deshalb als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Das zu Grunde liegende Verfahren habe auch eine leicht unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit beinhaltet. Vorliegend sei es um einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung gegangen, was grundsätzlich eine durchschnittliche Schwierigkeit darstelle. Hierbei komme es aber auch auf die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit an. In der Sache seien lediglich vom Gericht eingeholte Befundberichte auszuwerten gewesen. Dazu seien zwei kurze anwaltliche Stellungnahmen gefertigt worden. Ein umfangreiches medizinisches Fachgutachten, welches in den meisten Rentenverfahren angefordert werde, habe hingegen nicht geprüft werden müssen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei überdurchschnittlich gewesen, weil wegen Leistungen mit Dauerwirkung gestritten worden sei. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger werde aber durch dessen unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Unter Abwägung der Kriterien des § 14 RVG erscheine ausgehend von einem Gebührenrahmen von 50,00 EUR bis 550,00 EUR und einer Mittelgebühr von 300,00 EUR eine Mittelgebühr zu 2/3, mithin 200,00 EUR, angemessen. Die Terminsgebühr sei in Höhe der halben Mittelgebühr, mithin 140,00 EUR, festzusetzen. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom selben Tage verwiesen. Die Einigungsgebühr entstehe in Höhe der anerkannten Verfahrensgebühr, so dass diese in Höhe von 200,00 EUR festzusetzen sei. Die Verwaltungsakten der Beklagten seien vor der anwaltlichen Beiordnung eingesehen worden. Folglich könne die beantragte Dokumentenpauschale von 27,40 EUR für die Ablichtung von 66 Seiten nicht im Rahmen des PKH-Festsetzungsverfahrens erstattet werden. Im Ergebnis berechne sich der aus der Landeskasse zu erstattende Betrag wie folgt:

- Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG: 200,00 EUR

- Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG: 140,00 EUR

- Einigungsgebühr Nr. 1006, 1000 VV RVG: 200,00 EUR

- Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

- Zwischensumme: 560,00 EUR

- 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 106,40 EUR

- Bruttobetrag: 666,40 EUR

- davon ½: 333,20 EUR

Gegen den ihm am 20. Oktober 2015 zugestellten PKH-Festsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer am 3. November 2015 Erinnerung beim Sozialgericht Halle eingelegt und zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2015 verwiesen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund der gewährten PKH eine Gebührenabrechnung gegenüber dem Mandanten nicht möglich und darüber hinaus zur Begründung der Klage und damit auch zur Begründung des PKH-Antrages die Einsicht in die Verwaltungsakten notwendig gewesen sei, seien auch diese Tätigkeiten mit zu berücksichtigen. Die Klage sei begründet worden, die Befundberichte, die nachfolgend übersandt worden seien, gewertet worden. Damit stelle sich das Verfahren insgesamt als durchschnittlich dar. Die Auseinandersetzung mit einem medizinischen Gutachten würde schon die Überdurchschnittlichkeit im Verfahren und damit eine erhöhte Verfahrensgebühr oberhalb der Mittelgebühr begründen. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei die pauschale Abstellung auf die Termindauer nicht mehr gerechtfertigt.

Mit Beschluss vom 21. August 2018 (S 11 SF 811/15 E) hat das Sozialgericht Halle die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. In dem PKH-Beschluss vom 5. Juni 2014 finde sich keine zeitliche Bestimmung zur Dauer bzw. zum Beginn der Beiordnung. Die Bewilligung von PKH sei am 3. Juni 2014 beantragt worden. Hinsichtlich der angemessenen Gebühr seien daher anwaltliche Tätigkeiten ab dem 3. Juni 2014 und die Tätigkeit im Verfahren über die PKH einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab dem 3. Juni 2014 sei noch unterdurchschnittlich. Die Klage sei begründet worden. Nach Aufforderung des Gerichts im Zusammenhang mit übersandten Befundberichten sei Stellung genommen sowie ein weiterer dem Kläger vorliegender Befundbericht an das Gericht übersandt worden. Ebenfalls könne der Aufwand hinsichtlich der Einsicht in die Verwaltungsakte als vorbereitende Tätigkeit nach § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG berücksichtigt werden, da die Akteneinsicht notwendig gewesen sei, um den PKH-Antrag zu begründen. Nicht berücksichtigt werden könne jedoch der Aufwand für die Fertigung der Klageschrift. Die anwaltliche Tätigkeit sei durchschnittlich schwierig gewesen, da die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung streitig gewesen sei. Die überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger werde durch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Wegen des noch nicht durchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit bei sonst durchschnittlichen Kriterien gehe das Gericht davon aus, dass eine Gebühr in Höhe von 80 % der Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG angemessen sei. Die geltend gemachte Gebühr liege oberhalb des einzuräumenden 20 %-Toleranzrahmens (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -, juris, 2. Orientierungssatz) und sei daher unbillig.

Wegen der Höhe der angemessenen Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG werde auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich das Gericht zu eigen mache. Der Verweis auf die Höhe einer möglichen fiktiven Terminsgebühr führe nicht weiter, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Das RVG unterscheide wegen der Terminsgebühr für einen tatsächlich durchgeführten Termin und einer fiktiven Terminsgebühr. Mit der Höhe der fiktiven Terminsgebühr, die nach dem ab dem 1. August 2013 geltenden Recht an die Verfahrensgebühr angebunden worden sei, werde honoriert, dass das Gericht keinen Termin durchführen müsse. Die Höhe der Terminsgebühr für einen tatsächlich durchgeführten Termin richte sich hingegen nach § 14 Abs. 1 RVG. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1006 VV RVG folge der Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG. Zu berücksichtigen sei auch die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG, da die Akteneinsicht zu der von der Beiordnung umfassten Tätigkeit zähle. Die zu erstattende Gesamtvergütung berechne sich daher wie folgt:

- Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 240,00 EUR

- Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 140,00 EUR

- Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1006 VV RVG: 240,00 EUR

- Postpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

- Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG: 27,40 EUR

- 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 126,81 EUR

- Gesamt: 794,21 EUR

Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs sei eine Begrenzung auf eine geltend gemachte Quote (vorliegend sei Vergütung zu 50 % beantragt worden) nicht zulässig (mit Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 23. Juni 2014 - L 2 AS 568/13 B -, Rdnr. 46, juris). Der gegenüber der Staatskasse bestehende Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts aus der PKH sei durch den Kostenbeamten des Sozialgerichts und gegebenenfalls nach Erinnerung und Beschwerde durch das Gericht grundsätzlich in voller Höhe festzusetzen. Auf diesen Betrag müsse sich der beigeordnete Rechtsanwalt allerdings die vom Gegner gezahlten außergerichtlichen Kosten nach § 58 Abs. 2 RVG anrechnen lassen. Denn Sinn und Zweck des § 58 Abs. 2 RVG sei u. a., dass der im Rahmen von PKH beigeordnete Rechtsanwalt durch die Zahlungen, die er aus der Staatskasse erhalte, nicht bessergestellt sein solle als ein Wahlanwalt, der zu der gesetzlichen Vergütung tätig werde (so Hessisches LSG, a.a.O., Rdnr. 47, juris, mit weiteren Nachweisen). Dies entspreche auch dem Grundgedanken der Gewährung von PKH als besondere Form der Sozialhilfe, auf die zunächst bereiten, also tatsächlich verfügbaren Mittel anzurechnen seien (so genannter Nachranggrundsatz). Hierdurch werde die Festsetzung der rechtsanwaltlichen Vergütung letztlich in das - durch eine Beschwerdemöglichkeit (§ 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG) "bereicherte" - Vergütungsfestsetzungsverfahren für die PKH verschoben, was sich bei einer zu niedrigen Festsetzung gegenüber dem erstattungspflichtigen Erstattungsgegner, die nach der Entscheidung über die Erinnerung nicht weiter anfechtbar sei (vgl. § 197 Abs. 2 SGG), auch zu Gunsten des beigeordneten Rechtsanwaltes auswirke (Hinweis auf Sächsisches LSG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - L 8 AS 644/14 B KO -, Rdnr. 20, juris). Sofern der Verfahrensgegner im Ausgangsverfahren ohne Inanspruchnahme des § 197 Abs. 2 SGG mehr als die angemessene Vergütung an den beigeordneten Rechtsanwalt zahle, solle dieser Überschuss nach § 58 Abs. 2 RVG nicht dem Rechtsanwalt zukommen, sondern die Aufwendungen der Staatskasse reduzieren. Der beigeordnete Rechtsanwalt sei auch keinem Rückforderungsanspruch des "zu viel zahlenden" Gegners ausgesetzt, da eine Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der Gegner höhere Rahmengebühren ausdrücklich anerkannt habe (Hessisches LSG, a.a.O., Rdnr. 48, 50, juris). Auf den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers sei daher der Betrag aus dem - rechtskräftigen - Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2015 in Höhe von 468,51 EUR anzurechnen.

Eine höhere Vergütung, als mit dem PKH-Festsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2015 gewährt, könne nicht festgesetzt werden. Nach Anrechnung von der Beklagten gezahlter Kosten errechne sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 325,70 EUR (794,21 EUR abzüglich 468,51 EUR). Festgesetzt worden sei ein Betrag in Höhe von 333,20 EUR. Hinter den Festsetzungen im angefochtenen Beschluss könne nicht zurückgeblieben werden (Verböserungsverbot). Die Beschwerde werde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da aus Sicht des erkennenden Gerichts noch keine Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt zu der Frage vorliege, wie die Anrechnung nach § 58 Abs. 2 RVG zu erfolgen habe, wenn - wie im vorliegenden Fall - außergerichtliche Kosten durch den Gegner zu erstatten seien und daneben quotenmäßig eine Vergütung nach § 45 RVG geltend gemacht werde.

Gegen den ihm am 27. August 2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10. September 2018 Beschwerde beim Sozialgericht Halle erhoben, das diese an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Den Ausführungen des Sozialgerichts könne nicht gefolgt werden. Die Gewährung der PKH mit Beschluss vom 5. Juni 2014 sei ohne zeitliche Begrenzung erfolgt. Das Sozialgericht gehe zutreffend davon aus, dass auch die vorbereitenden Tätigkeiten, mithin die Akteneinsicht, im Rahmen der Gebührenbestimmung zu berücksichtigen seien. Weshalb hierzu jedoch die fristwahrende Klageeinreichung nicht hinzugerechnet werden solle, erschließe sich nicht. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien voll und ganz durchschnittlich gewesen. Es sei Akteneinsicht genommen worden. Diese sei mit dem Mandanten besprochen worden. Nach Übersendung von Befundberichten sei diesbezüglich eine Stellungnahme und - nach nochmaliger Rücksprache mit dem Kläger - eine weitere Stellungnahme erfolgt. Darüber hinaus seien noch weitere Befundberichte nach Aufforderung des Gerichts übersandt worden. Selbst wenn man der Ansicht des Sozialgerichts im Rahmen des angegriffenen Beschlusses folge, wäre allenfalls ein Bemessungsparameter, nämlich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, leicht unterdurchschnittlich. Hierdurch werde jedoch keine Verfahrensgebühr nur in Höhe von 80 % der Mittelgebühr gerechtfertigt. Es wäre dann eine Gebühr in Höhe von 90 % angemessen, so dass die geltend gemachte Gebühr in Höhe von 100 % der Gebühr noch im einzuräumenden Toleranzrahmen liege. Auch die Bestimmung der Terminsgebühr unter pauschalem Verweis auf die Dauer des Termins stelle sich als fehlerhaft dar. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen eines 14-minütigen Erörterungstermins sei leicht unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen eines Erörterungstermins in einem Rentenverfahren stelle sich als durchschnittlich dar, zumal sich weitergehende Anhaltspunkte aus dem Sitzungsprotokoll hier nicht ergäben. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Mandanten weit überdurchschnittlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich gewesen. Der Gesetzgeber selbst habe durch die Festlegung der fiktiven Terminsgebühr in Höhe von 90 % der Verfahrensgebühr zum Ausdruck gebracht, dass die tatsächliche Termindauer nicht wesentlich maßgeblich zur Bestimmung der Terminsgebühr sei. Soweit das Sozialgericht letztendlich die zu erstattende Gesamtvergütung im Rahmen der PKH danach berechne, als dass zunächst die aus Sicht des Gerichtes gerechtfertigte Vergütung vollständig berücksichtigt werde und hiervon der von dem Gegner zu zahlende Kostenbetrag in Abzug gebracht werde, führe dies zu einer Schlechterstellung des beigeordneten Rechtsanwaltes gegenüber dem Wahlanwalt. Der von der Beklagten vorliegend als gerechtfertigt angesehene Gebührenbetrag der Verfahrens- und der Einigungsgebühr, welchen der Wahlanwalt beanspruchen und auch gegenüber seinem Mandanten belegen könne, bleibe vollständig durch die vom Sozialgericht vorgenommene Berechnung unbeachtet.

Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. August 2018 und den PKH-Festsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2015 abzuändern und die aus der PKH zu erstattende Vergütung auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 551,80 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. August 2018 zurückzuweisen und im Wege der Anschluss-Beschwerde die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den PKH-Festsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2015 unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Halle vom 21. August 2018 zurückzuweisen.

Zum Vorbringen des Beschwerdegegners wird auf Blatt 29 bis 32 der Beschwerdeakte Bezug genommen.

Das Sozialgericht Halle hat ausweislich der Verfügung vom 12. September 2018 nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens einschließlich des PKH-Beiheftes sowie die Akte des Beschwerdeverfahrens verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen.

II.

Die zugelassene Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet, die Anschluss-Beschwerde des Beschwerdegegners nicht statthaft.

Vorliegend war eine Übertragung der Sache auf den Senat als Gesamtspruchkörper (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG) angezeigt, nachdem das Sozialgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Die Anschluss-Beschwerde des Beschwerdegegners ist schon nicht statthaft. Denn eine Anschluss-Beschwerde der Staatskasse in Kostensachen ist nur zulässig, wenn sie entweder selbst Erinnerung eingelegt hatte oder erstmals durch die richterliche Entscheidung über die Erinnerung beschwert wird (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 6 SB 93/07 -, juris, Rdnr. 26). Beides ist hier nicht der Fall, denn der Beschwerdegegner hatte nicht selbst Erinnerung gegen den PKH-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Halle vom 16. Oktober 2015 eingelegt. Der Beschwerdegegner ist durch den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. August 2018 auch nicht erstmals beschwert, denn bei diesem handelte es sich um eine bloße Zurückweisung der Erinnerung des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist fristgerecht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingereicht worden. Der Beschwerdewert in Höhe von 200,00 EUR war nicht einzuhalten, weil das Sozialgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RVG).

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist aber unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. August 2015 ist im Ergebnis rechtmäßig. Zu Recht hat sich das Sozialgericht Halle in seinem Beschluss vom 21. August 2015 daran gehindert gesehen, den PKH-Festsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2015 abzuändern.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Bestimmungen des VV RVG, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Grundsätzlich ist für den Durchschnitts- oder Normalfall die Mittelgebühr die billige Gebühr im Sinne des RVG. Die Mittelgebühr ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt; sie gilt damit in "Normalfällen" als billige Gebühr. Jedes in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannte Bemessungskriterium kann indes Anlass sein, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht (Sächsisches LSG, Beschluss vom 25. Juli 2017 - L 8 AL 69/16 B KO -, juris, Rdnr. 13 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dessen erweist sich die Festsetzung der Verfahrens- und der dieser folgenden Einigungsgebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr, d.h. je 200,00 EUR, und der Terminsgebühr in Höhe der halben Mittelgebühr, d.h. 140,00 EUR, als angemessen. Zur Begründung verweist der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem PKH-Festsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2015 und macht sich diese aufgrund eigener Urteilsbildung zu eigen. Allerdings ist die Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR entgegen der Ansicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2015 zu berücksichtigen. Denn die Fertigung der Kopien war notwendig, um den PKH-Antrag zu begründen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

- Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 200,00 EUR

- Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 140,00 EUR

- Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1006 VV RVG: 200,00 EUR

- Postpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

- Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG: 27,40 EUR

- 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 111,61 EUR

- Gesamt: 699,01 EUR

Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 21. August 2018 mit zutreffender Begründung - die sich der Senat aufgrund eigener Urteilsbildung zu eigen macht - entschieden, dass auf die gesetzliche Gesamtvergütung (nach Ansicht des Senats: 699,01 EUR, vgl. soeben) die vom Gegner des Hauptsacheverfahrens gezahlten außergerichtlichen Kosten (468,51 EUR) nach § 58 Abs. 2 RVG anzurechnen sind und nicht nur ein Abzug entsprechend der Quote - hier ½ und damit 349,50 EUR - vorzunehmen ist. Sinn und Zweck des § 58 Abs. 2 RVG ist es, dass der im Rahmen von PKH beigeordnete Rechtsanwalt durch die Zahlungen, die er aus der Staatskasse erhält, nicht bessergestellt sein soll als ein Wahlanwalt, der zu der gesetzlichen Vergütung tätig wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt also keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des beigeordneten Rechtsanwaltes gegenüber dem Wahlanwalt vor. Er hat gegenüber dem Wahlanwalt vielmehr sogar den Vorteil, auch die Landeskasse als Schuldner der Anwaltskosten in Anspruch nehmen zu können.

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 21. August 2018 entschieden, dass eine höhere Vergütung, als mit dem PKH-Festsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2015 (333,20 EUR) gewährt wurde, nicht festgesetzt werden kann. Nach Anrechnung der von der Beklagten gezahlten Kosten errechnet sich zur Überzeugung des Senats ein Vergütungsanspruch in Höhe von 230,50 EUR (699,01 EUR abzüglich 468,51 EUR) und damit weniger als 333,20 EUR.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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