S 7 AY 5235/19 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AY 5235/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 15 AsylbLG in der ab dem 1.9.2019 geltenden Fassung des Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl. I 2019, 1294) gilt seinem Wortlaut nach für alle Leistungsbezieher nach dem AsylbLG, die vor dem 22.8.2019 bereits Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bezogen, und nicht nur für diejenigen Leistungsbezieher, die am 22.8.2019 bereits seit 15, aber noch nicht seit 18 Monaten entsprechende Leistungen bezogen.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG in der ab dem 1.9.2019 geltenden Fassung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13.8.2019 (BGBl. I 2019, 1290) begegnet sowohl unter dem Aspekt des durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken.

Orientierungssätze:

§ 2 AsylbLG wurde im Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl. I 2019, 1294) ausschließlich dahingehend geändert, dass als Voraussetzung für den Bezug von Analogleistungen nunmehr 18 Monate Aufenthalt in der Bundesrepublik gefordert werden anstatt vorher 15 Monate. Es liegt daher auch im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber die ausdrückliche Übergangsregelung in § 15 AsylbLG nur schaffen wollte für Leistungsbezieher, die sich bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1.9.2019 zwar bereits 15 Monate, aber noch nicht 18 Monate in der Bundesrepublik befanden, um deren vorübergehenden kurzzeitigen „Rückfall“ in die geringeren Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und den damit verbundenen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Diese durchaus sinnvolle und plausible gesetzgeberische Intention ist allerdings im Wortlaut des § 15 AsylbLG nicht zum Ausdruck gekommen. Der Wortlaut des § 15 AsylbLG beschreibt einen wesentlich weiteren Personenkreis, nämlich – ohne weitere Qualifizierung – sämtliche Leistungsbezieher, die bis zum 21.8.2019 anspruchsberechtigt auf Analogleistungen waren und eben nicht nur diejenigen, die sich am definierten Stichtag zwar schon 15, aber noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet aufhielten. An diesem Wortlaut muss sich der Gesetzgeber festhalten lassen.

Es fehlt an einer empirischen Grundlage für die Annahme, dass der Bedarf von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG wesentlich anders zu bestimmen wäre als für Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII. Dementsprechend gibt es auch keine belastbaren empirischen Erkenntnisse dazu, dass ausgerechnet die Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber regelmäßig bereit oder überhaupt (angesichts unterschiedlicher Muttersprachen, unterschiedlich guter Deutschkenntnisse und unterschiedlicher kultureller Prägung und Alltagsgewohnheiten) in der Lage wären, mit völlig fremden Personen, mit denen sie zufällig die Unterkunft bzw. deren Gemeinschaftseinrichtungen teilen, in eine derart enge Beziehung zu treten, dass das Wirtschaften „aus einem Topf “ - wie in einer Paarbeziehung - möglich wird. Um die vom Gesetzgeber unterstellten Synergieeffekte tatsächlich zu erzielen, wäre dafür eine engere Absprache und eine engere wirtschaftliche Verflechtung der Bewohner untereinander notwendig, als sie z. B. in Zweckwohngemeinschaften im privaten Mietsektor, in Untermietverhältnissen oder etwa in Obdachlosenunterkünften üblich ist (und daher im SGB II und SGB XII bei diesen Wohnformen auch nicht unterstellt wird). Das gleiche gilt auch für Einsparpotentiale, die sich zwar nicht aus gemeinsamem Wirtschaften mit Mitbewohnern, wohl aber aus der Nutzung von der Einrichtung zur Verfügung gestelltem Inventar und Verbrauchsgütern ergeben können. Auch hier fehlt es an einer belastbaren empirischen Grundlage für die pauschale Annahme des Gesetzgebers, dass jeder Leistungsbezieher nach dem AsylbLG in jeder Gemeinschaftsunterkunft (unabhängig von deren Art, Größe, Zuschnitt und Ausstattung) von derartigen Synergieeffekten profitiert.

Auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erscheint die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG fragwürdig. Dies zeigt der Vergleich mit anderen Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, die ihren Lebensunterhalt nicht durch Leistungen nach dem AsylbLG bestreiten, sondern durch Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II oder – vorstellbar im Falle von Alter, Behinderung oder chronischer Krankheit – durch Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Diese Personen erhalten, soweit sie alleinstehend sind, trotz ihrer Wohnsituation in der Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen der Grundsicherung die volle Regelleistung für Alleinstehende, ohne dass der Gesetzgeber Synergieeffekte unterstellt. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung im Vergleich mit Beziehern von Asylbewerberleistungen bei identischer Wohnsituation erscheint nur schwer begründbar.
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1.1.2020 bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 26.11.2019, höchstens aber bis zum 30.6.2020, Leistungen nach dem AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 (432,00 EUR /Monat) zu gewähren. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin entfällt, falls die Duldung der Antragstellerin nicht über den 5.3.2020 hinaus verlängert werden sollte, mit Ablauf des Monats März 2020. 2. Der Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die vorläufige Gewährung höherer laufender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Hinblick auf die der Antragstellerin zustehende Regelbedarfsstufe.

Die am geborene Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige. Am 12.2.2014 reiste sie gemeinsam mit ihren und geborenen minderjährigen Kindern und ihrem ebenfalls serbischen Lebensgefährten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Anträge der Familienmitglieder auf die Gewährung von Asyl wurden am 22.10.2015 rechtskräftig abgelehnt. Aktuell sind die Antragstellerin und ihre Kinder ausreisepflichtig, verfügen aber über Duldungen bis zum 5.3.2020.

Die Antragstellerin wohnte seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik mit ihren Kindern durchgehend in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber in F ... Seit spätestens November 2017 ist sie von ihrem Lebensgefährten getrennt und alleinstehend sowie alleinerziehend. Aktuell bewohnt die Antragstellerin mit ihren Kindern eine Unterkunft in der straße in F.

Mit Bescheid vom 3.1.2019 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihren Kindern laufende Leistungen nach § 2 AsylbLG, also entsprechend der im SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehenen Höhe (sogenannte Analogleistungen), bewilligt. Als Bedarf der Antragstellerin erkannte sie dabei die Regelleistung nach der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende (424,00 EUR /Monat) an. Die Leistungen wurden – mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft – an die Antragstellerin überwiesen. Die Bewilligung erfolgte "bis auf Weiteres", enthielt aber den Zusatz: "Im Falle der Überweisung der Leistung ist diese befristet auf den Monat des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis/Aufenthaltsgenehmigung/Duldung." Die Antragstellerin und ihre Kinder verfügten damals über eine Duldung bis zum 13.6.2019. Anschließend wurden die Duldungen durch die Ausländerbehörde bis zum 10.9.2019, dann bis zum 5.12.2019 und zuletzt bis zum 5.3.2020 verlängert.

Zum 1.9.2019 traten das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13.8.2019 (BGBl. I 2019, 1290) sowie das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl. I 2019, 1294) in Kraft. Ersteres ordnet in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG eine neue Regelbedarfsstufe für erwachsene Personen an, die in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 Absatz 1 AsylG oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 AsylG untergebracht sind. Für diese gilt – unabhängig vom Familienstand und vom Vorhandenensein eines Partners – seither ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2.

Die Antragsgegnerin bewilligte daher mit Bescheid vom 17.9.2019 die Leistungen ab dem 1.1.2019 neu. Sie gewährte der Antragstellerin ab dem 1.10.2019 nur noch Leistungen unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 2 (382,00 EUR /Monat). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Durch Bescheid vom 26.11.2019 wurden die Leistungen ab dem 1.1.2020 neu bewilligt, wiederum unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 2 für die Antragstellerin, jedoch aufgrund der jährlichen Regelsatzerhöhung nunmehr in Höhe von monatlich 389,00 EUR. Auch dieser Bescheid enthielt die Klausel, dass die Leistungen bis zum Ablauf des Monats, in dem die Duldung ablaufe, befristet sei.

Gegen den Bescheid vom 26.11.2020 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 17.12.2019 Widerspruch ein. Die Antragstellerin habe weiterhin Anspruch auf Asylbewerberleistungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1. Es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG. Sie sei evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin bisher noch nicht entschieden.

Am 19.12.2019 stellte die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ab dem 1.1.2020 vorläufig höhere Leistungen nach dem AsylbLG, nämlich unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 (432,00 EUR /Monat), zu erhalten.

Die Antragstellerin beruft sich auch im Eilverfahren auf die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG im Hinblick sowohl auf das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als auch auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei – ohne empirische Grundlage - davon ausgegangen, dass es bei Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften quasi automatisch zu wirtschaftlichen Synergieeffekten komme, die denen in einer Haushaltsgemeinschaft bzw. Partnerschaft vergleichbar seien. Dies folge angeblich aus der in Gemeinschaftsunterkünften üblichen gemeinsamen Nutzung von Küchen, Bädern, Aufenthaltsbereichen, Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsangeboten. Dies könne aber – zumindest ohne entsprechende Datengrundlage – nicht pauschal angenommen werden.

Die von der Antragstellerin und ihren Kindern bewohnte Unterkunft bestehe aus einer von den anderen Teilen der Einrichtung durch eine eigene Eingangstür abgetrennten Wohneinheit, die über insgesamt drei Zimmer, eine Küche und ein Bad verfüge. Die Antragstellerin bewohne mit ihren Kindern zwei dieser Zimmer sowie nutze die Küche und das Bad. Bis März 2019 habe in dem dritten Zimmer eine weitere alleinerziehende Mutter mit Kindern gewohnt. Anschließend sei das dritte Zimmer vorübergehend nicht belegt gewesen, bis Ende September 2019 eine alleinerziehende Mutter aus Eritrea mit ihren Kindern in das dritte Zimmer einzog. Die Antragstellerin gibt an, diese neue Mitbewohnerin und ihre Kinder nicht zu kennen und mit ihnen aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nur sehr eingeschränkt kommunizieren zu können. Es finde kein gemeinsamer Einkauf von Lebensmitteln oder sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs statt, keine gemeinsamen Mahlzeiten und keine gemeinsame Freizeitgestaltung. Es bestehe auch keine gemeinsame Haushaltskasse. Die Antragstellerin profitiere daher nicht von den vom Gesetzgeber unterstellten Synergieeffekten einer mit einem Paarhaushalt vergleichbaren gemeinsamen Haushaltsführung mit ihren (zeitweise gar nicht vorhandenen gewesenen) Mitbewohnern. Es liege auch eine erhebliche Ungleichbehandlung mit Leistungsbeziehern nach dem SGB II vor, von denen etliche die gleiche Unterkunft bewohnten wie die Antragstellerin, aber deswegen keine Reduzierung ihrer Regelleistung hinzunehmen hätten. Ferner falle die Antragstellerin unter die Ausnahmeregelung des § 15 AsylbLG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019. Diese sehe vor, dass es für diejenigen Personen, die – wie die Antragstellerin - bereits vor dem 22.8.2019 Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bezogen, bei der Regelbedarfsstufe 1 bleibe und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG nicht zur Anwendung komme. Die Antragstellerin sei für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts dringend auf die Leistungen in früherer Höhe angewiesen; die Herabstufung auf Regelbedarfsstufe 2 bei ansonsten unveränderten Lebensumständen bedeute einen dauerhaften Einbruch um ca. 10 % der Regelleistung (43,00 EUR /Monat), der eine unzumutbare Einschränkung darstelle.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 1.1.2020 zunächst befristet auf 6 Monate – längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 26.11.2019 – Leistungen nach dem AsylbLG unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 432,00 EUR monatlich zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Eilantrag abzuweisen.

Durch die Änderung des § 2 AsylbLG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13.8.2019 sei der Antragstellerin als Bewohnerin einer Gemeinschaftsunterkunft zwingend nur noch die Regelbedarfsstufe 2 zuzuordnen. Dies sei von der Antragsgegnerin durch den Bescheid vom 26.11.2019 nach § 48 SGB X aufgrund der Änderung der Rechtslage für die Zukunft entsprechend umzusetzen gewesen. Die Regelung sei nicht evident verfassungswidrig. Die Antragstellerin profitiere auch nicht von der Ausnahmeregelung des § 15 AsylbLG. Wie sich aus deren Überschrift sowie aus der Gesetzesbegründung ergebe, beziehe sich diese nur auf die Heraufsetzung der notwendigen Aufenthaltsdauer von 15 auf 18 Monate in § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und daher nur auf Personen, die nach altem Recht bereits anspruchsberechtigt auf Analogleistungen waren, es aufgrund der Neuregelung vorübergehend aber nicht mehr wären. § 15 AsylbLG gelte aber nicht für sämtliche Leistungsbezieher von Analogleistungen vor dem 22.8.2019.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten im Verfahren sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (Stand 2.1.2020), die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen unter anderem zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn kein Fall des Abs. 1 vorliegt und eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In Abgrenzung zu § 86b Abs. 1 SGG ist hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Durch die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.12.2019 gegen den Bescheid vom 26.11.2019 könnte die Antragstellerin ihr Antragsziel nicht erreichen. Denn dadurch würde lediglich der vorausgegangene – bestandskräftige – Bescheid vom 17.9.2019 wiederaufleben, der ebenfalls nur die Regelbedarfsstufe 2 für die Antragstellerin vorsieht, darüber hinaus sogar nur in der bis zum 31.12.2019 geltenden Höhe.

Begründet ist der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG, wenn der Anspruch in der Sache (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Anordnungsanspruch

Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin beruft sich hinsichtlich der Höhe der der Antragstellerin zustehenden Regelleistung auf § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in der ab dem 1.9.2019 geltenden Fassung. Unstreitig bewohnt die Antragstellerin eine Wohneinheit innerhalb einer Unterkunft für Asylbewerber, die eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG nach steht ihr also nur die Regelbedarfsstufe 2 zu.

Nach summarischer Prüfung erscheint aber fraglich, ob diese Fassung des § 2 AsylbLG auf die Antragstellerin anwendbar ist, oder ob sie nicht vielmehr unter die ab dem 1.9.2019 geltenden Übergangsregelung des § 15 AsylbLG fällt (dazu unten a.)). Darüber hinaus sind zumindest nach summarischer Prüfung auch die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG nicht von der Hand zu weisen (dazu unten b.)).

a.) Übergangsregelung des § 15 AsylbLG

§ 15 AsylbLG in der ab dem 1.9.2019 geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:

§ 15 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Für Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes, auf die bis zum 21. August 2019 gemäß § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden war, ist § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Da die Antragstellerin bereits bis zum 21.8.2019 sogenannte Analogleistungen nach der alten Fassung des § 2 AsylbLG bezog, die mangels einer Sonderregelung für Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften für sie die Regelbedarfsstufe 1 vorsahen, fällt sie unter den Wortlaut dieser Ausnahme- bzw. Übergangsregelung.

Die Antragsgegnerin wendet ein, dass die Überschrift des § 15 AsylbLG klarstelle, dass die Übergangsregelung sich nur auf Aspekte des § 2 AsylbLG beziehen könne, die im Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 geregelt sind. In der Tat wurde § 2 AsylbLG im Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl. I 2019, 1294) ausschließlich dahingehend geändert, dass als Voraussetzung für den Bezug von Analogleistungen nunmehr 18 Monate Aufenthalt in der Bundesrepublik gefordert werden anstatt vorher 15 Monate. Es liegt daher auch im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nur schaffen wollte für Leistungsbezieher, die sich bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1.9.2019 zwar bereits 15 Monate, aber noch nicht 18 Monate in der Bundesrepublik befanden, um deren vorübergehenden kurzzeitigen "Rückfall" in die geringeren Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und den damit verbundenen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzesbegründung, die sich in der Feststellung erschöpft, "eine Übergangsregelung [sei] erforderlich für die Personen, die nach bisher geltender Rechtslage bereits nach 15 Monaten Analogleistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten" (Bundestags-Drucksache 19/10706, Seite 18).

Diese durchaus sinnvolle und plausible gesetzgeberische Intention ist allerdings im Wortlaut des § 15 AsylbLG nicht zum Ausdruck gekommen. Der Wortlaut des § 15 AsylbLG beschreibt einen wesentlich weiteren Personenkreis, nämlich – ohne weitere Qualifizierung – sämtliche Leistungsbezieher, die bis zum 21.8.2019 anspruchsberechtigt auf Analogleistungen waren und eben nicht nur diejenigen, die sich am definierten Stichtag zwar schon 15, aber noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet aufhielten. Darunter fällt auch die Antragstellerin. An diesem Wortlaut muss sich der Gesetzgeber festhalten lassen (so auch SG Freiburg, Beschluss vom 3.12.2019, S 9 AY 4605/19). Wenn sich aus den systematischen, historischen und teleologischen Zusammenhängen des Gesetzgebungsverfahrens Hinweise ergeben, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung treffen wollte als die, die er dem Wortlaut nach letztlich getroffen hat, so ist der Gesetzgeber selbst zur Nachbesserung aufgerufen. Bis dahin ist aber eine Einschränkung von Leistungsansprüchen, die im eigentlichen Wortlaut der Norm keine Stütze findet, zu Lasten der Leistungsbezieher nicht möglich.

b.) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin stellt darüber hinaus – nach summarischer Prüfung mit einigem Recht – auch die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in Frage, und zwar sowohl unter dem Aspekt des durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (dazu unten i.) als auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unten ii.).

i. In Betracht kommt eine verfassungswidrige Unterschreitung des grundrechtlich gewährleisteten Existenzminimums nicht zwingend im Hinblick auf die absolute Höhe der Leistungen, wohl aber im Hinblick auf fehlerhafte Methodik bei der Bedarfsermittlung.

Das SG Landshut hat in einem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG (Beschluss vom 24.10.2019, S 11 AY 64/19 ER – juris) zutreffend ausgeführt, dass "nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) [ ] für die Höhe der Leistungen alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen [sind]. Leistungsunterschiede zwischen den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und Leistungsberechtigten nach dem SGB II und XII sind nur gerechtfertigt, wenn und soweit unterschiedliche Bedarfssituationen der beiden Gruppen festgestellt und begründet worden sind."

Im vorliegenden Fall zweifelt das hier erkennende Gericht daran, ob diese Voraussetzungen gegeben waren. Für die generelle Existenz der unterschiedlichen Regelbedarfsstufen für Alleinstehende einerseits und zusammenlebende Partner andererseits hat der Gesetzgeber zu Recht angenommen, dass die innere Verbundenheit der Partner und die eine Partnerschaft definierende gegenseitige Bereitschaft, auch wirtschaftlich bzw. finanziell füreinander einzustehen, zu der Annahme berechtigt, dass Partner "aus einem Topf" wirtschaften und daher regelmäßig Einsparpotentiale bei Ausgaben für die Haushaltsführung und das Alltagsleben bestehen, etwa bei der Anschaffung von gemeinsam genutzten Gebrauchsgütern und Verbrauchsgütern.

Allerdings hat der Gesetzgeber, wie das SG Landshut (a. a. O.) zutreffend feststellt, "keine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG durchgeführt. Ein besonderes Verbrauchsverhalten von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, das von dem in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde gelegten abweicht, sei "nicht qualifiziert ermittel- und abschätzbar" bzw. "nicht plausibel zu belegen" (Gesetzentwurf, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014, S.21ff). Es gab demnach eine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, den Bedarf von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG analog den Bedarfen von Leistungsberichtigen nach dem SGB XII bzw. SGB II zu berechnen."

Es fehlt also eine empirische Grundlage für die Annahme, dass der Bedarf von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG wesentlich anders zu bestimmen wäre als für Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII. Dies gilt nicht nur für die generelle Bestimmung der Regelbedarfshöhe, sondern auch für die Frage, welcher Regelbedarfsstufe die betroffenen Personen zuzuordnen sind. Dementsprechend gibt es auch keine belastbaren empirischen Erkenntnisse dazu, dass ausgerechnet die Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber regelmäßig bereit oder überhaupt (angesichts unterschiedlicher Muttersprachen, unterschiedlich guter Deutschkenntnisse und unterschiedlicher kultureller Prägung und Alltagsgewohnheiten) in der Lage wären, mit völlig fremden Personen, mit denen sie zufällig die Unterkunft bzw. deren Gemeinschaftseinrichtungen teilen, in eine derart enge Beziehung zu treten, dass das Wirtschaften "aus einem Topf " - wie in einer Paarbeziehung - möglich wird. Um die vom Gesetzgeber unterstellten Synergieeffekte tatsächlich zu erzielen, wäre dafür eine engere Absprache und eine engere wirtschaftliche Verflechtung der Bewohner untereinander notwendig, als sie z. B. in Zweckwohngemeinschaften im privaten Mietsektor, in Untermietverhältnissen oder etwa in Obdachlosenunterkünften üblich ist (und daher im SGB II und SGB XII bei diesen letzteren Wohnformen auch nicht unterstellt wird). Angesichts des völligen Fehlens empirischer Daten zur Häufigkeit und zum Erfolg solcher Absprachen, insbesondere im Vergleich zu anderen Wohnheimen und Zweckwohngemeinschaften, ist die Annahme des Gesetzgebers, dass jedem Bezieher von Asylbewerberleistungen in Gemeinschaftsunterkünften – anders als Leistungsbeziehern nach dem SGB II oder XII - diese Einsparpotentiale offenstehen, aktuell nicht zu rechtfertigen.

Das SG Landsgut (a. a. O.) führt des Weiteren zutreffend aus: "Es ist daher auch zu berücksichtigen, dass Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft der Antragstellerin individuelle Bedarfe haben könnten, die diese eigenverantwortlich mit den erhaltenen Geldmitteln decken wollen und dürfen. [ ] Hinzu kommt, dass unklar ist, welche Leistungen die anderen Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft der Antragstellerin tatsächlich beziehen. Es liegt nahe, dass einige noch abgesenkten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen oder Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG hinnehmen müssen. Zusätzlich ist offen, ob Mitbewohner lediglich Anspruch auf Leistungen nach den Regelbedarfsstufen 3 - 6 haben oder zusätzlich Sachleistungen oder Einkommen beziehen."

Das gleiche gilt auch für Einsparpotentiale, die sich zwar nicht aus gemeinsamem Wirtschaften mit Mitbewohnern, wohl aber aus der Nutzung von der Einrichtung zur Verfügung gestelltem Inventar und Verbrauchsgütern ergeben können. Generell wäre unter diesem Aspekt durchaus denkbar, dass ein Leistungsbezieher nach dem AsylbLG in der Gemeinschaftsunterkunft geringere Alltagsausgaben hat als ein Sozialleistungsbezieher, der bereits einen eigenen Privathaushalt begründet hat. Allerdings fehlt es auch hier an einer belastbaren empirischen Grundlage für die pauschale Annahme des Gesetzgebers, dass jeder Leistungsbezieher nach dem AsylbLG in jeder Gemeinschaftsunterkunft (unabhängig von deren Art, Größe, Zuschnitt und Ausstattung) von derartigen Synergieeffekten profitiert.

Damit sind die Mindestanforderungen für eine belastbare Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG nach summarischer Prüfung nicht erfüllt.

ii. Auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erscheint die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG fragwürdig.

Auch in diesem Zusammenhang greift der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf, dass die Unterbringung der Bewohner nicht bundesweit einheitlich ausgestaltet ist. Im Gegenteil kann aufgrund unterschiedlicher baulicher Gegebenheiten und aufgrund der unterschiedlichen Auslastung/Belegung nicht davon ausgegangen werden, dass in jeder Gemeinschaftsunterkunft (und teilweise nicht einmal innerhalb ein und derselben Unterkunft) entsprechende Synergieeffekte eintreten können. Wie der hier zu entscheidende Fall illustriert, ist es schwer vorstellbar, von welchen Synergieeffekten Leistungsbezieher profitieren sollen, wenn sie in einem vollständig abgeschlossenen Wohnbereich wohnen und ggf. sogar im Alltag gar keine Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen mit anderen Bewohnern teilen. Damit trägt § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG der Vielfalt der Unterbringungsformen innerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen keine Rechnung.

Nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch wesentlich virulenter ist allerdings der – ebenfalls vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht angeführte - Vergleich mit anderen Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, die ihren Lebensunterhalt nicht durch Leistungen nach dem AsylbLG bestreiten, sondern durch Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II oder – vorstellbar im Falle von Alter, Behinderung oder chronischer Krankheit – durch Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Diese Personen erhalten, soweit sie alleinstehend sind, trotz ihrer Wohnsituation in der Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen der Grundsicherung die volle Regelleistung für Alleinstehende, ohne dass der Gesetzgeber Synergieeffekte unterstellt. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung im Vergleich mit Beziehern von Asylbewerberleistungen bei identischer Wohnsituation erscheint nur schwer begründbar.

2. Anordnungsgrund

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Durch die Neubewilligung der Leistungen im Bescheid vom 26.11.2019 stehen der Antragstellerin monatlich 43,00 EUR weniger zur Verfügung, als dies nach der bis zum 1.9.2019 geltenden Rechtslage der Fall war, ohne dass sich ihr tatsächlicher Bedarf – etwa durch eine Änderung ihrer Lebensumstände – wesentlich geändert hätte. Dieser Fehlbetrag ist – insbesondere angesichts der ohnehin knapp bemessenen absoluten Höhe der Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - als so erheblich einzustufen, dass der Antragstellerin ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache, die sich im Übrigen erst im Stadium des Widerspruchsverfahrens befindet, nicht zuzumuten ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin aktuell andere Quellen (z. B. Erwerbseinkommen) offenstehen, um diesen Fehlbetrag zu kompensieren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht zu befürchten. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass der Anordnungsanspruch nicht besteht, ist die Antragstellerin zur Erstattung der vorläufig gewährten höheren Leistungen verpflichtet. Dies kann die Antragsgegnerin – weiteren Leistungsbezug der Antragstellerin vorausgesetzt – durch Einbehaltungen durchsetzen.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher stattzugeben.
Rechtskraft
Aus
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