S 5 (30) R 77/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 (30) R 77/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 732/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung statt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt. Außerdem wurden bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt. Der Kläger ist gelernter Maler und Lackierer. Er hat in diesem Beruf bis Dezember 2001 gearbeitet. Seit dem 01.09.2006 bezieht er Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Am 12.11.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Beklagte ließ den Kläger darauf hin durch C1 sozialmedizinisch begutachten. In dem Gutachten vom 07.01.2008 werden die folgenden Leiden aufgeführt:

1. Nervenschädigung. 2. Beidseits operativ behandelte Nerveneinengung im Hohlhandbereich. 3 Schädigung im Ellenbogengelenksbereich beidseits, beidseits operativ behandelt mit Restbeschwerden. 4. Bluthochdruck mit vorbeschriebener hypertensiver Herzerkrankung, Übergewicht, anamnestisch bekannte Harnsäure-Zucker-Fettstoffwechselstörung, derzeit kompensiert. 5.Seit Januar 2008 bekannte Hochdruckschwerhörigkeit, Kommunikationsfähigkeit nicht beeinträchtigt, Hörgeräteversorgung geplant.

Zum Leistungsvermögen heißt es, der Kläger könne als Maler und Lackierer dauerhaft nicht mehr eingesetzt werden. Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und zeitweise im Stehen, ohne besonderen Anforderungen an Gang-und Standsicherheit, ohne häufiges Heben, Bücken und Tragen, ohne besondere Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, ohne Zwangshaltungen, könne der Kläger witterungsgeschützt noch 6 Stunden und mehr verrichten. Nicht zumutbar seine Akkordarbeit, Nacht- und Wechselschicht. Die Wegefähigkeit sei gegeben.

Mit Bescheid vom 24.01.2008 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der bisher bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab. Der Kläger sei noch in der Lage, mit den bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen leidensgerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen zu verrichten.

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 15.02.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ der Kläger ausführen, es seien Gutachten von Q und von C2 erstellt worden, wonach ein Zusammenhang mit einer Lösungsmittelbelastung nicht ausgeschlossen habe werden können. In seinem Gutachten vom 05.11.2003 sei C2 zu der Auffassung gelangt, der Kläger könne mit seinem Krankheitsbild seinen Beruf nicht mehr ausüben. Der Kläger ist der Auffassung, sein Krankheitsbild habe sich weiter verschlechtert, auch die Agentur für Arbeit und mehrere Mediziner seien der Auffassung, der Kläger sei nicht mehr vermittelbar und nicht mehr in der Lage, 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Die Beklagte zog daraufhin einen Befundbericht von Q, Arzt für Nervenheilkunde, vom 31.10.2008 bei. Im Befundbericht führte dieser aus, er habe den Kläger letztmalig im September wegen einer Polyneuropathie, Ulnarissyndrom beidseits und Carpaltunnelsyndrom beidseits behandelt.

Im Weiteren veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie X1, der den Kläger am 12.01.2009 untersuchte. In seinem Gutachten nennt X1 die folgenden Diagnosten:

1. Polyneuropathie unklare Genese 2. Operation eines beidseitigen Carpaltunnelsyndroms 3. Sulcus-Ulnaris-Syndrom beidseits, Zustand nach Operation.

Das Leistungsvermögen schätzt der Gutachter dahingehend ein, dass der Kläger als Maler und Lackierer nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten. Hingegen könne er noch zumindest leichte, wohl auch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Stehen und Gehen oder ständig im Sitzen ohne besondere Anforderungen an die Arbeitsorganisation verrichten. Besondere Belastungen durch Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten seien auszuschließen. An die Gebrauchsfähigkeit beider Hände dürften keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der taktilen Fähigkeiten. Auch besondere Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit dürften nicht abverlangt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2009 wies die Beklagte darauf hin, den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach den medizinischen Feststellungen sei eine volle Erwerbsminderung beim Kläger zu verneinen, er sei noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden und mehr täglich einsatzfähig.

Am 26.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger macht geltend, die Begutachtung durch X1 sei während des normalen Praxisbetriebes erfolgt und damit unzureichend. Die körperliche Untersuchung habe allenfalls 10 Minuten gedauert und sei sehr oberflächlich gewesen. Der Kläger lässt weiter auf ein Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft verweisen. Hier sei der Kläger durch I im Verfahren S 16 U 229/07 begutachtet worden (Gutachten vom 26.05.2009). Anlässlich dieser Begutachtung sei ihm mitgeteilt worden, er könne mit Sicherheit keine 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr eine Tätigkeit verrichten. Ferner lässt der Kläger ausführen, der Bericht vom 11.06.2010 über ein stationäres Heilverfahren vom 11.05.2010 bis zum 08.06.2010, wonach der Kläger noch leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für 6 Stunden und mehr verrichten könne, sei nicht aussagekräftig. In einem persönlichen Schreiben vom 02.07.2010 hat der Kläger sowohl den Bericht als auch das Heilverfahren als solches in Darstellung und Verlauf als teilweise unzutreffend bzw. ungeeignet kritisiert. Bereits das Berufsförderungswerk Oberhausen habe im Jahr 2005 den Kläger ausdrücklich empfohlen, einen Rentenantrag zu stellen. Jedenfalls habe seinerzeit die ARGE dem Kläger mitgeteilt, er stünde für den Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2009 zu verurteilen, ihm nach einem Leistungsfall vom 12.11.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung statt der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Verwaltungsentscheidung nach wie vor für zutreffend. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne eine quantitative Leistungsminderung für angepasste Tätigkeiten beim Kläger nicht objektiviert werden.

Das Gericht hat Befundberichte von den den Kläger behandelnden Ärzten eingeholt: X2, Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Befundbericht vom 10.06.2008; Q Arzt für Nervenheilkunde, Befundbericht vom 11.09.2009; C3, Arzt für Orthopädie, Befundbericht vom 15.01.2010).

Daraufhin hat der Kläger ein von der Beklagten vorgeschlagenes stationäres Reha- Verfahren in der Zeit vom 11.05.2010 bis 08.06.2010 in der Klinik b S, C4 P, durchlaufen. In Entlassungsbericht vom 11.06.2010 heißt es unter anderem, der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, überwiegend und ständig im Sitzen sowohl in Tages- als auch in Spät- und Nachtschicht auszuüben. Besondere Anforderungen an die taktilen Fähigkeiten sowie an seine Gang- und Standsicherheit könnten nicht gestellt werden. Das Heben, Tragen und Bewegen von größeren Lasten sei ihm ebenso wenig möglich, wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder Tätigkeiten, die aufgrund der Körperhaltung dazu geeignet sind, periphere Engpass- Syndrome zu provozieren, sollten ebenfalls unterbleiben. Unter diesen Bedingungen sei der Kläger noch in der Lage, 6 Stunden und mehr arbeitstäglich berufstätig zu sein.

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Arzt für Orthopädie N (Gutachten vom 21.10.2011) und vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie G (Gutachten vom 04.10.2011).

In seiner zusammenfassenden Bewertung nennt der Sachverständige N die folgenden Gesundheitsstörungen:

1. Verschleißleiden der Halswirbelsäule 2. Verschleißleiden der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulären Schmerzen 3. Schulterumgebungsreizung beidseits 4. Verschleißleiden des linken Ellenbogengelenkes mit endgradiger Bewegungsein-schränkung 5. Verschleißleiden des linken Handgelenkes mit Fehlstellung und Bewegungs-einschränkung nach zweimaliger Handgelenksfraktur 6. Beginnendes Verschleißleiden der Fingergelenke beidseits 7. Muskuläre Schmerzhaftigkeit beider Hüftgelenke bei geringer Hüftdysplasie und coxa valga beidseits 8. Beginndendes Verschleißleiden beider Kniegelenke 9. Spreizfuß beidseits mit Verschleißleiden des Großzehengrundgelenkes 10. Übergewicht 11. Small Fiber Neuropathie bei seit 2006 bekanntem und medikamentös behandeltem Diabetes mellitus 12. Missempfindungen in den Fingern 4 und 5 beider Hände nach beidseits operativ behandelten Sulcus-Ulnaris-Syndrom 13. Spezifische Phobie im Sinne einer Höhenangst 14. Agoraphobie.

Das Leistungsvermögen wird durch den Sachverständigen N dahingehend eingeschätzt, dass dem Kläger noch eine leichte körperliche Arbeit überwiegend Sitzend im Freien unter Witterungsschutz mit entsprechender Kleidung zugemutet werden kann. An zusätzlichen Einschränkungen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Tätigkeiten ausüben solle, die häufig verbunden sind mit Bücken, Knien, überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten sowie in Zwangshaltungen. Auch häufigen Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder solchen mit besonderen Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei der Kläger nicht mehr gewachsen. Zusätzliche Pausen benötige der Kläger nicht. Wesentliche Einschränkungen für das geistige Leistungsvermögen ließen sich nicht feststellen. Unter Beachtung der Einschränkungen könne der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit sei nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Befunderhebung, der Diagnostik und Beurteilung wird auf den Inhalt der Sachverständigengutachten, die den Beteiligten in Kopie übermittelt worden sind, verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Prozessakte S 3 (31) SB 449/05 den beigezogenen Unterlagen aus dem Verfahren S 16 U 229/07 sowie der Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger, die Vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, vollinhaltlich verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zur Überzeugung der Kammer ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nicht gegeben. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 24.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2009 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gemäߧ 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn Sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 bzw. 3 Stunden täglich erwerbstätig zu ein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht,, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nach Auffassung der Kammer festzustellen, dass das Leistungsvermögen des Klägers zwar eingeschränkt ist, er ist jedoch noch in der Lage, leidensgerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für wenigstens 6 Stunden arbeitstäglich zu erbringen. Der Kläger leidet an den oben im Tatbestand genannten Gesundheitsstörungen, wie sie die gerichtlichen Sachverständigen N und G in ihren Sachverständigengutachten dargelegt haben und auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Nach Einschätzung der Sachverständigen sind bei einer etwaigen Berufstätigkeit zusätzliche Einschränkungen, die ebenfalls im Tatbestand beschrieben worden sind, zu berücksichtigen. Unter Beachtung dieser Einschränkungen ist es jedoch dem Kläger noch möglich, entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für wenigstens 6 Stunden arbeitstäglich zu erbringen. Die Beurteilung des Leistungsvermögens durch die Sachverständigen entspricht im Wesentlichen den vorangegangenen sozialmedizinischen Einschätzungen, insbesondere im Heilverfahrensentlassungsbericht vom 11.06.2010 als auch in den Gutachten von C1 vom 07.01.2008 und X1 vom 14.01.2009.

Das Gericht hat, nachdem der Kläger Einwände gegen die Ausführungen im Entlassungsbericht vom 11.06.2010 vorgebracht hat, die Plausibilität dieser sozialmedizinischen Aussage durch die Einholung von den Sachverständigengutachten von N und G überprüfen lassen. Die von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben sind für die Kammer schlüssig und überzeugend begründet. Die Gutachten sind nach eingehender Untersuchung des Klägers erstattet worden. Fehler und Unvollständigkeit in der Diagnosestellung sind für die Kammer nicht erkennbar. Die aktenkundigen Vorbefunde sind von den Sachverständigen berücksichtigt worden. Zu dem handelt es sich bei den Sachverständigen um Ärzte, die sich durch besondere Erfahrung gerade bei der Beurteilung der Erwerbsminderung auszeichnen. Die Kammer hat damit keine Bedenken, sich der Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen anzuschließen und die Gutachten zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen. Mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer noch in der Lage, jedenfalls leichteste Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für wenigstens 6 Stunden zumutbar unter Beachtung der weiteren Einschränkungen, wie sie im Tatbestand dargelegt worden sind, zu verrichten.

Der Kläger ist auch nicht daran gehindert, entsprechende Arbeitsstellen zu erreichen. Er ist noch in der Lage, bis zu 4 mal arbeitstäglich eine Wegstrecke von über 500 Metern zurückzulegen. Auch kann er öffentliche Verkehrsmittel benutzen.

Auch wenn mit Blick auf eine angespannte Arbeitsmarktsituation dem Kläger keine entsprechenden Arbeitsstellen angeboten werden können, weil diese bereits durch leistungsgeminderte Arbeitnehmer besetzt sind, ist dies für die Frage der vollen Erwerbsminderung ohne Belang, da die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Die Klage des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung statt der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit konnte nach allem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved