L 6 AS 141/18

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 21 AS 208/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 141/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 237/20 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2018 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Mai 2015, ersetzt durch den Bescheid vom 19. Juni 2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2016 verurteilt, ihnen weitere 320,80 Euro für die Erstausstattung der Wohnung G-Straße in A-Stadt zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klage wegen der im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehren der Kläger wird abgewiesen.

II. Der Beklagte hat den Klägern 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Ill. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung G-Straße in A-Stadt (C-Stadt), die die Kläger im Zeitraum 1. April bis 20. Dezember 2015 bewohnten.

Die Kläger sind bulgarischer Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2014 reiste zunächst der Kläger zu 1), nachfolgend auch die restliche Familie, darunter die damalige Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) bis 4), ins Bundesgebiet ein. Sie stellten im August 2014 erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Beklagten, woraufhin ihnen Leistungen bewilligt wurden. Zu diesem Zeitpunkt wohnten die Kläger nach ihren Angaben in einer Wohnung H-Straße in A-Stadt bei einem Neffen des Klägers zu 1). Von dort zog die Familie zum 1. Oktober 2014 in eine 92qm große Mietwohnung mit der Anschrift J-Straße in A-Stadt (elektronische Verwaltungsakte &61531;VA&61533; Blatt 73).

Auch Anfang des Jahres 2015 standen die Kläger weiter im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Zum 1. April 2015 mieteten sie eine neue Wohnung unter der Anschrift G-Straße in A-Stadt an. Vor diesem Hintergrund beantragte die Prozessbevollmächtigte der Kläger bereits mit Schreiben vom 3. März 2015, Eingang beim Beklagten am 4. März 2015, "eine komplette Erstausstattung Küche, Herd, Kühlschrank, etc.". Die Küche in der bisherigen Wohnung gehöre dem Vermieter und könne daher nicht in die neue Wohnung mitgenommen werden. Der Antrag werde jetzt gestellt, da die Bewilligung dauere und die Küche zeitig besorgt werden müsse, da Kinder im Haushalt lebten (VA Blatt 1). In einem Schreiben vom 22. April 2015 erinnerte die Prozessbevollmächtigte an ein Schreiben vom 26. März 2015 (liegt nicht vor) und wies erneut darauf hin, dass eine Küche existenziell sei.

Der Beklagte ließ daraufhin von einer Sachbearbeiterin am 7. Mai 2015 einen Hausbesuch bei den Klägern durchführen (Hefter Blatt 4). Diese stellte fest, dass in der Küche bereits eine Rundeckbank, ein Tisch, zwei Stühle, ein funktionierender Kühlschrank, ein Vorratsschrank, eine Mikrowelle, eine Kaffeemaschine Senseo sowie diverses Geschirr und Töpfe vorhanden waren. Weiter verfügten die Kläger laut Vermerk über einen nicht funktionsfähigen Herd. Daher werde vorübergehend auf einer Doppelherdplatte gekocht. Das Geschirr werde im Bad gespült. Die Kläger hätten ihr zudem im Rahmen des Hausbesuchs mitgeteilt, dass noch Betten für die Kinder fehlten, so der Vermerk. Die Sachbearbeiterin hielt im Vermerk weiter fest, dass das jüngste Kind allein in einem Doppelbett schlafe. Das Bettgestell sei defekt, jedoch könnten Lattenroste und Matratzen des Doppelbettes weitergenutzt werden. Die Familie benötige daher für die Kinder drei Bettgestelle, aber nur eine zusätzliche Matratze mit Lattenrost.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 (separater Hefter zum Vorgang Erstausstattung &61531;Hefter&61533; Blatt 5) bewilligte der Beklagte den Kläger daraufhin in Form von Sachleistungen folgende Gegenstände: drei Einzelbetten ohne Matratze, eine Matratze mit Lattenrost, einen einzelnen Küchenschrank, eine Spüle mit Unterschrank, einen Herd. Am 15. Mai 2015 suchte der Kläger zu 1) das Möbellager des DRK "K." auf. Laut der dem Beklagten am 27. Mai 2015 vorgelegten Bestätigung dieses Sozialkaufhauses waren Betten und Matratze und Lattenrost auf Lager, aber nach Angabe des Klägers passten sie nicht. Die anderen Gegenstände seien nicht auf Lager gewesen. Der DRK-Mitarbeiter vermerkte, der Kunde sei wählerisch gewesen und habe Geld statt Möbel gewollt.

Am 28. Mai 2015 legten die Kläger anwaltlich vertreten Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 7. Mai 2015 ein. Es bestehe ein Anspruch auf Geld, die Erstausstattung sei vollständig zu gewähren (VA Blatt 11). Sie bäten um Übersendung der aktuellen Liste für einmalige Leistungen.

Durch Änderungsbescheid vom 19. Juni 2015 (VA Blatt 13) wurde der Bewilligungsbescheid vom 7. Mai 2015 aufgehoben. Der Beklagte gewährte den Klägern Leistungen in Form von Geld in Höhe von insgesamt 560,- Euro. Für die Bettgestelle gewährte er jeweils 41,- Euro, für die Matratze 39,- Euro, für den Lattenrost 26,- Euro, für den Küchenschrank 40,- Euro, für die Spüle mit Unterschrank 94,- Euro und für den Herd 238,- Euro. Die Beträge entsprächen den von der Behörde festgelegten Pauschalbeträgen.

Auch gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2015 Widerspruch ein. Für drei komplette Kinderbetten stehe ein höherer Betrag zu. Zudem seien auch drei Kleiderschränke für die Kinder nötig, zumindest zwei. Auch an Küchenerstausstattung stehe den Klägern mehr zu als ein Küchenschrank und eine Spüle (VA Blatt 18).

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens teile die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 29. Juli 2015 mit, dass die Kläger notgedrungen ein Esszimmer, eine Couch und ein Schlafzimmer für 450,- Euro hätten kaufen müssen. Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Vermieters der neuen Wohnung, Herrn L., dass dieser am 1. April 2015 die genannten Gegenstände an seinen neuen Mieter, den Kläger zu 1), verkauft habe. Die Kläger forderten die Auszahlung von 450,- Euro auf das Konto der Kläger.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2016 (Hefter Blatt 22) wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 7. Mai 2015 und vom 19. Juni 2015 zurück. Den Klägern stehe kein höherer Anspruch auf Erstausstattung als bereits bewilligt zu. Es handele sich bei der nunmehr beantragten Couch und dem Esszimmer nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung von Möbeln, da davon auszugehen sei, dass die Kläger auch in ihrer vorherigen Wohnung bereits über solche Gegenstände verfügt hätten. Die Höhe der Leistungen sei anhand von Pauschalbeträgen bemessen worden, welche der Beklagte durch Recherchen im Internet, im Versandhandel und im Geschäft vor Ort ermittelt habe. Der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 19. Juni 2015 sei bereits unzulässig, da dieser Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Ausgangsbescheid geworden sei. Eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens lehnte der Beklagte insgesamt ab.

Die Kläger haben am 26. Februar 2016 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger bereits erneut umgezogen (Adressangabe in der Klageschrift: K-Straße in A-Stadt, Gerichtsakte &61531;GA&61533; Blatt 1). Laut Einwohnermeldeamt sind die Kläger bereits zum 21. Dezember 2015 aus der Wohnung G-Straße in eine Wohnung mit der Anschrift L-Straße in A-Stadt gezogen, die sie zum 16. Dezember 2015 angemietet hatten. Die Ehefrau des Klägers zu 1) ist von dort aus dem gemeinsamen Haushalt am 20. August 2016 ausgezogen und nach M-Stadt verzogen. Inzwischen ist die Ehe mit dem Kläger zu 1) geschieden.

Die Kläger haben vorgetragen, ihnen stehe weitere Erstausstattung für die Küche zu. Auch werde für den übrigen Haushalt die komplette Erstausstattung verlangt. Der Beklagte müsse insofern den Bestand im Haushalt der Kläger mit der bei ihm vorhandenen "Pauschalenliste" abgleichen. Zudem müsse der Beklagte auch die Kosten der vom Vermieter übernommenen Gegenstände erstatten. Schließlich müsse er schon deshalb Kosten des Vorverfahrens übernehmen, weil er hinsichtlich der Form der Leistungserbringung (Sachleistung/Geldleistung) abgeholfen habe.

Die Kläger haben beantragt (wörtlich),

"den Bescheid des Beklagten vom 07.05.2015 in Fassung des Änderungsbescheides vom 19.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2016 aufzuheben,

den Beklagten zu verurteilen den Klägern Erstausstattung in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

den Beklagten zu verurteilen über die Anträge im Schreiben vom 29.07.2015 zu entscheiden,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 07.05.2015 rechtswidrig war,

den Beklagten zu verurteilen über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.06.2015 in der Sache zu entscheiden,

festzustellen dass der Beklagte rechtswidrig nicht in gesetzlicher Frist entschieden hat und die Anwaltskosten zu tragen hat."

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung wiederholt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Darmstadt am 31. Januar 2018 hat der Kläger auf Frage des Vorsitzenden erklärt: "In der Zeit, in der wir noch in der J-Straße gewohnt haben, sah es in der Wohnung wie folgt aus: Die Küchenmöbel gehörten dem Vermieter. Alle sonstigen Möbel und Einrichtungsgegenstände habe ich selbst gekauft." Und weiter: "Die Gegenstände, die beim Hausbesuch laut Vermerk schon in der Küche vorhanden waren, habe ich auf der Straße gefunden. Ich musste mir irgendwie behelfen, bis vom Beklagten Leistungen bewilligt werden."

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Januar 2018 abgewiesen. Die Klage sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Der Antrag, "den Bescheid des Beklagten vom 07.05.2015 in Fassung des Änderungsbescheides vom 19.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2016 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen den Klägern Erstausstattung in gesetzlicher Höhe zu gewähren," sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Insofern beantragt werde, den Klägern eine Erstausstattung für Einrichtungsgegenstände zu gewähren, die nicht bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren Gegenstand gewesen seien, sei der Antrag unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei insoweit nicht erkennbar. Die Kläger müssten sich mit ihrem Begehren zunächst einmal an den Beklagten wenden, damit dieser ein Verwaltungsverfahren durchführen könne.

Gegenstand von Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren seien hier lediglich die Erstausstattung für die Küche, die Kinderbetten, die Kleiderschränke für die Kinder sowie die vom Vermieter übernommenen Möbel (Esszimmer, Couch, Schlafzimmer). Andere Einrichtungsstücke seien dort nicht benannt worden. Ein diesbezüglicher Anspruch sei demzufolge bislang vom Beklagten nicht geprüft und verbeschieden worden.

Im Übrigen - also hinsichtlich der Erstausstattungsleistungen für die verbliebenen, bereits verbeschiedenen Einrichtungsgegenstände - sei die Klage unbegründet. Der Änderungsbescheid vom 19. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2016 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie hätten keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Erstausstattung betreffend die Kücheneinrichtung und die Kinderbetten. Auch hätten sie keinen Anspruch auf Leistungen für Kinderkleiderschränke und die Erstattung der Ausgaben für die Möbel, die sie vom Vormieter &61531;sic&61533; übernommen hätten.

Nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB Il seien nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Leistungen für diese Bedarfe würden gesondert erbracht (Satz 2). Die Leistungen könnten als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge seien geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (Satz 5 und 6).

Vorliegend bestehe kein Anspruch auf weitere Erstausstattungsleistungen für Küchenmöbel. Die bei der Besichtigung im Rahmen des Hausbesuchs bereits vorhandenen und die sodann bewilligten Einrichtungsgegenstände deckten den Bedarf der Kläger. Insbesondere seien ihnen - entgegen dem Klagevortrag - Leistungen für einen Herd bewilligt worden. Auch weiterer Küchenschränke habe es nicht zwingend bedurft, nachdem den Klägern Leistungen für einen Küchenschrank sowie einen Unterschrank bewilligt worden seien und ihnen zudem bereits vorher ein Vorratsschrank zur Verfügung gestanden habe. Bei weiteren Schränken bzw. Regalen, die für die Küchenutensilien benötigt würden, handele es sich um eine bloße Ergänzungsbeschaffung, die aus dem im Regelbedarf hierfür enthaltenen Anteil zu bestreiten sei. Zudem habe der Kläger zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts keine Gegenstände benennen können, die in der Küche noch gefehlt hätten oder beschafft worden seien.

Auch ein Anspruch auf zusätzliche Erstausstattungsleistungen für Kinderkleiderschränke werde nicht gesehen. Hierbei handele es sich um Ersatz- bzw. Ergänzungsbeschaffungen, da die Kleidung der Kinder auch in der vorherigen Mietwohnung bereits auf entsprechende Weise gelagert worden sein müsse. Es seien auch keinerlei besondere Umstände vorgetragen worden, die zum Verlust dieser Unterbringungsmöglichkeiten geführt hätten und die einen Erstausstattungsbedarf begründen könnten.

Eine Erstattung der Kosten, die für die Übernahme der Möbel vom Vormieter &61531;sic&61533; der neuen Wohnung entstanden seien, scheide schon deshalb aus, weil es diesbezüglich an einer rechtzeitigen Antragstellung auf die Leistungen fehle. Leistungen nach dem SGB II würden gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II seien dabei gesondert zu beantragen, § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Vorliegend hätten die Kläger die Möbel vom Vormieter &61531;sic&61533; bereits bei Einzug am 1. April 2015 gekauft. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie jedoch lediglich Erstausstattung für die Küche beantragt gehabt. Dieser Antrag, der sich ausschließlich mit der Küche beschäftigt habe, habe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür geboten, dass daneben noch sonstige Möbelstücke benötigt werden könnten.

Der Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2016 sei insbesondere auch hinsichtlich der Kostenentscheidung rechtmäßig. Der Widerspruch gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 7. Mai 2015 sei zwar hinsichtlich der Forderung, Geldleistungen statt Sachleistungen zu erbringen, erfolgreich gewesen. Jedoch sei dieser Erfolg nicht dem Widerspruch zuzurechnen. Grund für den Erlass des Änderungsbescheides vom 19. Juni 2015 sei vielmehr die Vorlage der Bestätigung des Sozialkaufhauses gewesen, dass dort die bewilligten Einrichtungsgegenstände nicht vorhanden gewesen seien. Der Einlegung eines Widerspruchs habe es nicht bedurft.

Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, über die Anträge im Schreiben vom 29. Juli 2015 zu entscheiden, sei bereits unzulässig. Eine Klagebefugnis für eine Untätigkeitsklage sei nicht ersichtlich, nachdem der Beklagte die mit Schreiben vom 29. Juli 2015 geltend gemachten Bedarfe für die vom Vormieter &61531;sic&61533; übernommenen Möbel bereits im Widerspruchsbescheid vom. 25. Januar 2016 mitbehandelt habe und damit über den Leistungsantrag (abschlägig) entschieden habe.

Der Antrag, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2015 rechtswidrig war, sei ebenfalls unzulässig. Das für einen solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche qualifizierte berechtigte Interesse liege hier nicht vor.

Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juli 2015 in der Sache zu entscheiden, sei unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht, da den Klägern auch gegen ggf. falsch begründete Widerspruchsbescheide der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen stehe, wo sie sogleich eine Sachentscheidung beantragen könnten. Hiervon hätten die Kläger hier auch Gebrauch gemacht.

Der Antrag, "festzustellen dass der Beklagte rechtswidrig nicht in gesetzlicher Frist entschieden hat und die Anwaltskosten zu tragen hat", sei unzulässig. Ein berechtigtes Interesse für die begehrte Feststellung einer verspäteten Entscheidung sei nicht erkennbar. Über die Tragung der Anwaltskosten entscheide das Gericht ohnehin von Amts wegen.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 8. Februar 2018 zugestellte Urteil am 8. März 2018 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Zur Begründung haben sie ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Das Gericht habe, ohne rechtliches Gehör zu gewähren und ohne Hinweis, Anträge nachteilig ausgelegt. Dies sei fehlerhaft. Es seien die gestellten Anträge zugrunde zu legen ohne nachteilige Auslegung und Verkürzung der Anträge und des Ziels der Klage.

Entgegen der Behauptung des Gerichts sei der gesamte Anspruch gemäß Liste der Erstausstattung des Beklagten beantragt worden und als Geldleistungen. Es sei daher unrichtig, wenn das Gericht meine, dass nicht alles vorher schon beantragt worden sei. Die Sache dauere seit 2015, so dass, selbst wenn etwas nicht beantragt worden sein sollte, eine Klage auch ohne Vorverfahren zulässig sei, da der Beklagte aufgrund der Korrespondenz etc. zeitnah hätte entscheiden müssen.

Das Gericht übergehe weiter willkürlich, dass der Beklagte sich in Verzug befinde, da ihm Frist bis 27. April 2015 gesetzt worden sei. Er habe somit die Klage veranlasst, die zustehende Erstausstattung zu bewilligen, und habe die Kosten zu tragen.

Das Gericht übergehe willkürlich weiter den Bescheid vom 19. Juni 2015, mit dem Geldleistungen bewilligt worden seien, so dass dem Widerspruch teils abgeholfen worden sei und ein Anspruch auf einen Teil-Abhilfebescheid bestehe. Soweit das Gericht meine, dass keine höheren Ansprüche zustünden, sei dies willkürlich. Erstens übergehe das Gericht, dass für die Pauschalen, die der Beklagte bewilligt habe, nicht die Gegenstände gekauft werden könnten und nicht einmal eine komplette Küche etc. eingerichtet werden könnte, wie allgemein bekannt sei. Das Gericht verkenne weiter, dass die Küche in der vormaligen Wohnung, der J-Straße, dem Vermieter gehört habe und mitvermietet gewesen sei. In der neuen Wohnung sei daher unter anderem eine komplette Küchenausstattung erforderlich gewesen. Was zur Küchenerstausstattung gehöre, sei aus der Liste des Beklagten ersichtlich.

Für fünf Personen sei entsprechender Hausrat und Möbel für fünf Personen zu bewilligen, also fünf Stühle, Esstisch für fünf Personen etc. Es sei daher willkürlich, wenn das Gericht behaupte, dass trotz Antrags vom 3. März 2015 und weiterer Schreiben nichts beantragt worden sei und den Klägern nicht mehr zustehe, als der Beklagte bewilligt habe im Bescheid vom 19. Juni 2015.

Soweit das Gericht den Hausbesuch anspreche, vergesse es, dass der Beklagte den Hausbesuch lange nach dem 3. März 2015 gemacht habe. Daher sei es unschädlich, wenn die Kläger sich vorübergehend selbst beholfen hätten und teils Sachen besorgt hätten, bis das Geld gekommen sei. Entgegen der Ansicht des Gerichts komme es nicht darauf an, was nach Antragstellung gekauft worden sei. Dies entbinde den Beklagten nicht davon, ordnungsgemäß den Anspruch zu erfüllen und wiedergutzumachen, da die Kläger immer noch behelfsmäßig wohnten. Der Kühlschrank funktioniere nicht, da er nur provisorisch besorgt worden sei, wie auch anderes. Dies habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt. Soweit das Gericht meine, dass die Kläger behelfsmäßig leben könnten und mit teils desolaten provisorischen Einrichtungsgegenständen, sei dies willkürlich. Das Gericht gebe selbst zu, dass beim Hausbesuch am 7. Mai 2015 nicht festgestellt worden sei, dass alles funktioniert habe und eine komplette Erstausstattung vorhanden gewesen sei. Der Kläger zu 1) habe auch erklärt, dass der Kühlschrank nicht für fünf Personen geeignet gewesen sei und auch nicht funktioniert habe wie er sollte.

Soweit das Gericht behaupte, Kleiderschränke müssten vorhanden gewesen sein in der alten Wohnung, sei dies ohne Grundlage. Zudem vergesse das Gericht, dass für drei Kinder entsprechendes Mobiliar zustehe und nicht abgetan werden könne, sie sollten mit weniger auskommen.

Der Beklagte habe nicht festgestellt, dass die Kücheneinrichtung oder sonstiges für fünf Personen komplett vorhanden gewesen seien am 3. März 2015. Da die Familie nicht habe warten können, seien behelfsmäßig gewisse Gegenstände besorgt worden. Dies ändere nichts am Anspruch auf die beantragte Erstausstattung unter anderem für fünf Personen, also mehr als nur ein Küchenschrank, mehr als nur zwei Stühle etc.

Auf Nachfrage des Gerichts zur Konkretisierung des Begehrens haben die Kläger erklärt, sie hätten nach dem Antrag auf Erstausstattung Möbel, Hausrat, soweit möglich angeschafft, da ein Abwarten, bis der Beklagte die Erstausstattung bewilligt habe, nicht zumutbar gewesen sei. Behelfsweise seien einige wenige Sachen vom Müll vorübergehend in die Wohnung gestellt worden. Aktuell fehlten noch Waschmaschine, Küchenspüle, funktionierender Kühlschrank für vier Personen, zwei Kinderbetten. Weiter wird ausgeführt, die Kläger hätten ein Darlehen über zusammen 2.000,- Euro aufnehmen müssen, da der Beklagte die Erstausstattung nicht zeitnah bewilligt habe. Allein eine Küchenausstattung für vier Personen koste mindestens 1.500,- Euro. Zum Nachweis des Darlehens ist eine Quittung vom 13. Juni 2015 über 2.000,- Euro gezahlt von M. an den Kläger zu 1) vorgelegt worden.

Weiterhin benötigt würden für einen Vierpersonenhaushalt auch ein Fernseher, Geschirrspülmaschine, ein großes Regal, ein großer Kleiderschrank, ein kleiner Kleiderschrank, Waschmaschine, Kühlschrank für vier Personen, Küchenschränke für vier Personen, Küchenspüle, ein großer Esstisch mit zwölf Stühlen, ein kleiner Tisch, Teppichboden für drei Räume, zwei Betten, zwölf Stühle" (GA Blatt 82).

Die Kläger beantragen (wörtlich),

"das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Januar abzuändern, den Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2015 in der Fassung des Bescheides vom 19. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2016 aufzuheben,

den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Erstausstattung in gesetzlicher Höhe gemäß kompletter Erstaustattungsliste zumindest in Höhe von 4.181 Euro zu bewilligen (gemäß Schriftsatz vom 19. August 2016),

den Beklagten zu verurteilen, über die Anträge im Schreiben vom 29. Juli 2015 zu entscheiden,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2015 rechtswidrig ist,

den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juni 2015 in der Sache zu entscheiden,

den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen zu Erstausstattung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,

den Beklagten zu verurteilen, einen Teil-Abhilfebescheid zu erlassen nebst Kostentragung, da abgeholfen wurde teils,

festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig nicht in gesetzlicher Frist entschieden hat über die Anträge, Widersprüche und den daraus entstandenen Schaden zu beseitigen und Anwaltskosten zu erstatten."

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Kläger haben am 15. November 2019 die Verzögerung des Verfahrens gerügt und an den Fortgang des Verfahrens erinnert. Einer Verweisung an das Zivilgericht wegen des geltend gemachten Schadensbeseitigungsanspruchs haben die Kläger widersprochen (GA Blatt 109).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen elektronischen Verwaltungsakte sowie des Hefters Erstausstattung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig.

Nachdem die zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau des Klägers zu 1), für die die Prozessbevollmächtigte auch auf Aufforderung des Gerichts wegen begründeter Zweifel an ihrer Bevollmächtigung keine Prozessvollmacht vorgelegt hat, die Berufung, an der sie kein Interesse habe und sich nicht erinnern könne, hierzu eine Vollmacht erteilt zu haben, vorsorglich zurückgenommen hat, bestehen keine Zweifel mehr an der Vertretungsbefugnis der Prozessbevollmächtigten für die verbliebenen Kläger.

Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, ohne dass sie der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt.

Der Wert der Beschwer übersteigt vorliegend 750,- Euro.

Zwar haben die Kläger ihre Klageanträge in erster Instanz nicht beziffert. Eingeklagt worden ist eine "Erstausstattung in gesetzlicher Höhe". Bewilligt worden sind seitens des Beklagten insgesamt 560,- Euro. Mit Schriftsatz vom 19. August 2016 hat die Prozessbevollmächtigte allerdings einen Betrag von 4.181,- Euro für einen kompletten Hausstand für fünf Personen angegeben. Auf diesen Betrag zumindest lautet auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Landessozialgericht gestellte Antrag auf Bewilligung einer Erstausstattung in gesetzlicher Höhe gemäß kompletter Erstausstattungsliste. Der Senat geht daher davon aus, dass mit dem nicht bezifferten Antrag in erster Instanz der Betrag von 4.181,- Euro begehrt wurde.

Die somit zulässige Berufung der Kläger ist nur zu einem geringen Teil begründet.

I. Die Klage auf Geldleistung zur Erstausstattung der Wohnung ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG zulässig. Sie ist teilweise begründet.

Der Änderungsescheid vom 19. Juni 2015 über Geldleistungen zur Erstausstattung, der den Bewilligungsbescheid vom 7. Mai 2015 über Sachleistungen aufgehoben und ersetzt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2016, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die vier Kläger haben Anspruch auf eine weitere Geldleistung in Höhe von 320,80 Euro für die Erstausstattung der Wohnung G-Straße in A-Stadt.

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 5 und 6 SGB II umfasst der Regelbedarf nach § 20 u.a. nicht Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Ein Anspruch für die Ausstattung der Wohnung G-Straße kann nur bestehen, wenn die Kläger aus bestimmten Gründen ihre Wohnungsausstattung oder notwendige Teile einer Wohnungsausstattung in der J-Straße verloren haben (z.B. durch Brand o.ä.) oder nie innehatten ("bisher nicht oder nicht mehr verfügt").

Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Der Beklagte hat diese Pauschalierung in einer Liste "Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte" festgehalten, die für den vorliegenden Fall auf dem Stand vom 1. Juni 2014 maßgeblich ist. Die von dem Beklagten in dieser Liste angesetzten Geldbeträge sind zwar knapp bemessen und erlauben nur die Anschaffung von Möbelstücken im untersten Preissegment. Mehr ist im Rahmen des § 24 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II aber auch nicht geschuldet.

Bei einem Zuzug aus dem Ausland kann ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung bestehen, wenn die Wohnungsausstattungsgegenstände hierdurch untergegangen sind (vgl. BSG Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R – Rn. 18). Ob die Kläger einen Anspruch auf Wohnungserstausstattung haben, hängt mithin davon ab, ob die Kläger in Bulgarien eine Wohnungseinrichtung hatten und ob diese tatsächlich untergegangen ist. Vorliegend sind die Kläger, die nach Angabe des Klägers zu 1) in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung im Haus seines Vaters gewohnt haben, sukzessive nach Deutschland eingereist, nicht mit Möbeln und Hausstand nach Deutschland umgezogen. Der Senat geht nach den Gesamtumständen des Falles davon aus, dass etwaige den Klägern gehörende Möbel und Einrichtungsgegenstände in Bulgarien von so geringem Wert sind, dass ein Umzug nach Deutschland wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, so dass diese Möbel und Einrichtungsgegenstände als untergegangen zu behandeln sind.

Vorliegend ist nicht die Erstausstattung für die erste Wohnung (H-Straße in A-Stadt), in der die Kläger unentgeltlich bei einem Familienangehörigen wohnten, und auch nicht für die zweite, selbst angemietete 3,5 Zimmer Wohnung (J-Straße in A-Stadt), die die Kläger vom 1. Oktober 2014 an für ein halbes Jahr bewohnten, streitig. Streitgegenständlich ist vielmehr die Erstausstattung der dritten, wiederum größeren Wohnung (G-Straße in A-Stadt), die die Kläger zum 1. April 2015 bezogen und knapp zehn Monate lang bewohnten und für die sie am 4. März 2020 einen Antrag auf Erstausstattung stellten. Bezugspunkt dafür, was schon vorhanden war, ist daher die Ausstattung in der zweiten Wohnung (J-Straße), da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Möbel und Einrichtungsgegenstände eingelagert wurden. Kein Anspruch besteht, soweit es sich in der neu angemieteten Wohnung um Ersatzbeschaffungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände handelt. Diese sind aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Soweit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, ist davon auszugehen, dass die Kläger in der J-Straße, die sie immerhin ein halbes Jahr bewohnten, über zur Befriedigung der elementaren Wohnbedürfnisse notwendige Einrichtungsgegenstände bereits verfügten.

Da die Kläger bereits im Dezember 2015 wieder aus der Wohnung G-Straße ausgezogen sind, diese Wohnung also nicht mehr auszustatten ist, ist nicht erkennbar, dass sie an dem unmittelbar auf den Erhalt einer Erstausstattung dieser Wohnung gerichteten Antrag noch ein schützenswertes Interesse hätten. Tatsächlich kann es den Klägern daher im hiesigen Verfahren nur um Kostenerstattung für Anschaffungen gehen, die tatsächlich nach Antragstellung am 4. März 2015 für die Erstausstattung der Wohnung G-Straße getätigt wurden.

Einen Kostenerstattungsanspruch können die Kläger nach den dargelegten Regelungen nur in der tenorierten Höhe mit Erfolg geltend machen.

Im Berufungsverfahren haben die Kläger erstmals vorgetragen, sie hätten am 13. Juni 2015 ein Privatdarlehen in Höhe von 2.000 Euro aufgenommen, um Mobiliar zu kaufen. Allerdings haben die Kläger weder im Einzelnen dargelegt noch Nachweise vorgelegt, für welche Gegenstände konkret sie den Kreditbetrag ausgegeben haben. Die vorgelegte Quittung vom 13. Juni 2015 über 2.000 Euro gezahlt von M. an den Kläger zu 1) ist nicht geeignet, Erstanschaffungskosten im Rahmen des § 24 SGB II zu belegen.

Von den vom Vermieter erworbenen Möbelstücken (Esszimmer, Couch und Schlafzimmer) ist ein Teil als Erstanschaffungskosten anzuerkennen.

Da die Kläger anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 3. März 2015 für die zum 1. April 2015 zu beziehende Wohnung G-Straße die fehlenden Gegenstände wie folgt benannt haben: "komplette Erstausstattung Küche, Herd, Kühlschrank etc.", ist davon auszugehen, dass andere Gegenstände zur Erstausstattung der neu zu beziehenden Wohnung aus ihrer Sicht nicht erforderlich waren. Die Kläger selbst haben bei der Wohnungsbesichtigung laut Protokoll lediglich mitgeteilt, dass sie auch noch Betten für die Kinder benötigten, deren Anschaffung sodann zunächst als Sachleistung und dann als Geldleistung bewilligt wurde. Jedenfalls liegt die Beweislast dafür, dass die Kläger aus bestimmten Gründen ihre Wohnungsausstattung oder notwendige Teile einer Wohnungsausstattung in der J-Straße, wo sie immerhin vom 1. Oktober 2014 bis Ende März 2015 lebten, verloren haben oder sie bestimmte, erforderliche Haushaltsgegenstände nie innehatten, bei ihnen.

Der Senat ist nach Befragung des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020 trotz verbliebener Unklarheiten und Widersprüche zu den Angaben in erster Instanz zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den vom Vermieter erworbenen Einrichtungsgegenständen (Esszimmer, Couch und Schlafzimmer für 450 Euro) teilweise, nämlich in Bezug auf einen (Küchen-)Tisch, Sitzgelegenheiten für fünf Personen sowie einen Kleiderschrank, dieser als Bestandteil des Schafzimmers, um Erstausstattungsgegenstände gehandelt hat. Denn der Kläger zu 1) hat für den Senat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass die Kläger in der vorigen Wohnung zum Essen eine Decke auf den Boden gelegt haben, also nicht am Tisch mit Stühlen gesessen haben, und dass Kleider in Kisten aufbewahrt wurden.

Allerdings hatte der Kläger zu 1) in erster Instanz noch angegeben, alle sonstigen Möbel und Einrichtungsgegenständen (außer den dem Vermieter gehörenden Küchenmöbeln) habe er selbst gekauft. Um welche Möbel es sich konkret gehandelt hat, blieb im Einzelnen unklar. Da jedoch zu keinem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens vorgetragen wurde, die Kläger hätten in der vorherigen Wohnung auf dem Boden geschlafen, geht der Senat davon aus, dass jedenfalls die Sofas, auf denen zwei Kinder nach den bei dem Hausbesuch gemachten Angaben schliefen, bereits zur Ausstattung in der vorigen Wohnung gehörten, die immerhin ein halbes Jahr bewohnt wurde. Dass die Kläger vom Vermieter laut Quittung u.a. ein Schlafzimmer und eine Couch kauften, belegt nicht, dass es sich hier um eine Erstbeschaffung handelt. Ob das beim Hausbesuch in der Wohnung befindliche Doppelbett und die Sofas umgezogen wurden – dann bestand insoweit kein Bedarf für eine Erstausstattung – oder ob es sich insoweit um Ersatzbeschaffungen für die neue Wohnung handelte – dann scheidet ein Anspruch gleichfalls aus –, ist rechtlich unerheblich.

Da eine Rundeckbank in der Erstausstattungsliste des Beklagten nicht aufgeführt ist, ist der Senat bei der Bemessung des Kostenerstattungsanspruchs von der Anschaffung von fünf Stühlen je 22,- Euro sowie eines Tisches für fünf Personen zu 118,- Euro ausgegangen. Da der Kläger zu 1) angegeben hat, es sei ein Kleiderschrank vom Vermieter gekauft worden, und es glaubhaft erscheint, dass Kleider in der vorherigen Wohnung in Kisten aufbewahrt wurden, hat der Senat zudem die Anschaffung eines Schlafzimmerschrankes für zwei Personen als Teil der Schlafzimmerausstattung für 173,- Euro angesetzt. Zusammen ergibt dies einen Betrag von 401,- Euro. Dieser Betrag bezieht sich auf die seinerzeitige Bedarfsgemeinschaft bestehend aus fünf Personen. Für die vier verbliebenen Kläger errechnet sich hieraus ein anteiliger 4/5 Betrag von 302,80 Euro.

Die Liste des Beklagten über die für einzelne Erstausstattungsgegenstände anzusetzenden Beträge kann entgegen der Annahme der Kläger nicht dahingehend verstanden werden, dass alles, was auf der Liste aufgeführt wird, den Antragstellern auch zu bezahlen ist (Anspruch auf zumindest 4.181,- Euro). Der Anspruch auf Erstausstattung dient der schnellen Bereitstellung eines menschenwürdigen Wohnumfelds. Eine Liste, in der die Pauschalbeträge für einzelne Einrichtungsgegenstände aufgeführt wird, ist keine abzuhakende Wunschliste ungeachtet der tatsächlich bestehenden Bedarfslage. Vor allem kann, wenn wie hier allein noch ein Kostenerstattungsanspruch für tatsächlich angeschaffte Erstausstattungsgegenstände für eine schon nicht mehr bewohnte Wohnung in Betracht kommt, die Liste nicht zur Grundlage eines fiktiven Kostenerstattungsanspruchs gemacht werden, für Anschaffungen, die für die betreffende Wohnung gar nicht getätigt wurden.

Ohne Relevanz sind auch die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2018 als benötigt aufgezählten Einrichtungsgegenständen für einen Vierpersonenhaushalt. Es wird ausgeführt, weiterhin benötigt würden auch "ein Fernseher, Geschirrspülmaschine, ein großes Regal, ein großer Kleiderschrank, ein kleiner Kleiderschrank, Waschmaschine, Kühlschrank für vier Personen, Küchenschränke für vier Personen, Küchenspüle, ein großer Esstisch mit zwölf Stühlen, ein kleiner Tisch, Teppichboden für drei Räume, zwei Betten, zwölf Stühle". Bei diesen Angaben geht es ersichtlich um die Ausstattung der schon seit 21. Dezember 2015 bewohnten vierten Wohnung L-Straße in A-Stadt, aus der die damalige Ehefrau des Klägers zu 1) am 20. August 2016 ausgezogen ist. Die Ausstattung dieser seit 20. August 2016 nur noch von vier Personen bewohnten Wohnung ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

II. Der Antrag der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, über die Anträge im Schreiben vom 29. Juli 2015 (Hefter Blatt 20, Zahlung von 450,- Euro) zu entscheiden, ist unzulässig.

Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger, dass zunächst ein Bescheid ergehe, über den dann auf Widerspruch ein Widerspruchsbescheid ergehen soll, gegen den dann die Klage eröffnet ist, ist nicht erkennbar. Die Prozessbevollmächtigte hatte schon vor Erlass des streitgegenständlichen Geldleistungsbescheids vom 19. Juni 2015 in ihrem Widerspruchschreiben vom 28. Mai 2015 gegen den Sachleistungsbescheid vom 7. Mai 2015 geltend gemacht, die Erstausstattung sei vollständig zu gewähren, also behauptet, der Antrag vom 3. März 2015 sei nicht nur auf eine komplette Küchenausstattung gerichtet gewesen. Diese Forderung auf vollständige Ausstattung wurde dann später durch die Benennung von 450,- Euro zum Kauf von Esszimmer, Schlafzimmer, Couch konkretisiert, die hätten aufgewendet werden müssen, weil der Beklagte nicht geleistet habe.

Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2016 die Forderung aus dem Schreiben vom 29. Juli 2015 auf Zahlung von 450,- Euro für den Kauf von Esszimmer, Schlafzimmer, Couch mit abgehandelt und hinsichtlich von Couch und Esszimmer eine Ersatzbeschaffung angenommen. Diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger mit Klage und Berufung angegriffen. Während des Sozialgericht hinsichtlich der über die Küchenausstattung hinausgehenden Einrichtungsgegenstände bereits von einer fehlenden Antragstellung ausging, hat der erkennende Senat – so wie es die Kläger geltend gemacht haben – den Antrag vom 4. März 2015 als umfassenden Antrag auf Erstausstattung ("etc.") gedeutet und ist auf dieser Grundlage zu einer teilweisen Verurteilung des Beklagten gelangt. Zwar darf die Widerspruchsbehörde nicht erstinstanzlich über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes neues Begehren entscheiden (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 85 Rn. 4). Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzbedürfnis die Kläger haben könnten, den Geldleistungsbescheid in Höhe von 560,- Euro, der in keiner Weise spezifiziert, welche Gegenstände von diesem Betrag angeschafft werden dürfen, nicht als Ablehnung einer weiteren Geldleistung zu verstehen. So verstanden konnte der Beklagte in sozialverwaltungsverfahrensrechtlich zulässiger Weise auch über den weitergehend geltend gemachten Geldleistungsanspruch im Widerspruchsbescheid entscheiden, was den Klägern den Klageweg eröffnete.

III. Der Antrag der Kläger festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2015 rechtswidrig ist, ist unzulässig. Der Sachleistungsbewilligungsbescheid vom 7. Mai 2015 wurde durch Geldleistungsbewilligungsbescheid vom 19. Juni 2015 aufgehoben und ersetzt. Ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, etwa wegen drohender Wiederholungsgefahr, ist weder dargelegt noch erkennbar.

IV. Der Antrag der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juni 2015 in der Sache zu entscheiden, geht ins Leere, da über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juni 2015, der nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 7. Mai 2015 geworden war, mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2016 bereits entschieden worden ist. Dass der Bescheid vom 19. Juni 2015 den Bescheid vom 7. Mai 2015 nicht nur abänderte, sondern ersetzte, schließt die Anwendung des § 86 SGG nicht aus (BSG, Urteil vom 19. November 2009 – B 13 R 113/08 R, Rn. 12). Ein Rechtschutzbedürfnis, über einen bereits beschiedenen Widerspruch erneut zu entscheiden, besteht nicht.

V. Der Antrag der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen zu Erstausstattung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, wird doppelt gestellt (s.o. zu I.).

VI. Der Antrag der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, einen Teil-Abhilfebescheid zu erlassen nebst Kostentragung, da abgeholfen wurde teils, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. In der Sache wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahren auf den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Mai 2015 dieser aufgehoben und durch einen Bescheid vom 19. Juni 2015 über Geldleistungen ersetzt, allerdings nach wie vor in geringerer als von den Klägern beanspruchter Höhe und unter Ansetzung der Pauschalbeträge für die zuvor als Sachleistung bewilligten Gegenstände. Es steht im Ermessen des Grundsicherungsträgers im Rahmen des § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II Geld- oder und Sachleistungen zu erbringen. Hiervon hat der Beklagte nach dem Besuch der Kläger im Sozialkaufhaus erneut Gebrauch gemacht. Der neue Bescheid wurde nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Es gibt danach keinen Verfahrensrest, der noch zu verbescheiden wäre. Im Widerspruchsbescheid wurde auch über die Kostentragung nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids vom 7. Mai 2015 entschieden, dahingehend, dass eine Kostenerstattung nicht erfolge, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung (Geld- statt Sachleistung, weil Sachen teils nicht vorrätig waren) gegeben sei. Das wohl eigentliche Ziel der Kläger über einen Teilabhilfebescheid eine günstigere Kostenregelung zu erreichen, kann mit dem gestellten Antrag nicht erreicht werden. Über die Kosten des Widerspruchsverfahrens wird in der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 193 SGG mitentschieden.

VII. Der Antrag der Kläger, festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig nicht in gesetzlicher Frist entschieden hat über die Anträge, Widersprüche und den daraus entstandenen Schaden zu beseitigen und Anwaltskosten zu erstatten, ist unzulässig.

1. Der Antrag festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig nicht in gesetzlicher Frist entschieden hat über die Anträge, Widersprüche, ist unzulässig. Er ist schon unbestimmt, weil die Anträge und Widersprüche nicht mit Datum benannt werden. Im Übrigen kennt das Sozialverwaltungsverfahrensrecht keine fixen zeitlichen Vorgaben für den Erlass eines Verwaltungsakts, die eine "nicht zeitnahe" Bescheidung als solche rechtswidrig werden ließen, so dass die Feststellungsklage jedenfalls keinen Erfolg haben kann. Soweit die Kläger der Auffassung sind, der Beklagte habe Anträge immer noch nicht beschieden und über Widersprüche immer noch nicht entschieden, so wäre die beim Sozialgericht einzulegende Untätigkeitsklage die richtige Klageart (§ 88 SGG). Dass über die konkretisierten Begehren aus dem Schreiben vom 29. Juli 2015 in der Sache bereits entschieden wurde, wurde schon dargelegt (s.o. unter II.).

Soweit die Kläger sich auf den am 4. März 2015 gestellten Antrag auf Erstausstattung beziehen sollten, ist eine nicht fristgerechte Entscheidung im Übrigen nicht erkennbar. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 7. Mai 2015 Sachleistungen und mit Bescheid vom 19. Juni 2015 Geldleistungen gewährt. Der Beklagte hat somit innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 SGG entschieden. Insoweit wäre ein zulässiger Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet.

Soweit die Kläger geltend machen wollen, der Beklagte habe bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 nicht die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG eingehalten, so hätte ihnen der Rechtsweg zum Sozialgericht zur Beschleunigung des Verfahrens offen gestanden. Ein qualifiziertes Interesse der Kläger festzustellen, dass der Beklagte nicht binnen der Frist des § 88 Abs. 2 SGG über den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 7. Mai 2015 entschieden habe, ist nicht dargelegt und nicht erkennbar. Insbesondere könnte eine solche Feststellung auch nicht der Vorbereitung eines Folgenbeseitigungsanspruchs dienen (dazu sogleich).

2. Der Antrag, den aus der vermeintlich rechtswidrig nicht in gesetzlicher Frist getroffenen Entscheidungen über die Anträge, Widersprüche entstandenen Schaden zu beseitigen und Anwaltskosten zu erstatten, wurde nur hinsichtlich der Anwaltskosten auch schon in erster Instanz gestellt. Das Sozialgericht hat diesen Antrag bezüglich der Anwaltskosten als Antrag für die von Amts wegen zu treffende Regelung der Kostentragung nach § 193 SGG aufgefasst. Dem sind die Kläger in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten.

Der Antrag den – aus dem vermeintlich rechtswidrigen Verhalten – entstandenen Schaden zu beseitigen, wird erstmals in zweiter Instanz gestellt. Es handelt sich um eine Erweiterung der Klage.

Eine Erweiterung der Klage ist auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 SGG unter den Voraussetzungen des § 99 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 – B 8 SO 15/10 R –, BSGE 110, 93 = juris, Rn. 12; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 12 m.w.N.).

Die Änderung und Erweiterung der Klage ist indessen vorliegend nicht nach § 99 Abs. 1 SGG sachdienlich.

Wenn die Kläger mit dem Antrag auf Schadensbeseitigung durch rechtwidriges Verwaltungshandeln verursachte Anwaltskosten einklagen wollen, so wird damit ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, der im Zivilrechtsweg zu verfolgen wäre. Für einen Anspruch auf Schadensbeseitigung kommt als einzige rechtliche Grundlage ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – i.V.m. Art. 34 Satz 1 Grundgesetz – GG –) in Betracht. Die Entscheidung über derartige Ansprüche ist von Verfassungs wegen den ordentlichen Gerichten vorbehalten (Art. 34 Satz 3 GG). § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ermächtigt das angerufene Sozialgericht nicht dazu, auch über zivilrechtliche Fragen zu befinden. Zwar hat es den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Für Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung ordnet § 17 Abs. 2 Satz GVG aber die spezielle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (als Rückausnahme) an.

Dabei kommt es für die Entscheidung, welchem Rechtsweg ein Klagebegehren zuzuordnen ist, auf die "wahre Natur" des Anspruchs an, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht darauf, auf welche Anspruchsgrundlage er sich beruft (vgl. insb. Gem. Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 –, BGHZ 108, 284 = juris, Rn. 8 m.w.Nw.). Es ist daher nicht entscheidend, ob die Kläger sich dieser Auffassung zur Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs anzuschließen vermögen oder ihr – wie im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Februar 2020 – widersprechen und geltend machen, es seien Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Anwaltskostenerstattung geltend gemacht worden, die nach SGG zulässig seien. Die gerichtliche Zuständigkeitsordnung steht nicht zur Disposition der Kläger.

Selbst wenn man aber vorliegend wie die erste Instanz das Begehren auf Anwaltskostenerstattung als Antrag zur Entscheidung nach § 193 SGG und nicht als Schadensersatzbegehren versteht und den Klägern darin folgt, dass ausschließlich ein Folgenbeseitigungsanspruch und gerade kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Februar 2020), die Anwaltskostenerstattung also nur im Rahmen der Entscheidung nach § 193 SGG beantragt wird, so ist die Klageänderung schon deshalb nicht sachdienlich, weil der Antrag unbestimmt ist, nicht benannt wird, welche Folgen beseitigt werden sollen, und nicht einmal ein belastender Eingriff des Beklagten in Rechte der Kläger behauptet wird. Der Folgenbeseitigungsanspruch nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben wird. Es geht in § 131 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGG um eine Anfechtungsklagesituation. Absatz 1 Satz 1 schafft die Befugnis des Gerichtes, im Falle einer Anfechtungsklage neben der kassatorischen Entscheidung auch einen etwaigen Anspruch auf Beseitigung einer unmittelbaren Folge des rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu bescheiden (Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 131 SGG Rn. 13 f., 16, Stand: 05.04.2018). Mit der bloßen Kassation der angegriffenen Bescheide wäre den Klägern nicht gedient, weil sie höhere als die bewilligten Leistungen begehren. Diese aber können nicht Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs sein, weil es sich insoweit nicht um eine Vollzugsfolgenbeseitigung nach einem Eingriff handelt, sondern um Leistungsansprüche, die die Kläger vorliegend mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage eingeklagt haben. Da mit einem Folgenbeseitigungsanspruch das Ziel höherer Leistungen nicht erreicht werden kann, ist eine hierauf gerichtete Klage von vornherein aussichtlos und eine Klageerweiterung daher nicht sachdienlich.

Liegt wie hier keine Sachdienlichkeit der Klageänderung vor, so ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen. Nach § 99 Abs. 2 SGG ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

Eine rügelose Einlassung liegt bereits vor, wenn der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung oder in einem Schriftsatz einen Gegenantrag stellt oder sich zur Sache äußert (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 9), ohne durch eine Gegenerklärung die Zulässigkeit der Klageänderung wenigstens vorsorglich zu rügen. Ob er sich der Rechtsfolgen seiner Erklärung beziehungsweise seines Verhaltens bewusst war, ist dabei nicht erheblich (vgl. nochmals B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 9; Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 99 Rn. 50; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 267 Rn. 1; anders wohl Bay. LSG, Urt. v. 24. Februar 2011 – L 15 SB 43/06 –, juris, Rn. 33).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klageerweiterung vorliegend auch nicht im Wege rügeloser Einlassung als zulässig anzusehen. Der Senat ist der Auffassung, dass sich der Beklagte auf ein in der Berufungsinstanz erstmals in das Verfahren eingebrachtes Begehren nicht rügelos einlässt, wenn er allein einen auf "die Berufung" bezogenen Antrag formuliert und sich auf die Verteidigung der angegriffenen Entscheidung beschränkt oder sich sein Vorbringen eindeutig nur auf die Begehren bezieht, die bereits in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. Urteil des Senats vom 11. März 2020, L 6 AS 471/19, juris).

So liegt es hier. Vorliegend hat der Beklagte lediglich beantragt, die Berufung zurückzuweisen und zur Begründung ausgeführt, er erachte die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts - die sich mit einem Schadensersatz- oder Folgenbeseitigungsanspruch nicht befasste - für zutreffend. Die Beschwerdeschrift gebe keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Eine weitere Einlassung des Beklagten betraf konkrete Gegenstände der Erstausstattung und die Frage der Abgrenzung zur Ersatzbeschaffung (Schriftsatz vom 18. Juli 2018). Zu Ansprüchen auf Schadensersatz oder Folgenbeseitigung, die erst im Berufungsverfahren geltend gemacht worden sind, hat der Beklagte ausdrücklich keine Erklärung abgegeben (Protokoll der mündlichen Verhandlung).

VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Mit ihr wird über die Erstattung von Anwaltskosten im Widerspruchsverfahren mitentschieden. Die Entscheidung des Senats folgt grob dem Unterliegen der Kläger bezüglich des geltend gemachten und des zugesprochenen Kostenerstattungsbetrags für die Wohnungserstausstattung. Die weiteren unzulässigen Anträge der Kläger bleiben, damit der teilweise Prozesserfolg der Kläger in der Kostenentscheidung sichtbar bleibt, bei der Kostenquotelung unberücksichtigt.

Die Revision wird nicht zugelassen. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved