L 3 R 74/18

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 20 R 1033/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 74/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die 1972 geborene Klägerin verfügt über einen Hauptschulabschluss, jedoch keine Berufsausbildung. Sie hat verschiedene ungelernte Tätigkeiten ausgeübt und stellte am 1. Februar 2013 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der von der Beklagten beauftragte Facharzt für Innere Medizin Dr. E. kam nach Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten vom 11. Juni 2013 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein mittelgradiges Schlaf-Apnoe-Syndrom mit Tagesmüdigkeit ohne nennenswerte Auswirkungen auf das Leistungsvermögen gegeben sei. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 15. November 2013 ab. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 16. Dezember 2013 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie sei schon seit fünf Jahren wegen BWS- LWS und- HWS-Schmerzen in Behandlung. Die Schmerzen hätten sich erheblich verschlimmert. Darüber hinaus leide sie an einer schweren Schlafapnoe, eine Beatmungstherapie komme für sie nicht in Frage. Sie habe außerdem einen Hörsturz links und auch rechts erlitten. Sie sei aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin sei unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsstörungen imstande, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne besonders hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit oder Konzentration mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Damit seien die Voraussetzungen für eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente nicht gegeben.

Mit der am 2. Oktober 2014 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Klägerin gesundheitlich in der Lage sei, Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Die Klägerin leide an den von der Beklagten genannten Gesundheitsstörungen, insbesondere an seit 1992 zunehmenden Beschwerden im Rückenbereich mit erheblicher Schmerzhaftigkeit.

Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt. Der Orthopäde Dr. N. hat ein LWS-Syndrom ohne neurologische Defizite und ein HWS-Syndrom mit Nackenschmerzen diagnostiziert (Befundbericht vom 27. August 2013) und die A. Praxisgemeinschaft Dr. pp. ein chronisches Schmerzsyndrom, Depressionen und eine Schmerzverarbeitungsstörung. Aus dem beigezogenen Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 10. Dezember 2012 ergibt sich ein aufgehobenes Leistungsvermögen.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. am 20. März 2017 nach Untersuchung der Klägerin ein Sachverständigengutachten erstellt. Hierbei ist auch eine körperliche Untersuchung – unter anderem der gesamten Wirbelsäule – durchgeführt worden. Die Sachverständige hat ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom und einen beidseitigen Tinnitus festgestellt sowie eine Intelligenzschwäche. Die Klägerin sei damit in der Lage, vollschichtig körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen, Sitzen und in wechselnder Körperhaltung, nicht aber an laufenden Maschinen oder unter Verletzungsgefahr ohne Schichtarbeit oder Nacharbeit auszuüben. Aufgrund des Intelligenzniveaus der Klägerin im Sinne einer Borderline-Intelligenz- bzw.- Lernbehinderung kämen außerdem nur Tätigkeiten mit einfacher geistiger Beanspruchung und mit geringer Verantwortung in Frage. Die Sachverständige hat dargelegt, dass das Schlaf-Apnoe-Syndrom das pulmologisch-internistische und das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet betreffe. Die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit sei hierdurch jedoch nicht maßgeblich beeinträchtigt. So hätten sich auch in der Untersuchungssituation keine Auffälligkeiten gezeigt. Lediglich Arbeiten an laufenden Maschinen und im Schichtdienst seien aufgrund dieser Erkrankung nicht mehr möglich. Hinsichtlich der von der Klägerin geklagten chronischen Schmerzen, die auch das orthopädische Fachgebiet betreffen, hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich aus den beigezogenen Befundberichten, einschließlich der von den behandelnden Ärzten durchgeführten bildgebenden Verfahren und der eigenen körperlichen Untersuchung keine Hinweise auf eine schmerzerklärende Erkrankung des Bewegungsapparates, also eine nennenswerte orthopädische Erkrankung, ergeben habe. Auch habe die Befunderhebung durch die Sachverständige Unstimmigkeiten zwischen angegebenen Schmerzen und nachvollziehbaren funktionellen Beeinträchtigungen durch Scherzen ergeben.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2018 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die durchgeführte Beweisaufnahme abgestellt. Das eingeholte Sachverständigengutachten habe kein aufgehobenes Leistungsvermögen ergeben, weshalb die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben seien.

Gegen den am 9. Juli 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 1. August 2018 Berufung eingelegt. Sie leide nunmehr en einem durchgehenden Tinnitus und an Schwerhörigkeit und Gelenkentzündungen, das Schlaf-Apnoe-Syndrom sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es ist ein Befundbericht der Internistin Dr. K. vom 18. April 2018 vorgelegt worden, aus welchem hervorgeht, dass die Klägerin im Hinblick auf das Schlaf-Apnoe-Syndrom unter zunehmenden Kopfschmerzen und Tagesmüdigkeit leide.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 04.07.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalls vom 01.02.2013 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat mit Beweisanordnung vom 8. November 2018 den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. He. zum Sachverständigen bestellt und eine Untersuchung angeordnet. Das Gutachtenbüro des Sachverständigen befindet sich in Stade. Die Klägerin hat Einwände gegen die Begutachtung erhoben und vorgetragen, dass es für sie unzumutbar sei, sich zu einer Untersuchung nach Stade zu begeben. Sie sei zwei Stunden von Bergedorf unterwegs. Das Gericht hat mit Schreiben vom 4. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass eine Begutachtung in Stade grundsätzlich zumutbar sei, der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Qualifikation als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie als Schmerztherapeut und Psychotherapeut ausgewählt worden sei und andernfalls ein Attest vorgelegt werden müsse, aus dem sich ableiten ließe, dass die Klägerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, die Hin-und Rückfahrt zu bewältigen. Die Klägerin hat daraufhin mitteilen lassen, dass sie ihre behandelnde Ärztin nicht habe erreichen können und versuche, den Termin wahrzunehmen. Nachdem die Klägerin zwei Termine kurzfristig wegen einer Erkrankung ihres Sohnes abgesagt hatte, hat sie ein Attest ihrer behandelnden Ärztin vom 20. April 2019 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass aufgrund der Grunderkrankung eine Begutachtung in Weiterstadt nicht möglich sei. Darüber hinaus wünsche die Klägerin, durch eine Frau begutachtet zu werden. Das Gericht hat mit weiterem Schreiben vom 26. April 2019 darauf hingewiesen, dass das Attest unbrauchbar sei, weil die Begutachtung in Stade und nicht in Weiterstadt erfolgen soll. Nachdem die Klägerin erneut durch ihre Prozessbevollmächtigte hat mitteilen lassen, dass Stade zu weit wäre und nunmehr eine pneumologische Begutachtung erforderlich sei, hat das Berufungsgericht eine Begutachtung nach Aktenlage angeordnet.

Der Sachverständige Dr. He. hat am 24. Mai 2019 ein Gutachten nach Aktenlage unter Auswertung der vorliegenden Befunde und Sachverständigengutachten erstellt. Er hat eine Verschleißumformung der unteren Halswirbelgelenke, eine Texturstörung der letzten Lendenbandscheibe sowie Steißbeinschmerzen auf orthopädischem Fachgebiet diagnostiziert. Lediglich aus der geringen Fehlstatik der Lendenwirbelsäule seien qualitative Einschränkungen zu formulieren, die Klägerin könne keine schweren Lasten tragen oder heben und nicht langanhaltende Zwangshaltungen einnehmen. Eine Schmerzverarbeitungsstörung sei nicht etwa deshalb gegeben, weil sich die Klägerin den gebotenen Behandlungsmaßnahmen verschließe. Nach dem vorliegenden weiteren Sachverständigengutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sei nicht von maßgeblichen Gesundheitsstörungen auszugehen. Die aus der Intelligenzminderung folgenden Einschränkungen seien von der Sachverständigen Dr. H. bereits dargestellt worden. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.

Entscheidungsgründe:

Der Berichterstatter konnte allein entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).

Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Sie ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

Gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine teilweise Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 1 SGB VI liegt vor, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass keine relevante Erwerbsminderung vorliegt und die Klägerin noch in der Lage ist, in einem Umfang von täglich mindestens sechs Stunden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Weder die Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem, orthopädischem noch auf internistischem Fachgebiet führen zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen. Auch die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderung liegen nach den eingeholten Sachverständigengutachten nicht vor. Die Sachverständige Dr. H. hat in ihrem Sachverständigengutachten vom 20. März 2017 plausibel und überzeugend dargelegt, dass die Erkrankungen der Klägerin zwar zu Einschränkungen führen, jedoch kein aufgehobenes Leistungsvermögen vorliegt. Die festgestellte Intelligenzminderung führt dazu, dass lediglich Arbeiten einfacher geistiger Art verrichtet werden können und die durch das Schlaf-Apnoe-Syndrom bedingte Tagesmüdigkeit lässt Schichtdienst und Arbeiten an laufenden Maschinen nicht zu. Der Tinnitus ist nicht so gravierend, dass sich hieraus funktionale Einschränkungen ergeben würden. Denn die Klägerin hat gegenüber der Sachverständigen angegeben, sich an die Ohrengeräusche gewöhnt zu haben. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist von der Sachverständigen verneint worden, ebenso gravierende orthopädische Einschränkungen. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG).

Weder das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren noch die durchgeführte Beweisaufnahme führen zu einer abweichenden Beurteilung. Der Sachverständige Dr. He., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Rheumatologe, Psychotherapeut und Schmerztherapeut, ist in seinem Gutachten nach Aktenlage zu dem Ergebnis gelangt, dass sich auf orthopädischem Fachgebiet bei einer Verschleißumformung der unteren Halswirbelgelenkte, einer Texturstörung der letzten Lendenbandscheibe und Steißbeinschmerzen keine maßgeblichen Einschränkungen des Leistungsvermögens ergeben würden. Die Verschleißumformung der Halswirbelsäule sei altersnormal, die geringe Fehlstatik der Lendenwirbelsäule führe dazu, dass keine schweren Lasten gehoben werden könnten und keine langandauernden Zwangshaltungen eingenommen werden können. Den Steißbeinschmerzen sei durch die Nutzung eines Kissens zu begegnen, Einschränkungen würden hieraus nicht folgen. Die Einschätzung des Sachverständigen ist plausibel und nachvollziehbar. Er hat die zu Grunde liegenden Befunde sorgfältig ausgewertet und hieraus das Leistungsvermögen der Klägerin abgeleitet.

Es bestand keine Veranlassung, einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Für die Klägerin war es zumutbar, nach Stade zu fahren, um sich begutachten zu lassen. Es ergeben sich keinerlei medizinische Hinweise darauf, dass der Klägerin eine An- und Rückreise von Hamburg-Bergedorf nach Stade nicht möglich gewesen sein sollte. Das ärztliche Attest vom 20. April 2019 bezieht sich auf eine Anreise nach Weiterstadt in Hessen, wo der Sachverständige Dr. He. ein weiteres Gutachtenbüro unterhält, und ist bereits deshalb unbrauchbar. Darüber hinaus ist auch die medizinische Begründung nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, von welcher "Grunderkrankung" die behandelnde Ärztin überhaupt ausgeht und weshalb es der Klägerin krankheitsbedingt unmöglich sein sollte, von Hamburg-Bergedorf nach Stade zu reisen und nach der Untersuchung wieder zurückzukehren. Hiergegen spricht auch, dass es der Klägerin im Verfahren vor dem Sozialgericht zu der Sachverständige Dr. H. möglich gewesen ist, nach Lüneburg zu reisen. Es dürfte von einer vergleichbar langen Fahrzeit auszugehen sein, ohne dass die Klägerin hier Einwendungen erhoben hätte. Aus den vorliegenden Sachverständigengutachten ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass längere Reisezeiten aufgrund medizinischer Erkrankungen unzumutbar wären. Soweit es den Wunsch der Klägerin angeht, durch eine Frau begutachtet zu werden, fehlt es auch hier an einer Begründung.

Schließlich ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. He. keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Untersuchung der Klägerin zwingend erforderlich gewesen wäre. Die sich aus den Befundberichten ergebenden orthopädischen Erkrankungen sind nicht gravierend und es ist nicht näher dargelegt worden, was sich gegenüber dem Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. H. vom 20. März 2017 geändert haben sollte. Aus dem Befundbericht vom 18. April 2018 von Dr. K. ergibt sich keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Es gibt auch keine Veranlassung, ein Gutachten auf einem anderen Fachgebiet einzuholen. Unter Berücksichtigung der Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren liegen Gutachten auf internistischem, neurologisch-psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet vor. Insbesondere ist ein pneumologisches Gutachten nicht erforderlich. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom ist bereits von der Sachverständigen Dr. H. ausreichend beleuchtet worden. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Erkrankung auch das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet betrifft und die Konzentrationsfähigkeit durch die Tagesmüdigkeit nicht relevant beeinträchtigt ist bzw. nur zu qualitativen Leistungseinschränkungen führt Darüber hinaus liegt ein internistisches Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren mit einer ähnlichen Einschätzung vor. Soweit es den Tinnitus und eine etwaige Versorgung mit Hörgeräten betrifft, hat die Sachverständige Dr. H. dargelegt, dass eine maßgebliche Beeinträchtigung nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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