L 7 AS 207/20 B

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 24 AS 1421/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 207/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im Beschwerdeverfahren über die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Staatskasse als Beschwerdegegner zu beteiligen (entgegen LSG Sachsen-Anhalt v. 05.11.2010 - L 10 KR 34/09 B - juris Rn. 21).
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 27. Februar 2020 aufgehoben. II. Der Beschwerdegegner hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Im Streit ist die Festsetzung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, wegen des Ausbleibens in einem Termin zur mündlichen Verhandlung.

Das im Hauptsacheverfahren beklagte Jobcenter macht im Wege eines Ersatzanspruchs von der Klägerin die Erstattung von 1.360,83 EUR geltend, die er dem Sohn der Klägerin, Z ..., von Dezember 2012 bis April 2013 rechtswidrig geleistet habe, da die Klägerin ihm grob fahrlässig nicht die auswärtige Unterbringung ihres Sohnes und die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe mitgeteilt habe (Bescheid v. 01.10.2014; Widerspruchsbescheid v. 23.03.2015, W.).

Dagegen erhob die Klägerin am 27.04.2015 (Klageschrift v. 24.04.2015) beim Sozialgericht (SG) Leipzig Klage (ursprüngliches Az.: S 22 AS 1421/15).

Das SG hat Termin zur mündlichen Verhandlung für den 11.02.2020 bestimmt, das persönliche Erscheinen der Klägerin hierzu angeordnet (der Klägerin am 17.01.2020 zugestelltes Schreiben v. 08.01.2020) sowie Z ... und eine Mitarbeiterin des Beklagten als Zeugen geladen (Verfügung v. 07.01.2020).

Zum vorgenannten Termin ist - neben den geladenen Zeugen - für die Klägerin allein deren bevollmächtigter Rechtsanwalt (nachfolgend: Bevollmächtigter) erschienen, der eine Vollmacht vom 21.01.2020 "gem. § 141 Abs. 3 ZPO" vorgelegt hat. Danach sei er "zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt." Im zehn Minuten dauernden Termin hat der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, diese befinde "sich heute auf Arbeit", sowie hat das SG eine "Entscheidung über einen Ordnungsgeldbeschluss vorerst zurück" gestellt und die Sitzung vertagt (Niederschrift zum Termin).

Mit Beschluss vom 27.02.2020 hat das SG gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld von 150,- EUR, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, festgesetzt, da dies geboten gewesen sei. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin sei dringend erforderlich gewesen, da sie hinsichtlich subjektiver Elemente zu befragen sei und ihre Angaben zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugen erforderlich seien. Gründe für ein Unterbleiben der Auferlegung des Ordnungsgelds bestünden nicht, da die Klägerin ihr Erscheinen nicht hinreichend entschuldigt habe. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte und Berücksichtigung der Besonderheiten sowie Gesamtwürdigung des Falles sei die Entscheidung geboten.

Gegen den - ihr am 02.03.2020 zugestellten - Beschluss vom 27.02.2020 hat die Klägerin am 05.03.2020 beim erkennenden Gericht Beschwerde eingelegt. Ihr Bevollmächtigter sei seit 2014 mit der Sache befasst, vom Sachverhalt vollumfänglich unterrichtet und berechtigt gewesen, sie im Termin zu vertreten. Er habe das SG darauf hingewiesen, dass sie sich an den sechs Jahre zurückliegenden Vorgang nicht mehr erinnern könne und lediglich nach Aktenlage habe bestätigen können, damals keine Kenntnis von der Ausbildungshilfe ihres Sohnes gehabt zu haben. Weiterhin habe ihr Bevollmächtigter dem SG mitgeteilt, dass sie endlich wieder einen Arbeitsplatz gefunden habe und dort durch Zuverlässigkeit einen positiven Eindruck erwecken wolle. Sie sei auch wirtschaftlich nicht in der Lage, das Bußgeld zu zahlen. Ordnungshaft sei aufgrund ihrer ordnungsgemäßen Vertretung nicht mit der Rechtsordnung vereinbar.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 27.02.2020 aufzuheben.

Der vom Senat um Stellungnahme ersuchte Bezirksrevisor beim erkennenden Gericht meint, die Staatskasse sei nicht am Verfahren beteiligt. Deshalb äußere er sich nicht zur Beschwerde. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.02.2020 ist nicht nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen, damit statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG, vgl. nur Schmidt und Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 111 Rn. 6c und § 172 Rn. 3) und auch im Übrigen (insb. nach § 173 SGG) zulässig.

Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind die Klägerin des Hauptsacheverfahrens als Beschwerdeführerin und der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Sächs. LSG, als Beschwerdegegner, da dieser - und nicht der Beklagte des Hauptsacheverfahrens (§ 69 Nr. 2 SGG) - Kostengläubiger des vom SG festgesetzten Ordnungsgelds und Kostenschuldner der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens müssen auch nicht stets Beteiligte i.S.d. § 69 SGG sein (vgl. z.B. Cantzler in: Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 16). Die Festsetzung von Ordnungsgeldern wirkt für den Fiskus als Kostengläubiger (zur Staatskasse als Kostengläubiger von Verschuldenskosten nach § 192 SGG als Gerichtskosten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO vgl. z.B. Sächs. LSG v. 21.07.2014 - L 7 AS 1168/13 - juris Rn. 6 und Thür. LSG v. 16.02.2015 - L 6 SF 1636/14 E - juris Rn. 13; zur Beitreibung von Ordnungsgeldern vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 JBeitrO und zur Zuständigkeit § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Sächs. VertrVO).

Die Staatskasse ist nach nahezu übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur der Sozialgerichtsbarkeit Schuldner der Kosten einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeldern, auch wenn über die Rechtsgrundlagen hierfür unterschiedliche Ansätze vertreten werden (zum Streitstand vgl. insb. Münker, jurisPR-SozR 2/2011, Anm. 6 unter E.: für die entsprechende Anwendung des § 193 SGG z.B. Sächs. LSG v. 08.03.2006 - L 1 B 30/06 KR - juris Rn. 26 [zum Ordnungsgeld wegen Ungebühr i.S.d. § 178 GVG]; Sächs. LSG v. 28.07.2015 - L 3 BK 2/13 B - juris Rn. 26; Sächs. LSG v. 03.04.2017 - L 7 AS 919/16 B - juris Rn. 21; Müller in: BeckOGK-SGG, § 111 Rn. 21, Stand: 01.09.2019; Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 111 Rn. 6c und wohl Stäbler in: jurisPK-SGG, § 111 Rn. 31; für eine entsprechende Anwendung des § 46 OWiG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO z.B. Sächs. LSG v. 21.01.2013 - L 7 AS 413/12 B - juris Rn. 14; LSG Sachsen-Anhalt v. 30.08.2019 - L 4 AS 276/19 B - juris Rn. 20 und Roller in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 111 Rn. 12; ohne eindeutige Zuordnung z.B. Sächs. LSG v. 20.12.2016 - L 3 AS 1111/14 B - juris Rn. 54 ff. [zum Ordnungsgeld wegen Ungebühr i.S.d. § 178 GVG] und Sächs. LSG v. 28.02.2018 - L 3 AS 803/17 B - juris Rn. 19; für die Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich a.A. insb. BGH v. 12.06.2007 - VI ZB 4/07 - juris Rn. 23 und BAG v. 20.08.2007 - 3 AZB 50/05 - juris Rn. 9, wonach die Auslagen der Beschwerde der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei aufzuerlegen seien, dagegen wiederum z.B. Reinelt in: jurisPR-BGHZivilR 33/2007 Anm. 3 unter E., dem BGH hingegen folgend - soweit ersichtlich als Einziger für die Sozialgerichtsbarkeit - Knittel in: Hennig, SGG, § 111 Rn. 15, Stand: September 2012).

Damit handelt es sich um ein Verfahren kostenrechtlicher Art, in dem der Freistaat Sachsen durch den Bezirksrevisor beim erkennenden Gericht vertreten wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Sächs. VertrVO). Dagegen spricht auch nicht dessen alleiniger Hinweis auf eine gerichtliche Entscheidung (LSG Sachsen-Anhalt v. 05.11.2010 - L 10 KR 34/09 B - juris Rn. 21), da sich ihr insoweit keine Begründung entnehmen lässt.

Die Beschwerde ist begründet. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Klägerin vor. Indes ergibt sich aus der Begründung des SG nicht hinreichend deutlich, ob bei der Ermessensentscheidung über die Festsetzung von Ordnungsgeld sich aufdrängende für die Klägerin sprechende Gesichtspunkte berücksichtigt wurden. Die allein insoweit unzureichende Begründung der Entscheidung des SG ist nicht vom Senat nachzuholen.

Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen des Nichterscheinens der Klägerin zum Termin am 11.02.2020 ist § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Danach kann einem Beteiligten, der trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung und rechtmäßiger Anordnung seines persönlichen Erscheinens ausbleibt, Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht bei Entsendung eines Vertreters i.S.d. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO und hat bei genügender Entschuldigung des Ausbleibens zu unterbleiben (§ 381 ZPO).

Die Ladung der Klägerin zum Termin am 11.02.2020 (Schreiben v. 08.01.2020) erfolgte ordnungsgemäß (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin und deren Aufrechthaltung im Termin zur mündlichen Verhandlung (zu dieser Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgelds vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg v. 17.07.2009 - L 5 AS 1110/09 B - juris Rn. 11, Sächs. LSG v. 28.07.2015 - L 3 BK 2/13 B - juris Rn. 23 und Freudenberg, jurisPR-SozR 10/2009, Anm. 6 unter C.) war rechtmäßig (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die vom SG hierzu - zur Aufrechterhaltung der Anordnung sinngemäß - angeführten Gründe in der angefochtenen Entscheidung (zur nicht zwingend vorgeschriebenen Angabe in der Ladung vgl. z.B. Sächs. LSG v. 28.04.1999 - L 1 B 38/97 KR - juris Rn. 22 und Frehse, SGb 2010, 388, 389; a.A. z.B. Berchtold in: Berchtold/Richter, a.a.O., § 6 Rn. 584), Prüfung eines - für den vom Beklagten geltend gemachten Ersatzanspruch notwendigen - vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens (§ 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II) der Klägerin unter Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von ihr und Würdigung von Zeugenaussagen, sind mit dem Zweck und den Grenzen der Anordnung des persönlichen Erscheinens vereinbar (zur Ermessensausübung bei Notwendigkeit einer Glaubwürdigkeitsbeurteilung vgl. nur BSG v. 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R - Rn. 11). Auf die mögliche Festsetzung eines Ordnungsgelds bei einem unentschuldigten Ausbleiben wurde die Klägerin in der Ladung ebenso hingewiesen (§ 111 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Festsetzung des Ordnungsgelds steht das Erscheinen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Termin am 11.02.2020 nicht entgegen, auch wenn er dabei eine gesonderte Vollmacht nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgelegt hat. Im Regelfall kann ein (anwaltlicher) Bevollmächtigter nicht zugleich Vertreter i.S.d. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO sein (allgemeine Auffassung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur Frehse, SGb 2010, 458, 459 f.). Gründe für eine Ausnahme hiervon liegen aufgrund der vom SG rechtmäßig angenommenen Notwendigkeit eines persönlichen Eindrucks von der Klägerin zur Beurteilung deren Glaubwürdigkeit auch unter Einbeziehung der Zeugenaussagen (vgl. oben) nicht vor. Die Aufrechterhaltung der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten kann nicht rechtmäßig sein, wenn die Entsendung eines Vertreters i.S.d. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausreichend ist.

Schließlich hat die Klägerin ihr Ausbleiben auch nicht genügend entschuldigt (§ 381 ZPO), da der schlichte Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit hierfür nicht genügt, auch wenn sie erst unlängst aufgenommen worden sein sollte, zumal bare Auslagen und Zeitverlust vergütet werden (§ 191 Halbs. 1 SGG).

Damit konnte (§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO: "kann") das SG entscheiden, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe (Auswahlermessen) es gegen die Klägerin Ordnungsgeld festsetzt, wobei die ersatzweise Festsetzung einer Ordnungshaft gegen einen nicht erschienenen Beteiligten "schlechthin ausscheidet" (vgl. nur Sächs. LSG v. 28.04.1999 - L 1 B 38/97 KR - juris Rn. 14). Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck sowie unter Einhaltung der Grenzen einer Anordnung des persönlichen Erscheinens und des Ordnungsgelds auszuüben (vgl. z.B. Freudenberg, jurisPR-SozR 10/2009, Anm. 6 unter C. und entsprechend § 39 Abs. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; zum Zweck des persönlichen Erscheinens vgl. z.B. Sächs. LSG v. 28.04.1999 - L 1 B 38/97 KR - juris Rn. 17, Sächs. LSG v. 28.07.2015 - L 3 BK 2/13 B - juris Rn. 23 und Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., 12. Aufl. 2017, § 111 Rn. 2). Die Begründung der Entscheidung (§ 142 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG) muss auch die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gesichtspunkte erkennen lassen (vgl. entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) und ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar (vgl. z.B. Sächs. LSG v. 28.07.2015 - L 3 BK 2/13 B - juris Rn. 21, 25; a.A. z.B. Stäbler in: jurisPK-SGG, § 111 Rn. 31).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, da sie keine konkreten Gesichtspunkte für und wider die Verhängung von Ordnungsgeld enthält. Vielmehr erschöpft sich die Begründung insoweit auf die Bezugnahme der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung des Ordnungsgelds, ohne die für die Ermessensentscheidung berücksichtigten "Besonderheiten sowie Gesamtwürdigung des Falles" darzustellen. Dabei drängt sich als gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds sprechender Gesichtspunkt insbesondere die Frage nach einem Verschulden des Bevollmächtigten der Klägerin für deren Nichterscheinen (vgl. hierzu z.B. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 111 Rn. 7) und dessen Zurechnung bei der Klägerin (vgl. hierzu einerseits z.B. Roller in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 111 Rn. 11 sowie andererseits z.B. Kühl in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 111 Rn. 3 und Müller in: BeckOGK-SGG, § 111 Rn. 18, Stand: 01.09.2019) auf. Auch hierzu verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht. Daher ist sie aufzuheben.

Die Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren hat - ungeachtet des Streits über die zutreffende Rechtsgrundlage (vgl. oben) - der Beschwerdegegner zu erstatten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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