S 14 AS 1909/17

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 1909/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2017 und in Abänderung der Abhilfebescheide vom 18.5.2017 die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens W 380/17 / W 1309/17 zu erstatten.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren W 380/17 / W 1309/17 wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostentragung im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin bezog vom Beklagten im Bewilligungszeitraum 08/2015 – 01/2016 zunächst auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 28.7.2015 Leistungen der Grundsicherung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II). Sodann ergingen Änderungsbescheide vom 12.8.2015, 4.12.2015 und 14.12.2015 sowie ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.3.2016 für den Monat 01/2016. Mit von ihrem Prozessbevollmächtigten gestellten Überprüfungsantrag vom 23.5.2016 begehrte die Klägerin die Überprüfung des Bewilligungs-bescheides vom 28.7.2015 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 26.7.2016 lehnte der Beklagte eine Abänderung des zur Überprüfung gestellten Bescheides vom 28.7.2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.8.2015 ab. Der Bescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen diesen eine Abänderung der zur Prüfung gestellten Bescheide ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 26.7.2016 legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.8.2016 Widerspruch ein, den sie u.a. damit begründete, die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) seien in den zugrundelie-genden Bescheiden nicht zutreffend berücksichtigt worden. Dieses Widerspruchsverfahren wurde beim Beklagten (zuletzt) mit dem Widerspruchszeichen W 2683/16 geführt. Mit "Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren" vom 14.12.2016 hob der Beklagte den Überprüfungsbescheid vom 26.7.2016 betreffend den Zeitraum 08/2015 – 01/2016 auf. Mit dem selben Bescheid erging eine gleichlautende Entscheidung zum Parallelverfahren betreffend den Zeitraum 02/2016 – 07/2016 (Klageverfahren S 14 AS 1910/17). Zugleich wurde ausgesprochen, dass dem Widerspruch der Klägerin damit in vollem Umfang entsprochen worden sei und die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zugesagt, soweit sie notwen-dig gewesen seien und nachgewiesen würden. Mit weiterem Bescheid vom 14.12.2016 nahm der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Monat 01/2016 zurück und versah diesen Bescheid mit der Rechtbehelfsbelehrung des Widerspruchs. Ebenfalls mit Bescheid vom 14.12.2016 änderte der Beklagte außerdem die erfolgte Leistungsbewilligung für den streitigen Leistungszeitraum dahin ab, dass für jeden Monat höhere KdU anerkannt wurden. Auch diesen Bescheid versah der Beklagte mit der Rechtsbehelfsbelehrung des Wider-spruchs. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Bescheide verwiesen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.1.2017 legte die Klägerin sodann Widerspruch gegen den Änderungs(bewilligungs)bescheid vom 14.12.2016 ein mit der Begründung, es fehle bei der Einkommensberechnung die Berücksichtigung des monatlichen Absetzbetrages für die sog. Riesterrente. Die Kostennote des Prozessbevollmächtigten betreffend den Abhilfebescheid vom 14.12.2016 hat der Beklagte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 19.4.2017 dem Grunde nach anerkannt, lediglich in der Höhe eine Kürzung vorgenommen. Auf die diesbezüglichen Einzelheiten wird verwiesen. Mit streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017 (Widerspruchsnummer W 380/17) hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 23.1.2017 als unzulässig verworfen, und zwar mit der Begründung, hierfür fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Änderungsbescheid vom 14.12.2016 sei gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Ausgangsbescheid vom 28.7.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.8.2015. Gegebenenfalls entstandene notwendige Aufwendungen seien nicht zu erstatten. Wegen der Einzelheiten wird auf den benannten Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit "Abhilfebescheid im Widerspruchs-verfahren" vom 18.5.2017 (Widerspruchsnummer 1309/17 sowie zum Parallelverfahren mit Nr. 1310/17) änderte der Beklagte sodann "nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechts-lage aufgrund Ihres Widerspruchs vom 23.1.2017" u.a. den Bescheid vom 14.12.2016 über die geänderte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.8.2015 bis 31.1.2016 ab, verwies wegen der Einzelheiten auf den weiteren Bescheid vom 18.5.2016 und erklärte, dass dem Widerspruch der Klägerin "damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen" werde. Hinsichtlich der Erstattung der Kosten verwies der Beklagte "auf die im Abhilfebescheid vom 14.12.2016 zu dem Widerspruchsverfahren W 2683/16" ausgesprochene Kostengrundentscheidung. Im weiteren Bescheid vom 18.5.2016, der nunmehr den Abzug der Riesterrente berücksichtigte, ist am Ende ausgeführt, der Änderungsbescheid ergehe "in Fortführung der Widerspruchsverfahren W 2683/16 und W 2684/16".

Mit ihrer mit Klageschriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 15.6.2017 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Halle wendet sich die Klägerin gegen die widersprüchlichen Entscheidungen von Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017 einerseits und Abhilfebescheid vom 18.5.2017 andererseits. Dies hätte Einfluss auf die Erstattung der der Klägerin für das durchgeführte Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten. Der Beklagte habe es in der Hand, die von ihm geschaffene Widersprüchlichkeit zu Lasten der Klägerin auszunutzen. Mit der Aufhebung des ablehnenden Überprüfungsbescheides vom 26.7.2016 sei das Widerspruchsverfah-ren beendet gewesen, spätestens mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 12.1.2017 sei das Widerspruchsverfahren in Bezug auf die rechtswidrige Ablehnung der Überprüfung nach § 44 SGB X beendet. Der Beklagte hätte es selbst in der Hand gehabt, das zweite Widerspruchsverfahren zu verhindern, hätte er den vorliegenden Nachweis zur Riesterrente gleich zutreffend berücksichtigt. Die Klägerin selbst habe dieses Versäumnis des Beklagten erst durch Akteneinsicht Ihres Bevollmächtigten in einem parallelen Klageverfahren erkennen können; es sei Sache des Beklagten, den vorliegenden aktenkundigen Sachverhalt vollständig zu erfassen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2017 und in Abänderung der Abhilfebescheide vom 18.5.2017 die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens W 380/17 / W 1309/17 zu erstatten und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren W 380/17 / W 1309/17 für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Das ursprüngliche Widerspruchsverfahren betreffend den ablehnenden Überprüfungsbescheid sei erst mit Erlass des Änderungsbescheides vom 18.5.2017 beendet worden. Der "Abhilfebescheid" vom 14.12.2016 habe dem Widerspruchsbegehren nicht vollständig entsprochen wie der spätere Vortrag zur Riesterrente gezeigt habe. Der Widerspruch vom 23.1.2017 sei daher als unzulässig zu verwerfen gewesen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungs-akte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten fehlt der Klägerin nicht das für die Durchführung des Klageverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Selbst wenn die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend wäre, wonach der mit Schriftsatz vom 23.1.2017 erhobene Widerspruch der Klägerin unzulässig gewesen sei (was – wie darzulegen sein wird – nicht der Fall ist), so beträfe dies nicht die Frage der Zulässigkeit der erhobenen Klage, sondern vielmehr ihre Begründetheit.

Die Klage ist begründet.

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dabei sind die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten nur bei gegebener Notwendigkeit der Zuziehung erstattungsfähig. Der Widerspruch vom 23.1.2017 hatte Erfolg. Er war zunächst zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017 sind die Änderungsbescheide vom 14.12.2016 betreffend den streitigen Leistungszeitraum 08/2015 bis 01/2016 nicht nach § 86 SGG "Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Ausgangsbescheid vom 28.7.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.8.2015" geworden. Tatsächlich existierte ein solches Widerspruchsverfahren nicht, sondern lediglich das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X mit daran angeschlossenem Widerspruchsverfahren. Es spricht sodann viel dafür, dass die Bescheide vom 14.12.2016 auch nicht – entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten im Klageverfahren - Gegenstand des Widerspruchsverfahrens W 2653/16 gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 26.7.2016 geworden sind. Nach § 86 HS. 1 SGG wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn dieser den angefochtenen Verwaltungsakt abändert. Dies wird zum Teil bei der hier gegebenen Konstellation, dass bei einem Widerspruchsverfahren gegen einen ablehnenden Überprüfungsbescheid gemäß § 44 SGB X ein Verwaltungsakt ergeht, der den im Rah-men des Verfahrens nach § 44 SGB X zu überprüfenden Verwaltungsakt abändert, verneint bzw. ausgeführt, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsbescheides und allenfalls mittelbar die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides sei (vgl. Senger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86 SGG, Rdn. 24; jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rdn. 153). Legt man dies zugrunde, so ergäbe sich Folgendes: Eine den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 26.7.2016 abändernde Entscheidung hat der Beklagte mit dem von ihm selbst so bezeichneten Abhilfebescheid vom 14.12.2016 ge-troffen, mit welchem ausschließlich nur der Ablehnungsbescheid vom 26.7.2016 aufgehoben worden ist. Dieser war damit nicht mehr existent, das Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 26.7.2016 somit abgeschlossen und der Beklagte ist infolgedessen in eine nochmalige Überprüfung nach § 44 SGB X "eingestiegen". Die hier infolge der nochmaligen Überprüfung sodann ergangenen Änderungsbescheide vom 14.12.2016 änderten sodann nicht den (bereits aufgehobenen) ablehnenden Überprüfungs-verwaltungsakt vom 26.7.2016 ab, sondern die dem Überprüfungsbegehren zugrunde liegenden Bewilligungs- und Änderungsbescheide für den streitigen Leistungszeitraum. Hiernach folgerichtig hat der Beklagte zunächst auch selbst dieser Rechtsauffassung entsprechend das Widerspruchsverfahren W 2683/16 als mit einer Stattgabe abgeschlossenes Verfahren gesehen und die Kostennote des Prozessbevollmächtigten mit Kostenfestsetzungsbescheid beschieden. Ebenfalls hiernach folgerichtig hatte der Beklagte außerdem die ergangenen Änderungsbescheide vom 14.12.2016 als mit Widerspruch anfechtbare Bescheide erlassen; entsprechend hat die Klägerin sodann den streitigen Widerspruch vom 23.1.2017 – nach der vorgenannten Rechtsauffassung zulässiger Weise – gegen den Ände-rungs(bewilligungs)bescheid vom 14.12.2016 einlegen lassen. Entgegen der vom Beklagten zitierten Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.4.2018 (L 25 AS 2931/16, dok. in juris, insbes. Rdn. 31 a.E.) verfängt jedenfalls die dortige Argumentation nicht, wonach die obige Betrachtungsweise dazu führen könne, dass die Behörde sich auf diese Weise einer Sachentscheidung über das eigentliche Begehren dauerhaft entziehen könne. Denn der Betroffene könnte eine Entscheidung hierüber jedenfalls im Wege der Untätigkeitsklage herbeiführen. Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob der vorgenannten Rechtsauffassung zu folgen ist, bedarf es jedoch nicht. Denn es ergibt sich auch unter Zugrundelegung der gegenteiligen Rechtsauffassung, nach der die Änderungsbescheide vom 14.12.2016 als vom (ersten) Widerspruchsverfahren nach § 86 SGG erfasst anzusehen wären, im Ergebnis keine abweichende Beurteilung. Denn in diesem Fall wäre das (erste) Widerspruchsverfahren als mit den Abhilfe-/Änderungsbescheiden vom 14.12.2016 abgeschlossenes Widerspruchsverfahren zu werten, der Beklagte dürfte sich jedoch nach dem auch im Geltungsbereich des sozialrechtli-chen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren anwendbaren allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine etwaige Unzulässigkeit des zweiten Widerspruchsverfahrens berufen. Im Einzelnen: Die Frage, ob mit einem Verwaltungsakt einem Widerspruch in vollem Umfang oder nur teilweise abgeholfen wurde, beurteilt sich ausschließlich danach, was der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch begehrt und was ihm daraufhin die zuständige Behörde gewährt oder versagt (Sächsisches LSG, Urt. v. 4.8.2015, L 3 AS 1030/11 B PKH m.w.N.). Der Beklagte hat mit seiner Abhilfeentscheidung vom 14.12.2016 und den entsprechenden Änderungsbescheiden zu erkennen gegeben, dass aus seiner Sicht der Dinge dem Widerspruchsbegehren der Klägerin damit voll umfänglich nachgekommen wurde. Dies war auch aus Sicht der Klägerin so. Denn die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie erst nach Erlass dieser (auch aus ihrer Sicht zunächst abschließenden) Entscheidungen durch Akteneinsicht in einem Parallelverfahren zur Kenntnis nehmen konnte, dass der Beklagte die Absetzungen der Riesterrente nicht vorgenommen habe. Gegen die damit das (erste) Widerspruchsverfahren abschließenden Änderungsentscheidungen des Beklagten vom 14.12.2016 wäre zutreffender Weise die Klage als zulässiges Rechtsmittel gegeben (vgl. Sächsisches LSG, Urt. v. 19.11.2002, L 5 RJ 155/02: kein weiteres Vorverfahren geboten) und eine dementsprechende Rechtsmittelbelehrung des Beklagten erforderlich gewesen. Im Falle einer solchen Klageer-hebung hätte die Klägerin den Gesichtspunkt der fehlenden Riesterrente sodann mit Erfolg und kostenpflichtig für den Beklagten durchsetzen können. Es widerspräche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben (s.o.), wenn der Beklagte nunmehr mit Erfolg geltend machen könnte, dass er keine weiteren Kosten zu übernehmen habe. Er dürfte sich daher auf eine Unzulässigkeit des (zweiten) Widerspruchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen.

Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch vom 23.1.2017 war auch erfolgreich. Ein Wi-derspruch hat Erfolg, wenn die Behörde ihm stattgibt, insbesondere auf den hin der angefochtene Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben wird. Dies hat der Beklagte mit dem Abhilfebescheid vom 18.5.2017 und dem diesen ausführenden Änderungsbescheid gleichen Datums getan, mit welchem nunmehr der Abzug der Riesterrente berücksichtigt wurde. Entgegen der im ausführenden Änderungsbescheid vom 18.5.2017 mitgeteilten Rechtsauffassung des Beklagten ist dieser nicht als Abhilfeentscheidung zum Widerspruch der Klägerin vom 26.8.2016 betreffend den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 26.7.2016 ergangen, da dieses erste Widerspruchsverfahren (W 2683/16) mit den Entscheidungen vom 14.12.2016 – wie oben zu beiden möglichen Rechtsauffassungen dargelegt – beendet war. Dass der Beklagte seine Entscheidungen vom 18.5.2017 gerade infolge des Widerspruchs vom 23.1.2017 getroffen hat, hat er selbst deutlich zum Ausdruck gebracht. Sowohl im Abhil-febescheid vom 18.5.2017 als auch im ausführenden Änderungsbescheid vom 18.5.2017 ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Änderungen "aufgrund Ihres Widerspruchs vom 23.1.2017" erfolgten. Da diese Entscheidungen der (nach beiden oben dargelegten Auffassungen rechtsfehlerhaften) Entscheidung über den Widerspruch als unzulässig mit Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017 zeitlich nachfolgten, sind sie als diesen abändernde Entscheidung zu behandeln, die nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens betreffend den Widerspruch der Klägerin vom 23.1.2017 zu dem Änderungs(bewilligungs)bescheid vom 14.12.2016 geworden sind, auch wenn der Beklagte hier verschiedene Aktenzeichen vergeben hat. Tatsächlich kann nämlich über ein- und denselben Widerspruch nur eine Entscheidung ergehen, die allenfalls wiederum ggf. nochmals abgeändert werden kann. Die Frage, ob nach Erlass eines Widerspruchsbescheides ergangene Änderungsbescheide noch nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden oder aber (erst) nach § 96 SGG einzubeziehen sind, kann dabei letztlich dahin stehen, da hier wirksam Klage erhoben worden ist. Dass der Beklagte eigentlich (rechtsfehlerhaft, vgl. oben) beabsichtigt hatte, die Bescheide vom 18.5.2017 als (weitere) Abänderungsbescheide im Widerspruchsverfahren W 2683/16 ergehen zu lassen, ist dabei ohne Bedeutung. Der Beklagte selbst hat in dem Abhilfebescheid vom 18.5.2017 ausgeführt, dem Widerspruch der Klägerin sei damit "in vollem Umfang" entsprochen worden. Dies zieht eine vollständige Tragung der notwendigen Aufwendungen i.S. von § 63 SGB X nach sich. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten war aus der Sicht eines verständigen Beteiligten auch notwendig.

Aufgrund des Nichterreichens des Beschwerdewertes ist die Berufung nicht statthaft. Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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