S 8 R 956/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 8 R 956/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers als Geschäftsführer bei der Beigeladenen.

Der Kläger beantragte am 2. August 2012 die Feststellung seines Status als Geschäfts-führer der ... GmbH (Beigeladene). Die Beigeladene wurde am 22. August 2011 durch die Bürokauffrau ... errichtet (notarieller GmbH-Gründungsvertrag 1611/2011). Vom Stammkapital der Gesellschaft zu 25.000,00 EUR übernahm sie den (gesamten) Geschäftsanteil in Höhe von 25.000,00 EUR. Als alleinige Gesellschafterin bestellte Frau ... den Kläger zum stets alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten alleinigen Geschäftsführer der Beigeladenen (Beschluss vom 22. August 2011). Frau ... (als Treuhänderin) und der Kläger (als Treugeber) schlossen am 22. August 2011 außerdem einen notariellen Treuhandvertrag (Urk.-Nr. 1613/11). Den Geschäftsanteil von 25.000,00 EUR sollte Frau ... treuhänderisch für den Treugeber halten. Der Kläger als Treugeber verpflichtete sich, ihr für ihre Treuhandtätigkeit jährlich 1.000,00 EUR zu vergüten. Frau ... verpflichtete sich als Treuhänderin, u.a. den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil während des Bestehens des Treuhandverhältnisses nicht ohne vorherige Zustimmung der Treugebers zu veräußern und die ihr als Gesellschafterin im Außenverhältnis zustehenden Rechte, insbesondere das Stimmrecht aus der Beteiligung, nur gemäß der Weisung des Treugebers auszuüben. Weiterhin trat sie alle Ansprüche auf den festzustellenden Gewinn an den Treugeber, den Kläger, ab. In einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 8. Dezember 2011 regelte der Kläger als Geschäftsführer mit sich für die Beigeladene Einzelheiten seiner Tätigkeit. In § 6 Bezüge ist festgelegt: Der Geschäftsführer erhält ein festes Jahresgehalt in Höhe von 1.500,- Euro brutto, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen, jeweils zum 25. eines Kalendermonats. Er hat Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei Krankheit werden ihm die die Bezüge drei Monate fortgezahlt. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung widerrufen werden. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Prüfung des ver-sicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer und Treugeber seit dem 22. August 2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsver-hältnisses ausgeübt werde und in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Geringfügigkeit bestünde. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Für selbständige Tätigkeit spreche nur, dass der Kläger alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis seien Folgende: Der Kläger sei nicht am Stammkapital der Beigeladenen beteiligt. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags besitze er kein Stimmrecht. Hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistung unterliege der Kläger den Einschränkungen der Gesellschafterversammlung. Es bestünde ein gesonderter Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, der die Mitarbeit in der Gesellschaft regle. Es werde für die Tätigkeit eine feste monatliche Vergütung gezahlt. Somit könne der Kläger mangels Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft bzw. mangels Stimmrecht keinen maßgebenden Einfluss ausüben. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage der Kläger kein Unter-nehmerrisiko. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, da er ansonsten in einer nicht von ihm vorgegebenen Ordnung des Betriebs eingegliedert sei und nur im Rahmen des Gesell-schaftsvertrags und des Gesellschafterbeschlüsse handeln dürfe, so dass er der Über-wachung durch die Gesellschafterversammlung unterliege. Auch die im Rahmen der Anhörung angeführten Gründe führten nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Selb-ständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er Verpflich-tungen, Belastungen und Risiken (private Krankenversicherung, private Altersvorsorge) übernehme, die über die Pflichten des Arbeitnehmers hinausgingen. Ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit sei auch nicht, dass die Tätigkeit lediglich nebenberuflich gering-fügig ausgeübt werde.

Der Kläger erhob am 23. Juli 2013 unter Verweis auf den Treuhandvertrag Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2013 als unbegründet zurückwies. Ergänzend führte sie aus, die vom Kläger dargelegte Abhängigkeit der Treuhänderin zu ihm als Treugeber sei rein schuldrechtlicher Natur. Die alleinige Rechtsmacht liege weiterhin bei der Alleingesellschafterin der Beigeladenen.

Der Kläger hat am 12. November 2013 Klage erhoben und Folgendes vorgetragen: Er sei faktisch Alleingesellschafter der Beigeladenen und es sei seine Firma. Die Einlage stamme von ihm. Die 25.000,00 EUR seien sein Geld gewesen. Dies habe er vorab Frau ... gegeben. Erwirtschaftet habe er das Geld aus seiner betrieblichen Tätigkeit als Einzelfirma. Damit sei er der wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft. Die Treu-händerin Frau ... habe in der GmbH keinerlei Funktion. Sie übe auch kein Stimmrecht aus. Dies dürfe sie aufgrund des Treuhandvertrags auch nicht. Das gesamte Gesellschaftsgefüge, der Treuhandvertrag und die praktische Handhabung zeigten, dass ihr allenfalls die Rolle einer "Strohfrau" zukomme, die keine eigenen Entscheidungen treffen könne. Er habe dieses Konstrukt auf Anraten des damaligen Steuerberaters gewählt, mit der Hoffnung auf steuerliche Vergünstigungen. Die seien allerdings auch ausgeblieben. Er habe das Treuhandverhältnis wieder aufgelöst und mit notariellem Vertrag vom 8. April 2015 (Urk.-Nr. 0561/2015) hat Frau ... ihm die Geschäftsanteile von 25.000,00 EUR verkauft und übertragen ab 1. April 2015. Eine Gegenleistung für die Übertragung des Geschäftsanteils schulde er ihr nicht. Außerdem sei die Eintragung im Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 8. Dezember 2011 bezüglich der Höhe der jährlichen/monatlichen Bezüge fehlerhaft. Er erhalte als Geschäftsführer ein festes Monatsgehalt von 1.500,00 EUR brutto, nicht als Jahresgehalt wie im Vertrag stehe. Von diesem Bruttobetrag würden ein Sachbezug in Höhe von 150,00 EUR abgezogen für den Dienstwagen Marke BMW Typ 525. Auch werde Lohnsteuer abgeführt.

Infolge hat die Beklagte das Begehren des Klägers mit Bescheid vom 31. August 2015 teilweise anerkannt. In dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis bestünde für den Kläger vom 22. August 2011 bis zum 7. April 2015 Versicherungspflicht in der Kranken-versicherung, in der Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Seit dem 8. April 2015 sei eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation nicht mehr gegeben. Im Zeitraum vom 22. August 2011 bis zum 7. April 2015 sei ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1.500,00 EUR gezahlt worden und nicht ein Jahresgehalt in dieser Höhe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2012 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 31. Oktober 2013 in der Fassung des Ände-rungsbescheides vom 31. August 2013 aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer vom 22. August 2011 bis 7. April 2015 selbständig tätig gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Entgegen den Aussagen des Klägers sei aus § 6 der Satzung nicht zu entnehmen, dass der Treu-geber sich sein Stimmrecht vorbehalte.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-verhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2013 in der Fassung des Ände-rungsbescheides vom 31. August 2015. Materiell betrifft der Rechtsstreit nur noch die Feststellung von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung in der Zeit vom 22. August 2011 bis zum 7. April 2015. Die Beklagte hat das Vorliegen von Versicherungspflicht zu Recht bejaht.

Der Kläger war in seiner Tätigkeit für die Beigeladene in dieser Zeit Beschäftigter, wes-halb Versicherungspflicht bestand. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Be-schäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Ar-beit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen.

Der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene ab 22. August 2011 lag zunächst kein schriftlicher Geschäftsführervertrag zugrunde. Erst mit Geschäftsführer-Anstellungs-vertrag vom 8. Dezember 2011 wurde eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Zum Inhalt des Vertrags ist folgendes festzustellen: Der Kläger ist ohne Anteil an der Beigela-denen unter Befreiung von § 181 BGB zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden. Er hat die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Be-schlüsse der Gesellschafterversammlung zu führen. Er darf einzeln aufgeführte Ge-schäfte nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung führen, u.a. die Anschaffungen mit einem Wert von mehr als 5.000,00 EUR. Seine Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und ist von ihm frei und eigenverantwortlich zu gestalten. Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Gesell-schafterversammlung. Er erhält ein festes Gehalt, zahlbar in monatlichen Beträgen. Im Krankheitsfalle erfolgt eine Bezügefortzahlung. Er hat Anspruch auf bezahlten Erho-lungsurlaub. Der Vertrag kann von jeder Seite unter Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann jederzeit durch Beschluss der Ge-sellschafterversammlung widerrufen werden.

Im rechtlich noch streitigen Zeitraum war der Kläger aufgrund des GmbH-Gründungsvertrags nicht an der beigeladenen GmbH beteiligt. Formal hielt Frau ... 100% des Stammkapitals und damit 100% der Geschäftsanteile. Die vertraglichen Vereinbarungen wurden auch nicht nur zum Schein getroffen. Die Überführung des zuvor als Einzelunternehmen durch den Kläger geführten Unternehmens in die Rechtsform der GmbH mit Frau ... als Alleingesellschafterin und ihm als gegen Entgelt tätigen Geschäftsführer setzte im Hinblick auf die steuerrechtlichen Regelungen gerade die Gültigkeit der zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte voraus.

Die vertraglichen Abreden sind dem Typus der Beschäftigung zuzuordnen. Der Kläger war ohne auch nur Mitgesellschafter der Beigeladenen zu sein als deren Fremdge-schäftsführer tätig. Es überwiegen insoweit die für einen Arbeitsvertrag sprechenden Elemente, wie z.B. die Regelungen über ein monatliches Entgelt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Jahresurlaub sowie die Abführung von Lohnsteuer. Auch wenn dem Kläger arbeitnehmeruntypische Freiheiten bezüglich der Gestaltung von Dienstzei-ten eingeräumt werden, ist nicht erkennbar, dass er nach Gründung der GmbH ein we-sentliches Unternehmerrisiko zu tragen gehabt hätte.

Entgegen seiner Überzeugung war der Kläger in einem fremden Unternehmen tätig. Ohne eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzte, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern, schließen auch die von ihm ausgeübten weitreichenden Befugnisse die Annahme von Beschäftigung nicht von vornherein aus, auch wenn er im Alltag faktisch bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterlag. Denn die alleinige Betriebs- und Unternehmensinhaberin war die Beigeladene, die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden natürlichen Personen und deren wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss (zuletzt BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R, juris). Der Kläger war auch nicht als Gesellschafter am Stammkapital beteiligt. Dass das Unternehmen zuvor von ihm als Einzelunternehmen geführt wurde und das Geld daraus stammt, ist mangels rechtlicher Relevanz ohne Belang (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 29. Juli 2015).

Auch die Feststellung, dass der Kläger in seiner Tätigkeit keinen tatsächlichen Weisun-gen oder einer Überwachung durch die Alleingesellschafterin unterlegen hat, führt nicht zur Annahme von Selbständigkeit. Aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts kann schon nicht auf einen rechts-wirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden. Gleichzeitig machen weit-reichende Entscheidungsbefugnisse eines leitenden Angestellten diesen nicht zu einem Selbständigen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 mw.N.).

Entscheidend ist, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht als Gesellschafter am Stammkapital der Beigeladenen beteiligt war. Damit fehlte es ihm von vornherein an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzt hätte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere durch ihm unangenehme Weisungen der Alleingesellschafterin, zu verhindern. Eine solche Rechtsmacht war auch nicht durch den Treuhandvertrag vom 22. August 2011 gegeben, der einer Stimmrechtsbindung der Gesellschafterin gleichkam. Sie durfte den Geschäftsanteil nicht ohne vorherige Zustimmung des Klägers veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise belasten und war verpflichtet, die ihr als Gesellschafterin zustehenden Rechte, insbesondere das Stimmrecht, nur gemäß der Weisung des Klägers auszuüben und hatte vor jeder Stimmabgabe diese Weisung einzuholen. Bezüglich der Auswirkungen solcher Stimmrechtsvereinbarungen hat sich der 12. Senat des BSG in seiner Sitzung am 11. November 2015 mit drei Rechtsstreiten befasst (B 12 R 2/14 R, B 12 KR 13/14 R sowie B 12 KR 10/14 R). Nach den bisher (nur) veröffentlichen Terminberichten ist zu ent-nehmen, dass eine solche Stimmrechtsvereinbarung bzw. Stimmrechtsbindung nicht geeignet ist, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhält-nisse ohne Weiteres mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Denn der Stimmbindungsvertrag könne von jedem Gesellschafter zumindest aus wichtigem Grund gekündigt werden und außerdem, unbeschadet einer Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund, jederzeit nach § 723 BGB ordentlich gekündigt werden. Nach § 7 des Treuhandvertrages zwischen der Gesellschafterin und dem Kläger konnte der streitge-genständliche Treuhandvertrag vom Kläger als Treugeber jederzeit, aber auch von der Treuhänderin und Gesellschafterin mit einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. Bei Eintreten eines Konfliktfalles käme es daher auf die den Beteiligten aufgrund des Kündigungsrechts zustehende Rechtsmacht an.

Mangels einer solchen im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigen auch weder das besondere Fachwissen noch die langjährige Erfahrung des Klägers ein anderes Ergebnis. Rechtlich und vor allem hierauf kommt es an, hatte es die Alleinge-sellschafterin der Klägerin in der Hand, im Falles eines Zerwürfnisses bzw. eines tat-sächlichen Durchblickens ihrer Position und Möglichkeiten, auch unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile beispielsweise den Unternehmenszweck der Klägerin zu än-dern, eine Neuausrichtung des Unternehmens vorzunehmen oder dieses gar zu liquidie-ren. Ebenso stand es ihr frei, den Kläger von seinen Aufgaben zu entbinden - § 11 Abs. 2 des Anstellungsvertrages, ihm unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündi-gen - § 11 Abs. 1 des Anstellungsvertrages und sich für die Beigeladene einen anderen Handwerksmeister zu wählen und den Kläger durch einen anderen Geschäftsführer zu ersetzen. Dass die Ausübung dieser der Alleingesellschafterin der Beigeladenen zu-kommenden Rechte möglicherweise höhere Kosten, Verluste und Turbulenzen mit dem Kläger um das Stammkapital ausgelöst hätte, ändert an der in letzter Konsequenz feh-lenden Rechtsmacht des Klägers nichts, solche Maßnahmen der Gesellschafterin zu verhindern, die ihm nur einen Freundschaftsdienst erbringen wollte. Eine Selbständigkeit des Klägers ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil es aufgrund seiner Geldmittel faktisch "wirtschaftlich" seine Firma war und diese nach eigenem Gutdünken leitete. Die für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung entwickelte sog. "Kopf und Seele" – Rechtsprechung ist für die Beurteilung des sozial-versicherungsrechtlichen Status nach § 7 SGB IV nicht heranzuziehen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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