L 5 KR 4463/17 ZVW

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 4202/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4463/17 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung keine Berücksichtigung finden. Versicherte können daher nicht beanspruchen, dass bei der Beitragserhebung zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ihre Erziehungsleistungen beitragsäquivalent zu berücksichtigen sind. Die Einzugsstelle ist nicht berechtigt, isoliert über einen Antrag auf Beitragsreduzierung zu entscheiden; sie muss vielmehr über die konkrete Beitragshöhe bzw. den Beitragsanteil des Versicherten entscheiden. Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R - und vom 20.07.2017 - B 12 KR 14/15 R.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.07.2016 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ¼ ihrer außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge, einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassung der Revision, zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Reduzierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV), zur gesetzlichen Krankenversicherung (gKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) im Hinblick auf ihren Aufwand für die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder.

Die im Jahr 1984 geborene Klägerin, Mutter (zwischenzeitlich) dreier, in den Jahren 2010, 2013 und 2017 geborener Kinder, ist bei der Beigeladenen zu 3) versicherungspflichtig beschäftigt. Sie ist bei der Beklagten kranken-, bei der Beigeladenen zu 2) renten- und bei der Beigeladenen zu 1) pflegeversichert.

Am 26.08.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten als Einzugsstelle unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 03.04.2001 (- 1 BvR 1629/94 -, in juris) ab dem 01.01.2015 bei der Betragserhebung zur gKV, zur sPV und zur gRV die aus dem Barunterhalt und der Betreuung bestehenden Erziehungsleistungen für ihre zwei Kinder beitragsäquivalent zu berücksichtigen, wobei hilfsweise das steuerliche Existenzminimum des § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) herangezogen werden könne.

Mit Bescheid vom 21.09.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte hierzu die aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen an.

Den hiergegen am 25.09.2015 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 als unbegründet zurück. Sie, die Beklagte, habe die Beiträge nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben. Sie führte hierzu aus, der allgemeine Beitragssatz belaufe sich in der gKV auf 14,6 %. Ferner sei ein kassenindividueller Zusatzbeitrag im Umfang von 0,9 % zu zahlen. In der sPV belaufe sich der Beitragssatz bundeseinheitlich auf 2,35 %, in der gRV auf 18,7 %. Die Beitragsbemessung sei anhand dieser Beitragssätze erfolgt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe, so die Beklagte weiter, mit Urteil vom 30.09.2015 (- B 12 KR 15/12 R -, in juris) entschieden, dass Eltern nicht, wie klägerseits begehrt, beanspruchen könnten, wegen des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern geringere Beiträge zur gKV, zur sPV und zur gRV zahlen zu müssen.

Hiergegen hat die Klägerin am 18.12.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, das BVerfG habe entschieden, dass es mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar sei, dass Mitglieder der sPV, die Kinder betreuten und erzögen, mit gleich hohen Pflegeversicherungsbeiträgen wie Mitglieder ohne Kinder belastet würden. Die gesetzgeberische Umsetzung in der Form, die Beiträge für Kinderlose um 0,25 Prozentpunkte zu erhöhen, missachte den Umstand, dass auf die konstitutive Leistung der Kindererziehung für die intragenerationell verteilenden Systeme abzustellen sei, die naturgemäß je nach Anzahl der Kinder unterschiedlich hoch sei. Dies gelte umso mehr, als der Gesetzgeber sodann zum 01.01.2015 die Beiträge zur sPV für Eltern und Nichteltern unterschiedslos um 0,3 Prozentpunkte erhöht und hierdurch die Ungleichbehandlung potenziert habe. Die Tatsache, dass 0,1 Prozentpunkte dieser Erhöhung in einen eingerichteten Pflegevorsorgefonds flößen, sei nicht hinzunehmen, da sie als Mutter zweier Kinder für die demographisch bedingten Beitragssatzerhöhungen nicht verantwortlich sei. Dem Gesetzgeber sei ferner durch das BVerfG der Auftrag erteilt worden, die Beitragsäquivalenz in der gKV und gRV zu prüfen. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber nicht nachgekommen.

Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 13.06.2016 hat das SG die für die Klägerin zuständigen Träger der Pflege- und der Rentenversicherung, sowie deren Arbeitgeberin zum Verfahren beigeladen.

Mit Urteil vom 20.07.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierzu begründend ausgeführt, die Beklagte habe die Beiträge entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Beitragsrechts erhoben. Die Klägerin könne keine Minderung der Beitragslast wegen ihres Betreuungs- und Erziehungsaufwands für ihre Kinder beanspruchen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Insoweit schließe sich das SG den ausführlichen Erwägungen des BSG in dessen Urteil vom 30.09.2015 (a.a.O.) an.

Gegen das am 27.07.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.08.2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; - L 5 KR 3172/16 -) eingelegt. Sie hat vorgetragen, die konkrete Beitragsfestsetzung sei unstreitig. Das SG habe im angefochtenen Urteil jedoch auf die Entscheidung des BSG vom 30.09.2015 (a.a.O.) abgestellt, obschon dort der Rechtszustand vor dem Jahr 2005 gegenständlich gewesen sei. Die Ausführungen könnten daher nicht auf ihre Situation übertragen werden. Ergänzend verweise sie auf im Internet abrufbare Verfassungsbeschwerden.

Die Beklagte ist auch der Berufung entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 30.03.2017 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er ausgeführt, dass die Beiträge zur gKV, zur sPV und zur gRV im streitigen Zeitraum nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen der Höhe nach zutreffend bemessen worden seien und die Bemessung der Beiträge auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Senat hat sich insoweit ausdrücklich der Rspr. des BSG angeschlossen und zur (weiteren) Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil verwiesen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat das BSG mit Beschluss vom 10.10.2017 (- B 12 KR 37/17 B -) den Beschluss des Senats vom 30.03.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, der erkennende Senat habe mit dem Beschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 Satz 3 GG) verletzt, als er im Wege eines Beschlusses nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden habe, obschon die Klägerin auf die Anhörungsmitteilung des Senats vom 10.02.2017 mit Schreiben vom 02.03.2017 beantragt habe, namentlich benannte Personen im Wege der Beweisaufnahme zu von ihr formulierten Beweisfragen zu hören. Der Senat sei, so das BSG, nicht befugt gewesen, ohne eine erneute Anhörung der Klägerin, die unterblieben sei, nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden.

Im zurückverwiesenen Berufungsverfahren verweist die Klägerin auf Verfassungsbeschwerden zur vorliegend relevanten Problematik. Die Ausführungen des BSG zur streitgegenständlichen Frage in dessen Urteil vom 20.07.2017 (- B 12 KR 14/15 R -, in juris) verdeutlichten, dass die sozialgerichtliche Rspr. mit der transferrechtlichen Realität nicht in Einklang zu bringen sei. Auch setze sich diese über die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze zur intragenerationellen Gleichbehandlung hinweg. Zu weiteren Begründung hat die Klägerin die zur vorliegenden Frage eingelegten Verfassungsbeschwerden, Revisionen, Aufsätze und finanzwissenschaftliche/sozioökonomische Expertisen vorgelegt und zum Inhalt ihres Vortrages gemacht. Sie hat eine Aufforderung des BVerfG u.a. an sachkundige Dritte, im dortigen Verfahren - 1 BvR 2257/16 - Stellung zu nehmen sowie die hierzu (wie im Verfahren - 1 BvR 2257/16 -) bereits vorgelegten Gemeinsamen Stellungnahmen des Familienbundes der Katholiken/ Deutschen Familienverbandes vom 29.11.2018 und vom 08.04.2020 und des Prof. Dr. W. von der Ruhruniversität B. vom 09.03.2017 und vom 07.12.2017 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2020 hat der Klägerbevollmächtigte umfangreich gesellschaftspolitisch und rechtshistorisch vorgetragen und betont, dass im vorliegenden Rechtsstreit das Verteilungssystem des Sozialversicherungssystems auf dem Prüfstand stehe; er hat hierbei seine Fundamentalkritik an der Rspr. des BSG erneuert.

Die Klägerin beantragt (zuletzt entsprechend den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vorformulierungen),

(A) 1. wegen der verfassungsrechtlichen Zweifel am Pflegevorsorgefonds und der Beitragspflicht der Klägerin das gemäß § 133 SGB XI zuständige Bundesversicherungsamt als gesetzlichen Vertreter des Pflegevorsorgefonds ordnungsgemäß am Verfahren zu beteiligen sowie die dem BMG gemäß § 138 SGB XI vorzulegenden Berichte für die Jahre 2015- 2019 zum Verfahren beizuziehen,

2. den Ehemann der Klägerin zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beizuladen, da die Entscheidung hinsichtlich der Verteilung des Freibetrags entsprechend der analogen Anwendung des § 32 Abs. 6 EStG nur einheitlich gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann ergehen kann.

(B)

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.07.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 zu verurteilen, bei der Beitragserhebung der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung ihre aus Barunterhalt und Betreuung bestehenden Erziehungsleistungen für ihre beiden Kinder beitragsäquivalent zu berücksichtigen, hilfsweise ihre Beiträge unter Abzug des in § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz genannten Betrages (steuerliches Existenzminimum) von der Bemessungsgrundlage festzusetzen, hilfsweise,

(C)

das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Grundgesetz mit den Fragen vorzulegen

1. sind die, die Beitragspflicht und -höhe zur sozialen Pflegeversicherung regelnden Vorschriften (§§ 54 Abs. 2 S. 1, 55 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. 226 SGB V) mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar, soweit die Mitglieder dieser Sozialversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, nicht entsprechend der Gleichwertigkeit ihres (generativen) Erziehungsbeitrags und der Zahl ihrer Kinder bei den Geldbeiträgen entlastet und dabei im Übrigen noch in gleicher Weise wie Versicherte zu monetären Beitragsleistungen zum Pflegevorsorgefonds (§§ 131 ff. SGB XI) herangezogen werden,

2. sind die die Beitragspflicht und die -höhe der Beiträge sozialen Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs. 1, 162 Nr. 1 SGB VI, 223 Abs. 2, 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie 241 SGB V) mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar, soweit Mitglieder dieser Sozialversicherungen, die Kinder betreuen und erziehen, nicht entsprechend der Gleichwertigkeit ihres (generativen) Erziehungsbeitrags bei den Geldbeiträgen entlastet, sondern mit einem gleich hohen Geldbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden?

entsprechend dem Schriftsatz vom 02.03.2017 (Bl. 42 f. der Senatsakte - L 5 KR 3172/16 - ) ein Sachverständigengutachten bei Prof. Dres. W. , Ruhr-Universität B., Lehrstuhl für Sozialpolitik und öffentliche Finanzen, B., und H. R. , Universität B.,., M.-Straße , B. zu den Fragen einzuholen,

welche Veränderungen seit 1994 (Verabschiedung der sPflV) bzw. seit Juli 2000 (Zeitpunkt der maßgebenden mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG) bis heute in der sog. "demographischen Entwicklung" eingetreten sind (Nr. 1),

welche Veränderungen dabei bezüglich des vom BVerfG im sog. "Pflegeurteil" vom 03.04.2001 (- 1 BvR 1629/94 -) als wesentlich ursächlich identifizierten "generativen" Faktors eingetreten sind und wie sich dessen Gewicht seit dem 10.07.2000 (= Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Ersten Senat des BVerfG zu den verschiedenen Pflegestreitverfahren mit Erstattung der Sachverständigengutachten durch die Prof. Dres. B. und S. ) wesentlich und in welcher Weise verändert haben (Nr. 2),

welchen Anteil diese Veränderungen an der Zunahme der Pflegekosten für die sPflV insgesamt und mit Blick auf die Verlagerung bislang binnenfamiliär geleisteter Pflege in der öffentlichen Finanzierung hat (Nr. 3),

ob die Grundätze des Urteils des BVerfG vom 03.04.2001 zur Beitragsgestaltung der sozialen Pflegeversicherung (- 1 BvR 1629/94 -) unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen "demographischen Entwicklung" bzw. des "generativen Faktors" gleichermaßen auf die nach dem 01.01.2005 eingetretenen Beitragserhöhungen zur sPflV (2008 und 2015) zutreffen und ob sich insb. eine Veränderung der Gestalt feststellen lässt, dass die Grundsätze der Verfassungsjudikatur von 2001 "jetzt erst recht" zur Anwendung kommen müssten (Nr. 4),

ob sich die vom BVerfG 2001 im Urteil zur sozialen Pflegeversicherung identifizierten, aus der elterlichen Kindererziehung resultierenden Vorteile kinderloser Jahrgangsteilnehmer gegenüber der Klägerin quantifizieren lassen (Nr. 5) und

ob die Grundsätze des "Beitragskinderurteils" (vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -) entsprechend dem Parallelurteil des BVerfG vom 03.04.2001 zur Beitragsgestaltung bei der Kindererziehung in der privaten Pflegeversicherung (- 1 BvR 1681/94 -) nunmehr auch auf den Pflegevorsorgefonds (§§ 131 ff. SGB XI) und/oder nur auf die privaten Pflegekassen anwendbar sind (Nr. 6),

entsprechend dem Schriftsatz vom 13.03.2020 (Bl. 130 f. der Senatsakte - L 5 KR 4463/17 ZVW -), ein Sachverständigengutachten über die Frage nach dem Umfang der familiär geleisteten Pflege, deren Einfluss auf die öffentlichen Pflegekosten sowie auf die Entwicklung des Beitragssatzes sowie die Fragen,

ob familien- bzw. kinderbedingte Nachteile/Belastungen einerseits und Vorteile /Entlastungen andererseits, auch in Abhängigkeit von der Kinderzahl "systemintern", d.h. im jeweiligen Beitrags- und Leistungsrecht der hier in Rede stehenden Sozialversicherungszweige (gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, soziale Pflegeversicherung) oder "systemextern", d.h. an anderen Lebens- und Rechtsbereichen bestehen (Nr.1),

wie diese Nachteile/Belastungen und Vorteile/Entlastungen wirtschaftlich zu quantifizieren sind (Nr. 2),

der demographischen Rahmenbedingungen und Herausforderungen der in Rede stehenden Sozialversicherungssystem, insb. der statistischen Daten, auch zu den Anteilen Kinderloser sowie von Personen/Haushalten mit einem, zwei, drei, vier usw. Kindern an der Gesamtzahl der versicherten bzw. Haushalte und der Prognose der künftigen Entwicklung dieser Daten (Nr. 3),

des jeweiligen Anteils der Versicherten an der Gesamtbevölkerung in den hier in Rede stehenden Sozialversicherungssystemen und dem Anteil der aktiven Beitragszahler an der jeweiligen Versichertengesamtheit sowie zur Prognose der künftigen Entwicklung dieser Daten (Nr. 4),

der Leistungsausgaben – pro Kopf und absolut – der hier in Rede stehenden Sozialversicherungssysteme nach Altersgruppen bzw. Generationen (Kinder/ noch nicht Erwerbstätige, Erwerbstätige, nicht mehr Erwerbstätige), der Prognose der künftigen Entwicklung dieser Daten (Nr. 5),

der möglichen Auswirkungen der Einführung von existenzminimalen Freibeträgen analog § 32 Abs. 6 EStG, insb. auf die Beitragserhebung, auf die Finanzlage der hier in Rede stehenden Sozialversicherungssysteme sowie auf den Arbeitsmarkt, ggf. auch unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede (Nr. 6),

des Gesamtvolumens der Zuführung von Steuermitteln in die Sozialversicherung, jew. getrennt nach den in Rede stehenden Systemen und nach Steuerarten (ESt- bzw. VStern) sowie quantifiziert in Beitrags-Äquivalenten des jeweiligen Systems (Nr. 7) und

speziell für die Bewertung der Kindererziehung im SGB XI, wie hoch der Wert der Kindererziehung je Kind zu veranschlagen ist, wenn dieser am Barwert gemessen wird (Nr. 8)

weiter aufzuklären.

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringt hierzu vor, dass die Beitragsbemessung der Klägerin den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Das BSG habe entschieden, dass Eltern in der Sozialversicherung wegen des Aufwands in der Betreuung und Erziehung von Kindern keine geringere Verbeitragung beanspruchen könnten.

Die Beigeladenen haben sich (auch im zurückverwiesenen) Berufungsverfahren weder geäußert noch Anträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten aller Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2020 geworden sind sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (vgl. §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG), führt für die Klägerin inhaltlich jedoch nur in geringem Umfang zum Erfolg.

Der Rechtsstreit ist nicht, wie vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2020 mündlich angeregt, im Hinblick auf die beantragten Beiladungen des Bundesversicherungsamtes und des Ehegatten der Klägerin und die Beiziehung der dem BMG gemäß § 138 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB IX) vorzulegenden Berichte für das Jahr 2015 zu vertagen. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, weder das Bundesversicherungsamt noch der Ehegatte der Klägerin sind nach § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beizuladen. Die Berichte sind nicht beizuziehen.

Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen. Dies ist weder im Hinblick auf den Ehegatten der Klägerin noch auf das Bundesversicherungsamt anzunehmen. Adressatin der angegriffenen Entscheidung ist die Klägerin, nicht ihr Ehemann. Anhaltspunkte dafür, dass der Ehegatte der Klägerin im Wege des Ehegatten- bzw. Familienunterhalts (vgl. z.B. § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch) zur (teilweisen) Erbringung der Beiträge verpflichtet ist, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Ungeachtet davon, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats der Pflegevorsorgefonds nach § 134 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) (weiterhin) durch die Bundesbank verwaltet wird, hat dieser keine unmittelbaren Auswirkungen auf die von der Klägerin angegriffene Entscheidung über den Umfang der Beitragspflicht; es handelt sich vielmehr um ein in den Bereich der Beitrags- und Mittelverwendung fallenden Kapitalstock (vgl. zur beantragten Beiladung: BSG, Beschluss vom 10.10.2017 - B 12 KR 119/16 B -, in juris, dort Rn. 26 f.). Auf die dem BMG vorzulegenden Berichte für das Jahr 2015 kommt es deshalb nicht an, weshalb sie nicht beizuziehen sind.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der mit der (nach dem Antrag) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffene Bescheid der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle vom 21.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015, in dem sie gegenüber der Klägerin entschieden hat, dass eine Beitragsreduzierung in der gKV, der gRV und der sPV um den Erziehungs- und Betreuungsaufwand nicht möglich ist. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; er ist aufzuheben.

Als Einzugsstelle ist der beklagten Krankenkasse u.a. die Aufgabe übertragen, in gesetzlicher Verfahrens- und Prozessstandschaft anstelle der hierfür originär zuständigen Träger über die Beitragshöhe zu entscheiden (§ 28h Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch ([SGB IV]). Gegenüber Pflichtversicherten wegen Beschäftigung - wie vorliegend - kommt bei der Entscheidung über die Beitragspflicht als festsetzungsfähige Rechtsfolge nur die betragsmäßig konkrete Feststellung der von ihnen zu tragenden Beitragsanteile in Betracht. Mit dem Bescheid vom 21.09.2015 (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015) hat die Beklagte indes nur über das Fehlen der Möglichkeit zu einer Beitragsreduzierung entschieden. Auch im Widerspruchsbescheid hat sich die Beklagte lediglich auf allgemeine Ausführungen zur Beitragsbemessung und insb. zu den Beitragssätzen beschränkt. Sie hat hingegen nicht, wie erforderlich, über die konkrete Beitragshöhe in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung selbst entschieden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R -, in juris, dort Rn. 25 f.; vgl. auch Urteil vom 20.07.2017, a.a.O., Rn. 27); der Bescheid ist hiernach rechtswidrig und aufzuheben.

Der neben der erfolgreichen Anfechtungsklage ferner zur Entscheidung gestellte Verpflichtungsantrag führt hingegen für die Klägerin nicht zum Erfolg. Dies gilt unabhängig davon, ob über den Antrag, entsprechend dem ausdrücklich vom Klägerbevollmächtigten als Verpflichtungsantrag oder aber sachdienlich verstanden, als Feststellungsbegehren (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.07.2017, a.a.O., Rn. 25 und 28 ff.) zu befinden ist; das für die letztbenannte Auslegung erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da die Klägerin mit ihrem Antrag vom 26.08.2015 die Beitragsreduzierung für die Bereiche der gKV, der gRV und der sPV beantragt hat und die Beklagte in ihren Bescheid vom 21.09.2015 (Widerspruchsbescheid vom 21.09.2015) hierüber entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2017, a.a.O., Rn. 29).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herabsetzung der von ihr zu entrichtenden Beiträge zur gKV, zur gRV und zur sPV um die aus Barunterhalt und Betreuung bestehenden Erziehungsleistung für ihre drei Kinder, weder auf einen beitragsäquivalenten Beitrag noch auf die Höhe des steuerlichen Existenzminimums nach § 32 Abs. 6 EStG.

Die Klägerin ist seit dem 01.01.2015 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung und gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung als versicherungspflichtig Beschäftigte versichert, denn sie ist gegen Arbeitsentgelt bei der Beigeladenen zu 3) beschäftigt. Tatbestände der Versicherungsfreiheit (§ 5 SGB VI, §§ 6, 7 SGB V) oder für eine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 SGB VI, § 8 SGB V, § 22 SGB XI) liegen bei der Klägerin nicht vor.

Abhängig beschäftigte Versicherte wie die Klägerin haben in der Rentenversicherung während der Dauer ihrer Beschäftigung gemäß §§ 153 Abs. 1 und 2 Satz 1, 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI neben den Arbeitgebern die Hälfte der Beiträge zu tragen. Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI), die bei Beschäftigten wie der Klägerin aus dem Arbeitsentgelt bestehen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze sind von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen (§ 160 SGB VI). § 158 Abs. 2 SGB VI ist insoweit trotz Änderungen durchgehend zu entnehmen, dass der Beitragssatz grundsätzlich so festzusetzen ist, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres im Falle von Abs. 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder im Fall von Abs. 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug ab dem 01.01.2015 18,7 v.H. und seit dem 01.01.2018 18,6 v.H.

Die Mittel der Krankenversicherung werden gemäß § 220 SGB V ebenfalls u.a. durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs. 1 SGB V grundsätzlich für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Sie sind gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ebenfalls das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Bei freiwilligen Mitgliedern bestimmt sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V. Es sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab dem 01.01.2015 geltenden Fassung tragen die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz beläuft sich seit dem 01.01.2015 (bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats) durchgängig auf 14,6 v.H. (§ 241 Abs. 1 SGB V). Daneben ist ein kassenindividueller Zusatzbeitrag zu entrichten (§ 242 SGB V), der sich bei der Beklagten im Jahr 2015 auf 0,9 %, in den Jahren 2016 – 2018 auf 1,0 % und mittlerweile wieder auf 0,9 % belief bzw. beläuft und der bis 31.12.2018 allein von den Versicherten, seit 01.01.2019 vom Beschäftigten und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte zu tragen war bzw. ist (§ 249 Abs. 1 2. Hs SGB V in den seit 01.01.2015 geltenden Fassungen).

Im Bereich der Pflegeversicherung werden die Mittel für die Pflegeversicherung gemäß § 54 Abs. 1 SGB XI ebenfalls u.a. durch Beiträge gedeckt. Nach § 55 Abs. 2 SGB XI sind beitragspflichtige Einnahmen bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V zu berücksichtigen. Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung bis 31.12.2019 die §§ 226 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 SGB V sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 SGB IV (§ 57 Abs. 1 SGB XI); in der seit 01.01.2020 geltenden Fassung des § 57 Abs. 1 SGB XI erfolgt bzgl. des § 226 nur noch ein Verweis auf Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 SGB V. Danach wird auch insoweit gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V u.a. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Der Beitragssatz betrug nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bis zum 31.12.2016 2,35 v.H., seit 01.01.2017 2,55 v.H. und seit dem 01.01.2019 3,05 v.H. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) erhöht sich der Beitragssatz für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag i.H.v. 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Dies gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Sozialgesetzbuchs Ersten Buches (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Nach § 58 Abs. 1 SGB XI tragen die versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI tragen die Beschäftigten allein.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beiträge im streitigen Zeitraum nach diesen rechtlichen Bestimmungen der Höhe nach zutreffend bemessen worden sind. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beitragsfestsetzung nicht ersichtlich. Die Klägerin hat daher seit 01.01.2015, dem Monat, ab dem die Beitragsreduzierung beantragt worden ist, bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage der jeweiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zu tragen.

Die Klägerin kann auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beanspruchen, von dieser einfachgesetzlich geregelten Beitragsbelastung teilweise wegen der Tragung des Betreuungs- und Erziehungsaufwandes für ihre Kinder entlastet zu werden. Die gegenüber kinderlosen Versicherten uneingeschränkte Heranziehung der Klägerin zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen und zu den Pflegeversicherungsbeiträgen mit Ausnahme des Beitragszuschlags für Kinderlose verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insb. sind, worüber im vorliegenden Verfahren zuvorderst gestritten wird, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung der Kinder der Klägerin bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden.

Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat zwar Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Eine weitergehende Einschränkung des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie einen besonderen Schutz schuldet. Hiervon ausgehend hat das BVerfG in seinem Urteil vom 03.04.2001 (- 1 BvR 1629/94 -, a.a.O.) für die soziale Pflegeversicherung entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG dadurch verletzt ist, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen keine Berücksichtigung findet. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus der Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass die heutigen Beitragszahler der erwerbsfähigen Generation im Umlageverfahren darauf vertrauen, dass in der Zukunft in ausreichendem Umfang neue Beitragsschuldner vorhanden seien, die nur die heutigen Kinder sein könnten. Damit erwachse Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichteten. Die benachteiligende Wirkung des generativen Beitrags führe zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, die innerhalb des Systems auszugleichen sei. Diesen Vorgaben ist der Gesetzgeber durch den seit dem 01.01.2005 geltenden Beitragszuschlag für Kinderlose nachgekommen. Die seit 01.01.2005 zur Anwendung kommende Beitragsregelung im Bereich der Pflegeversicherung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Mit ihr genügt der Gesetzgeber dem nach dem Urteil des BVerfG vom 03.04.2001 (a.a.O.) eingeräumten erheblichen Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der Pflegeversicherung. Dies gilt auch für die seit dem 01.01.2015 erfolgte Erhöhung der Beiträge und die Bildung eines Pflegevorsorgefonds, da letzterer dem Ausgleich des erhöhten Pflegeaufwands wegen der gestiegenen Lebenserwartung der Versicherten dient, wovon auch versicherte Eltern betroffen sind.

Auf das Recht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sind die Ausführungen des BVerfG zwar nicht übertragbar, indes unterliegt auch die dortige Beitragsbemessung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich für die Frage einer Beitragsentlastung für Eltern in vollem Umfang der Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 30.09.2015 und vom 20.07.2017 (jew. a.a.O.) an. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 30.09.2015 (a.a.O.) zur gKV festgestellt, dass die Vorschriften über die Beitragserhebung und -bemessung mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sind. In der gKV hat der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten, weil das Recht der GKV in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente (bspw. die beitragsfreie Familienversicherung, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Anspruch auf Haushaltshilfe, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz) enthält und die durch Kinderbetreuung und -erziehung entstehenden Nachteile so systemgerecht bereits im Beitrags- und Leistungsrecht der gKV verfassungsrechtlich beanstandungsfrei berücksichtigt (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 10.10.2017 - B 12 KR 119/16 B - in juris, dort Rn. 14). In seinem Urteil vom 20.07.2017 (a.a.O.) hat das BSG entschieden, dass es gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht geboten sei, dass der Gesetzgeber im Beitragsrecht der gRV zwischen Versicherten mit und ohne Kinder(n) in der Weise differenziert, dass Versicherte ohne Kinder geringere Beiträge als Versicherte mit Kindern zu zahlen haben, da im Bereich der gRV die generative Leistung in Form verschiedener familienfördernder Elemente zugunsten Versicherter mit Kindern berücksichtigt ist. So erhalten Versicherte mit Kindern für die durch Kindererziehung entstehenden Nachteile einen systemimmanenten Ausgleich z.B. durch Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft, einen Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI), einen Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI) oder auch eine große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§ 46 Abs. 2 S 1 Nr. 1 und § 243 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI). Vor diesem umfangreichen Ausgleich bestehen für den Senat auch in Kenntnis des erneuten umfangreichen Vorbringens der Klägerin, der vorgelegten Stellungnahmen, der sozialrechtlichen Literatur, der zum BVerfG eingelegten Verfassungsbeschwerden und des Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 23.01.2018 (- S 6 KR 448/18 -, in juris; anhängig beim BVerfG unter - 1 BvL 3/18 -) keine Zweifel daran, dass die oben angeführten gesetzlichen Regelungen zur Beitragshöhe und -festsetzung in der gKV und der gRV nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und daher verfassungsgemäß sind (so auch Kopp, Verfassungsrechtliche Aspekte der Berücksichtigung der Kindererziehung ("generativer Beitrag") bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung in NZS 2019, S. 808 ff., Brosius-Gersdorf, Aktuelle verfassungsrechtliche Probleme der Rentenversicherung in SGb 2019, 509 ff.). Der Senat sieht vor diesem Hintergrund davon ab, die umfangreichen Ausführungen in den, den Beteiligten bekannten Urteilen zu wiederholen.

Da es, wie das BSG entschieden hat, auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung gibt, den von der Klägerin erstrebten Nachteilsausgleich allein im Beitragsrecht der gKV und gRV zu verwirklichen (BSG Urteil vom 30.09.2015, a.a.O.), verstoßen die Regelungen zur Beitragsbelastung der Klägerin nicht gegen Verfassungsrecht.

Mithin kann die Klägerin eine Reduzierung ihrer Beiträge zur gRV, zur gKV und zur sPV auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beanspruchen.

Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung dieses GG handelt, die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Da der Senat jedoch, wie eben ausgeführt, weder die, die Beitragspflicht und -höhe zur sPV regelnden Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. 226 SGB V, noch die, die Beitragspflicht und die -höhe der Beiträge zur gKV und gRV regelnden Vorschriften der §§ 157, 161 Abs. 1, 162 Nr. 1 SGB VI, 223 Abs. 2, 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie 241 SGB V als verfassungswidrig erachtet, ist das Verfahren nicht auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.

Auch den Hilfsanträgen betr. einer weitergehenden Beweiserhebungen ist nicht zu entsprechen. Nach § 103 Satz 1 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 103 Satz 2 SGG). Der Umfang der Amtsermittlung, der sich nur auf den tatsächlichen Lebenssachverhalt, nicht aber auf die Auslegung von Rechtsvorschriften oder hierzu ergangener Rechtsprechung bezieht, bestimmt sich nach dem Streitgegenstand, namentlich dem geltend gemachten Anspruch. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; es müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich, entscheidungserheblich sind. Nach Tatsachen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten, zu denen sich das Gericht m.a.W. nicht gedrängt sieht, ist nicht zu forschen. Das Gericht geht hierbei von seiner rechtlichen Beurteilung aus (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 103, Rn. 4, 4a, 4b). Vor diesem Hintergrund ist den hilfsweise gestellten Anträgen nicht zu entsprechen.

Soweit klägerseits unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 02.03.2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Prof. Dres. W. und bei H. R. zu den Fragen begehrt wird, welche Veränderungen seit 1994 (Verabschiedung der sPflV) bzw. seit Juli 2000 (Zeitpunkt der maßgebenden mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG) bis heute in der sog. "demographischen Entwicklung" eingetreten seien, welche Veränderungen dabei bezüglich des vom BVerfG im sog. "Pflegeurteil" vom 03.04.2001 (- 1 BvR 1629/94 -) als wesentlich ursächlich identifizierten "generativen" Faktors eingetreten seien und wie sich dessen Gewicht seit dem 10.07.2000 (= Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Ersten Senat des BVerfG zu den verschiedenen Pflegestreitverfahren mit Erstattung der Sachverständigengutachten durch die Prof. Dres. B. und S. ) wesentlich und in welcher Weise verändert hätten, welchen Anteil diese Veränderungen an der Zunahme der Pflegekosten für die sPflV insgesamt und mit Blick auf die Verlagerung bislang binnenfamiliär geleisteter Pflege in der öffentlichen Finanzierung hätten, ob die Grundätze des Urteils des BVerfG vom 03.04.2001 zur Beitragsgestaltung der sozialen Pflegeversicherung (- 1 BvR 1629/94 -) unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen "demographischen Entwicklung" bzw. des "generativen Faktors" gleichermaßen auf die nach dem 01.01.2005 eingetretenen Beitragserhöhungen zur sPflV (2008 und 2015) zuträfen und ob sich insb. eine Veränderung der Gestalt feststellen lasse, dass die Grundsätze der Verfassungsjudikatur von 2001 "jetzt erst recht" zur Anwendung kommen müssten, ob sich die vom BVerfG 2001 im Urteil zur sozialen Pflegeversicherung identifizierten, aus der elterlichen Kindererziehung resultierenden Vorteile kinderloser Jahrgangsteilnehmer gegenüber der Klägerin quantifizieren ließen und ob die Grundsätze des "Beitragskinderurteils" (vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -) entsprechend dem Parallelurteil des BVerfG vom 03.04.2001 zur Beitragsgestaltung bei der Kindererziehung in der privaten Pflegeversicherung (- 1 BvR 1681/94 -) nunmehr auch auf den Pflegevorsorgefonds (§§ 131 ff. SGB XI) und/oder nur auf die privaten Pflegekassen anwendbar seien, soll die dort begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich im Hinblick auf die Feststellungen des BSG in dessen Urteil vom 30.09.2015 (a.a.O.) und die dortigen tatsächlichen Feststellungen sowie im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden vom 14.12.2015 und vom 24.03./14.09.2016 erfolgen. Sie zielen im Kern darauf ab, die tatsächlichen Feststellungen des BSG in dem benannten Urteil zu widerlegen (so auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.11.2018 - L 8 KR 35/16 - n.v. rechtskräftig nach dem Beschluss des BSG vom 15.07.2019 - B 12 KR 5/19 B -, in juris). Da indes die konkret aufgeworfenen Fragen einfachgesetzlich nicht entscheidungserheblich sind und der Senat nach eigener Prüfung nicht davon überzeugt ist, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Verpflichtung ergibt, in der Sozialversicherung einen Ausgleich auf der Beitragsseite für die Erziehung und Betreuung von Kindern zu verwirklichen, sind die klägerseits mit den hilfsweise gestellten Beweisanträgen formulierten Angriffe auf die Feststellungen des BSG im vorliegenden Verfahren in materieller Hinsicht nicht wesentlich; dem Beweisantrag ist nicht stattzugeben.

Soweit klägerseits unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 13.03.2020 beantragt wird, die Fragen, ob familien- bzw. kinderbedingte Nachteile/Belastungen einerseits und Vorteile /Entlastungen andererseits, auch in Abhängigkeit von der Kinderzahl "systemintern", d.h. im jeweiligen Beitrags- und Leistungsrecht der hier in Rede stehenden Sozialversicherungszweige (gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, soziale Pflegeversicherung) oder "systemextern", d.h. an anderen Lebens- und Rechtsbereichen bestünden, wie diese Nachteile/Belastungen und Vorteile/Entlastungen zu quantifizieren seien, die der demographischen Rahmenbedingungen und Herausforderungen der in Rede stehenden Sozialversicherungssysteme, insb. der statistischen Daten, auch zu den Anteilen Kinderloser sowie von Personen/Haushalten mit einem, zwei, drei, vier usw. Kindern an der Gesamtzahl der Versicherten bzw. Haushalte und der Prognose der künftigen Entwicklung dieser Daten, des jeweiligen Anteils der Versicherten an der Gesamtbevölkerung in den hier in Rede stehenden Sozialversicherungssystemen und dem Anteil der aktiven Beitragszahler an der jeweiligen Versichertengesamtheit sowie zur Prognose der künftigen Entwicklung dieser Daten, die Leistungsausgaben – pro Kopf und absolut – der hier in Rede stehenden Sozialversicherungssysteme nach Altersgruppen bzw. Generationen (Kinder/ noch nicht Erwerbstätige, Erwerbstätige, nicht mehr Erwerbstätige); der Prognose der künftigen Entwicklung dieser Daten, die möglichen Auswirkungen der Einführung von existenzminimalen Freibeträgen analog § 32 Abs. 6 EStG, insb. auf die Beitragserhebung, auf die Finanzlage der hier in Rede stehenden Sozialversicherungssysteme sowie auf den Arbeitsmarkt, ggf. auch unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede, des Gesamtvolumens der Zuführung von Steuermitteln in die Sozialversicherung, jew. getrennt nach den in Rede stehenden Systemen und nach Steuerarten (ESt- bzw. VStern) sowie quantifiziert in Beitrags-Äquivalenten des jeweiligen Systems und speziell für die Bewertung der Kindererziehung im SGB XI, den Wert der Kindererziehung je Kind, wenn dieser am Barwert gemessen wird, weiter aufzuklären, fehlt es bereits an einem prozessual zulässigen Beweisantrag, da klägerseits bereits kein Beweismittel und auch kein konkretes Beweisthema benannt wird; die bloße Anregung, die Fragen weiter aufzuklären, genügt insofern nicht. Ungeachtet hiervon zielen die Anträge inhaltlich darauf ab, den in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2020 getätigten Vortrag, das Verteilungssystem des Sozialversicherungssystems benachteilige Eltern, zu belegen. Einem derartigen Beweisermittlungsantrag ist nicht nachzugehen. Der Senat sieht sich auch im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung nicht gedrängt, den Sachverhalt entsprechend des klägerischen Vorbringens weiter aufzuklären.

Auch soweit im Schriftsatz vom 13.03.2020 die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Frage nach dem Umfang der familiär geleisteten Pflege, deren Einfluss auf die öffentlichen Pflegekosten sowie auf die Entwicklung des Beitragssatzes beantragt wird, ist dem nicht nachzugehen, da auch insofern in Ermangelung der namentlichen Benennung eines Gutachters von einem Beweisermittlungsantrag auszugehen ist und sich der Senat wegen der fehlenden Entscheidungserheblichkeit auch nicht gedrängt sieht, den klägerseits angeregten Fragestellungen nachzugehen.

Mithin ist der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG vom 20.07.2016 entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Klägerin mit einem Umfang von 1/4.

Die Revision wird nicht zugelassen, da der Rechtssache keine grundlegende Bedeutung zukommt. Auch in Kenntnis des umfangreichen Vorbringens der Klägerin, der vorgelegten Stellungnahmen sowie der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden und des Vorlagebeschlusses ist eine erneute Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht gegeben (vgl. BSG, Beschluss vom 10.10.2017, a.a.O., vom 12.12.2018 - B 12 KR 61/18 B -, in juris und vom 15.07.2019, a.a.O.).
Rechtskraft
Aus
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