L 5 KR 2458/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 1571/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2458/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.06.2018 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 19.04.2017, 21.01.2019, 02.07.2019 und 04.05.2020 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine dem Kläger ausbezahlte Kapitalleistung eines Versicherungsunternehmens der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.

Der 1954 geborene Kläger war auf Grund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum 31.01.2018 bei der Beklagten zu 1) gesetzlich kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Seither ist er als Bezieher einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.

Im Februar 1992 erteilte die damalige Arbeitgeberin des Klägers, die Fa. A. T. KG (im Folgenden T. KG), dem Kläger eine Versicherungszusage über eine betriebliche Altersvorsorge. Daraufhin schloss die T. KG als Versicherungsnehmerin bei der Württembergischen Lebensversicherung AG (im Folgenden W. AG) mit Wirkung zum 01.01.1992 einen Vertrag über eine "Kapitalversicherung nach Tarif T-M" für den Kläger als begünstigte Person. Die T. KG verpflichtete sich monatlich 200 DM bis zum Auszahlungsdatum am 31.12.2014 an das Versicherungsunternehmen zu zahlen. Eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus dem Vertrag auf den Kläger war bis zu dem Zeitpunkt, in dem dieser sein 59. Lebensjahr vollendete, insoweit ausgeschlossen, als die Beiträge von der T. KG entrichtet worden waren. Im Todesfall sollte die Versicherungssumme an die Ehefrau des Klägers ausgezahlt werden. Zunächst zahlte die T. KG die monatlichen Beiträge zusätzlich zu den Barbezügen des Klägers. Ab dem 01.10.1994 wurden die monatlichen Versicherungsbeiträge von den Bezügen des Klägers einbehalten und an das Versicherungsunternehmen abgeführt. Den Verdienstabrechnungen ist zu entnehmen, dass der Betrag steuerfrei gewährt wurde, aber der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterlag. Zum 31.07.2013 endete das Arbeitsverhältnis zwischen der T. KG und dem Kläger. Mit Wirkung zum 01.08.2013 wurde der Kläger Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages. Vom 01.11.2013 bis 31.12.2014 entrichtete der Kläger die Beiträge privat.

Am 31.12.2014 zahlte die W. AG dem Kläger die vereinbarte Kapitalleistung in Höhe von insgesamt 39.505,42 EUR aus. Der Beklagten zu 1) meldete sie einen betrieblichen Anteil der Kapitalleistung in Höhe von 37.502,50 EUR.

Mit Bescheid vom 25.02.2015 setzte die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) für die Zeit ab 01.01.2015 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 55,78 EUR monatlich fest. Der Berechnung legte sie 1/120 der Kapitalauszahlung in Höhe von 37.502,50 EUR (= 312,52 EUR), sowie einen Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,5 % und zur Pflegeversicherung von 2,35 % zugrunde. Hiergegen legte der Kläger keinen (schriftlichen) Widerspruch ein.

In der Folgezeit wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte zu 1) und brachte gegen die Verbeitragung vor, dass er die Versicherungsbeiträge selbst aufgebracht habe. Die Beklagte zu 1) forderte daraufhin Unterlagen vom Kläger an und erfragte bei der W. AG den betrieblichen Anteil der Kapitalleistung.

Mit Bescheid vom 18.01.2016 passte die Beklagte zu 1) für die Zeit ab dem 01.01.2016 die Beitragshöhe an den geänderten Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung an und setzte zugleich im Namen der Beklagten zu 2) die Höhe der monatlich zu zahlenden Beiträge mit insgesamt 56,72 EUR fest (15,8 % Krankenversicherung, 2,35 % Pflegeversicherung).

Hiergegen legte der Kläger am 12.02.2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Versicherungsbeiträge seien aus seinem Nettoeinkommen abgeführt worden. Aus diesen Versicherungsbeiträgen seien deshalb schon Krankenversicherungsbeiträge entrichtet worden. Rein wirtschaftlich sei er daher nicht anders gestellt, als hätte er die Versicherungsbeiträge in eine private Lebensversicherung eingezahlt. Er werde insoweit ungleich behandelt. Außerdem werde in sein Eigentum eingegriffen.

Mit Bescheid vom 16.01.2017 passte die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) für die Zeit ab dem 01.01.2017 wegen einer Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung auf 2,55 % die monatliche Beitragshöhe an und setzte diese mit insgesamt 57,35 EUR fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2017 wies die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gegen den Bescheid vom 25.02.2015 habe der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten auch Versorgungsbezüge. Hierzu zählten nicht nur Leistungen, die ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber finanziert worden seien, sondern auch solche Bezüge, zu denen allein der Arbeitnehmer beigetragen habe. Nur Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge blieben unberücksichtigt. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit seien bereits höchstrichterlich geklärt. Auch dem Einwand der doppelten Verbeitragung habe die Rechtsprechung widersprochen. Im Sozialversicherungsrecht gebe es – anders als im Steuerrecht – keinen Grundsatz, wonach Einnahmen nicht mehrfach mit Beiträgen belegt werden könnten.

Am 28.03.2017 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und zur Begründung seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, auch gegen den Bescheid vom 25.02.2015 habe er Widerspruch eingelegt. Seine Ehefrau habe telefonisch gegenüber der Beklagten zu 1) erklärt, dass er nicht mit der Entscheidung einverstanden sei. Die Beklagte habe eine erneute Prüfung der Angelegenheit anhand der vorgelegten Verdienstabrechnungen zugesagt. Selbst wenn hierin kein Widerspruch zu sehen sei, hätten die Beklagten nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgehen müssen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.

Mit Bescheid vom 19.04.2017 hat die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) die Beitragshöhe für die Zeit ab dem 01.04.2017 an den geänderten Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst und die Höhe der monatlich zu zahlenden Beiträge mit insgesamt 58,29 EUR festgesetzt (16,10 % Krankenversicherung, 2,55 % Pflegeversicherung).

Mit Urteil vom 11.06.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.02.2015 sei zwar entgegen der Formvorschriften nicht schriftlich, sondern nur telefonisch eingelegt worden. Gleichwohl habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27.02.2017 eine Entscheidung in der Sache getroffen und auch die Beitragspflicht und nicht nur die Beitragsanpassung geprüft. Die Klage sei jedoch insgesamt unbegründet, weil die Bescheide rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Zu den in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen eines versicherungspflichtig Beschäftigten gehöre auch der Zahlbetrag aus den der Rente vergleichbaren Einnahmen. Gleiches gelte für gesetzlich versicherte Rentner. Das Recht der sozialen Pflegeversicherung verweise auf diese Normen. Bei der dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistung handele es sich um einen Versorgungsbezug. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien seien erfüllt. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner früheren Arbeitgeberin und der gewählten Altersversorgung sei gegeben. Sie stelle eine Direktversicherung dar. Für den Leistungsbeginn sei auf ein Alter abgestellt worden, das nach der Verkehrsanschauung typsicherweise als Beginn des Ruhestandes gelten könne. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Beitragspflicht gelte nur insoweit, als dass solche Einkünfte nicht der Beitragspflicht unterworfen werden dürften, die nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitnehmer alleine getragen wurden, wenn dieser Arbeitnehmer zugleich den Vertrag als Versicherungsnehmer übernommen habe. Dann bestehe kein Zusammenhang zum betrieblichen Arbeitsverhältnis mehr. Die Beklagten hätten dies berücksichtigt und sämtliche Beiträge, die der Kläger ab dem 01.08.2013 selbst entrichtet hat, bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt gelassen. Die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers griffen nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entsprechende Bedenken bereits im Nichtannahmebeschluss vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08) zurückgewiesen. Für Fehler bei der Berechnung der Beitragshöhe bestünden keine Anhaltspunkte.

Gegen das seiner Prozessbevollmächtigen am 13.06.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.07.2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das SG gehe von einem fehlerhaften Sachverhalt aus. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Versicherungsbeiträge aus seinem bereits um Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge bereinigtem Nettoeinkommen abgeführt worden seien. Die ihm ausbezahlte Kapitalleistung sei nicht mit Einnahmen aus einer betrieblichen Altersversorgung vergleichbar. Bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung bestünde kein Unterschied zu einer privaten Altersvorsorge. Hierin liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Wenn auch auf den Auszahlungsbetrag Beiträge erhoben würden, müsste er zweimal Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die herangezogene gesetzliche Regelung im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages überhaupt noch nicht existiert habe. Die Rechtslage sei nachträglich geändert worden und stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum dar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.06.2018 und die Bescheide der Beklagten vom 25.02.2015, 18.01.2016 und 16.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2017 sowie die Bescheide vom 19.04.2017, 21.01.2019, 02.07.2019 und 04.05.2020 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 19.04.2017, 21.01.2019, 02.07.2019 und 04.05.2020 abzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.

Mit Bescheid vom 21.01.2019 hat die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) die Beitragshöhe für die Zeit ab dem 01.01.2019 an den um 0,5 % erhöhten Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung angepasst und die Höhe der monatlich zu zahlenden Beiträge mit insgesamt 59,85 EUR festgesetzt (50,32 EUR Krankenversicherung, 9,53 EUR Pflegeversicherung).

Mit Bescheid vom 02.07.2019 hat die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) die Beiträge nochmals in derselben Höhe wie zuletzt festgesetzt.

Mit Bescheid vom 04.05.2020 hat die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) die Beitragshöhe für die Zeit ab dem 01.01.2020 mit insgesamt 34,21 EUR festgesetzt (24,68 EUR Krankenversicherung, 9,53 EUR Pflegeversicherung). Bei der Berechnung des Beitrags zur Krankenversicherung hat die Beklagte einen Freibetrag in Höhe von 159,25 EUR berücksichtigt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und des SG sowie die von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nach § 143 SGG statthaft, da sie die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfasst (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht von Erfolg.

1. Gegenstand des Verfahrens sind die Beitragsbescheide der Beklagten zu 1) vom 25.02.2015, 18.01.2016 und 16.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2017 sowie die Bescheide vom 19.04.2017, 21.01.2019, 02.07.2019 und 04.05.2020, mit denen die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), aus der dem Kläger zugeflossenen Kapitalabfindung der W. AG Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2015 festgesetzt hat. Der Kläger hat zwar gegen den Bescheid vom 25.02.2015 nicht form- und fristgerecht im Sinne von § 84 Abs. 1 und 2 SGG Widerspruch eingelegt. Die Beklagten haben aber im Widerspruchsbescheid vom 27.02.2017 trotzdem in der Sache entschieden, in dem sie nicht nur die Beitragsanpassung mit Bescheid vom 18.01.2016, sondern die Beitragserhebung dem Grunde nach geprüft haben. In einem solchen Fall ist das Gericht gehindert, die Bestandskraft des Ausgangsbescheides anzunehmen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R -, in juris, Rn. 12; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 84 Rn. 7). Gegenstand des Rechtsstreits sind auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen Beitragsbescheide. Denn sie sind als abändernde Verwaltungsakte gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Klage- sowie des Berufungsverfahrens geworden. Der Bescheid vom 16.01.2017 ist nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 14/15 R -, in juris m.w.N.). Der Bescheid vom 19.04.2017 wurde Gegenstand des Klageverfahrens beim SG. Da das SG über diesen ergangenen Bescheid versehentlich nicht entschied, weil die Beteiligten entgegen der ihnen nach § 96 Abs. 2 SGG obliegenden Verpflichtung ihn nicht vorlegten, holt das Berufungsgericht die Entscheidung über diesen Bescheid nach (BSG, Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R -, in juris, Rn. 17; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 96 Rn. 12a). Die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 21.01.2019, 02.07.2019 und 04.05.2020 sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat geworden, der insoweit nicht auf Berufung, sondern auf Klage zu entscheiden hat (BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R -, in juris, Rn. 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 96 Rn. 7 m.w.N.).

2. Die Klagen sind als Anfechtungsklagen zulässig, jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 25.02.2015, 18.01.2016 und 16.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2017 sowie die Bescheide vom 19.04.2017, 21.01.2019, 02.07.2019 und 04.05.2020 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) Die Beklagte zu 1) war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2) auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 31 Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung [Pflege-WEG] vom 28.05.2008, BGBl. I, S. 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in den streitgegenständlichen Bescheiden gegeben.

b) Der Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger war im hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.01.2018 als Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungspflichtig in der Krankenversicherung. Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung folgte für diesen Zeitraum aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Seit dem 01.02.2018 ist der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Für die soziale Pflegeversicherung gilt seither § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI.

c) Nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V gehören zu den in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen des versicherungspflichtigen Beschäftigten nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, sog. Versorgungsbezüge (§ 229 SGB V). Gleiches gilt nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V für gesetzlich versicherte Rentner. Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern der Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung) die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt für die Zeit bis 31.12.2019 daher den gleichen Regeln wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem 01.01.2020 sieht § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (in der Fassung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21.12.2019, BGBl. I 2913) vor, dass von § 226 SGB V nur Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 gelten.

d) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch die "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. I Satz 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

Die Berücksichtigung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R -, in juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988 - 2 BvL 18/84 -, in juris).

Der Anwendungsbereich des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist nicht auf die im BetrAVG genannten Durchführungswege beschränkt. Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung stets eigenständig nach Sinn und Zweck der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften angewandt (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, in juris). Zur betrieblichen Altersversorgung gehören Bezüge vom (früheren) Arbeitgeber, von bestimmten Institutionen oder Einrichtungen (z.B. Pensionskassen, Unterstützungskassen, Versicherungen), bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einer solchen Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit besteht (sog. institutionelle Abgrenzung). Dabei ist es ausreichend, dass bei der jeweiligen Sicherungsinstitution typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist. Auch Modalitäten der individuellen Beitragsgestaltung (z.B. teilweise oder volle Beitragstragung durch den Arbeitnehmer) in der betrieblichen Altersversorgung und des Leistungsrechts bleiben unberücksichtigt (Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 229 SGB V, Rn. 13, Stand: Dez. 2017 mit Verweisen auf die Rspr. des BSG).

e) Nach diesen Vorgaben ist die dem Kläger ausgezahlte Kapitalleistung im zur Beitragsbemessung herangezogenen Umfang von 37.502,50 EUR ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.

Nach der Rspr. des BSG zählen Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, in juris m.w.N. u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 -, in juris). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich u.a. auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, in juris m.w.N.).

Die bei der W. AG von der T. KG geschlossene Lebensversicherung auf das Leben des Klägers unterfällt als solche Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung. Der reguläre Ablaufzeitpunkt der Versicherung zum 31.12.2014, also zu einem Zeitpunkt nach Vollendung des 59. Lebensjahres des Klägers, verdeutlicht den mit Abschluss des Versicherungsvertrags verfolgten Zweck der Versorgung des Klägers nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Darüber basierte der Versicherungsvertrag auf einer ausdrücklichen Versorgungszusage der T. KG zugunsten des Klägers. Zugleich diente die Versicherung der Absicherung der Hinterbliebenenversorgung, da das Kapital im Todesfall an die Ehefrau des Klägers ausbezahlt worden wäre. Damit war ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung gegeben (BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R -; - B 12 KR 1/06 R - und - B 12 KR 17/06 R -; Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R -; sowie Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R -; Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R -, alle in juris).

f) Die Beklagte zu 1) hat auch die – vom Kläger nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V alleine zu tragenden – Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt.

Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt bei einer als Einmalbezug gewährten Versorgungsleistung, dass 1/120 dieser Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge anzusehen ist und dementsprechend für längstens 120 Monate Beiträge zu entrichten sind. Der Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich der gesamte Auszahlungsbetrag. Dies folgt aus dem im Sozialrecht grundsätzlich geltenden Bruttoprinzip (BSG, Urteil vom 04.09.2018 - B 12 KR 20/17 R -, in juris, Rn. 21).Von der Beitragspflicht ausgenommen sind nur Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -, in juris, Rn. 13 ff. sowie vom 14.04.2011 - 1 BvR 2123/08 -, in juris, Rn. 6 f.; BSG, Urteile vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, in juris, Rn. 29, - B 12 KR 24/09 R -, in juris, Rn. 25). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der zum 15.12.2018 erfolgten Einfügung in § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V durch Art. 1 Nr. 5a GKV-VEG nachvollzogen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Bundestags- Drucksache 19/5112, Seite 44 f.). Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, das neben den Versorgungsbezügen erzielt wird, sind gemäß § 226 Abs. 2 SGB V (in der bis 31.12.2019 geltende Fassung) nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) übersteigen. Seit dem 01.01.2020 ist gemäß § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V (in der Fassung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21.12.2019, BGBl. I 2913) vorgesehen, dass von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV abzuziehen ist, wobei der abzuziehende Freibetrag der Höhe nach auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V begrenzt ist. § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V gilt nicht für den Pflegeversicherungsbeitrag (s. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

Die Beklagte zu 1) hat diesen Vorgaben entsprochen und aus dem von der W. AG als betrieblichen Anteil der Kapitalleistung gemeldeten Betrag in Höhe von 37.502,50 EUR für die Zeit bis 31.12.2019 beitragspflichtige monatliche Bezüge von 312,52 EUR und für die Zeit ab dem 01.01.2020 – für den Beitrag zur Krankenversicherung – abzüglich eines Freibetrags von 159,25 EUR (monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV in Höhe von 3.185,00 EUR x 1/20) in Höhe von 153,27 EUR errechnet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der beitragspflichtige Anteil von der W. AG unzutreffend berechnet wurde. Der Kläger behauptet dies auch nicht. Dass die Beklagte bei der konkreten Festsetzung der Beiträge fehlerhafte Beitragssätze zu Grunde gelegt hat oder sonstige Berechnungsfehler vorliegen, ist weder vorgetragen noch dem Senat anderweitig ersichtlich. Durch die Heranziehung der Versorgungsbezüge zur Beitragserhebung wird auch die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten. Der Kläger selbst behauptet nichts Anderes. Auch der Akteninhalt bietet keine Anhaltspunkte hierfür.

g) Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht. Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, - B 12 KR 9/08 R - und - B 12 KR 10/08 R -; Urteile vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R - und - 16/10 R -, und vom 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R -, alle in juris), und den Entscheidungen des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2018 - 1 BvL 2/18 -, in juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 04.04.2008 - 1 BvR 1924/07 - und vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 -, beide in juris) an.

Die Verbeitragung der dem Kläger gewährten Kapitalzahlung als Versorgungsbezug unterliegt auch in Ansehung des klägerischen Vortrages, die Versicherungsbeiträge der Lebensversicherung seien nicht von seinem Brutto-, sondern von seinem Nettolohn abgezogen worden, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Beitragserhebung typisierend auf einen allgemeinen Zusammenhang mit dem (früheren) Erwerbsleben abstellt. Die institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG, Urteile vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - und vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, jew. in juris). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 - und Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -, jew. in juris). Abweichendes gilt erst dann, wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt (BVerfG, Beschluss vom 14.04.2011, - 1 BvR 2123/08 -, in juris). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, a.a.O.; BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, in juris).

Der Umstand, dass von den Lohnanteilen, aus denen die Versicherungsbeiträge gezahlt wurden, bereits Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden, führt ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit. Ein Verbot der Doppelverbeitragung existiert nicht. Nach dem BVerfG ergibt sich kein Verstoß gegen Grundrechte, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 -, in juris).

Gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form nicht wiederkehrender Leistung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken auch dann nicht, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis – wie hier – bereits vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Dabei durfte der Gesetzgeber im Wege einer sog. unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, in juris m.w.N.).

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist auch durch die Teiländerung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V durch Art. 4 des BRSG, wonach Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 92 Einkommensteuergesetz (sog. Riesterrenten) bei der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen außer Betracht bleiben, nicht bedingt; die Änderung hat unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteile vom 26.02.2019 - B 12 KR 13/18 R - und - B 12 KR 17/18 R -, beide in juris).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved