L 5 KR 2073/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 579/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2073/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.05.2018 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.05.2018 wird abgeändert. Die Auferlegung von Verschuldenskosten wird aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe und Vollstreckung rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 12.08.2004 bis 15.10.2006 in Höhe von 2.060,56 EUR.

Der Kläger war seit 01.08.2003 Mitglied bei der BKK C. , die Anfang 2006 mit der Beklagten zu 1) fusionierte. Er war damals geschäftsführender Gesellschafter der Firma Optik G. GmbH und wurde bei der BKK C. zunächst als versicherungspflichtiger Beschäftigter geführt.

In der Folgezeit kam es zu einer Überprüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers. Mit Bescheid vom 09.08.2004 stellte die BKK C. fest, dass der Kläger bei der Firma Optik G. GmbH nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und stellte die Krankenversicherung des Klägers für die Zeit ab 01.08.2003 auf eine freiwillige Mitgliedschaft um. Mit Schreiben vom 26.11.2004 berechnete sie die Monatsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt monatlich 255,40 EUR und bezifferte den Rückstand für die Zeit vom 01.08.2004 bis 31.10.2004 auf 1.738,78 EUR.

Mit weiterem Schreiben vom 05.04.2005 stellte die BKK C. nochmals fest, dass der Kläger als GmbH-Geschäftsführer ab dem 01.08.2003 nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Es sei stattdessen eine freiwillige Versicherung zustande gekommen. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Teilabhilfebescheid vom 16.09.2005 stellte die BKK C. fest, dass eine Änderung im versicherungsrechtlichen Status aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem 12.08.2004 eingetreten sei und eine freiwillige Mitgliedschaft erst ab diesem Zeitpunkt durchzuführen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2007 hob die Beklagte zu 1) die Bescheide vom 09.08.2004, 05.04.2005 und 16.09.2005 auf und stellte fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit bei der Firma Optik G. GmbH in S. ab dem 12.08.2004 in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei gewesen sei. Die freiwillige Mitgliedschaft wurde auf den Zeitraum vom 12.08.2004 bis 15.10.2006 festgestellt. Im Übrigen wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch als unbegründet zurück.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 05.04.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn ((SG); S 8 KR 172/07). Im Erörterungstermin vom 09.04.2009 stellten die Beteiligten übereinstimmend unstreitig, dass die Forderung der Beklagten hinsichtlich rückständiger Beiträge 2.060,56 EUR beträgt. Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt.

Mit Schreiben vom 04.06.2009 setzte die Beklagte zu 1) die getroffene Einigung um und erstellte die Forderungsaufstellung für die gesamten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 2.060,56 EUR.

Mit Vollstreckungsandrohung vom 19.06.2009 stellte die Beklagte zu 1) weitere Mahngebühren und Säumniszuschläge in Rechnung und mahnte einen Gesamtrückstand von 2.216,16 EUR an. Mit weiterem Schreiben vom 02.07.2009 wies sie den Kläger darauf hin, dass die von ihm reklamierten Zahlungen vom 07.02.2006 i.H.v. 300 EUR am 09.02.2006 und vom 16.02.2006 i.H.v. 260,09 EUR am 21.02.2006 auf dem Beitragskonto verbucht worden seien. Weitere Zahlungen seien nicht zu verbuchen. Mit Schreiben vom 17.07.2009 wurde eine Zahlung des Klägers i.H.v. 542,02 EUR ab 25.08.2009 auf dem Beitragskonto verbucht. In der Folge berechnete die Beklagte zu 1) weitere Säumniszuschläge.

Einen ersten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 31.08.2010 ab. In diesem Bescheid erläuterte sie den Stand des Beitragskontos inklusive der bislang erfolgten Zahlungen. Die Beitragsschuld belaufe sich auf 2.060,56 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 09.02.2011 Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist. Hilfsweise beantragte er die erneute Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Den Wiedereinsetzungsantrag lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 16.02.2011 ab.

Im Rahmen des erneuten Verfahrens auf Überprüfung wies die Beklagte zu 1) den Kläger mit Schreiben vom 03.03.2011 darauf hin, dass der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 09.04.2009 angegebene rückständige Beitrag i.H.v. 2.060,56 EUR nicht stimme. Tatsächlich habe der Kläger damals Beiträge i.H.v. 2.866,55 EUR geschuldet. Es sei beabsichtigt, die höheren Beitragsforderungen einzutreiben.

Mit Bescheid vom 16.03.2011 lehnte die Beklagte zu 1) den Überprüfungsantrag vom 09.02.2011 ab und machte höhere rückständige Beiträge (2.866,55 EUR) geltend. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 zurück.

Dagegen erhob der Kläger am 25.07.2012 Klage zum SG (S 2 KR 2462/12) und trug vor, die Berechnung zur Höhe der Beitragsforderung sei nicht zutreffend. Vom 01.08.2003 bis 12.08.2004 seien zwei Versichertenkontos geführt worden, eines als pflichtversichertes und eines als freiwilliges Mitglied. Für die Zeit als Pflichtmitglied seien vom damaligen Arbeitgeber Beiträge abgeführt worden. Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2015 hob das SG den Bescheid vom 16.03.2011 insoweit auf, als darin die Zahlung von mehr als 2.060,56 EUR verlangt wird und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte das SG aus, im gerichtlichen Verfahren S 8 KR 172/07 sei im Erörterungstermin vom 09.04.2009 verbindlich festgelegt worden, dass die Beitragsforderung 2.060,56 EUR betrage. Eine höhere Beitragsforderung durch die Beklagte zu 1) sei daher rechtswidrig. Zudem sei das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 04.06.2009 als Verwaltungsakt zu qualifizieren, in dem die geschuldete Beitragshöhe auf 2.060,56 EUR festgelegt und eingefordert werde. Die dort festgestellte Beitragshöhe sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Wege des § 44 SGB X zu korrigieren. Das Vorbringen des Klägers, es seien drei Zahlungen nicht berücksichtigt worden, erweise sich als haltlos. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Falschberechnung. Immerhin sei der Kläger nach Nachrechnung im Termin vom 09.04.2009 auch mit der Beitragshöhe von 2.060,56 EUR einverstanden gewesen. Aus Sicht des Gerichts treffe die Berechnung auch der Höhe nach zu. Gegen den Gerichtsbescheid legte der Kläger keine Berufung ein.

In der Folgezeit liefen weitere Mahngebühren und Säumniszuschläge auf. Die Beklagte zu 1) mahnte den Kläger mehrfach, die nunmehr insgesamt rückständigen Beiträge inklusive Mahngebühren und Säumniszuschläge i.H.v. 3.309,06 EUR zu bezahlen und leitete am 14.12.2015 ein Vollstreckungsverfahren ein.

Mit Schreiben vom 22.01.2016 beantragte der (anwaltlich vertretene) Kläger "den Bescheid vom 31.08.2010 in Gestalt des Bescheids vom 06.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2012 aufzuheben" sowie die Zwangsvollstreckung einzustellen. Zur Begründung trug er vor, dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 03.03.2011 seien die Kontoauszüge seines Beitragskontos beigefügt gewesen. Die dort aufgeführten Kontenbewegungen seien nicht nachvollziehbar. Es seien mehrfach Einzahlungen seinerseits unberücksichtigt geblieben. Nach Durchsicht der Kontoauszüge ergebe sich keine Forderung der Beklagten, sondern ein Saldo zu seinen Gunsten.

Mit Bescheid vom 07.03.2016 lehnte die Beklagte zu 1) den Überprüfungsantrag vom 22.01.2016 ab. Die Ungereimtheiten des Beitragskontos seien bereits zweimal Gegenstand einer Gerichtsverhandlung gewesen. Neue Argumente habe der Kläger nicht dargelegt. Das Gericht habe die Forderung gemäß dem Vergleich aus dem Jahre 2009 mit Gerichtsbescheid im Jahr 2015 bestätigt, gegen den keine Rechtsmittel eingelegt worden seien.

Mit weiterem Bescheid vom 07.03.2016 lehnte die Beklagte zu 1) den Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung ab.

Mit Schreiben vom 18.03.2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 07.03.2016, zu dessen Begründung er auf seinen bisherigen Vortrag verwies.

Am 24.03.2016 beantragte der Kläger beim SG einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Aussetzung der Zwangsvollstreckung (S 2 KR 973/16 ER), welchen das SG mit Beschluss vom 25.04.2016 ablehnte. Die dagegen zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Beschwerde (L 4 KR 2143/16 ER-B) nahm der Kläger im Erörterungstermin vom 14.12.2016 zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2017 wies die Beklagte zu 1) – zugleich im Namen der Beklagten zu 2) – den Widerspruch des Klägers gegen die beiden Bescheide vom 07.03.2016 zurück. Bei der Beitragsfestsetzung vom 04.06.2009 sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe (§ 44 SGB X). Es bestünde daher zu Recht eine Forderung in Höhe von 2.060,56 EUR. Diese Beitragsforderung sei auch zuletzt vom SG im Gerichtsbescheid vom 16.06.2015 bestätigt worden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei abzulehnen, da die der Beitragsforderung zu Grunde liegenden Bescheide bindend geworden seien. Eine nachträgliche Erfüllung der Beitragsforderung, welche eine weitere Vollstreckung unzulässig machen würde, werde ausdrücklich nicht geltend gemacht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes seien daher nicht zu erkennen. Auch würden keine Umstände geltend gemacht, welche eine unbillige Härte begründen könnten.

Am 23.02.2017 hat der Kläger beim SG Klage erhoben und beantragt, "den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2017 aufzuheben". Zur Begründung hat er erneut vorgetragen, die Beklagten hätten seine Zahlungen aus den Jahren 2005 und 2006 nicht berücksichtigt. Im Ergebnis bestehe auf seinem Beitragskonto keine Forderung zu Gunsten der Beklagten mehr, sondern vielmehr ein Haben seinerseits. Zum Nachweis hat er Kontoauszüge aus den Jahren 2003 bis 2006 vorgelegt.

Das SG hat mit den Beteiligten am 09.02.2018 die Rechts- und Sachlage erörtert und auf die Möglichkeit, Verschuldenskosten aufzuerlegen, hingewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.05.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und dem Kläger Verschuldenskosten auferlegt. Er habe 800,00 EUR Gerichtskosten und an die Beklagten 75,00 EUR (hälftige Pauschgebühr) zu bezahlen. Zur Begründung hat das SG auf die Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.01.2017 Bezug genommen und sich die Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 16.06.2015 (S 2 KR 2462/12) und im Beschluss vom 25.04.2016 (S 2 KR 973/16 R) zu eigen gemacht. Neues sei nicht vorgetragen. Zu den Verschuldenskosten hat das SG ausgeführt, der Kläger sei im Erörterungstermin auf die eindeutig fehlenden Erfolgsaussichten und die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten hingewiesen worden. Die Prozessführung sei missbräuchlich, weil die Höhe der Beitragsforderung bereits mehrfach gerichtlich geprüft worden sei. Der verständige Prozessbeteiligte würde bei dieser Sachlage die Aussichtslosigkeit des prozessualen Begehrens erkennen. Es sei bei dem anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht zu erkennen, dass er gehindert sei, diese Einsicht zu gewinnen und danach zu handeln. Gleichwohl habe der Kläger seine Klage weiterverfolgt und auf einer gerichtlichen Entscheidung beharrt. In Ausübung des ihm zustehenden Ermessens habe das Gericht Verschuldenskosten in der tenorierten Höhe festgesetzt. Es habe sich dabei an § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) orientiert, wonach als verursachter Kostenbeitrag im Verfahren vor den SG mindestens ein Betrag von 150,00 EUR gelte. Da die tatsächlichen Kosten wesentlich höher lägen, habe das Gericht eine Schätzung vorgenommen. Dabei gehe es von einem Betrag in Höhe von 300,00 EUR pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Gerichtsbescheids seien mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter seien noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung anzusetzen. Insgesamt ergebe sich mindestens der vom Gericht angesetzte Betrag in Höhe von 800,00 EUR. Daneben habe der Kläger die Hälfte der von den Beklagten getragenen Pauschgebühr zu erstatten. Denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr bei einer Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung auf die Hälfte ermäßigt worden.

Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 08.05.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.06.2018 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgetragen, gegen den Gerichtsbescheid vom 16.06.2015 (S 2 KR 2462/12) habe er aus gesundheitlichen Gründen keine Berufung eingelegen können. Er sei nach wie vor der Auffassung, mehr Beiträge an die BKK C. gezahlt zu haben, als von den Beklagten anerkannt werde. Die Verwaltungsakte der Beklagten sei unvollständig. Die von den Beklagten berücksichtigten Beiträge und Zahlungen seien nicht stimmig, wie den Beitragskontoauszügen der BKK C. zu entnehmen sei. Die Unstimmigkeiten seien dadurch entstanden, dass wohl in der Zeit vom 01.08.2003 bis zum 12.08.2004 zwei Versichertenkontos bei der BKK C. geführt worden seien, als Pflichtversicherter und als freiwilliges Versicherungsmitglied. Die Beklagten berücksichtigten auch nicht die von ihm nach dem Erörterungstermin in der Sache L 4 KR 2143/16 ER-B aufgenommene Ratenzahlung von monatlich 20,00 EUR. Schließlich seien die Voraussetzungen für die Festsetzung von Verschuldenskosten nicht erfüllt.

Der Kläger beantragt – sachdienlich formuliert –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.05.2018 aufzuheben und die Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2017 zu verpflichten, den Bescheid vom 26.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2007 sowie den Bescheid vom 04.06.2009, den Bescheid vom 31.08.2010 und den Bescheid vom 16.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2012 zurückzunehmen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.

Seit Juli 2019 vollstrecken die Beklagten in den Lohn des Klägers, so dass sich die Beitragsschuld mittlerweile auf 751,63 EUR (zzgl. Säumniszuschläge und Mahngebühren) reduziert hat (Schreiben der Beklagten zu 1) vom 25.11.2019).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft; der erforderliche Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 EUR) ist überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Bescheide der Beklagten vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme der Bescheide vom 26.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2007 sowie vom 04.06.2009, vom 31.08.2010 und vom 16.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2012.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ist auf Antrag ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vom Beginn des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, erbracht (§ 44 Abs. 4 SGB X).

§ 44 Abs. 1 SGB X ist anwendbar. Die Bescheide vom 26.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2007 sowie vom 04.06.2009, vom 31.08.2010 und vom 16.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2012 sind nicht begünstigende Verwaltungsakte im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 04.06.2009 mit "Mahnung" überschrieben ist und in Umsetzung der Einigung vor dem SG ergangen ist. Es handelt sich nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung, sondern eine erneute Regelung über die Beitragshöhe.

Die Anwendbarkeit von § 44 SGB X ist hier nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 16.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2012, mit dem die Beklagte zu 1) den Überprüfungsantrag vom 09.02.2011 ablehnte und höhere rückständige Beiträge (2.866,55 EUR) geltend machte, rechtskräftig mit Gerichtsbescheid des SG vom 16.06.2015 abgewiesen wurde, soweit vom Kläger die Zahlung von Beiträgen in Höhe von 2.060,56 EUR verlangt wird. § 44 SGB X ist eine gesetzliche Bestimmung, die eine Durchbrechung der Bindungswirkung von gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen zulässt. Die Vorschrift vermittelt einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts unabhängig davon, ob dieser durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG, Urteil vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R -, in juris, m.w.N.).

Ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X scheidet vorliegend aber aus, weil sich die Beteiligten im Verfahren beim SG (S 8 KR 172/07) abschließend über die Höhe der Beitragsforderung geeinigt haben. Grundsätzlich ist zwar die Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R -; BSG, Urteil vom 15.10.1985 - 11a RA 58/84 -; BSG Urteil vom 22.5.1975 - 10 RV 153/74 -; BSG Urteil vom 13.10.1959 - 11/8 RV 49/57 -; alle in juris). Denn der Grundsatz der Rechtssicherheit muss auch in den Fällen hinter dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten, in denen sich die Verwaltung von der Unrichtigkeit ihrer - zum Nachteil des Leistungsberechtigten ergangenen - Entscheidung überzeugt bzw. überzeugen muss (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R -; BSG, Urteil vom 15.11.1961 - 9 RV 54/59 -; beide in juris). Etwas Anderes gilt aber dann, wenn die Beteiligten mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eine endgültige Erledigung in der Sache treffen und eine erneute Prüfung ausschließen wollten (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R -, in juris). Denn wenn die Beteiligten eine abschließende Regelung beabsichtigen, bringen sie dadurch zum Ausdruck, dass sie eine Überprüfung gerade ausschließen wollen, weil endgültig Rechtsfrieden herrschen soll. Es gibt keinen Grund, durch eine Überprüfung der zu Grunde liegenden Bescheide nach dem Maßstab des § 44 SGB X die Regeln zu übergehen, nach deren Maßgabe der Vergleich selbst der Überprüfung unterliegt, wenn der Vergleich abschließend sein soll. Maßgeblich ist insoweit die Auslegung des Vergleichs nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2018 - L 17 U 674/15 -, in juris). Vorliegend haben die Beteiligten dadurch, dass sie sich über einen konkreten Betrag als Beitragsschuld geeinigt haben und den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, zum Ausdruck gebracht, dass sie die Frage, in welcher Höhe bis zum 09.04.2009 (Tag der Erklärung) Beitragsschulden entstanden waren, endgültig regeln wollten.

Jedenfalls aber sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt. Denn der Kläger hat in seinem (erneuten) Antrag auf Überprüfung keine neuen Gesichtspunkte für die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidungen über die Höhe der Beitragsforderung vorgetragen. Wie schon in den vorausgegangenen Verfahren argumentiert er anhand einer Aufstellung seines Beitragskontos aus dem Jahr 2011 und Kontobewegungen aus den Jahren 2003 bis 2006. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die eine erneute Überprüfung erforderlich machten. In einem solchen Fall darf die Behörde ohne erneute vollständige Rechtsprüfung den Antrag nach § 44 Abs. 1 SGB X ablehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier bereits eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über einen Überprüfungsantrag gleichen Inhalts vorliegt.

Der Kläger kann sich vor diesem Hintergrund auch nicht mit Erfolg gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung mit Bescheid vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2017 zur Wehr setzen. Soweit der Kläger – wie behauptet – seit dem Erörterungstermin in der Sache L 4 KR 2143/16 ER-B eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 20,00 EUR aufgenommen hat, werden die Beklagten die damit verbundene teilweise Erfüllung der Forderung im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen haben.

Die Auferlegung von Verschuldenskosten im Gerichtsbescheid hebt der Senat auf, weil er die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Prozessführung im vorliegenden Einzelfall als nicht gegeben ansieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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