S 21 Ar 215/95

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 Ar 215/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 71/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Umlagepflicht gemäß § 186 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Der Kläger ist Inhaber eines Betriebes, der seit dem 8. Juli 1993

mit der "Montage von industriell gefertigten Bauelementen" (Türen und Fenstern) angemeldet ist. Die Beklagte führte am 5. März 1996 im Betrieb des Klägers eine Betriebsprüfung durch. Die Prüfer kamen zu dem Ergebnis, daß der Betrieb Arbeiten verrichte, die von von § 1 Abs. 2 Nr. 36 der Baubetriebeverordnung erfasst würden.

Mit Bescheid vom 1. April 1996 stellte die Beklagte die Umlagepflicht nach § 186 a AFG ab 1. November 1993 fest. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Am 15. April 1996 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, in seinem Betrieb würde unabhängig von der Wetterlage gearbeitet. Er sei lediglich von der jeweiligen Auftragslage abhängig. Es handele sich um die Tätigkeit des Einbaus von vorgefertigten Fenstern und Innentüren. Da er darüberhinaus zu 98% Renovierungsmaßnahmen ausführe, d. h., Wohnraum bereits vorhanden sei, arbeite er nachvollziehbar witterungsunabhängig. Aber auch bei Neubauten sei unabhängig von der Witterungslage jederzeit die Monatage möglich. Er habe seines Erachtens darüberhinaus keinen Anspruch auf Wintergeld, da gemäß § 75 AFG Abs. 1 Nr. 1 nur Betriebe des Baugewerbes Anspruch hätten und nach § 76 AFG Arbeiter, die in Betrieben des Baugewerbes auf einem witterungsabhänigigen Arbeitsplatz beschäftigt seien. Außerdem sei sein Betrieb der Holz-Berufsgenossenschaft zugeordnet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1996 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 186a AFG und der hierzu vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Verordnung über die Umlage zur Aufbringung der Mittel für das Wintergeld (Wintergeld-Umlageverordnung) - bis 31.12.1995 Produktive Winterbauförderung - werden die Mittel für das Wintergeld nach den SS 78 und 80 AFG einschl. der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der genannten Leistung zusammenhängen, von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung durch Leistungen nach den SS 77 bis 80 AFG zu fördern ist, durch eine Umlage aufgebracht.

Mit der aufgrund des § 76 Abs. 2 AFG erlassenen Baubetriebe-Verordnung vom 28.10.1980 (BGBl. I S. 2 033), zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgeseztes im Bereich des Baugewerbes vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1 809), hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt, in welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch das Wintergeld zu fördern ist und welche Zweige nicht in die Förderung einbezogen werden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 36 der Baubetriebe-Verordnung ist die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft in solchen Betrieben zu fördern, die Trocken- und Montagebauarbeiten ausführen.

Nach den Feststellungen des Arbeitsamtes Bergisch Gladbach hat der Betrieb des Widerspruchführer industriell gefertigte Bauelemente (Türen und Fenster) montiert. Diese Arbeiten werden, wie oben ausgeführt, von der Baubetriebe-Verordnung erfaßt, so daß der Widerspruchsführer uneingeschränkt der Umlagepflicht nach § 186a AFG unterliegt. Der Hinweis des Widerspruchsführers, sein Betrieb werde nie die Leistungen in Anspruch nehmen, da er witterungsunabhängig arbeite, vermag die Umlagepflicht nicht zu hindern. Die Umlagepflicht entsteht kraft Gesetzes, sobald die in § 186a AFG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 AFG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., sobald der betroffene Betrieb zu den von der Baubetriebe-Verordnung erfaßten, der Art nach förderbaren Betrieben des Baugewerbes gehört. Sind die vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen für die Umlagepflicht erfüllt, so ist die Umlage durch den Betriebsinhaber abzuführen. Die Umlage wird somit von allen, dem Grunde nach förderungsfähigen Betrieben generell erhoben. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Umlagepflicht ist nur die Art der im Betrieb überwiegend verrichteten Arbeiten. Unerheblich ist dabei, ob der Widerspruchsführer auch Leistungen der Produktiven Winterbauförderung in Anspruch nehmen kann. Insoweit hat bereits das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.08.1983 - 10 RAr 4/82 - ausgeführt, daß die Umlage von allen dem Grunde nach förderungsfähigen Betrieben generell erhoben werde. Sie sei daher auch dann zu erheben, wenn ein Arbeitnehmer im konkreten Fall keinen Förderungsanspruch geltend machen kann.

Es kommt nicht auf die individuelle Gestaltung des Betriebes und auf die Art der von ihm angenommenen Aufträge an. Es ist vielmehr allein maßgebend, ob der Betrieb zu einem förderungsfähigen und in die Förderung einbezogenen Zweig des Baugewerbes gehört. Selbst wenn ein Betrieb - im Gegensatz zu den übrigen Betrieben des Zweiges des Baugewerbes, zu dem er zu rechnen ist - nur Arbeiten ausführt, bei denen er nicht durch Mittel der Winterbauförderung gefördert werden kann, hat dies auf die Einbeziehung in die Winterförderung keinen Einfluß und berechtigt nicht zu einer entsprechenden restriktiven Auslegung der Baubetriebe-Verordnung (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.02.88 - 10 RAr 1/87 -).

Mit der Aufnahme in den Katalog der Baubetriebe hat der Verordnungsgeber festgesetzt, daß der Trocken- und Montagebau zu den förderungsfähigen Betrieben des Baugewerbes gehört. Soweit der Widerspruchsführer auf seine Zugehörigkeit zum Holzgewerbe hinweist, hat dies keinen Einfluß auf die Umlagepflicht. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 2 Nr. 12 der Baubetriebe-Verordnung. Danach sind Schreiner nur dann nicht förderungsfähig, wenn sie keine Trockenbauarbeiten ausführen. Sobald dies der Fall ist, gehören sie grundsätzlich zu den förderungsfähigen Betrieben und müssen daher eine Umlage entrichten. Nach § 2 Nr. 12 wird die ganzjährige Beschäftigung nicht gefördert in Betrieben des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbau-Industrie soweit nicht Fertigbau-,Dämm-, (Isolier-) oder Trockenbau- und Montagearbeiten ausgeführt werden.

Es ist daher entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers so, daß Betriebe des holzbe- verarbeitenden Gewerbes, soweit Trockenbauarbeiten ausgeführt werden, ebenfalls zur Wintergeld-Umlage herangezogen werden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 22. Oktober 1996. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger im wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Er ist der Auffassung, sein Betrieb führe keine Trocken- und Montagebauarbeiten in Sinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 36 der Baubetriebe-Verordnung aus. Er befasse sich ausschließlich mit Montage von industriell gefertigten Fenstern und Türen. Nach seiner Ansicht gehören die von ihm ausgeführten Arbeiten unter § 2 Ziffer 12 der Baubetriebe-Verordnung. Sein Betrieb sei ein Betrieb, der von der ganzjährigen Beschäftigung ausgeschlossen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1. April 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1996 sowie den Bescheid vom 6. November 1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides für rechtmäßig. Am 6. November 1997 hat sie einen Leistungsbescheid erlassen. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Prozeßakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist sachlich nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. April 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1996 sowei der Leistungsbescheid vom 6. November 1997 sind nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dadurch wird der Kläger nicht beschwert, denn die Beklagte hat zu Recht die Umlagepflicht nach § 186a AFG festgestellt und die Umlage entsprechend festgesetzt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen (5 136 Abs. 3 SGG). Die Entscheidung der Beklagten, den Betrieb des Klägers zur Umlagepflicht heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. Der Einbau von vorgefertigten Fenstern und Türen inklusive der notwendigen Anschlußarbeiten ist nach Auffassung der Kammer als Arbeiten des Fertigteilbaus bzw. des Trocken- und Montagebaus im Sinne der Nr. 12 und 36 des § 1 Abs. 2 Baubetriebe-Verordnung einzustufen (vergl. Urteil des LSG NW vom 23. Januar 1997, AZ.: L 9 Ar. 125/95). Entgegen der Auffassung des Klägers gehört sein Betrieb nicht gemäß § 2 Nr. 12 Baubetriebe-Verordnung zu den ausgeschlossenen Betrieben, denn hierzu gehören nur Betriebe des holzbe- und verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht Fertigbau, Dämm-(Isolier-) oder Trockenbau- und Montagearbeiten Betrieb des Klägers ist kein Betrieb Montagearbeiten werden in § 2 Nr. 12 Schreinerhandwerks sowie der einschließlich der Fertigbau, Dämm-(Isolier-) ausgeführt werden. Der Betrieb des Klägers ist kein Betrieb des Schreinerhandwerks. Montagearbeiten werden in § 2 Nr. 12 Baubetriebeverordnung aber gerade von den ausgeschlossenen Betrieben ausgenommen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 183,193.
Rechtskraft
Aus
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