S 19 KA 40/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KA 40/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 106/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5) werden dem Kläger auferlegt; sonst sind Kosten unter den Beteiligten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Ermächtigung.

Die Klägerin ist seit vielen Jahren ermächtigt, gesetzlich Krankenversicherte ambulant zu betreuen. Die bis zum 30.09.1998 befristete Ermächtigung erneuerte der Zulassungsausschuß für Ärzte Köln bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein mit Beschluss vom 28.07.1998 in beschränktem Umfange:

auf Überweisung von Fachärzten für Kinderheilkunde, von Fachärzten für Nervenheilkunde und von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie:

die Durchführung besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf dem kurativen Sektor bei cerebral- und/oder neuralgestörten Kindern für:

1. sozialpädiatrische Diagnostik, 2. neuropädiatrische Therapie, 3. Psychotherapie, 4. entwicklungs- und funktionstherapeutische Maßnahmen (z. B. Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie).

Die Ermächtigung des Sozialpädiatrischen Zentrums in 50321 Brühl, Kaiserstraße 6, endet am 30.09.2000, sofern sie nicht auf Antrag hin erneuert wird.

Auf den Widerspruch der Klägerin erweiterte der Beklagte mit Beschuß vom 21.10.199.8 den Überweiserkreis der Ermächtigung auf Vertragsärzte: Inhalt der Ermächtigung sei die sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in einem sozialpädiatrischen Zentrum; dazu müßten die personellen und apparativen Voraussetzungen zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern vorhanden sein, deren Versorgung wegen der Art, Schwere und Dauer ihrer Krankheit die Möglichkeiten einer herkömmlichen Kassenpraxis übersteigen würden (BSG, Urteil vom 30.11.1994 - 6 RKA 32/96 -); bei Prüfen der Versorgungssituation komme es deshalb darauf an, ob die sozialpädiatrische Behandlung von Kindern durch die Praxen niedergelassener Ärzte angeboten und sichergestellt werde, die über die genannten Voraussetzungen verfügen würden; sei dies nicht der Fall - und alle Beteiligten gingen davon aus - dürfe der Überweiserkreis Gebietsärzten nur vorbehalten bleiben, wenn feststehe, daß das Leistungsangebot der zugelassenen Vertragsärzte weder unter quantitativen noch unter qualitativen Gesichtspunkten Defizite aufwiesen und die Ermächtigung lediglich der Behandlung besonderer Problemfälle diene; im Planungsbereich aber erbringe kein niedergelassener Arzt in eigener Praxis das volle Leistungsspektrum eines sozialpädiatrischen Zentrums, vielmehr seien alle Ärzte auf die Hilfe von der Praxis nicht angehörenden Psychotherapeuten, Logopäden und Krankengymnasten angewiesen; deshalb sei die Einschränkung des Überweiserkreises auf Gebietsärzte bestimmter Fachgruppen nicht zulässig, so daß die Ermächtigung auf Vertragsärzte habe erweitert werden müssen.

Gegen diese am 03. des folgenden Monats abgesandte Entscheidung wendet sich die Klage vom 01.12.1998: Bei der Versorgung von Kindern bestehe kein quantitativ und qualitativ unzureichendes Leistungsangebot, sondern die zugelassenen Vertragsärzte würden wegen der Schwierigkeit der Diagnose und Behandlung ausnahmsweise auf die Erkenntnisse und Erfahrungen eines sozialpädiatrischen Zentrums zurückgreifen; darüber hinaus ergebe sich aus § 119 Abs. 2 Buch V. Sozialgesetzbuches (SGB V) ein Stufenverhältnis, nach dem zunächst geeignete Ärzte oder geeignete Frühförderstellen die Behandlung übernehmen sollten und erst am Ende ein sozialpädiatrisches Zentrum in die Behandlung einbezogen werden solle; dies sei nur einzuhalten, wenn zunächst die niedergelassenen Fachärzte die Behandlung übernehmen würden.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Berufungsausschusses für Kassenarztzulassungen Nordrhein vom 21.10.1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Er hält seine Entscheidung für zutreffend.

Der Beigeladene zu 5) beantragt,

Klageabweisung.

Die Beigeladenen zu 6) und 7) stellen keinen Antrag.

Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache nicht geäußert. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem sie unter Hinweis darauf geladen waren, daß auch im Falle des Ausbleibens ihres Bevollmächtigten oder Vertreters verhandelt und entschieden werden könne, war für sie ebenso wie für den Beklagten niemand aufgetreten.

Entscheidungsgründe:

Obgleich im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Beklagten sowie die Beigeladenen zu 1) bis 4) niemand aufgetreten war, konnte die Kammer verhandelt entscheiden. Alle Beteiligten waren in der Ladung über diese Möglichkeit unterrichtet. Sie ergibt sich aus der in den §§ 124 Abs. 1, 126, 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) getroffenen Regelung.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss konnte weder aufgehoben noch geändert werden, weil er nicht - auch nicht teilweise - rechtswidrig ist. Wegen der Gründe nimmt die Kammer Bezug auf die ihrer. Auffassung nach zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, daß dem Hausarzt eine höhere sozialpädiatrische Kompetenz zugebilligt werden muß, weil er das soziale Umfeld des betroffenen Kindes besser kennt als der mit dem Fall erstmals befaßte Kinderarzt. Gerade bei den schweren sozialpädiatrischen Fällen kommt es auf den ganzheitlichen Aspekt an. So kann der Hausarzt die Familiengeschichte, das soziale Umfeld einschließlich der sozialen Konfliktsituation, das Schulverhalten und ähnliches in der Regel besser beurteilen als ein zwischengeschalteter Facharzt. Nach Auffassung der Kammer würde das von der Klägerin bevorzugte Verfahren im übrigen nur zu einer Verlängerung der notwendigen Behandlungsaufnahme führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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