L 8 BA 266/19 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 BA 109/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 266/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.847,41 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold ist nicht begründet.

Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25.7.2019 gegen den Bescheid vom 26.6.2019 zutreffend abgelehnt. Gleichermaßen ist auch eine aufschiebende Wirkung der vor dem SG Detmold (Az. S 6 BA 22/20) erhobenen Klage gegen den Bescheid in der Gestalt des mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15.1.2020 nicht anzuordnen.

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine - wie hier erfolgte - Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschl. v. 11.3.2016 - L 8 R 506/14 B ER - juris Rn. 49 m.w.N.).

Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter 1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).

1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschl. v. 12.4.2017 - L 8 R 987/15 B ER - juris Rn. 2 f.; Beschl. v. 11.3.2016 - L 8 R 506/14 B ER - juris Rn. 51 m.w.N.).

Nach den genannten Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, da deren Erfolg nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Es spricht nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der Bescheid vom 26.6.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2020, mit dem die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge in Bezug auf Herrn N K (im Folgenden: K) für die Zeit vom 1.2.2017 bis 28.2.2018, vom 1.4.2018 bis 30.9.2018 und vom 1.12.2018 bis 31.12.2018 sowie in Bezug auf Herrn S S (im Folgenden: S) für die Zeit vom 1.7.2017 bis 31.1.2018 und vom 1.3.2018 bis 31.12.2018 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 19.389,64 Euro nachfordert, im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Diese Rechtsgrundlage ermächtigt auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 11.8.2016 - L 8 R 1096/14 B ER - juris Rn. 28 m.w.N.).

a) Der Bescheid vom 26.6.2019 ist formell rechtmäßig; insbesondere ist die Antragstellerin vor dessen Erlass mit Schreiben vom 23.5.2019 gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden.

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in einem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Umfang nicht gegeben.

Es spricht derzeit mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin die erhobenen Beiträge zu entrichten hat, da K und S - wie von der Antragsgegnerin angenommen - in dem der Beitragsnacherhebung zugrunde gelegten und im Beschwerdeverfahren streitigen Zeitraum bei der Antragstellerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.

aa) Gem. § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d S. 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr. des BSG, vgl. z. B. Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung vgl. BVerfG Beschl. v. 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).

Nach diesen Maßstäben ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die im Hauptsacheverfahren beizuladenden K und S (s. zur fehlenden Beiladungspflicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Senatsbeschl. v. 3.7.2015 - L 8 R 672/14 B ER - juris Rn. 29 ff.) im streitigen Zeitraum bei der Antragstellerin gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt waren. Das SG hat ausführlich dargelegt, dass die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, deutlich überwiegen. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat vollumfänglich an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des SG sowie auf den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.1.2020 Bezug (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

(1) Dies gilt zunächst für ihr Vorbringen, K und S hätten die Anhörungsfragebögen des Hauptzollamts (HZA) C "blind" unterschrieben. Der jeweils unterzeichnete "Fragebogen selbstständige Erwerbsperson" beinhaltet detaillierte Angaben, die auf einer Befragung durch Mitarbeiter des HZA beruhen und enthält Informationen, die offenkundig von K und S selbst stammen. Hieran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn beide die Fragebögen nach Abschluss der Befragung tatsächlich vor Unterzeichnung nicht noch einmal durchgelesen haben sollten. Sofern die Antragstellerin mit ihrer Argumentation ggf. geltend machen will, die vermerkten Antworten seien in entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft, fehlt es hierzu an substantiierten Darlegungen. Dies gilt auch dazu, wie es zu den vermeintlich unzutreffenden oder missverständlichen Antworten in den Fragebögen gekommen sein soll. Erst recht fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung eines anderweitigen Sachverhalts (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 294 ZPO), zu der auch die Versicherung an Eides statt gem. § 294 ZPO in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 7.11.2011 - L 8 R 929/10 B ER - juris Rn. 6). Tatsachen aus der Sphäre des Antragstellers muss dieser ohne weitere Veranlassung des Gerichts durch Angabe bzw. Vorlage entsprechender Beweismittel glaubhaft machen; das gilt jedenfalls dann, wenn sich dies dem Antragsteller im konkreten Fall aufdrängen muss (vgl. Burkiczak NZS 2011, 326, 330).

Eine eidesstattliche Versicherung des S liegt nicht vor. Die eidesstattliche Versicherung des K vom 17.12.2019 beschränkt sich auf die Angabe, dass dieser sich den ausgefüllten Fragebogen nicht im Einzelnen durchgelesen habe. Neben der o.g. Notwendigkeit darzulegen, welche Fragen fehlerhaft beantwortet sein sollen und worauf ggf. ein Missverständnis beruhen könnte, fehlen insbesondere Angaben zu weiteren konkreten Auftraggebern, für die K und S als Gewerbetreibende im Baubereich tätig gewesen sind, sowie aussagekräftige Unterlagen über die mit den angemeldeten selbstständigen Tätigkeiten verbundenen Einnahmen und Ausgaben. Die Notwendigkeit, entsprechend detaillierte Angaben zu machen und Beweismittel zu benennen, hätte sich der Antragstellerin spätestens im Hinblick auf den Beschluss des SG aufdrängen müssen.

(2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beruht der Beschluss des SG auch nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass ein Verfahrensbeteiligter mit seinem Vorbringen "erhört", sondern lediglich, dass er "gehört" wird (vgl. BSG Beschl. v. 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris Rn. 8).

Der Einwand der Antragstellerin, das SG habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, ist aber auch als solches unberechtigt. Das SG hat die Argumente der Antragstellerin ausweislich der Begründung des Beschlusses vielmehr geprüft und - nachvollziehbar - als nicht geeignet angesehen, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26.6.2019 zu begründen.

(a) Die Behauptung der Antragstellerin, das SG habe sich nicht dezidiert mit den "Ausführungen zur Betriebsstätte" auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Das SG hat vielmehr insbesondere darauf hingewiesen, dass aus der angegebenen "Anmietung" einer Lagerfläche und dem abgeschlossenen Überlassungsvertrag zum Abstellen von Maschinen etc. nicht auf ein unternehmerisches Risiko und eine selbstständige Tätigkeit des K geschlossen werden könne. So befinde sich die Freifläche in unmittelbarer Nachbarschaft zur Antragstellerin und es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass K Material oder Maschinen besessen hätte, die untergebracht werden müssten. Darüber hinaus sei die "Anmietung" der Fläche offenbar unentgeltlich erfolgt. Keiner dieser Aspekte ist im Beschwerdeverfahren substantiiert bestritten worden. Dies wäre aber insbesondere auch im Hinblick darauf notwendig gewesen, dass K selbst im "Fragebogen selbstständige Erwerbsperson" auf die Frage 11 eingetragen hat, keine eigenen Maschinen, Materialien oder Werkzeuge zu besitzen, sondern solche von der Antragstellerin zur Verfügung gestellt zu bekommen. Wofür er ohne eigene Materialien eine Lagerfläche von 240 Quadratmetern benötigen sollte, ist im Übrigen unklar. Doch selbst wenn man unterstellt, dass K Materialien etc. besitzen und auf der Freifläche lagern sollte, lässt sich für den Senat derzeit nicht nachvollziehen, dass und wie er hiermit eine selbstständige Tätigkeit als Bauhelfer ausgeübt haben könnte. Mangels eigenen Führerscheins, Fahrzeugs und Personals dürfte es K an der Möglichkeit fehlen, die entsprechenden notwendigen Transporte vorzunehmen.

Dass S über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

(b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich das SG auch mit den "Rechnungen an weitere Drittunternehmen" auseinandergesetzt.

Hinsichtlich der vorgelegten Rechnungen des K an die Firma N, technische Abrechnungsdienstleistungen, Inbound-Telefondienste - hat das SG eine Tätigkeit für diese Firma im Rahmen des von K angemeldeten Gewerbes als Bauhelfer nicht als plausibel angesehen. Diesen Einwand hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet, was jedoch insbesondere auch im Hinblick auf den Betriebssitz der Firma N in B notwendig gewesen wäre, da die von K im September und Dezember 2018 in Rechnung gestellten Beträge von 112,45 Euro und 66,19 Euro noch nicht einmal die anfallenden Fahrtkosten dorthin abgedeckt hätten.

In Bezug auf S hat die Antragstellerin die behauptete Tätigkeit für andere Auftraggeber auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt. Erst recht hat sie hierüber keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt und auch keine potentiellen Zeugen benannt.

Die von Lieferanten an S gestellten Rechnungen lassen eine Tätigkeit für Drittunternehmen nicht zweifelsfrei erkennen. Das SG hat dementsprechend zu Recht die Frage aufgeworfen, ob die in Rechnung gestellten Materialien nicht tatsächlich für die Antragstellerin vorgesehen waren. Ergänzend hat es eingewandt, es sei nicht erkennbar, dass dem S die angefallenen Kosten von der Antragstellerin erstattet worden seien. Zu beachten ist zudem, dass S laut anwaltlichem Widerspruchsschriftsatz vom 6.8.2019 über kein separates Konto verfügte, sodass sich die Frage stellt, ob nicht die Antragstellerin die in Rechnung gestellten Materialien bezahlt hat bzw. ob diese Materialien überhaupt bezahlt worden sind. Weder ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch nur im Ansatz auf diese Einwände eingegangen, noch hat sie - trotz des entsprechenden Hinweises im Beschluss des SG - Belege dafür überreicht, dass S für die angegebene selbstständige Tätigkeit Werbung mache. Die behauptete Tätigkeit für weitere Auftraggeber im Rahmen der angemeldeten Gewerbe im Baubereich hätte aber schon deshalb weiterer Darlegungen und Beweise bedurft, als K und S (noch) gegenüber dem HZA bestätigt haben, nur für die Antragstellerin tätig zu sein.

bb) Tatbestände, die eine generelle Versicherungsfreiheit von K oder S in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung im Prüfzeitraum begründen könnten, liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf S die ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente geltenden Besonderheiten beschäftigter Rentner berücksichtigt. Auch sind keine überwiegenden Zweifel an der Höhe der nacherhobenen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung geltend gemacht worden oder ersichtlich. Gleiches gilt für die Säumniszuschläge.

2. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde, bestehen nicht. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile sind nicht erkennbar.

Die von der Antragstellerin geltend gemachte drohende Insolvenz im Falle der Durchsetzung der Forderung hat diese nicht durch die Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht. Hierfür genügen insbesondere nicht die Übersendung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung für einen Monat und die überreichte Liste der Kreditoren. Aber selbst wenn man ihre Behauptung als wahr unterstellt, ist vorliegend eine unbillige Härte nicht anzunehmen. Hat die Antragstellerin - wie von ihr geltend gemacht - bereits seit September 2019 Rechnungen mit einem Volumen von insgesamt 15.843,55 Euro nicht begleichen können, obwohl sie auch die angefallenen Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt hat, ist nicht mehr von einem nur kurzfristigen Liquiditätsengpass auszugehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschl. v. 20.12.2018 - L 12 BA 23/18 B ER - juris Rn. 40). Im Hinblick auf die mit der Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners eine alsbaldige Beitreibung geboten sein (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. Beschl. v. 7.3.2019 - L 8 BA 75/18 B ER - juris Rn. 17; Beschl. v. 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 B ER - juris Rn. 37). Eine beachtliche Härte im o.g. Sinn ist daher regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt, darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 7.3.2019 - L 8 BA 75/18 B ER - juris Rn. 17). Dies ist hier von der Antragstellerin nicht geltend und erst recht nicht glaubhaft gemacht worden.

Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 S. 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG Urt. v. 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 23).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 B ER - juris Rn. 38 m.w.N.).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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