L 10 KO 1328/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 KO 1328/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der gerichtliche Sachverständige kann Untersuchungen nicht nach DKG-NT abrechnen.
Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 25.03.2020 wird auf 851,82 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

In dem beim Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahren L 3 SB 4061/17 ging es um die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin und das Merkzeichen G.

Im Januar 2020 wurde der Antragsteller gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung der Klägerin gebeten. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass sich der eingeholte Kostenvorschuss auf 2.000,00 EUR beläuft. Seine Bitte um Kostenübernahme bestimmter Leistungen (vgl. Schreiben vom 29.01.2020, Bl. 222 der LSG-Akte: u.a. Koloskopie mit ca. 250 EUR) lehnte die Kostenbeamtin ab und verwies darauf, dass das Honorar sich ausschließlich "nach den Bestimmungen des JVEG" richte und im Hinblick auf die aufgeführten Untersuchungen verwies sie "auf § 10 JVEG und die Hinweise für die Sachverständigenvergütung". Daraufhin zeigte der Antragsteller eine voraussichtliche Überschreitung des Kostenvorschusses an. Dementsprechend zahlte die Klägerin anforderungsgemäß einen weiteren Vorschuss in Höhe von 800,00 EUR ein, was dem Antragsteller mitgeteilt wurde.

Im März hat der Antragsteller sein internistisches Gutachten erstattet, wofür er eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.297,17 EUR verlangt. Abgerechnet hat der Antragsteller neben dem Stundenhonorar Schreibgebühren, Verbrauchsmaterial, das verauslagte Porto und Einzelleistungen nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT Band I) mit den dort ausgewiesenen Vollkosten.

Die Kostenbeamtin hat bis auf die geltend gemachten Vollkosten nach DKG-NT antragsgemäß vergütet und insgesamt einen Betrag von 851,82 EUR festgestellt.

Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung beruft sich der Antragsteller auf eine entsprechende Kostenzusage und darauf, dass die Koloskopie unabdingbar gewesen sei.

II.

Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Einzelrichter. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen und nach den Honorargruppen des § 9 JVEG bemessen ist. Zusätzlich erhält er Aufwendungen für die schriftliche Erstellung des Gutachtens (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG) und für die Anfertigung von Kopien (§ 7 Abs. 2 JVEG) sowie die Aufwendungen für Porto und Verbrauchsmaterialien (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG) ersetzt. Die vom Antragsteller insoweit geltend gemachte Vergütung hat die Kostenbeamtin zutreffend und antragsgemäß festgesetzt. Auf deren Darstellung verweist der Senat daher.

Inwieweit neben den genannten Leistungen und Aufwendungen "besondere Leistungen" nach § 10 JVEG abgerechnet werden können, hat die Kostenbeamtin ebenfalls zutreffend dargelegt und auf dieser Grundlage die Blutentnahme nach Nr. 307 der Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG und das EKG als elektrophysiologische Untersuchung i.S. der Nr. 305 der Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) JVEG in Anlehnung an die Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -, dort Nr. 250 bzw. 650, 651, vergütet, allerdings nicht mit dem vom Antragsteller begehrten Vollkostensatz nach DKG-NT, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Kostensenats - danach wird der in Anlage 2 vorgesehene Honorarrahmen grundsätzlich durch den einfachen Satz der GOÄ konkretisiert (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2017, L 12 KO 2217/17 B und Beschluss vom 12.09.2011, L 12 KO 3525/08) - zutreffend in Höhe des einfachen Satzes der GOÄ. Sie hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die streiten Leistungen nicht hierunter fallen, insbesondere keine elektrophysiologischen Untersuchungen sind. Unter diesen Begriff fällt nur die direkte, unmittelbare Messung elektrischer Potentiale durch deren Ableitung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2018, L 10 KO 1935/18). Der Senat verweist auch insoweit auf die Ausführungen der Kostenbeamtin.

Soweit der Antragsteller einwendet, die Koloskopie sei unabdingbar gewesen, geht dies ins Leere. Deren Notwendigkeit zieht auch die Kostenbeamtin nicht in Zweifel. Die Kürzung beruht darauf, dass die mit dieser Untersuchung verbundenen Leistungen nach der Anlage 2 zu§ 10 JVEG - weil dort nicht aufgeführt - nicht über Gebührennummern abrechenbar sind (s. die genannten Beschlüsse), sondern der Aufwand des Antragstellers mit dem Honorar für seine zeitliche Inanspruchnahme und dem Ersatz der Verbrauchsmaterialien vergütet worden ist.

Im Grunde wendet sich der Antragsteller auch nicht gegen diese Ausführungen der Kostenbeamtin. Er beruft sich vielmehr auf eine Kostenzusage des Gerichts. Indessen wurde eine derartige Zusage nicht gemacht.

Denn tatsächlich lehnte die Kostenbeamtin das entsprechende Ersuchen des Antragstellers ab. Auf die Bitte des Antragstellers um Kostenübernahme u.a. für die Koloskopie (Schreiben vom 29.01.2020, Bl. 222 der LSG-Akte) führte die Kostenbeamtin - nach dem zutreffenden Hinweis, dass das Honorar sich ausschließlich "nach den Bestimmungen des JVEG" richte und dem ebenfalls zutreffenden Verweis im Hinblick auf die aufgeführten Untersuchungen "auf § 10 JVEG und die Hinweise für die Sachverständigenvergütung" - abschließend aus, die "begehrte Vorabzusage einer Kostenübernahme" könne nicht erteilt werden. An dieser Ablehnung ändert auch der nachfolgend erhöhte Kostenvorschuss nichts, denn damit wurde lediglich der Honorarrahmen für den Sachverständigen auf 2.800,00 EUR erweitert, was aber angesichts des geltend gemachten Honorares in Höhe von 1.297,17 EUR ohne Bedeutung ist.

Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass die Anwendung des DKG-NT von vornherein ausscheidet. Es handelt sich um einen Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung erbrachter Leistungen und für die Kostenerstattung vom Arzt an das Krankenhaus (so der vollständige Titel). Vorliegend stehen aber gerade nicht die Abrechnung von einem Krankenhaus erbrachter Leistungen oder eine Kostenerstattung vom Arzt an das Krankenhaus in Rede, sondern Leistungen, die der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sachverständiger erbrachte und deren Vergütung das JVEG abschließend regelt. Insoweit gelten die Ausführungen des Kostensenats in Bezug auf die Nichtanwendbarkeit der GOÄ (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2017, L 12 KO 2217/17 B und Beschluss vom 31.05.2017, L 12 SF 3137/15 E) für die Frage der Anwendung des DKG-NT entsprechend.

Der Antragsteller kann seinen Anspruch auch nicht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG (Ersatz für die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge) stützen, indem er solche Verbrauchsmaterialien in Hohe der im DKG-NT ausgewiesenen "Vollkosten" abrechnet. Den Anspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG hat der Antragsteller gesondert mit einer Aufstellung über Art und Höhe der verbrauchten Materialien (u.a. Op-Kittel, Proktoskop, Medikament) geltend gemacht und antragsgemäß ersetzt bekommen. Dem gegenüber weisen die "Vollkosten" nach DKG-NT "Sachkosten" - darunter "Allgemeine Kosten", wie Personal, Räume, Einrichtungen und Gerätekosten, und "Besondere Kosten", wie dem Patienten zur weiteren Verwendung überlassenen Gegenstände, - und die Kosten des ärztlichen Dienstes einschließlich Arztschreibkräften aus (vgl. die Allgemeinen Tarifbestimmungen). Diese Kostenarten werden aber teilweise vom JVEG anders vergütet (vgl. z.B. das Honorar für die ärztliche Tätigkeit nach den §§ 8, 9 JVEG, das der Antragsteller antragsgemäß erhalten hat, ebenso wie die abgerechneten Schreibgebühren) oder sind ausdrücklich nicht vergütungsfähig (so nach § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG die üblichen Gemeinkosten und der übliche Aufwand). Dem entsprechend kann auch im Wege des Aufwendungsersatzes für Verbrauchsmaterialien nicht, auch nicht teilweise, auf die im DKG-NT ausgewiesenen Beträge zurückgegriffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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