S 16 AS 3170/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AS 3170/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2016 (W 141/14) wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt den Klägern weiter 16,80 EUR für Februar 2014 zu zahlen.
2. Der Erstattungsbescheid vom 03.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2016 (W 143/14) wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Klägerin Frau A. M. 89,14 EUR zurückzuzahlen hat.
3. Der Erstattungsbescheid vom 03.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2016 (W 141/14) wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Kläger Herr V. K. 89,13 EUR zu zahlen hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte hat 10 % der außergerichtlichen Kosten den Klägern zu erstatten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form von Leistungen für Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II sowie der Rückforderung von Leistungen nach diesem Gesetz aufgrund vom Kläger zu 1. erzielten Einkommens im Monat Februar 2014.

Die Kläger stehen bei der Beklagten seit einigen Jahren im Leistungsbezug und haben durch Bescheid vom 25.01.2014 (Bl. 6821 der Verwaltungsakte) für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014 Leistungen in Höhe von monatlich 1077,61 EUR erhalten.

Dabei hat die Beklagte für beide Kläger einen monatlichen Regelbedarf i.H.v. 353,00 EUR sowie als angemessen angesehene Kosten der Unterkunft in Höhe einer Kaltmiete von 252,39 EUR bei tatsächlich gezahlten Kosten von 292,09 EUR, tatsächliche Nebenkosten i.H.v. 59,61 EUR sowie Heizkosten i.H.v. 59,61 EUR auf der Bedarfsseite berücksichtigt. Auf der Einkommensseite hat sie ein Einkommen des Klägers zu 1. in Höhe von monatlich 100,00 EUR, bereinigt um den Grundfreibetrag von 100,00 EUR berücksichtigt.

Nachdem der Kläger seine Einkommensnachweise für den Monat Februar 2014 eingereicht hat, hat die Beklagte durch Änderungsbescheid vom 03.03.2014 (Bl. 7008 der Verwaltungsakte) die Leistungen der Kläger für den Monat Februar 2014 in Höhe von insgesamt 882,54 EUR neu bewilligt. Dabei hat sie ein verteilbares Einkommen i.H.v. 195,07 EUR errechnet. Wegen der Einzelheiten insofern wird auf den Bescheid vom 03.03.2014 (Bl. 7012 der Verwaltungsakte) verwiesen. Durch Erstattungsbescheide vom selben Tag (Bl. 7019, 7021 der Verwaltungsakte) hat die Beklagte vom Kläger zu 1. einen Betrag i.H.v. 97,53 EUR sowie von der Klägerin zu 2. i.H.v. 97,94 EUR zu viel gezahlte Leistungen zurück verlangt.

Der Kläger zu 1. hat mit jeweiligen Schreiben vom 13.03.2014, auch als Vertreter der Klägerin zu 2., eingegangen am 14.03.2014, gegen alle 3 Bescheide Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er angegeben, dass auf die Leistungen anzurechnende Einkommen sei fehlerhaft bereinigt worden, weil Fahrtkosten sowie Verpflegungskosten unrichtig berücksichtigt worden seien. In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2020 hat der Kläger insofern ausgeführt, die im Januar 2014 entstandenen Fahrt-und Verpflegungskosten hätten auf das im Februar 2020 gezahltes Einkommen angerechnet werden müssen.

Die Beklagte hat alle 3 Widersprüche durch Widerspruchsbescheide vom 14.09.2016 (W 141-143/14) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die teilweise Aufhebung der Leistungen für den Monat Februar 2014 sowie die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen auf dem vom Kläger zu 1. erzielten Einkommen beruhe, welches bei der ursprünglichen Bewilligung vom 25.01.2014 nicht berücksichtigt worden sei.

Im laufenden Rechtsstreit hat die Beklagte eine Korrektur ihres bei der Leistungsbewilligung für Leistungen für Unterkunft und Heizung im Jahr 2014 zugrunde gelegten Konzeptes vorgelegt und die angemessenen Kosten der Unterkunft in ihrem Zuständigkeitsbereich neu ermittelt.

Hinsichtlich der neu vorgenommenen Bildung von Vergleichsräumen hat die Beklagte in dem Konzept ausgeführt:

Der Salzlandkreis ist Im Zuge der Kreisgebietsreform am 1. Juli 2007 durch Zusammenschluss der Landkreise Bernburg und Schönebeck sowie des Landkreises Aschersleben-Staßfurt mit Ausnahme der Stadt Falkenstein/Harz entstanden.

Der Salzlandkreis liegt südlich der Landeshauptstadt Magdeburg in zentraler Lage im Bundesland Sachsen-Anhalt. Er wird begrenzt vom Landkreis Jerichower Land im Nord-Osten, dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld im Osten, dem Saalekreis und dem Landkreis Mansfeld-Südharz im Süden, den Landkreisen Harz und Börde im Westen und der Landeshauptstadt Magdeburg im Norden.

Der Landkreis besteht aus 21 Gemeinden, die sich in elf Einheitsgemeinden (darunter zehn Städte) und zwei Verbandsgemeinden (mit zwei Städten) untergliedern. Auf einer Fläche von 1.426,83 km² leben insgesamt 201.210 Einwohner (Stand: 31.12.2012). Die Siedlungsdichte beträgt rd. 141 Einwohner/km2. Damit ist der Salzlandkreis der zweitkleinste, aber am dichtesten besiedelte Landkreis in Sachsen-Anhalt.

Über die Hälfte der Bevölkerung des Salzlandkreises lebt in den vier großen Städten Aschersleben, Bernburg (Saale), Schönebeck (Elbe) und Staßfurt. Diese Städte besitzen die Versorgungsfunktionen von Mittelzentren. Die übrigen acht Städte Alsleben (Saale), Barby (Elbe), Calbe (Saale), Egeln, Güsten, Hoym, Könnern und Nienburg (Saale) übernehmen jeweils die Versorgungsfunktionen eines Grundzentrums.

Die Landeshauptstadt Magdeburg und die umliegenden Landkreise Börde, Jerichower Land und Salzlandkreis bilden gemeinsam die Planungsregion Magdeburg.

Die politischen Gremien des Salzlandkreises haben 2009 die Sozialraumanalyse für den Salzlandkreis beschlossen. Hierbei stellt die Sozialraumanalyse einen Ansatz dar, die Lebensräume möglichst realitätsgetreu und wirklichkeitsnah abzubilden. Diese Analyse der Raumeinteilung wurde durchgeführt, um eine kleinräumigere Betrachtung zu ermöglichen, da sich Sozialräume unter schiedlich entwickeln können. Gebiete mit gleichen und/oder ähnlichen Gegebenheiten sollten dementsprechend zu Sozialräumen zusammengefasst werden. Aufgrund der unterschiedlichen ländlichen und städtischen Bereiche, sollte eine entsprechende, diesen Umstand berücksichtigende, vergleichbare Raumeinteilung erfolgen. Vor diesem Hintergrund wurden Indikatoren ausgewählt, um eine Vergleichbarkeit von Gebieten und Kommunen zu ermöglichen:

- Demografische Daten: Einwohner, Bevölkerungsentwicklung und Bevölkerungsprognose, Geburten/Sterbefälle, regionale Flächenverteilung und Bevölkerungsdichte, junge Menschen unter 27 Jahre, Jugendquotient und Altenquotient, Nichtdeutsche an der Gesamtbevölkerung

- Arbeit: Arbeitsmarkt, Arbeitslosenquote und Jugendarbeitslosigkeitsquote, Arbeitsuchende

nach dem SGB II, Bedarfsgemeinschaften

- Lebens- und Wohnraum: Wohnraum (Anzahl der Wohnungen mit Wohnraum), Wohngeld

und Kosten der Unterkunft

- Familiäre Situation: Eheschließungen/Ehescheidungen

- Erziehung und Bildung: Kindertageseinrichtungen, Schulen und Schülerzahlen, Bildungsabschlüsse, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Jugendgerichtshilfe (Fallzahlen), Hilfen zur Erziehung (Inanspruchnahme)

Im Ergebnis der Sozialraumanalyse sind vier homogene Sozialräume gebildet worden, die den Kriterien und Anforderungen an einen Vergleichsraum entsprechend der Definition des Bundessozialgerichts vom 19.02.2009 und vom 30.01.2019 genügen.

Die Vergleichsräume entsprechen zudem auch den Mittelbereichen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). "Die BBSR-Mittelbereiche bilden die Verflechtungsbereiche um ein Mittelzentrum oder einen mittelzentralen Verbund ab, in dem eine ausreichende Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs erfolgen soll. Sie sind jedoch keine landesplanerischen Festlegungen, sondern dienen primär analytischen Zwecken im Kontext der Raumbeobachtung gemäß § 22 ROG. Die BBSR-Mittelbereiche basieren auf räumlichen Verflechtungen und bilden das zu erwartende Verhalten der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme von Infrastrukturen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie bei der beruflichen Mobilität ab.

In ihrer Abgrenzung orientieren sich die Mittelbereiche an den Entfernungen, Lagebeziehungen, Verkehrsanbindungen und traditionellen Bindungen zwischen Gemeinden. Sie berücksichtigen administrative Grenzen auf der Ebene der Kreise oder Länder.

Diese vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) in der Regionalplanung gebildeten Mittelbereiche werden auch im Forschungsbericht 478 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Januar 2017 als geeignete Operationalisierungsmöglichkeit der Vergleichsraumbildung empfohlen.

Die Prüfung der verkehrstechnischen Erreichbarkeit der einzelnen Kommunen zeigt, dass die Mittelbereiche der Raumplanung hinsichtlich der Kriterien Nähe, Infrastruktur und Insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit als Vergleichsräume betrachtet werden können.

Innerhalb der Vergleichsräume bilden die gleichnamigen Städte Aschersleben, Bernburg (Saale), Schönebeck (Elbe) und Staßfurt Mittelzentren für die umliegenden Gemeinden.

Die Qualität der verkehrstechnischen Anbindung wird in der Erreichbarkeit von zentralen Versorgungseinrichtungen überprüft. Die staatliche Landesplanung fasst diese im Zentralen-Orte-System zusammen, in dem unter anderem nach Mittel- und Oberzentren unterschieden wird. Je höher eine Kommune in diesem System eingestuft ist, umso höherwertige Versorgungseinrichtungen stehen dort zur Verfügung.

Mit fünf Bundesstraßen (86, B 81, B 180, B 185 und B 246a) sowie einer Autobahn (A 14) verfügt der Salzlandkreis über ein sehr gut ausgebautes Straßennetz. Durch die vorhandenen Straßen und die Gegebenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs ist die verkehrstechnische Verbundenheit innerhalb der Vergleichsräume innerhalb zumutbarer Fahrzeiten gewährleistet.

Die Vergleichsräume bilden homogene Lebens- und Wohnbereiche. Durch die verkehrstechnische Verbundenheit innerhalb der Mitteibereiche ist in den Vergleichsräumen eine gleichwertige Versorgungslage gewährleistet. Hierfür spricht ferner, dass die Mitteibereiche deckungsgleich mit den Sozialräumen des Salzlandkreises sind.

Die vier Mitteizentren im Salzlandkreis (Aschersleben, Bernburg (Saale), Schönebeck (Eibe) und Staßfurt) steilen zum einen Versorgungskerne für die Gemeinden ihres jeweiligen Einzugsbereiches (Verflechtungsbereiche) dar. Sie tragen zum Erhalt eines engen tragfähigen Netzes regionaler Versorgungs- und Arbeitsmarktzentren, zur Sicherung einer landesweit ausgeglichenen Ausstattung und Versorgung mit höherwertigen und spezialisierten Dienstleistungen, mit Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsarbeitsplätzen sowie mit öffentlichen Verwaltungs-, Bildungs-, Gesundheits-, Sozial-, Kultur- und Sporteinrichtungen sowie hochwertigen Einkaufsmöglichkeiten bei.

Eine gute Erreichbarkeit und flächendeckende Präsenz von Gesundheits-, Versorgungs- und Bildungsstandorten in den jeweiligen Vergleichsräumen ist gegeben.

Der Vergleichsraum Schönebeck besteht aus den Städten Barby (Eibe), Calbe (Saale) und Schönebeck (Eibe) sowie der Gemeinde Bördeland. Den Vergleichsraum zeichnet die Nähe zur Landeshauptstadt Magdeburg aus. Zugleich sind die Verkehrsachsen auch auf das Mittelzentrum Schönebeck (Eibe) ausgerichtet.

Den flächenmäßig größten Vergleichsraum Bernburg (Saale) bilden die Städte Bernburg (Saale), Könnern, Nienburg (Saale) sowie die Verbandsgemeinde Saale-Wipper. Die Kommunen des Vergleichsraumes liegen nördlich, südlich und westlich des namensgebenden Mitteizentrums Bernburg (Saale).

Die Städte Vergleichsraum und Seeland bilden zusammen den Vergleichsraum Aschersleben.

Der Vergleichsraum Staßfurt besteht aus den Städten Hecklingen und Staßfurt sowie der Verbandsgemeinde Egelner Mulde.

Die Kläger haben gegen alle 3 Widerspruchsbescheide Klage erhoben:

- S 16 AS 3170/16 gegen den Erstattungsbescheid vom 03.03.2014, gerichtet an den Kläger zu 1., (W 142/14),

- S 16 AS 3241/16 gegen den Erstattungsbescheid vom 03.03.2014, gerichtet an die Klägerin zu 2., (W 143/14),

- S 16 AS 3096/16 gegen den Änderungsbescheid vom 03.03.2014, (W 141/14).

Das Gericht hat alle 3 Verfahren durch Beschluss vom 24.04.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Kläger stellen den Antrag,

1. den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2016 (W 141/14) aufzuheben,

2. den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2016 (W 143/14) aufzuheben,

3. den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2016 (W 142/14) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten dem Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber nur im erkannten Umfang begründet.

Die Kläger werden durch die angefochtenen Bescheide nur insoweit in ihren Rechten verletzt, als dass die Beklagte ihnen für den Monat Februar 2014 entsprechend ihrer Korrektur des Konzeptes für Leistungen der Unterkunft und Heizung jedenfalls den mit der Korrektur festgestellten höheren Betrag von 16,80 EUR hätte bewilligen müssen.

Darüber hinaus ist die Leistungsbewilligung für den Monat Februar 2014 durch Änderungsbescheid vom 03.03.2014 und die sich hieraus ergebende Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen gegenüber beiden Klägern durch Bescheide vom 03.03.2014 nicht zu beanstanden.

Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ergibt sich aus §§ 50, 48 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Nach § 50 Abs. 1, 3 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wobei die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakte festzusetzen und, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, dieser Verwaltungsakt aufzuheben ist.

Dieses ist durch den Änderungsbescheid vom 03.03.2014 sowie die Erstattungsbescheide vom selben Tag geschehen.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Ziff. 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger zu 1. hat im Monat Februar 2014 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, welches bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 25.01.2014 noch nicht bekannt gewesen ist, was zu einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne der vorgenannten Vorschrift geführt hat.

1. Der Kläger sind zunächst anspruchsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II. Sie haben das 15. jedoch nicht das 65. Lebensjahr vollendet und waren im streitigen Zeitraum erwerbsfähig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger waren darüber hinaus - unstreitig - hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11, 12 SGB II und hatten damit auch Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimmt, dass bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen ist.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Als angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rn. 19, 20).

2. Bei der Bemessung der Hilfeleistung ist das Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Hierzu gehören Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, § 11 Abs. 1 SGB II.

Die von der Beklagten vorgenommene Bereinigung des Einkommens des Klägers zu 1. ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Fahrt- und Verpflegungskosten richtig berücksichtigt. Bei der Bereinigung des Einkommens ist zunächst vom Zuflussprinzip auszugehen. Das bedeutet, dass Einkommen, welches in einem anderen Monat gezahlt wird, als die Erwerbstätigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, im Monat des tatsächlichen Zuflusses zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Rechtsstreit führt dieses dazu, dass das Einkommen des Klägers zu 1. für seine im Januar 2014 ausgeübte Tätigkeit im Monat des Zuflusses Februar 2014 leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. Bei der Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrages werden dann aber nur die im Monat der Leistungsbewilligung, d. h. vorliegend im Monat Februar 2014, aufgewandten Kosten berücksichtigt. Das bedeutet, dass im Februar 2014 nur solche Fahrt- und Verpflegungskosten zu berücksichtigen waren, die auch in diesem Monat angefallen sind. Dementsprechend hat die Beklagte die im Januar 2014 angefallenen Fahrt- und Verpflegungskosten des Klägers zu 1. einkommensmindernd auf das im Januar 2014 tatsächlich zugeflossene Einkommen angerechnet.

Die Berechnung der Beklagten ist vom Gericht nachgerechnet worden und lautet wie folgt:

Bruttoeinkommen im Februar 2014 392,25 EUR

Grundfreibetrag (GFB) 100,00 EUR
1. Freibetrag (FB) = (Brutto - GFB) x 20 % 58,45 EUR
Mindestens ein Kind vorhanden? nein
2. Freibetrag, wenn Kind vorhanden bei Einkommen zwischen 1000,01 EUR und 1.500,- EUR 0,00 EUR
2. Freibetrag, wenn Kind nicht vorhanden ist, bei Einkommen zwischen 1000,01 EUR und 1.200,- EUR 0,00 EUR
Nettoeinkommen, hierbei bereits bereinigt um VwL und ZV 353,52 EUR
Summe der Freibeträge 158,45 EUR
Anrechnung auf Alg2
195,07 EUR
(es sei denn Brutto ist größer als 400,- EUR, dann weiterrechnen!)
Pauschbetrag für private Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind 30,00 EUR
Vermögenswirksame Leistungen und Zusatzversorgung
Beiträge zu gesetzl. Vorgeschriebenen Versicherungen (insb. Kfz-Haftpflichtvers., Berufshaftpflichtvers.) 0,00 EUR
Allgemeine Werbungskostenpauschale 15,33 EUR
Pauschale für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
Die einfache Fahrstrecke des Einkommensbeziehers zur Arbeitsstelle beträgt: 0 km 0,00 EUR
Fahrtage pro Monat 0
Alternativ: Kosten für öffentlichen Personennahverkehr 0,00 EUR
Negative Werbungskostenpauschale -15,33 EUR
Beiträge zur Riesterrente 0,00 EUR
Zu berücksichtigender Betrag (nur, wenn Werbungskosten/Absetzungen gesamt über 100,- Euro) 0,00 EUR
Zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende "Anrechnungsbetrag" 195,07 EUR

Im Übrigen geht der Kläger - wie in anderen Verfahren zuvor auch - von einer falschen Anrechnungsmethode aus. Die von ihm geltend gemachten Fahrt- und Verpflegungskosten werden nicht zum Grundfreibetrag von EUR 100,00 hinzuaddiert, sondern sind Teil des Grundfreibetrages, in welchen grundsätzlich die Versicherungspauschale von EUR 30,00 und die allgemeine Werbungskostenpauschale fallen. Erst wenn die zusätzlichen, zur Durchführung einer Erwerbstätigkeit notwendigen Kosten, wie Kfz.-Haftpflichtversicherung, Kosten für die Fahrten zur Arbeit, Beiträge zur Riesterrente und ähnliche Beträge den Betrag des Grundfreibetrages übersteigen, fällt der EUR 100,00 überschießende Betrag zusätzlich als Freibetrag an.

Aus den überzahlten Leistungen von EUR 195,07 abzüglich der nach zu bewilligenden Kosten der Unterkunft von EUR 16,80 (siehe unten 2.) ergeben sich bei hälftiger Teilung für beide Kläger die von der Beklagten zurück geforderten Beträge, wobei es dahinstehen kann, dass die Klägerin zu 2. EUR 89,14 und der Kläger zu 1. EUR 89,13 (Rundungsdifferenz) zurückzuzahlen hat.

2. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung ergibt sich nach Vorlage der Korrektur des Konzeptes aufgrund der Entscheidung des BSG vom 30.01.2019 (siehe oben), dass die Beklagte den Klägern für den Monat Februar 2014 Kosten in Höhe von EUR 16,80 zu wenig bewilligt hat. Insofern hatte die Klage Erfolg.

Die Kammer hält das Konzept in der nunmehr vorliegenden Fassung für schlüssig.

Insbesondere hat die Beklagte die Vergleichsraumbildung nunmehr entsprechend der Rechtsprechung des BSG nachvollziehbar und rechtmäßig vorgenommen.

Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten zu prüfen. Es ist die Größe der Wohnung des Hilfebedürftigen festzustellen und zu prüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, juris). Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Urteile vom 3. März 2011, - L 5 AS 181/07 - und vom 09. Mai. 2012, - L 5 AS 2/09 -, juris) im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Hiernach beträgt die förderfähige Wohnfläche für einen 4-Personen-Haushalt bis zu 80 m². Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009, a.a.O.; Urteil des BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, m.w.N.; juris; st. Rspr. des BSG). Ist das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, etwa, weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht, kann gegebenenfalls die Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist es erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Ein solches Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 a.a.O.).

Das BSG hat in seinem Urteil vom 22. September 2009 (Wilhelmshaven) - B 4 AS 18/09 R - (juris) zum schlüssigen Konzept weiter ausgeführt:

Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

- Angaben über den Beobachtungszeitraum,

- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),

- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

- Validität der Datenerhebung,

- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann.

Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen.

Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2 ...2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter).

Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen.

Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650).

Soweit das ursprüngliche Konzept der Beklagten, welches Werte für die Jahre 2012 enthalten hat, durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019, B 14 AS 11/18 R, wegen der fehlerhaften Vergleichsraumbildung als unschlüssig erkannt worden ist, genügt die von der Beklagten vorgenommene Korrektur des Konzeptes den Anforderungen des BSG an die Schlüssigkeit.

Insbesondere ist in der Korrektur vom Juli 2019 nunmehr die Vergleichsraumbildung im Sinne der Rechtsprechung des BSG in rechtmäßiger Art und Weise vorgenommen worden. Danach gliedert sich der Salzlandkreis in insgesamt vier Vergleichsräume, die den ehemaligen Kreisgrenzen im Salzlandkreis entsprechen (Aschersleben, Bernburg, Schönebeck und Staßfurt).

Die Beklagte hat insofern nachvollziehbar dargelegt, warum sie nunmehr die vorgenannten Altkreise als einzelne Vergleichsräume bestimmt. So sind die vorhandenen vier größeren Städte als so genannte Mittelzentren Versorgungsschwerpunkt für die umliegenden Orte und als solche enger an diese angebunden, als dass die umliegenden Gemeinden im anderen Mittelzentren im Landkreis angebunden sind. Die noch vorhandenen "Alt"Strukturen (d.h. die aus den Altkreisen bekannten Strukturen), z.B. auch die noch bestehende Gerichtsstruktur aber auch die sonstige behördliche Strukturierung mit Behörden in allen ehemaligen Kreisstädten, lassen die Teilung des Salzlandkreises als schlüssig erscheinen, wobei das Gericht nicht zu überprüfen hat, ob es noch andere Möglichkeiten der Aufteilung in Vergleichsräume geben könnte, weil nach der oben genannten Entscheidung des BSG dem Gericht eine eigene Vergleichsraumbildung untersagt ist.

Im Ergebnis führt dieses dazu, dass die Kläger einerseits einen Anspruch auf die nach der Korrektur festgestellten höheren Kosten der Unterkunft haben; andererseits darüber hinaus aber keine weiteren Kosten, insbesondere nicht solche nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG), geltend machen können.

Die angefochtenen Bescheide sind auch formell rechtmäßig. Aus ihnen können die Kläger einerseits konkret und genau nachvollziehbar erkennen, aus welchem Grund die Beklagte die zuvor bewilligten Leistungen teilweise aufhebt und zurück fordert und welcher Forderung die Kläger im Einzelnen ausgesetzt sind. Im Übrigen ist insbesondere auch der Abänderungsbescheid vom 03.03.2014 dahingehend ausreichend konkret, als dass er den abgeänderten Bescheid angibt und die Kläger sich insofern auch nicht auf ein "Behaltendürfen" der zuvor bewilligten Leistungen berufen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Gericht hat eine dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen entsprechende Quote gebildet.
Rechtskraft
Aus
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