S 32 AY 47/19 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
32
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AY 47/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus E wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller beziehen Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von der Antragsgegnerin. Sie leben in einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsunterkunft in der L-Straße in F. Die Antragsteller besitzen eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Asylverfahren gegen die Antragstellerin zu 1) ist bestandskräftig negativ abgeschlossen. Die Antragstellerin zu 1) verfügt nicht über Pass oder Passersatzpapiere.

Mit Schreiben vom 09.11.2018 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Anmietung einer Privatwohnung. Die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung bestehe aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer und einer Küche. In dieser Wohnung lebten außer den Antragstellerinnen noch weitere vier Geschwister der Antragstellerin zu 1) und ihre Eltern. Es gebe daher für die Antragstellerinnen keinen Rückzugsort. Es sei ihr nicht zuzumuten, mit ihren drei älteren Brüdern zusammen in einem Zimmer zu leben. Durch Bescheid vom 19.11.2018 lehnte die Antragsgegnerin den als Antrag auf Übernahme von Kosten für die Anmietung einer Privatwohnung ausgelegten Antrag ab. Die Antragstellerin zu 1) sei nach islamischem Recht verheiratet. Ihr Ehemann sei auch der Vater ihres Kindes, der Antragstellerin zu 2). Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) sei zumindest der Antragstellerin zu 2) gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Mit Schreiben vom 13.03.2019 beantragten die Antragstellerinnen sodann erneut ihnen die Anmietung einer eigenen Wohnung zu gestatten. Die Antragstellerinnen hätten in der Wohnung ihrer Eltern in den letzten Wochen eine Kohlenstoffmonoxid-Vergiftung erlitten. Sie hätten stationär im Krankenhaus aufgenommen werden müssen. Die Antragstellerin zu 1) sei durch diesen Vorfall traumatisiert. Sie traue sich nicht mehr in der Wohnung zu übernachten, zumal die Gastherme weiterhin nicht funktioniere. Mit Bescheid vom 21.03.2019 wies die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller zurück. Die Rücksprache mit den Einsatzkräften am Unfalltag habe ergeben, dass kein Mitglied der Familie H typische Merkmale einer CO²-Vergiftung gezeigt habe. Die Verbringung der Antragstellerinnen in ein Krankenhaus sei rein vorsorglich erfolgt. Unmittelbar nach dem Vorfall sei die Gastherme und der Kaminabzug durch eine Fachfirma eingehend überprüft worden. Ein Defekt an der Gastherme oder eine Verstopfung des Kaminabzugs habe nicht vorgelegen. Als mögliche Ursache des Gasaustritts würde ein Ausfall der Gasflamme, verursacht durch den Sturm "Eberhard" vermutet. Ein Anspruch der Antragstellerinnen zur Anmietung einer eigenen Wohnung, lasse sich aus dem Vorfall nicht ableiten. Die Antragsgegnerin wiederholte ihr Vorbringen aus dem Bescheid vom 19.11.2018.

Gegen den Bescheid legten die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 22.03.2019 Widerspruch ein. Die Ausführungen der Antragsgegnerin verwunderten. Unabhängig von dem Vorfall des Gasaustritts sei die Wohnung nicht ausreichend. Sie bestehe lediglich aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer und einer Küche. Den Antragstellerinnen stünde kein eigenes Zimmer zur Verfügung. Eine solche Unterbringung entspreche nicht den Mindestanforderungen. Durch Widerspruchsbescheid vom 05.12.2019 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerinnen als unbegründet zurück. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Antrag der Antragstellerinnen zur Anmietung einer privaten Wohnung überhaupt konkret genug sei, da sich dieser nicht auf eine bestimmte Wohnung beziehe. Den Antragstellerinnen stünde ein Anspruch auf Unterbringung in einer privaten Wohnung nicht zu. Sie zählten zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG. Das Asylverfahren der Antragstellerin zu 1) sei bestandskräftig negativ abgeschlossen. Sie werde allein aus ausländerrechtlichen Gründen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG geduldet, da sie trotz Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig ausreise und mangels Pass oder Passersatzpapieren nicht abgeschoben werden könne. Der zuständige Leistungsträger nach dem AsylbLG entscheide über die Art und Weise über die Deckung des laufenden Bedarfs der Leistungsberechtigten an Unterkunft nach pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Ermessensausübung sei das öffentliche Interesse mit dem privaten Interesse der Antragsteller abzuwägen. Ausgehend vom Sachleistungsprinzip und den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz, das für alle nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten im Grundsatz ein Anspruch auf Anmietung einer privaten Mietwohnung auf Kosten der Stadt nicht besteht. Etwas anderes komme auch nach pflichtgemäßen Ermessen in Betracht, wenn die Anmietung einer privaten Wohnung zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen oder aus sonstigen wichtigen Gründen im Einzelfall geboten sei. Solche gewichtigen Gründe für die Anmietung einer Privatwohnung seien hier weder dargetan noch ersichtlich. Den Antragstellerinnen werde eine abgeschlossene 32 m² große Wohnung mit zwei Zimmern, Küche und Bad in der städtischen Unterkunft N-Straße in F angeboten. Es sei hierbei zu beachten, dass die Unterbringung in einer städtischen Unterkunft für die Stadt kostengünstiger sei als die Anmietung einer privaten Wohnung.

Die Antragstellerinnen haben am 16.12.2019 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen gestellt und verfolgen ihr Begehren weiter. Mit Schreiben vom selben Tage legten sie ebenfalls Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 05.12.2019 ein.

Die städtische Unterkunft befinde sich in einem maroden Zustand. Ein Gasaustritt in dieser Wohnung habe Anfang des Jahres zu einer lebensgefährlichen Situation der Antragstellerinnen geführt. Zuletzt sei Wasser aus der Toilette der Wohnung gelaufen, was auch das darunter liegende Geschoss betroffen habe. Vermieter der neuen Wohnung sei Herr Haydar Keskin. Die Kosten der neuen Unterkunft beliefen sich auf 300,00 Euro Grundmiete und 100,00 Euro Betriebsnebenkosten sowie Heizkosten in Höhe von 80,00 Euro. Die Wohnung stünde frei und könne sofort bezogen werden. Der Anspruch der Antragstellerinnen auf Übernahme der Kosten zur Anmietung einer Privatwohnung ergebe sich bereits aus § 35 Abs. 2 Satz 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), der über die Verweisnorm des § 2 Abs. 1, Abs. 3 AsylbLG entsprechend anzuwenden sei. Der Umzug sei auch notwendig, da die Lebenssituation der Antragstellerin zu 1) und ihrer einjährigen Tochter, der Antragstellerin zu 2), in einer Haushaltsgemeinschaft mit sechs weiteren Familienmitgliedern auf 112 m² unzumutbar sei. Die Antragstellerinnen besäßen keinen Rückzugsraum, sie hätten keine Privatsphäre. Es stünde lediglich ein Badezimmer zur Verfügung. Eine neue Unterkunft könne ohne Zustimmung nicht gefunden werden. Die hier konkret zur Verfügung stehende Wohnung könne nur angemietet werden, wenn die Zustimmung erteilt würde. Diese Unterkunft sei darüber hinaus auch angemessen. Im vorliegenden Fall sei zudem die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Die vorherrschenden Umstände der Antragstellerinnen im jetzigen Umfeld seien nicht zuzumuten. Unter den Lebensumständen der Antragsteller sei ein harmonisches Zusammenleben nicht gewährleistet. Hinzutrete, dass sich die Wohnung offenbar im schlechten Zustand befände. Die Antragstellerin zu 1) sei seit dem Gasaustritt verängstigt und fühle sich in der Wohnung nicht mehr sicher.

Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2019 zu verpflichten, ihnen die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Anmietung der Wohnung in der I-Straße in F zu erteilen.

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Wohnung in der I-Straße in F vorläufig in Form der Grundmiete in Höhe von 300,00 Euro, Vorauszahlungen auf die Betriebsnebenkosten in Höhe von 100,00 Euro und Heizkosten in Höhe von 80,00 Euro ab dem 01.01.2020 zu tragen, sowie vorläufig die Kosten für Umzug, Renovierung und Erstausstattung als Beihilfe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzulehnen.

Im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid habe sie zutreffend ausgeführt, dass der geltend gemachte materiell rechtlich Anspruch nicht bestehe. Hierauf würde im vorliegenden Verfahren Bezug genommen. Nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass für alle nach dem AsylbLG-Leistungsberechtigen ein Anspruch auf Anmietung einer bestimmten privaten Wohnung grundsätzlich nicht bestehe. Gesichtspunkte, die hier eine andere Beurteilung oder gar eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, seien aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen sowie aus den sonst erkennbar maßgeblichen Umständen nicht ersichtlich. Nach pflichtgemäßen Ermessen halte sie zumindest die den Antragstellerinnen angebotenen Wohnung in der städtischen Unterkunft N-Straße in F für angemessen und zumutbar. Das Antragsvorbringen rechtfertige keine andere Bewertung. Ein Rohrbruch in der Wohnung der Antragstellerinnen im Hause L-Straße habe zur erforderlichen Reparaturarbeiten geführt, die im Laufe dieser Woche mit Fliesenarbeiten im Bad abgeschlossen würden. Sämtliche Einwände gegen die Wohnung L-Straße in F treffen jedenfalls auf die neu errichtete Unterkunft der N-Straße in F und die dort bezeichnete Wohnung nicht zu. Die Antragstellerinnen könnten über eine abgeschlossene Wohneinheit mit einer Größe von 32 m² verfügen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen, sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der zulässige Antrag der Antragstellerinnen ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin eigene Rechte - insbesondere Leistungsansprüche - ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dieses ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde, Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes in summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 29.07.2003, Az.: 2 BvR 311/03). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dann ist ggf. auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).

Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Anmietung einer Privatwohnung. Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich ein solcher nicht aus § 2 Abs. 1 und 3 AsylbLG in Verbindung mit § 35 SGB XII. Denn selbst bei einem Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG setzt das Gesetz selbst in § 2 Abs. 2 die Zulässigkeit der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft voraus (LSG NRW, Beschluss vom 06.05.2011 – L 20 AY 48/11 B, Rn. 6). Besondere Gründe, welche eine solche Unterbringung im Falle der Antragstellerinnen ausnahmsweise unzumutbar machen würden (zum Beispiel gesundheitliche Notwendigkeit einer privat angemieteten Wohnung, unzumutbare Zustände in den vom Leistungsträger bereit gehaltenen Gemeinschaftsunterkünften, etc.) werden von den Antragstellerinnen nicht geltend gemacht. Zunächst trifft die Annahme der Antragsteller, bei Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen für eine privat angemietete Wohnung nicht zu (vgl. LSG NRW a. a. O.). Auch die übrigen von den Antragstellern vorgetragenen Gründe können den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft machen. Sofern sie sich auf den Vorfall vom 07.03.2019 wegen eines Gasaustritts berufen, ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass den Antragstellerinnen hierdurch tatsächlich eine lebensgefährliche Situation entstanden sei. Vielmehr lässt sich dem Einsatzprotokoll der Polizei entnehmen, dass die Verbringung der Antragstellerinnen in ein Krankenhaus rein vorsorglich erfolgte, Anzeichen einer Kohlenstoffmonoxid-Vergiftung jedoch nicht ersichtlich gewesen seien. Zwar stellt der Bericht des Krankenhauses eine solche Vergiftung fest, jedoch hält auch dieser fest, dass keine Beeinträchtigung der Antragstellerinnen bestünde. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die betroffene Gastherme durch einen Fachbetrieb untersuchen lassen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass von dieser weiterhin Gefahren für die Antragstellerinnen ausgehen. Sofern sie angeben, dass die Wohnung nicht über eine Dusche verfüge, hat die Antragsgegnerin hierzu überzeugend dargestellt, dass es sich hierbei um Renovierungsmaßnahmen gehandelt habe, welche mittlerweile abgeschlossen seien. Die von den Antragstellerinnen ebenfalls überreichten Fotos einer defekten Deckenverkleidung im Hausflur des bewohnten Wohngebäudes stellen ebenfalls keinen besonderen Grund dar, welcher die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft ausnahmsweise unzulässig machen dürfte. Sofern die Antragstellerinnen vortragen, ein harmonisches Zusammenleben sei in der gegebenen Situation nicht gewährleistet, fehlt hierzu bereits ein substantiierter Vortrag. Vorliegend kommt es jedoch auf die Zumutbarkeit der bewohnten Wohnung in der L-Straße in F nicht an. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellerinnen mehrfach, zuletzt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, angeboten in eine 32 m² große Wohnung in der N-Straße in F in eine neu errichtete Unterkunft zu ziehen. Mit diesem Angebot setzten sich die Antragstellerinnen nicht auseinander. Es ist daher weder glaubhaft gemacht, noch für das Gericht aus den Akten ersichtlich, dass die Unterbringung der Klägerinnen in der N-Straße in F unzumutbar sei.

Da die Antragstellerinnen bereits keinen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Leistungen zur Anmietung einer Privatwohnung glaubhaft gemacht haben, ist auch ein Anspruch auf eine hierauf gerichtete Zusicherung nicht gegeben.

Weiter haben die Antragstellerinnen auch keinen Anordnungsanspruch bezüglich der begehrten Kosten für einen Umzug, für eine Renovierung und für eine Erstausstattung glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen bleiben, ob diese Anträge bereits mangels Vorbefassung der Behörde und hieraus resultierendem fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sind, da es hierzu seitens der Antragstellerinnen bereits an einem Vortrag fehlt.

Die Antragstellerinnen haben darüber hinaus auch nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.

Entscheidend ist, ob es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betreffenden zumutbar ist, die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten, wobei es auf eine Interessenabwägung ankommt. Wesentliche Nachteile liegen etwa dann vor, wenn die Vernichtung der Lebensgrundlage droht, wobei dies bereits dann angenommen wird, wenn erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, die das Abwarten eines langwierigen Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 86b Rz. 29a). Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (LSG NRW, Beschluss vom 04.12.2006 - L 1 B 39/06 AS ER). Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des erforderlichen qualifizierten Anordnungsgrundes für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache.

Aufgrund des Angebots der Antragsgegnerin, den Antragstellerinnen eine 32 m² große Wohnung in der N-Straße in F zur Verfügung zu stellen, ist für das Gericht die beschriebene erforderliche Notlage nicht erkennbar und von den Antragstellerinnen auch nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus teilt der Vermieter der von den Klägern begehrten Wohnung auf Nachfrage des Gerichts mit, dass die von den Antragstellerinnen begehrte Wohnung frei zum Neubezug sei. Die Wohnung sei neu renoviert worden und befände sich momentan im Leerstand, da sie für die Antragstellerinnen reserviert worden sei. Es ist daher nicht ersichtlich, dass den Antragstellerinnen das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann. Der Vermieter der von den Antragstellerinnen begehrten Wohnung hat jedenfalls nicht mitgeteilt, die Reservierung für die Antragstellerinnen nur bis zu einem gewissen Datum aufrecht zu erhalten und sodann die Wohnung anderweitig zu vermieten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens – auch im Sinne eines Teilerfolges – besteht (B.Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 20017, § 73a, Rn. 7 ff., m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund war aus den oben genannten Gründen auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Rechtskraft
Aus
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