S 10 SB 1626/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 SB 1626/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2017 verurteilt, beim Kläger ab Antragstellung einen Grad der Behinderung von 80 festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Grad der Behinderung (GdB) des Klägers und über die Zuerkennung des Merkzeichens aG – außergewöhnliche Gehbehinderung –.

Bei dem am 00.00.1946 geborenen Kläger war bereits durch Bescheid vom 05.10.2001 ein GdB von 40 festgestellt worden wegen Störungen der Wirbelsäule und einem Einzel-GdB von 30, wegen Narben am linken Bein nach Oberschenkel- und Kniescheibenfraktur, Belastungsbeschwerden am linken Bein, Narben am linken Unterarm mit einem Einzel-GdB von 20 und wegen gegen eines psychovegetativen Syndroms, Migräne, Kreislaufregulationsstörung und einem Einzel-GdB von 10.

Im Juli 2017 stellte der Kläger einen Änderungsantrag und Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens aG. Der Beklagte holte einen Befundbericht ein von der Hausärztin des Klägers Dr. Q, die weitere Berichte beifügte und von der Internistin und Rheumatologin B. Durch Bescheid vom 26.09.2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Gesundheitsstörung Bluthochdruck/Rhythmusstörungen könne nicht berücksichtigt werden, weil sie keinen GdB von 10 bedinge. Merkzeichen könnten erst ab einem GdB von 50 zuerkannt werden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger monierte insbesondere, dass es bei seinen Gesundheitsstörungen nicht um Bluthochdruck gegangen sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.10.2017 wurde der Widerspruch des Klägers jedoch zurückgewiesen.

Die am 20.11.2017 eingegangene Klage richtet sich auf einen GdB von 100 und auf die Zuerkennung des Merkzeichens aG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger nicht einverstanden mit dem Gutachten von Dr. C und geht weiterhin davon aus, dass er auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfüllt und dass sein mobilitätsbezogener GdB höher liegen muss. Er würde nicht um das Merkzeichen aG kämpfen, wenn er noch 500 Meter gehen könnte. Der Gesetzgeber meine mit der Regelung schmerzfreies Gehen. Er könne sich aber nur mit Tilidin-Tropfen und Novalgin fortbewegen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2017 zu verurteilen, bei ihm ab Antragstellung einen GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens aG festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie über die Feststellung eines GdB von 80 hinausgeht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bietet der Beklagte die Zuerkennung des Merkzeichens G an und die Feststellung eines GdB von 80 ab Antragstellung. Die Voraussetzungen des Merkzeichens aG sieht der Beklagte beim Kläger weiterhin nicht als gegeben an.

Das Gericht hat einen Befundbericht der Orthopädin Dr. X eingeholt und vom MVZ Orthopädie Mediapark; ferner ist erneut ein Befundbericht der Hausärztin Dr. Q eingeholt worden.

Das Gericht hat sodann ein Gutachten in Auftrag gegeben beim Orthopäden Dr. C. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten von Mai 2018 den GdB des Klägers mit 80 festgestellt. Die Voraussetzungen des Merkzeichens aG hat er als nicht gegeben angesehen. Der Sachverständige hat beim Kläger festgestellt Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen von Seiten der Rumpf-Wirbelsäule und mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Seiten der Hals-Wirbelsäule bei muskulärer Schwäche und Morbus Bechterew und mit einem Einzel-GdB von 40 versehen. Schmerzhafte Funktionsstörungen des linken Kniegelenkes nach Oberschenkel- und Kniescheibenfraktur mit ausgeprägter Retropatellar-Symptomatik mit erheblicher Muskelminderung und Schwäche des linken Beines hat er mit einem Einzel GdB von 30 versehen. Eine schmerzhafte Funktionsstörung der Hüftgelenke bei Arthrose mit einem Einzel-GdB von 40 und eine schmerzhafte Funktionsstörung des linken Handgelenks bei beginnender Fingergelenks-Arthrose mit einem Einzel-GdB von 20. Den Gesamt-GdB hat er mit 80 bemessen und dargelegt, dass die Einzel-GdB-Werte für das Funktionssystem Beine von 50, für das Funktionssystem Wirbelsäule von 40 und Arme von 20 jeweils voll erreicht seien. Die Voraussetzungen des Merkzeichens aG hat er verneint, weil einmal ein GdB von 80 hinsichtlich der unteren Extremitäten und Rumpf-Wirbelsäule nicht erreicht werde. Der Kläger sei auch nicht auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen. Möglich und zumutbar sei unter Einlegung kleinerer Pausen und gegebenenfalls unter Verwendung eines Geh-Stockes eine maximale Gehstrecke von 500 Metern.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.09.2017 den in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2017 ist insoweit rechtswidrig und beschwert den Kläger insoweit im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als der GdB des Klägers nicht über 40 hinaus erhöht wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dem auch der Beklagte folgt, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der GdB des Klägers ab Antragstellung 80 erreicht. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens aG sind dagegen beim Kläger nicht erfüllt. Insoweit erweisen sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten als rechtmäßig.

Nach § 152 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Wann eine Behinderung gegeben ist, ist in § 2 Abs. 1 SGB IX definiert. Dies ist der Fall, wenn körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, die die betroffenen Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (Satz 6). Nach § 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB und für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind. Diese Grundsätze sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) geregelt, insbesondere der Anlage versorgungsmedizinische Grundsätze zu § 2 der VersMedV (VMG).

Die Behinderungen des Klägers bestehen auf orthopädischem Fachgebiet. Das Gericht folgt dem nachvollziehbar begründeten Gutachten des Orthopäden und Rheumatologen Dr. C. Der Sachverständige hat das chronische Gesamtwirbelsäulensyndrom des Klägers zutreffend mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet. Er hat schwere funktionelle Auswirkungen der Rumpf-Wirbelsäule festgestellt und bis zu mittelgradige funktionelle Auswirkungen der Halswirbelsäule und hat dies dann in Übereinstimmung mit den Vorgaben Teil B, Ziffer 18.9 VMG zutreffend mit dem Einzel-GdB von 40 versehen. Mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten werden dort mit einem GdB-Rahmen von 30-40 versehen. Bei schweren funktionellen Auswirkungen der Rumpf-Wirbelsäule ist zutreffend der obere Wert des Rahmens angesetzt worden. Der Sachverständige legt auch dar, dass besonders schwere Auswirkungen, z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule beim Kläger nicht gegeben sind und damit der höhere GdB-Rahmen von 50-70 nicht einschlägig ist.

Die schmerzhaften Funktionsstörungen mit erheblicher Muskel-Minderung des linken Beines hat der Sachverständige ebenfalls zutreffend bewertet mit einem Einzel-GdB von 30. Nach Teil B, Ziffer 18.14 VMG erreichen die Bewegungseinschränkungen, die der Sachverständige auf Seite 9 des Gutachtens feststellt zwar nur das Maß des mittleren Grades und einen Einzel-GdB von 20. Zutreffend hat der Sachverständige aber die erhebliche Muskelminderung des linken Beines diesbezüglich erhöhend gewertet, so dass der Einzel-GdB von 30 vertretbar ist. Die schmerzhafte Funktionsstörung der Hüftgelenke bei fortgeschrittener Coxarthrose hat der Sachverständige nach Teil B, Ziffer 18.14 VMG mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet. Auch diesbezüglich erreichen die Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke nur geringgradige Maße mit einem GdB Rahmen von 20-30. Da der Sachverständige jedoch diesbezüglich eine grob verformende Arthrose der Hüft-Köpfe festgestellt hat und auch einen hochgradig verschmälerten Hüftgelenksspalt links, ist diese Einstufung über dem GdB-Rahmen nachvollziehbar auch aufgrund dessen, dass der Kläger nachvollziehbare Schmerzen beim Gehen hat.

Für die Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes hat Dr. C zutreffend einen Einzel-GdB von 20 angesetzt. Die Beweglichkeit des linken Handgelenkes war schmerzhaft eingeschränkt, die Umrisse der linken Handwurzel vergröbert.

Weitere relevante Erkrankungen oder Behinderungen sind den Behandlungsberichten nicht zu entnehmen. Hinsichtlich einer arteriellen Hypertonie besteht keine erhebliche kardiale Grunderkrankung. Einem Behandlungsbericht des Kardiologen Prof. Dr. W von März 2017 lässt sich entnehmen, dass kein Hinweis auf eine Koronare Herzkrankheit besteht, keine Herzrhythmusstörungen, kein Synkopen, kein Schwindel. Auch der Kläger hatte bereits im Widerspruchsverfahren mitgeteilt, dass es ihm nicht um die Feststellung eines Bluthochdrucks geht.

Soweit Dr. C in seinem Gutachten erwähnt, dass der Kläger unter häufigerem Harndrang leidet, so sind diesbezüglich keine Diagnosen in den Befundberichten verzeichnet auch die Hausärztin des Klägers erwähnt dies nicht. Der Kläger hat ferner keinen benannten Urologen benannt. Das Gericht ist nicht gehalten, ins Blaue hinein zu ermitteln, wenn der Betroffene selbst keine ärztliche Behandlung für erforderlich hält.

Aus den festgestellten Einzel-GdB ergibt sich ein Gesamt-GdB von 80. Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist nach Teil A, Ziffer 3c VMG von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB aufweist. Sodann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Nach Teil A, Ziffer 3d VMG, ist es bei leichteren Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 häufig nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderungen zu schließen. Einzel-GdB von 10 erhöhen den Gesamt-GdB in der Regel nicht.

Nach diesen Vorgaben ergibt sich, dass der GdB von 50 für das Funktionssystem Beine durch die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 40 um 20 auf 70 erhöht wird. Die Auswirkungen dieser beiden erheblich betroffenen Bereiche auf die Gehfähigkeit des Klägers wären mit einer Erhöhung nur um 10 nicht ausreichend abgebildet. Die weitere Erhöhung durch das Funktionssystem Arme mit einem Einzel-GdB von 20 ist durchaus großzügig und berücksichtigt, dass damit weitere Einschränkungen verbunden sind. Die Gesamt-GdB-Bildung des Sachverständigen, die durch das Gericht und den Beklagten nachvollzogen wird, ist angemessen und eher großzügig. Eine weitere Erhöhung ist nicht zu rechtfertigen.

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs Merkzeichen aG liegen bei dem Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Nach § 151 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) werden neben dem Vorliegen der Behinderung auch gesundheitliche Merkmale festgestellt, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung, für die in dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist. Eine derartige Feststellung eröffnet den Zugang zu steuerlichen Vorteilen und straßenverkehrsrechtlich zu Parkerleichterungen als Autofahrer. Die Voraussetzungen des Merkzeichens aG sind in § 229 Abs. 3 SGB IX geregelt. Danach liegt eine außergewöhnliche Gehbehinderung vor bei Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung ist gegeben, wenn sich der schwerbehinderte Mensch dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Behinderte auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhles angewiesen ist. Liegen verschiedene Gesundheitsstörungen vor, z. B. auf neurologischem, internistischen und orthopädischem Fachgebiet, ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung dann anzunehmen, wenn die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination dauerhaft so schwer ist, dass sie der Beeinträchtigung mit einem GdB von 80 entsprechen.

Die Vorgaben nach der Rechtsprechung des BSG sind diesbezüglich sehr streng. Der Betroffene muss sich das sich bereits vom ersten Schritt an außerhalb des Kraftfahrzeugs nur mit großer Mühe oder nur mit fremder Hilfe fortbewegen können (BSG, Urteil vom 16.03.016 – B 9 SB 1/15 R-). Das Restgehvermögen muss körperlich große Anstrengungen erfordern, das BSG hat aaO gefordert, dass bei einer Wegstreckenlimitierung von 30 Metern diese darauf beruhen muss, dass der Betroffene bereits nach dieser kurzen Wegstrecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weiter gehen kann (BSG aaO, Rz.19). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Beim Kläger ergibt sich hinsichtlich der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten ein mobilitätsbezogener GdB von 70. Aber auch ansonsten ist festzustellen, dass der Kläger für die Fortbewegung weder auf einen Rollstuhl noch auf ein Rollator angewiesen ist. Der Sachverständige Dr. C hält sogar eine Gehstrecke von 500 Metern mit dem Gehstock für möglich. Dies bestätigt auch der Eindruck der Kammer aus der mündlichen Verhandlung. Der Kläger kommt alleine ohne Hilfe, nur mit einem Gehstock in den weitläufigen Sitzungssaal. Er geht zwar langsam und vorsichtig, aber nicht schwerfällig. Ihm sind keine Anstrengungen anzumerken und er benötigt keine Pause. Die Auffassung des Klägers, dass die Gehfähigkeit ohne Schmerzmittel gemeint ist von der gesetzlichen Regelung, findet im Gesetz keine Stütze. Menschen mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der unteren Extremitäten und/ oder der Wirbelsäule nehmen typischerweise Schmerzmittel ein. Wenn es mit der Einnahme von üblichen Schmerzmitteln möglich ist, etwa 500 Meter mit dem Gehstock zu Fuß zurückzulegen, dann sind die strengen Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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