L 11 KR 2653/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 1120/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2653/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kapitalzahlungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung sind bei einem Handelsvertreter auch in dem Umfang beitragspflichtig, in dem sie auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, um die der Arbeitgeber den
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB
gemindert hat.

(Die Revision wurde vom Senat zugelassen)
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.07.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung.

Der 1950 geborene Kläger war vom 01.01.1977 bis 31.05.1980 als selbständiger Handelsvertreter tätig. Vom 01.06.1980 bis zum 31.12.1994 war er bei der K. Lebensversicherung AG (K.) als Arbeitnehmer beschäftigt. Vom 01.01.1995 bis zum 30.09.2015 war er dann erneut als selbständiger Handelsvertreter ausschließlich für die K. bzw deren Rechtsnachfolgerin, die W. Lebensversicherung AG (W.), tätig.

Seit 01.10.2015 erhält der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente für langjährig Versicherte und ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert; zunächst bis 30.06.2016 bei der A. Baden-Württemberg und seit 01.07.2016 bei den Beklagten.

Aufgrund der Zusage der K. vom 26.01.1981, den Kläger in ihr Versorgungswerk des hauptberuflichen Außendienstes aufzunehmen, schloss diese mit ihm am 11.03.1981 eine entsprechende Vereinbarung und gleichzeitig mit ihm als Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag (Versicherungsbeginn 01.01.1982, Versicherungsschein Nr ...). Die Versicherungsbeiträge wurden je zur Hälfte vom Kläger und der K. erbracht. Auf ein entsprechendes Angebot der K. hin wurde mit Vereinbarung vom 02.08.1993 die Versicherung in eine Direktversicherung umgewandelt. Mit Wirkung zum 01.07.1993 übertrug der Kläger die Versicherungsnehmereigenschaft auf die K. als Arbeitgeber; die Beiträge entrichteten weiter je zur Hälfte der Kläger und die K ... Aus der nunmehr unter der Nr ... geführten Versicherung wurde dem Kläger zum 01.01.2016 ein Betrag iHv 127.112,01 EUR ausbezahlt.

Mit Wirkung vom 01.12.1992 schloss die K. auf das Leben des Klägers eine weitere kapitalbildende Lebensversicherung ab, deren Beiträge allein von der K. gezahlt wurden. Aus dieser Versicherung (Nr ...) wurde dem Kläger am 01.12.2015 ein Betrag iHv 2.436,32 EUR ausgezahlt.

Im Hinblick auf diese Kapitalauszahlungen teilte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Pflegekasse, der Beklagten zu 2), dem Kläger mit zwei Bescheiden vom 07.09.2016 mit, er habe aus einem monatlichen Versorgungsbezug von 20,30 EUR bzw von 1.059,27 EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten. Unter Berücksichtigung ggf weiterer beitragspflichtiger Einnahmen ergebe sich ein Gesamtbeitrag von 187,30 EUR (KV 161,93 EUR, PV 25,37 EUR) ab 01.07.2016 (Versicherungsbeginn bei den Beklagten).

Hiergegen legte der Kläger am 27.09.2016 Widerspruch mit der Begründung ein, er sei vom 01.01.1995 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2015 als selbständiger Handels-/Versicherungsvertreter tätig gewesen. In diesem Zeitraum hätten die Versicherung und er jeweils den hälftigen Beitrag zu den Versicherungen gezahlt, wobei er den Beitrag aus bereits versteuertem Einkommen habe bezahlen müssen.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die K. zunächst mit Schreiben vom 18.01.2017 mit, bei den Rentenverträgen handle sich um eine vom Kläger privat abgeschlossene Rentenversicherung. Es müssten daher an die Beklagten keine Beiträge abgeführt werden. Demgegenüber teilte die K. dann mit Schreiben vom 23.02.2017 auf nochmalige Nachfrage der Beklagten mit, es habe sich bei beiden Verträgen um betriebliche Direktversicherungen gehandelt. Versicherungsnehmer beider Verträge sei die W. gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2017 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, nach Auskunft der K. habe es sich bei den Versicherungsverträgen, aus denen die Kapitalleistungen erfolgt seien, nicht um private Altersvorsorgeverträge, sondern um betriebliche Direktversicherungen gehandelt. Die Kapitalleistungen seien daher als beitragspflichtige Einmalzahlungen anzusehen. Damit seien ab 01.07.2016 aus der Kapitalauszahlung iHv 2.436,32EUR monatliche Beiträge iHv 3,52 EUR und aus der Kapitalauszahlung iHv 127.112,01 EUR monatliche Beiträge iHv 183,78 EUR, somit insgesamt 187,30 EUR zu zahlen. Die ursprünglichen Bescheide vom 07.09.2016 seien inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen, dies sei nunmehr nachgeholt worden.

Hiergegen richtet sich die am 10.05.2017 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, er habe nicht die gesamte Zeit in einem Arbeitsverhältnis gestanden, sondern sei ab dem 01.01.1995 bei der W. bzw deren Rechtsvorgängerin selbständig als Handelsvertreter bis zum 30.09.2015 tätig gewesen. Ein Bezug zu einem Arbeitsverhältnis habe daher nicht mehr bestanden. Nach seinem Wechsel im Status als Handelsvertreter ab Januar 1995 hätte die Versicherungsnehmereigenschaft in den Versicherungsverträgen wieder geändert werden müssen. Dies sei aber von der K. versäumt worden. Als selbständiger Handelsvertreter habe er die Hälfte der Beiträge aus eigenem versteuertem Einkommen abgeführt. Weiter habe ihm gegenüber der K. bzw der W. ein Ausgleichsanspruch aus seiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter in Höhe von insgesamt 77.960,09 EUR zugestanden. Die K. bzw die W. habe Beiträge zum Aufbau seiner Altersversorgung mit seinem Ausgleichsanspruch verrechnet und an ihn einen Ausgleichsanspruch iHv 16.585,58 EUR bezahlt. Nach seiner Intervention sei ein weiterer Betrag iHv 23.640,55 EUR an ihn überwiesen worden. Bereits bei der Berechnung seines Ausgleichsanspruchs habe er sich somit einen Betrag iHv 37.733,96 EUR gegenrechnen lassen müssen. Dann müsse er nun nochmals Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen, wäre somit also "doppelt bestraft". Darüber hinaus beruhten zumindest 50% der zur Auszahlung gelangten Summe ausschließlich auf seinen Beiträgen. Er habe diesen Teil als Bestandteil seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben. Auch die Beitragsbemessung bei der Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtige das zu versteuernde Einkommen, in dem auch die Beiträge des Klägers zur Altersversorgung enthalten gewesen seien. Alles in allem gehe er davon aus, dass maximal 50% als beitragspflichtiger Versorgungsbezug anzusehen seien.

Das SG hat die Unterlagen zu den Versicherungsverträgen angefordert und bei der K. eine Auskunft vom 24.05.2018 eingeholt, wonach die zur Auszahlung gekommene Kapitalleistung aus dem Versicherungsvertrag Nr ... iHv 84.118,24 EUR auf Beiträgen beruht, die im Zeitraum vom 01.07.1993, dem Zeitpunkt, an dem die K. Versicherungsnehmerin wurde, bis zum 31.12.2015 erbracht wurden. In der mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 haben die Beklagten anerkannt, dass der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2016 lediglich aus einem Versorgungsbezug von insgesamt 81.681,92 EUR zu tragen hat. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen. Hierbei sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass die am 01.12.2015 aus der Versicherung Nr ... ausgezahlte Kapitalleistung iHv 2.436,32 EUR keinen Versorgungsbezug darstellt und aus der Versicherung Nr ... nur ein Betrag iHv 84.118,24 EUR entsprechend der Auskunft der K. vom 24.05.2018 als Versorgungsbezug der Beitragspflicht unterliegt. Fälschlicherweise ist der Zahlbetrag aus der Versicherung Nr ... iHv 2.436,32 EUR von dem lediglich der Beitragspflicht unterliegenden Betrag von 84.118,24 EUR abgezogen worden. Weiter haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass das Ergebnis des Rechtsstreits auf Folgezeiträume erstreckt werden soll und Gegenstand des Verfahrens nur die Bescheide vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2017 sein sollen.

Mit Urteil vom 10.07.2019 hat das SG sodann die Klage abgewiesen, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgeht. Bei der am 01.01.2016 aus der Versicherung Nr ... ausgezahlten Kapitalleistung in der noch streitigen Höhe von 81.681,92 EUR handele es sich um eine "Rente der betrieblichen Altersversorgung", die der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterfalle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehörten zu den Renten zur betrieblichen Altersversorgung iSv § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gezahlt werden. Nichts Anderes gelte für Zahlungen aus einer (Kapital)Lebensversicherung, die zunächst als private Lebensversicherung abgeschlossen worden sei und erst später durch den Eintritt des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag zu einer Direktversicherung werde. Hier sei mit Vereinbarung vom 02.08.1993 geregelt worden, dass die Versicherung ab 01.07.1993 als Direktversicherung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gelte, die Versicherungsnehmereigenschaft sei vom Kläger auf die K. als Arbeitgeber übertragen worden. In der Versicherungsbestätigung vom 15.09.1993 werde demgemäß als Versicherungsnehmer die K. bezeichnet, der Kläger als versicherte Person. Die Versicherung werde dort als Direktversicherung bezeichnet, ebenso werde sie im Schreiben vom 17.04.2000 (Mitteilung über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für die hauptberuflichen Mitarbeiter des Außendienstes) ausdrücklich als "Betriebliche Altersversorgung" bezeichnet. Bereits aus der mehrfach erfolgten Bezeichnung der Versicherung Nr ... als Direktversicherung bzw als betriebliche Altersversorgung ergebe sich, dass es sich bei dieser Versicherung ab Eintritt der K. als ehemaliger Arbeitgeberin in die Versicherungsnehmereigenschaft am 01.07.1993 um eine Versicherung im Sinne des BetrAVG gehandelt habe, die der betrieblichen Altersversorgung diene. Auch die vereinbarte Laufzeit der Versicherung belege den Zweck der Versorgung des Klägers im Alter. Sowohl das Ende der Beitragszahldauer (31.12.2015) als auch der Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung (01.01.2016) stünden in engem Zusammenhang mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers sowie mit dem Beginn des Bezuges seiner Altersrente für langjährig Versicherte am 01.10.2015.

Am Charakter dieser Versicherung als Direktversicherung im Sinne des BetrAVG ändere sich nichts dadurch, dass der Kläger im Anschluss an sein Beschäftigungsverhältnis vom 01.01.1995 bis 30.09.2015 als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen sei. Die Umwandlung der Versicherung in eine Direktversicherung im Sinne des BetrAVG zum 01.07.1993 sei während der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers erfolgt. Dem Kläger seien im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG Leistungen ua der Altersversorgung vom Arbeitgeber zugesagt worden aus Anlass seines damals bestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein direkter Bezug zwischen Arbeitsverhältnis und Direktversicherung sei damit gegeben. Soweit der Kläger sich darauf berufe, er sei ab 01.01.1995 als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen, übersehe er, dass nach § 17 Abs 1 Satz 2 BetrAVG die Vorschriften der §§ 1 bis 16 BetrAVG auch für Personen entsprechend gelten, die nicht Arbeitnehmer seien, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden seien. Dies zeige, dass eine betriebliche Altersversorgung sogar dann vorliege, wenn einem Selbstständigen aus Anlass seiner Tätigkeit für ein Unternehmen entsprechende Leistungen zugesagt werden. Selbst wenn eine Rente der betrieblichen Altersversorgung den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) ersetze, vertrete das BSG (10.03.1994, 12 RK 30/91) die Auffassung, dass diese Rente zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehöre. Der Bezug zum Arbeitsverhältnis bleibe somit auch dann bestehen, wenn nach Entstehen einer Direktversicherung eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werde. Auch sei es für die Beitragspflicht nicht entscheidend, dass der Kläger sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des gesamten Zeitraums des Anspruchserwerbs erzielt habe bzw die Versicherungsbeiträge ausschließlich aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt stammten. Da die gesetzliche Regelung mit den Versorgungsbezügen grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht unterwerfe, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit bestehe, sei nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Diese vom BSG vorgenommene Typisierung sei mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vereinbar (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 06.09.2010, 1 BvR 739/08). An der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aus der erhaltenen Kapitalleistung ändere auch nichts, dass beim Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 89b HGB bereits Leistungen aus der Versicherung angerechnet worden seien, so dass er sich durch die nochmalige Erhebung von Beiträgen "doppelt bestraft" sehe. Die Anrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus dem Versorgungswerk der K. beruhe auf der im Schreiben vom 26.01.1981 mitgeteilten Regelung, wonach Ansprüche und Leistungen aus dem Versorgungswerk der K., soweit sie nicht aus eigenen Beiträgen des Klägers entstanden seien, in voller Höhe auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden, sofern aus § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch zustehe. Die erfolgte Anrechnung beruhe somit auf einer zwischen dem Kläger und der K. geschlossenen Vereinbarung, keinesfalls auf sozialversicherungsrechtlicher Grundlage. Wie aus dem Urteil des Landgerichts (LG) Hechingen vom 10.05.2017 (2 O 42/17) zu ersehen sei, sei die konkret hier vorgenommene Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger darauf verweise, nach Beginn seiner selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter im Januar 1995 hätte die Versicherungsnehmereigenschaft in den Versicherungsverträgen wieder geändert werden müssen, sei allerdings eine Änderung der Versicherungsnehmereigenschaft gerade nicht erfolgt. Es entspreche auch ständiger Rechtsprechung des BSG, dass Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehörten, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhten. Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahle, bestünden gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw sozialen Pflegeversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer führe (unter Hinweis auf BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08). Dies werde nur für den Fall modifiziert, dass Kapitalleistungen auch auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt worden seien, in denen der Arbeitnehmer und nicht ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer des Kapitallebensversicherungsvertrages gewesen sei. In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei auf der Grundlage der Auskunft der K. vom 24.05.2018 aus der Versicherung Nr ... nur ein Betrag iHv 84.118,24 EUR der Beitragspflicht unterworfen worden, wobei hier zu Gunsten des Klägers fälschlicherweise noch ein Betrag iHv 2.436,32 EUR abgezogen worden sei.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 19.07.2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.08.2020 eingelegte Berufung des Klägers. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass der Kläger nicht die gesamte Zeit in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, sondern einen Großteil der Leistung aus eigenen Beiträgen finanziert habe. Insoweit unterscheide sich der Fall vom Urteil des BSG vom 10.03.1994 (12 RK 30/91), da der dortige Beitragsanteil des Handelsvertreters sehr gering gewesen sei und es sich gerade um keine Lebensversicherung gehandelt habe. Im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses vom 01.01.1995 bis 30.09.2015 habe sich die W. an dem Aufbau der hier gegenständlichen Lebensversicherung mit 50% der fälligen Beiträge beteiligt. Die anderen 50% der Beiträge habe der Kläger aus eigenem, versteuertem und verbeitragtem Geld entrichtet. Insoweit liege gerade kein Bezug mehr zu einem Vertragsverhältnis iSd § 17 BetrAVG vor. Damit sei aber der Charakter eines Versorgungsbezugs – zumindest bezogen auf die vom Kläger gezahlten Beiträge – nicht mehr gegeben. Die Argumentation des SG zum Ausgleichsanspruch verfange ebenfalls nicht. So werde übersehen, dass nach § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch dann nicht oder nur teilweise entstehe, wenn es aus Gründen der Billigkeit nicht angebracht wäre. Da der Ausgleichanspruch gem § 89b Abs 4 HGB im Voraus nicht ausgeschlossen werden könne, könne sich das SG gerade nicht auf die von ihm zitierte Vertragsklausel stützen und auch den vom Kläger finanzierten Anteil der Beitragsbemessung unterwerfen. Das SG übersehe hier nämlich, dass das LG H. sich nur auf die von der Versicherung gezahlten Beträge beziehe, während die vom Kläger getragenen Beträge bereits gar nicht Gegenstand des zivilrechtlichen Prozesses gewesen seien. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Rechtsstreit von den bisher vom BSG entschiedenen Konstellationen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.07.2019 und die Bescheide der Beklagten vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2017 aufzuheben, soweit darin über das Teilanerkenntnis hinaus vom Kläger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gefordert werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 2, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und damit zulässig. In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die hier streitige Kapitalleistung iHv von noch 81.681,92 EUR ist zutreffend als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen worden. Weitere Bescheide sind nicht Gegenstand des Verfahrens, nachdem die Beteiligten bereits vor dem SG einen entsprechenden Verfahrensvergleich geschlossen haben.

Die Beklagte zu 1) war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2) auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung (Art 1 Nr 31 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008, BGBl I 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in ihren Bescheiden gegeben.

Der Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger ist im hier streitigen Zeitraum ab 01.07.2016 in der KVdR versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) das Arbeitseinkommen. § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend.

Da § 237 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).

Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern der Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der aus der Versicherung Nr ... ausgezahlte Versorgungsbezug in der hier noch streitigen Höhe von 81.681,92 EUR wird zu Recht ab 01.07.2016 nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V mit monatlich 1/120 verbeitragt.

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung können auch Versicherungsleistungen gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13 mwN).

Im vorliegenden Fall handelt es sich ab 01.07.1993 bei dem Vertrag Nr ... um eine Direktversicherung iSv § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG. Danach sind Lebensversicherungen, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen worden und bei denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind, als Direktversicherungen eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Am Versorgungszweck der Altersversorgung besteht angesichts des Auszahlungszeitpunkts nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Zweifel (vgl BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R). Am Charakter des Vertrags als Direktversicherung bestehen angesichts der Bezeichnung in den Vertragsunterlagen und der dortigen Versicherungsbedingungen keinerlei Zweifel. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vertrag zunächst als privater Vertrag mit dem Kläger als Versicherungsnehmer geführt worden war. An der Durchführung der Versicherung als Direktversicherung hat sich auch nichts dadurch geändert, dass der Kläger nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses ab 01.01.1995 selbstständig tätig war. Die Vertragsbedingungen sind insoweit nicht geändert worden und die K. bzw W. blieb bis zum Ende der Vertragslaufzeit Versicherungsnehmerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zu diesen Punkten auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen und die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils zurückgewiesen (§ 153 Abs 2 SGG).

Soweit der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung erneut mit dem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB argumentiert, verfängt dies nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit (1.) der Unternehmer aus der Geschäftsbeziehung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und (2.) die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine vom Unternehmer finanzierte Altersversorgung des Handelsvertreters im Einzelfall die Entstehung und Höhe des Ausgleichs hindern, weil zwischen dem Ausgleichsanspruch und einem Anspruch auf Altersversorgung eine funktionelle Verwandtschaft besteht und – würde man die Billigkeitsgesichtspunkte außer Acht lassen – eine nicht zu rechtfertigende Doppelbelastung des Unternehmers einträte (BGH 23.05.1966, VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268; BGH 14.06.2006, VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542). Dies gilt auch, wenn eine vereinbarte Anrechnungsklausel unwirksam ist (vgl BGH 20.11.2002, VIII ZR 146/01, WM 2003, 887). Auch vorliegend haben die durch die K. bzw W. finanzierten Versorgungsleistungen im konkreten Fall den Ausgleichsanspruch des Klägers geschmälert (bestätigt durch LG Hechingen 10.05.2017, 2 O 42/17). Dies ändert jedoch am Charakter der Kapitalleistung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung nichts. Selbst wenn ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters durch eine Rente der betrieblichen Altersversorgung vollständig ersetzt wird, bleibt diese Versorgungsbezug iSv § 229 SGB V (BSG 10.03.1994, 12 RK 30/91, SozR 3-2500 § 229 Nr 3). Da sich die Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch unter Billigkeitsgesichtspunkten ohnehin nur auf die vom Unternehmer finanzierten Teile der Kapitalleistung beziehen kann, ist es entgegen der Auffassung des Klägervertreters unerheblich, dass in dem der Entscheidung des BSG zugrundeliegenden Sachverhalt der Handelsvertreter nur geringe eigene Beiträge zur Altersversorgung aufgebracht hatte. In welcher Form eine betriebliche Altersversorgung geleistet wird – ob als monatlicher Bezug oder einmalige Kapitalleistung – spielt seit Einfügung des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V zum 01.01.2004 durch das GKV-ModernisierungsG (vom 14.11.2003, BGBl I 2190) keine Rolle mehr für die Frage der grundsätzlichen Heranziehung zur Verbeitragung. Insoweit ist daher ebenfalls unerheblich, dass die genannte Entscheidung des BSG nicht zu einer Kapitallebensversicherung erging.

Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt ua Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12; vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13; vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13; vom 23.06.2015, L 11 KR 452/15; vom 26.01.2016, L 11 KR 571/15). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG (12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10) an.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08) sind Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, insoweit nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Vorliegend war der Kläger bei dem Vertrag Nr ... in der Zeit vor dem 01.07.1993 Versicherungsnehmer. Dies ist bei der Bestimmung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs jedoch bereits berücksichtigt worden mit dem im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Teilanerkenntnis der Beklagten. Kein Zweifel besteht dagegen an der Beitragspflicht für den Teil der Auszahlungssumme, der auf den Beiträgen beruht, die während der Zeit einbezahlt wurden, in der ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist unabhängig davon, wer die Beiträge wirtschaftlich getragen hat (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R). Insoweit stellt sich die Situation des Klägers in keiner Weise dadurch als besonders dar, dass er zu 50% die Beiträge direkt wirtschaftlich selbst getragen hat und zudem nachträglich eine Anrechnung der vom Arbeitgeber finanzierten Leistungen zur Altersvorsorge auf seinen Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter nach § 89b HGB erfolgt ist. Denn selbst dann, wenn ein Versicherter die gesamten Beiträge wirtschaftlich selbst getragen hat, bleibt es bei der Beitragspflicht.

Es ergibt sich auch kein Verstoß gegen Grundrechte, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem und versteuertem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung von Versicherungsverträgen, die bereits vor dem 01.01.2004 geschlossen waren (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08).

Auch im Zuge der Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2017 ist die Frage der sog "Doppelverbeitragung" nach Direktversicherung im politischen Raum breit diskutiert und im Parlament erörtert worden (vgl Gutachten der Wiss. Dienste des Deutschen Bundestages vom 23.11.2016 zu "Vermeidung der sog. `Doppelverbeitragung´ von Betriebsrenten aus Direktversicherungen und sonstiger Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Aktueller Diskussionsstand und Reformpläne", abrufbar unter https://www.bundestag.de/blob/487678/dc721b2eab55122034a6a8efae2f2067/wd-9-061-16-pdf-data. pdf). Die Herausnahme der sog betrieblichen Riesterrenten (§ 92 EStG) aus der Beitragspflicht ab 01.01.2018 (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V idF vom 17.08.2017, BGBl I 3214) hat für nicht darunterfallende Renten der betrieblichen Altersversorgung – wie hier - jedoch ebenfalls zu keiner Änderung geführt (BSG 26.02.2019, B 12 KR 13/18 R und B 12 KR 17/18 R; BSG 01.04.2019, B 12 KR 19/18 R).

Eine Änderung ergibt sich zu Gunsten des Klägers erst für den hier nicht streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2020 durch die mit Wirkung vom 01.01.2020 erfolgte Anfügung des § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V (Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge - GKV-BRG vom 21.12.2019, BGBl I 2913), die zu einer Reduzierung der Beiträge zur Krankenversicherung aus den Versorgungsbezügen führt.

Die Höhe der Beiträge ist zutreffend festgesetzt. Fehler bei der Berechnung der Beiträge wurden auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) im Hinblick auf die hier vorliegende Konstellation des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs als Handelsvertreter nach § 89b HGB, der auf die betriebliche Altersversorgung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung teilweise angerechnet wird.
Rechtskraft
Aus
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