S 15 KR 636/17 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 KR 636/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 KR 30/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) setzt nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreites ganz, teilweise oder nur in Raten zu tragen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Legt man dies zu Grunde, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Es fehlt an einer hinreichenden Erfolgsaussicht.

Der Antragsteller wendet sich (lediglich) gegen das Verrechnungsersuchen der Antragsgegnerin gegenüber seinem Rentenversicherungsträger. Er hat trotz gerichtlichen Hinweises vom 27. November 2017 keine Tatsachen substantiiert vorgetragen, auf welche die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide der Antragsgegnerin gestützt werden können. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 28 November 2017 ausgeführt, dass die Problematik der behaupteten Lücken in der vor Versicherungszeit lediglich Vorfragen sein und den vorliegenden Rechtstreit allenfalls indirekt betreffen. Entscheidend sei, dass das Hauptzollamt fruchtlos gepfändet habe. Er hat damit deutlich gemacht, dass er lediglich das Verrechnungsersuchen angreife.

In dieser Situation kommt jedoch ein Vollstreckungsschutz gegenüber der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Diese ist schon die falsche Antragsgegnerin. Eine "Vollstreckung" läge lediglich im Fall einer Verrechnung durch den Rentenversicherungsträger vor. Unabhängig davon hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Deutsche Rentenversicherung Westfalen - wie im Schreiben vom 15. September 2017 angekündigt - bereits mit der Verrechnung begonnen hat.

Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz müsste sich dann auch gegen den Rentenversicherungsträger richten. In diesem Zusammenhang hatte das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren nicht zu klären ist, ob und inwieweit die Verrechnung der Beitragsrückstände mit dem Rentenzahlbetrag zutreffend erfolge.

Insoweit wird ausdrücklich auf ihr Schreiben vom 29. Januar 2018 Bezug genommen.
Rechtskraft
Aus
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