L 16 R 55/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 R 1237/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 55/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2018 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Teilaufhebung einer Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) und eine insoweit für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2015 geltend gemachte Erstattungsforderung in einer Höhe von 2.606,42 EUR.

Die 1953 geborene Klägerin bezog von der Beklagten seit 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2015 Rente wegen voller EM, zuletzt vor den hier angefochtenen Teilaufhebungs-entscheidungen wegen anzurechnenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ab 1. Juli 2013 iH eines mtl Zahlbetrages von 644,79 EUR und ab 1. Juli 2014 iHv mtl 655,56 EUR (Bescheide vom 29. Mai 2013 und 3. Juni 2014 über die Neuberechnung für die Zeit ab 1. Januar 2012; Rente iHv drei Vierteln). Nach Vorlage einer Provisi-onsabrechnung vom 28. Januar 2014 im Januar 2015 stellte die Beklagte die Rente mWv 1. März 2015 als Rente iH der Hälfte neu fest (Zahlbetrag ab 1. März 2015 = mtl 461,17 EUR).

Nach Anhörung der Klägerin und Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2013 hob die Beklagte sodann mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 den "Rentenbe-scheid vom 03.06.2014 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.07.2013 nach § 48 SGB X" auf und forderte für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2015 Erstattung überzahlter Rentenbeträge iHv 4.325,86 EUR; ferner stellte sie die EM-Rente als Rente iHv drei Vierteln (1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013) bzw als Rente iH der Hälfte (1. Juli 2013 bis 28. Februar 2015) neu fest. Im Widerspruchsverfahren erteil-te die Beklagte den Bescheid vom 17. November 2015, mit dem sie verlautbarte, dass die Rücknahme nach Maßgabe von § 45 Sozialgesetzbuch - Sozialverwal-tungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erfolge und "der damalige Ren-tenbescheid vom 29.05.2013 mit Wirkung ab 01.07.2013 anstatt der Bescheid vom 03.06.2014" zurückzunehmen gewesen sei. Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 stellte die Beklagte die EM-Rente schließlich für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Feb-ruar 2015 erneut fest, und zwar – für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2014 wie vor der Teilaufhebung - als Rente iHv drei Vierteln bzw im Übrigen als Rente iH der Hälfte (1. März 2014 bis 28. Februar 2015). Die für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 errechnete "Nachzahlung" verrechnete sie mit der gel-tend gemachten Erstattungsforderung, die sich damit auf 2.606,42 EUR reduzierte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Bescheid vom 3. Juni 2014 sei zutreffend mWv "01.02.2014" zurückgenommen worden, weil aufgrund des erzielten Hinzuverdienstes aus selb-ständiger Tätigkeit Anspruch auf volle EM-Rente nur noch iH der Hälfte bestanden habe. Die Klägerin habe gewusst, dass das erzielte Einkommen Einfluss auf die Rentenhöhe gehabt habe und zu einer Minderung haben führen können. Die überzahlte Rente sei nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu erstatten.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 15. Okto-ber 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 29. November 2018) und ist im Wesentlichen der Begrün-dung der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid gefolgt.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil. Auf die Berufungs-begründung vom 10. Mai 2019 wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2018 und den Be-scheid der Beklagten vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 und in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 4. April 2017 aufzuheben.

Auf den mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 gestellten Hilfsantrag wird verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht auch keine mangelnde Bestimmtheit ihrer Teilaufhebungsentscheidungen im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. März 2013 (- B 5 R 16/12 R – juris).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre statthafte isolierte Anfechtungsklage wei-ter verfolgt, ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 ist rechtswidrig und war aufzuheben.

Die mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. No-vember 2015 und 24. Mai 2016 verlautbarte Teilaufhebungsentscheidung der Be-klagten bezog sich nach der ausdrücklichen Klarstellung im Bescheid vom 17. No-vember 2015 nur auf den Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2013. (Nur) diesen Bescheid wollte die Beklagte "anstatt" des Bescheides vom 3. Juni 2014 teilweise aufheben, und zwar auf der Grundlage von § 45 SGB X. Eine Aufhebung des nachfolgenden, den Bescheid vom 29. Mai 2013 in vollem Umfang ersetzenden und diesen damit iSv § 39 Abs. 2 letzter Halbs SGB X erledigenden Bewilligungs-bescheides für die Zeit ab 1. Januar 2012 vom 3. Juni 2014 ist damit zu keiner Zeit erfolgt, so dass es bei der die Beteiligten und das Gericht bindenden (vgl § 77 SGG) Bewilligung von Rentenzahlungsansprüchen im verbleibenden Aufhebungszeit-raum vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 iHv mtl 644,79 EUR bzw – ab 1. Juli 2014 – iHv mtl 655,56 EUR durch diesen Bescheid verbleibt. Die bindende Bewilligungsent-scheidung vom 3. Juni 2014 bleibt mithin der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der im verbleibenden Aufhebungszeitraum vom 1. März 2014 (nicht wie im Wider-spruchsbescheid unzutreffend ausgeführt bereits ab 1. Februar 2014) bis 28. Feb-ruar 2015 gezahlten Rentenleistungen. Mangels Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2014 kommt auch eine Erstattung überzahlter Rentenleistungen gemäß § 50 SGB X insoweit nicht in Betracht.

Die im Widerspruchsbescheid vom 4. April 2017 sodann (erstmals) getroffene Auf-hebungsentscheidung in Bezug auf den Bescheid vom 3. Juni 2014 erweist sich ebenfalls als rechtswidrig, und zwar schon deshalb, weil dem Widerspruchsaus-schuss der Beklagten hierfür die Entscheidungskompetenz fehlte. Die Entschei-dungsbefugnis der Widerspruchsbehörde ist auf den durch den Widerspruch vor-gegebenen Rahmen beschränkt. Aus diesem Grund darf die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch nicht zum Anlass nehmen, rechtlich selbständige Regelungen zu treffen, die über den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehen. Weitergehende Entscheidungen der Widerspruchsbehörde sind unter kompetenz-rechtlichen Gesichtspunkten nur zulässig, wenn dieser eine eigene Verwaltungs-kompetenz zukommt und sie nicht nur auf die Rechtsschutzgewährung beschränkt ist (vgl das bereits in das Verfahren eingeführte Urteil des BSG vom 20. März 2013 – B 5 R 16/12 R – Rn 25 ff mwN; BSGE 71, 274, 279 = SozR 3-1500 § 85 Nr 1 S 6).

Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG erlässt den Widerspruchsbescheid in Angelegenhei-ten der Sozialversicherung - und damit auch der Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) - die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle. Die Kompetenz des Widerspruchsausschusses der Beklagten beschränkt sich damit auf die Rechtsschutzgewährung (vgl auch BSGE 75, 241, 245 f; BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5 f). Eine ursprüngliche sachliche (Verwaltungs-)Zuständigkeit der Wider-spruchsstelle ist nicht gegeben (vgl schon BSG, Urteil vom 21. Juni 2000 - B 4 RA 57/99 R – juris – Rn 17 - auch zur Beachtlichkeit dieses Verfahrensfehlers iS von § 62 Halbs 2, § 42 S 1 SGB X). Schließlich verstößt der Widerspruchsbescheid vom 4. April 2017, soweit er die Erstattung von 2.606,42 EUR fordert, gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit iSv § 33 Abs 1 SGB X mit der Folge der Rechtswidrig-keit, weil er nur die Gesamtsumme, nicht aber die einzelnen Berechnungsposten nennt (vgl BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 R 16/12 R – Rn 29 mwN).

Auch der Teilaufhebungsbescheid vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Be-scheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 entspricht, ohne dass es darauf im Ergebnis noch entscheidend ankäme, nicht dem Gebot der hinreichenden Be-stimmtheit iSv § 33 SGB X. Hinreichend bestimmt ist danach ein Verwaltungsakt nur dann, wenn die von ihm getroffene Regelung, die verfügte Rechtsfolge, vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist (vgl BSG aaO; BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2 Rn 13 mwN; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 3 Rn 16 mwN; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - juris Rn 18; BSG SozR 4-1300 § 33 Nr 1 Rn 16 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 15. Oktober 2015 in der Fassung des Bescheides vom 17. November 2015 in Bezug auf die in dessen An-lage 10 enthaltene Aufhebungsentscheidung zum Bescheid vom 29. Mai 2013 mWv 1. Juli 2013 "hinsichtlich der Rentenhöhe" nicht.

Der – mit den genannten Bescheiden letztlich eindeutig bezeichnete - Ausgangs-bescheid vom 29. Mai 2013 enthielt verschiedene Regelungen: Zum einen stellte er die Rente der Klägerin wegen voller EM für die Zeit ab 1. Januar 2012 neu fest. Er regelte insoweit insbesondere die Rentenart, den Beginn der neu berechneten Rente und die Höhe der Rente in Gestalt eines monatlichen Zahlungsanspruchs ab 1. Juli 2013 iHv 644,79 EUR.

Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ausgedrückten all-gemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, son-dern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermitt-lung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte her-anzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 R 16/12 R -; BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 Rn 15 mwN).

Unter Beachtung dieser Vorgaben sind die angefochtenen Bescheide dahin zu verstehen, dass der Bescheid vom 29. Mai 2013 mWv 1. Juli 2013 teilweise hinsicht-lich des monatlichen Einzelanspruchs auf Zahlung zurückgenommen worden ist. Ausweislich der Begründung des Bescheides hat die Beklagte lediglich die Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs wegen Nichtberücksichtigung erzielten Hin-zuverdienstes verringern wollen und nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung voller EM-Rente dem Grunde nach in Frage gestellt. In welcher Höhe der monatli-che Zahlungsanspruch auf EM-Rente indes für den hier letztlich nur noch streiti-gen Zeitraum vom 1. März 2014 (nicht 1. Februar 2014) bis 28. Februar 2015 zu-rückgenommen wird, lässt sich indes weder dem Tenor noch der Begründung der Bescheide vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 bzw des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 entnehmen. Denn hieraus lässt sich die konkrete Kürzung des monatli-chen Zahlungsanspruchs auf EM-Rente bzw die Höhe des infolge der Kürzung verbleibenden Einzelanspruchs auf Zahlung für den verbleibenden Streitzeitraum vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 gerade nicht ersehen. Die Bescheide vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 bezeichnen in ihren Verfügungssätzen lediglich die Neufeststellung der EM-Rente für die Zeit ab 1. Januar 2013, eine Erstattungsforderung und eine Rücknahmeentscheidung "hinsichtlich der Rentenhöhe".

Erst in der Anlage der Bescheide vom 15. Oktober 2015 bzw 24. Mai 2016 wird die Berechnung des jeweils maßgebenden Zahlbetrages im von der Änderung be-troffenen Zeitraum dargestellt. Es ergibt sich zudem der jeweilige Verrechnungsbe-trag, welcher von der jeweils errechneten "Nachzahlung" für den Zeitraum subtra-hiert wurde, um die jeweilige Überzahlung zu ermitteln. Die jeweiligen Verrech-nungs- und Überzahlungsbeträge finden sich damit lediglich "als in keiner Weise hervorgehobenes Element eines nicht unbeträchtlichen Zahlenwerks" (so BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 R 16/12 R - Rn 22). Ein verständiger Beteiligter muss nicht damit rechnen, dass der für ihn maßgebliche Aufhebungsbetrag an derart "versteckter Stelle" geregelt wird (BSG aaO).

Das Gericht verweist schließlich auch darauf, dass auch begründete Zweifel daran bestehen, ob der Klägerin zumindest eine grobe Fahrlässigkeit iSv § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X – die anderen Tatbestandsalternativen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X dürften ohnehin nicht in Betracht zu ziehen sein - nach dem insoweit anzuwen-denden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab anzulasten ist. Denn die dafür erforder-liche, aber auch ausreichende Parallelwertung in der Laiensphäre, dass der Betref-fende weiß oder wissen muss, dass ihm die Leistung so nicht zusteht, kann von vornherein nur insoweit zum Tragen kommen, "soweit" (vgl § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X) diese Sorgfaltspflichtverletzung reicht. Hier war aber zu beachten, dass die Ein-kommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 mit den maßgebenden Re-chengrößen erst nach Ablauf der entsprechenden Rentenbezugszeiträume vorla-gen. Die Bewilligungsbescheide vom 29. Mai 2013 und 3. Juni 2014 waren (auch) schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte gegen das verfahrensrechtliche Ver-bot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat, indem sie entgegen § 20 Abs. 1 und 2 SGB X trotz dessen Einkommensabhängigkeit abschließend über den monatlichen Zahlbetrag der EM-Rente der Klägerin entschieden hatte, obwohl sie weder selbst die erforderlichen steuerrechtlichen Feststellungen getroffen hatte noch ihr die maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für 2013 bis 2015 vorlagen, dem sie die erforderlichen Informationen jedenfalls mittelbar hätte entnehmen kön-nen (vgl grundlegend BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34 f; BSG, Urteil vom 9. De-zember 2012 – B 5 R 8/12 R = SozR 4-1300 § 45 Nr 10 – Rn 20). Diese Informatio-nen und die daraus sich ergebenden Rechtsfolgen konnten auch der Klägerin nicht bekannt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved