L 3 AL 77/19 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 AL 156/19 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 77/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Rechtsweg in Angelegenheiten des steuerrechtlichen Kindergeldes führt zu den Finanzgerichten.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Rechtswegverweisungsbeschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wehrt sich gegen die Verweisung seines Begehrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Finanzgericht Z ...

Mit Bescheid vom 29. März 2019 lehnte die Bundesagentur für Arbeit Y ... – Inkasso-Service Familienkasse – einen Antrag des Antragstellers auf Stundung einer Forderung in Höhe von 1.827,71 EUR unter Hinweis auf § 222 der Abgabenordnung (AO) ab. Hintergrund der Forderung ist, dass die Familienkasse Sachsen mit "Bescheid über Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG)" vom 4. August 2014 die am 3. Dezember 2012 erfolgte Festsetzung des Kindergeldes für das Kind des Antragstellers X ..., geboren 1990, ab dem Monat September 2011 nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben hatte. Es ergab sich eine Rückforderung in Höhe von 3.128,00 EUR, zu deren Erstattung der Antragsteller nach § 37 Abs. 2 AO aufgefordert wurde.

Am 24. April 2019 hat der Antragsteller das Sozialgericht Dresden um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht und beantragt "die Rückforderung zu stoppen, bis der Antrag entschieden ist".

Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Rechtswegverweisung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2019 den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Z ... verwiesen. Für den Rechtsstreit über die Einziehung von Kindergeldforderungen nach §§ 62 ff. EStG sei anstelle des Sozial- der Finanzrechtsweg gegeben, weil er keine übrige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) betreffe. Es handele sich auch nicht um Ansprüche aus dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das heißt um Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6a, 6b BKGG, für die § 15 BKGG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffne. Vielmehr sei für das Verfahren nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Finanzrechtsweg vorgesehen. Nach § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO sei örtlich zuständig das Sächsische Finanzgericht in Z ... Die Kostenentscheidung bleibe der Endentscheidung vorbehalten.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 18. Juni 2019, wegen deren Begründung auf die vom Antragsteller eingereichten Schriftsätze verwiesen wird.

Der Antragsteller beantragt, sachgerecht gefasst,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. Mai 2019 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei einer Rückforderung von Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz sei der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unzulässig. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts sei zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig aber unbegründet.

Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Finanzgericht Z ... verwiesen. Seit 1996 ist Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG als Steuervergütung (vgl. § 31 Satz 3 EStG) zu gewähren. Für diese Ansprüche gelten die Familienkassen als Finanzbehörden (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Ge-setzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG). Dementsprechend führt der Rechtsweg in Angelegenheiten des steuerrechtlichen Kindergeldes zu den Finanzgerichten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06BVerfGE 122, 39 ff. = NJW 2009, 209 ff. = juris Rdnr. 17; BFH, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – IV B 221/98 – BFHE 187, 562 = BB 1999, 778 f. = juris Rdnr. 8). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG ab und verweist auf die Begründung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.

2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

3. Eine weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG zur Klärung des Rechtswegs ist in einem sozialgerichtlichen Verfahren des einst-weiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen (vgl. BSG, Beschluss vom 24. Januar 2008 – B 3 SF 1/08 RSozR 4-1720 § 17a Nr. 4 = juris, jeweils Leitsatz und Rdnr. 9 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2014 – L 23 SO 298/14 B ER – juris Rdnr. 43; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2018 – L 11 KR 2731/18 B – juris Rdnr. 43). Denn der Rechtsschutz im Zwischenstreit um den zulässigen Rechtsweg reicht nicht weiter als der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem nach § 177 SGG eine Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2014, a. a. O., bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2016 – 1 BvR 3514/14NVwZ-RR 2016, 361 f. = juris Rdnr. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2018, a. a. O.; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl., 2017], § 51 Rdnr. 71a, m. w. N.;
Rechtskraft
Aus
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