L 5 KR 16/17

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 3 KR 55/14
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 16/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die Abgrenzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von einer versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit sind im Falle der Erbringung von telefo-nischen Dienstleistungen das Maß der Eingliederung des Auftragnehmers in die be-triebliche Arbeitsorganisation des Auftraggebers und der Grad der im Rahmen die-ser Eingliederung bestehenden Weisungsunterworfenheit des Auftragnehmers in der Regel von ganz besonders wesentlichem Gewicht.
2. Unterhält der Auftragnehmer eine betriebsmittelarme Betriebsstätte in seiner Privat-wohnung, die ebenso als Home-Office qualifiziert werden kann, kommt diesem Um-stand weder für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses, noch für die An-nahme einer selbständigen Tätigkeit eine Indizwirkung zu.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Oktober 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. im Rahmen ihrer im Zeitraum vom 25. Mai 2010 bis zum 4. Januar 2013 für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Die Klägerin betreibt einen – auch international tätigen – Schmuckgroßhandel, wobei sie insbesondere mit Zuchtperlen handelt. Die Beigeladene zu 1. betrieb im Jahr 2010 – und wohl auch bereits davor – als Einzelkauffrau selbständig das unter "M. " firmierende Unternehmen. Nachdem sie sich im Mai 2010 aufgrund einer von der Klägerin in einem lokalen Anzeigenblatt veröffentlichten Stellenausschreibung für eine Telefonistin "auf 400 EUR-Basis" beworben hatte, nahm die Beigeladene zu 1. am 25. Mai 2010 ihre Tätigkeit für die Klägerin auf, die darin bestand, dass die Beigeladene zu 1. von ihrem Heim-Arbeitsplatz aus Kunden der Klägerin nach einer von dieser vorgegebenen Liste antelefonierte oder Kontakt per E-Mail aufnahm, insbesondere, um mit diesen Kunden Termine für Außendienstmitarbeiter der Klägerin zu vereinbaren. Ein Arbeits- oder Dienstvertrag - oder auch irgendein anderer Vertrag, der die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin zum Gegenstand gehabt hätte - wurde zwischen den Beteiligten nicht geschlossen. Die Beigeladene zu 1. stellte der Klägerin monatliche Rechnungen, die in ihrer jeweiligen Höhe stark schwankten (zwischen einem Rechnungsbetrag in Höhe von 258,23 EUR gemäß Rechnung vom 21. Dezember 2011 und einem Rechnungsbetrag von 4.119,23 EUR gemäß Rechnung vom 11. Dezember 2012), im Durchschnitt stellte die Beigeladene zu 1. der Klägerin monatliche Rechnungsbeträge in Höhe von ungefähr 1.200,00 EUR einschließlich der jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer in Rechnung. Die Rechnungen erstellte die Beigeladene zu 1. auf dem Geschäftspapier ihres Unternehmens "M. ". Nachdem der mit Personalhoheit ausgestattete Prokurist der Klägerin H B sich in einer E-Mail vom 3. Januar 2013 gegenüber der Beigeladenen zu 1. über den Betrag, den diese für die Zusammenstellung von Adressen möglicher Kunden in den USA in Rechnung gestellt hatte (2.960,72 EUR), echauffiert und erklärt hatte, dass der hälftige Rechnungsbetrag überwiesen werde und damit die Zusammenarbeit aber auch beendet sei, gingen offenbar die Klägerin und die Beigeladene zu 1. übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem 3. Januar 2013 um den letzten Arbeitstag der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin gehandelt hatte. Am 29. Januar 2013 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Durchführung eines sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens. Dabei machte sie auf dem dafür vorgesehenen Formularblatt nähere Angaben zu der von ihr ausgeübten Tätigkeit. Ihr sei eine Rahmenarbeitszeit von montags bis donnerstags, jeweils zwischen 9.00 Uhr und 16.30 Uhr, vorgegeben worden, innerhalb welcher sie sich ihre konkreten Arbeitszeiten frei habe einteilen können. Jeweils freitags habe sie von der Klägerin eine Liste mit den in der Folgewoche abzutelefonierenden Kunden erhalten, mit welchen sie als Zielwert 25 Termine für Außendienstmitarbeiter der Klägerin zu vereinbaren hatte. Mittwochs habe sie der Klägerin einen diesbezüglichen Statusbericht abliefern und donnerstags um 16.00 Uhr die Liste der vereinbarten Termine abliefern müssen. Wenn sie die erwartete Anzahl von Terminen nicht fixiert habe, hätte sie "nacharbeiten" müssen. Neben der Vereinbarung von Außendienstterminen habe sie auch die Zusendung von Warenproben zur Ansicht an Kunden angeboten. Sie habe in ständigem Austausch mit ihr gegenüber weisungsbefugten Mitarbeitern der Klägerin gestanden, habe an Dienstbesprechungen und Firmenfeiern teilnehmen müssen, ausgefallene Kolleginnen vertreten und eine Schulung für neue Telefonistinnen durchgeführt. Ihre Preisgestaltung sei nicht frei gewesen, die Vergütung sei von der Klägerin, die auch die entstandenen Telefonkosten erstattet habe, vorgegeben gewesen. Sie sei nach ihrer Arbeitsaufnahme für die Klägerin selbst nach außen nicht mehr werbend aufgetreten, habe lediglich noch ihr Firmenlogo auf den Rechnungsschreiben verwendet. Kapital habe sie im Zuge ihrer Tätigkeit nicht aufwenden müssen, sie habe lediglich ihr Telefon und ihren Computer benutzt. Im Verlauf des Statusfeststellungsverfahrens erteilte die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 8. Februar 2013 weitere Auskünfte zu ihrer Tätigkeit. Dabei gab sie an, dass sie "im Schnitt" 20 bis 30 Wochenstunden für ihre Tätigkeit im Auftrag der Klägerin aufzuwenden hatte. Bereits im Rahmen ihres Vorstellungsgesprächs habe man ihr von Seiten der Klägerin erklärt, dass eine erfolgsbezogene Vergütung gewünscht werde, die so gestaltet gewesen sei, dass sie, die Beigeladene zu 1., zunächst eine Vergütung in Höhe von 5,00 EUR pro vereinbartem Termin erhalten habe, später sei diese auf 7,50 EUR erhöht worden. Sie habe zu Beginn ihrer Tätigkeit eine mehrstündige Einarbeitung durchlaufen, in deren Rahmen ihr auch erklärt worden sei, dass sie sich bei Telefonkontakten mit Kunden stets unter Verwendung der Einleitung "Mein Name ist M G aus dem Hause " vorzustellen hätte. Für den Fall der Verhinderung wegen Krankheit oder Urlaub, habe sie dies der Klägerin anzuzeigen gehabt, woraufhin die eigentlich ihr zugedachten Arbeiten von anderen selbständigen Mitarbeitern oder von im Geschäftsgebäude der Klägerin tätigen angestellten Telefonistinnen ausgeführt worden seien. Auch die Klägerin erteilte im Verwaltungsverfahren Auskunft und erklärte mit Schreiben vom 27. März 2013, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. darin bestanden habe, in selbständiger Durchführung Adressen potentieller Kunden zu akquirieren und Termine für Außendienstmitarbeiter bei Juwelieren zu vereinbaren. Betriebsmittel habe die Klägerin der Beigeladenen zu 1. dafür nicht zur Verfügung gestellt. Fachliche Anweisungen seien der Beigeladenen zu 1. nicht erteilt worden, was aufgrund der keine besondere Qualifikation voraussetzenden Tätigkeit auch nicht erforderlich gewesen sei. Die Anzahl der von der Beigeladenen zu 1. vereinbarten Termine und der akquirierten Adressen sei selbstverständlich kontrolliert worden, dabei habe es sich jedoch weniger um eine Kontrolle der Arbeitsleistung gehandelt, als vielmehr um eine Kontrolle der von der Beigeladenen zu 1. gestellten Rechnungen. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zu 1., Abwesenheiten oder Verhinderungen zu melden, habe nicht bestanden. Im Falle der Verhinderung hätte die Beigeladene zu 1. die Möglichkeit gehabt, selbsttätig eine Ersatzkraft zu organisieren, damit diese die der Beigeladenen zu 1. zugewiesenen Arbeiten erledigte. Sie, die Klägerin, gehe auch davon aus, dass die Beigeladene zu 1. noch für weitere Auftraggeber tätig gewesen sei, da die ihr durch die Beigeladene zu 1. gestellten Rechnungen keine durchgängig fortlaufenden Nummerierungen aufgewiesen hätten. Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Mai 2013 dazu angehört hatte, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. zu erlassen und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung festzustellen, führte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2013 aus, dass eine inhaltliche Kontrolle der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. nicht stattgefunden habe. Es sei auch nicht richtig, dass die Beigeladene zu 1. an Dienstbesprechungen teilgenommen habe; die Klägerin habe lediglich im Umfang von "etwa zweimal im Jahr" Besprechungen über Effizienzsteigerungen bei der Akquise im allgemeinen angeboten, zu denen auch die Beigeladene zu 1. eingeladen gewesen sei. Es sei der Beigeladenen zu 1. schließlich auch unbenommen gewesen, Aufträge abzulehnen, wovon sie im Hinblick auf Länder, mit deren Einwohnern ihr eine sprachliche Verständigung nicht möglich gewesen sei, auch Gebrauch gemacht habe. Mit Bescheid vom 18. Juni 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 25. Mai 2010 bis zum 4. Januar 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und daher während dieses Zeitraums der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Während keine wesentlichen Merkmale gegeben seien, die für die Ausübung der Tätigkeit als Telefonistin in selbständiger Form sprächen, lägen eine Reihe von Merkmalen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. So sei die Beigeladene zu 1. in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen, was sich darin geäußert habe, dass die Arbeiten der Beigeladenen zu 1. kontrolliert worden seien, dass die Klägerin die Anruflisten vorgegeben habe, dass die Beigeladene zu 1. im Rahmen der Telefonate als Mitarbeiterin der Klägerin aufgetreten sei, dass die Beigeladene zu 1. an Dienstbesprechungen teilgenommen und die Vertretung von Kollegen übernommen habe. Die Klägerin habe der Beigeladenen zu 1. insoweit die Art und Weise der Durchführung der Arbeiten betreffende Weisungen erteilt, eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von der Klägerin habe bestanden. Schließlich habe die Beigeladene zu 1. zur Ausübung ihrer Tätigkeit kein eigenes Kapital in nennenswertem Umfang eingesetzt und daher auch kein für eine selbständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko getragen. Am 17. Juli 2013 erhob die Klägerin Widerspruch und begründete diesen damit, dass – wie auch bereits im Feststellungsverfahren vorgetragen – die Arbeiten der Beigeladenen zu 1. eben nicht in dem Sinne einer wirklichen Arbeitskontrolle kontrolliert worden seien. Die Beigeladene zu 1. habe bei der Bearbeitung von Telefonmandaten und bei der Adressermittlung vollständig frei und eigenverantwortlich gehandelt, von Seiten der Klägerin seien hinsichtlich Zeit und Ort der werkvertraglichen Arbeiten in keiner Weise Vorgaben gemacht worden. Es sei der Beigeladenen zu 1. auch unbenommen gewesen, ihrerseits Hilfskräfte für die Telefonakquise und die Terminvereinbarungen heranzuziehen. Zudem habe die Beigeladene zu 1. auch die Möglichkeit gehabt, neben der Tätigkeit für die Klägerin für andere Auftraggeber tätig zu werden und Aufträge der Klägerin abzulehnen. Dies spreche ganz deutlich für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. Im übrigen deute die Verwendung der Firma "M. " durch die Beigeladene zu 1. darauf hin, dass diese hauptberuflich im Bereich von Video- und Filmerstellung selbständig tätig sei und nur im Nebenerwerb auch für die Klägerin. Auch habe die Beigeladene zu 1. entgegen der Feststellung der Beklagten sehr wohl Kapital zur Durchführung einer gewerblichen selbständigen Tätigkeit eingesetzt, was aus dem Umstand ersichtlich sei, dass die Beigeladene zu 1. über eigenes Büromobiliar, eigene Büromöbel und eine eigene Film- bzw. Videoausstattung verfüge. Die Beklagte hörte dazu die Beigeladene zu 1. im Widerspruchsverfahren an, die mit Schreiben vom 3. September 2013 Stellung nahm. Sie habe sich auf die Stellenanzeige der Klägerin im Mai 2010 beworben, weil sie mit ihrem Einzelunternehmen "M. " seinerzeit keine Gewinne mehr erwirtschaftet habe und den Betrieb daher habe aufgeben wollen. Davon habe sie letztlich nur deshalb Abstand genommen, weil ihr von der Klägerin schon im Bewerbungsgespräch erklärt worden sei, dass eigentlich Auftragnehmerinnen gesucht würden, die über einen Gewerbeschein verfügten; ein solcher sei Voraussetzung für eine Tätigkeit für die Klägerin. Daraufhin habe sie ihr Gewerbe nicht abgemeldet, sei aber – mit Wissen und Wollen der Klägerin – ab dem 25. Mai 2010 nur noch für diese tätig gewesen. Ihre Tätigkeit für die Klägerin sei weder hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit noch hinsichtlich des Umfangs dieser Zeit selbstbestimmt gewesen. Wegen des erforderlichen zeitlichen Umfangs ihrer Tätigkeit für die Klägerin habe für sie nicht die Möglichkeit bestanden, für weitere Auftraggeber tätig zu sein. Hätte sie eine wöchentliche Beauftragung durch die Klägerin tatsächlich einmal abgelehnt, hätte dies "unweigerlich eine Kündigung mit sich gebracht". Bei Durchführung der Kundentelefonate habe sie sich zudem an einen von der Klägerin vorgegebenen Gesprächsleitfaden zu halten gehabt, der habe sicherstellen sollen, dass der Kunde den Eindruck bekäme und behielte, dass sie, die Beigeladene zu 1., Mitarbeiterin der Klägerin sei. Die von ihr dargelegten Dienstbesprechungen hätten tatsächlich lediglich zweimal jährlich stattgefunden, die Teilnahme daran sei aber verpflichtend gewesen. Sie sei in die Arbeitsabläufe der Klägerin vollständig integriert gewesen. Sie habe täglich in engem telefonischen Austausch mit einer im Geschäftsgebäude der Klägerin tätigen Mitarbeiterin gestanden, die ihr eigens zur Erteilung von Weisungen zugeteilt worden sei, um ihr die Wochenaufgaben zu übermitteln und ihr Vertretungen für ausgefallene Kolleginnen oder Sonderaufgaben wie beispielsweise die Überarbeitung von Kundenlisten zuzuweisen. Die zusätzlichen Aufgaben habe sie ohne Bezahlung erbringen müssen, lediglich die vereinbarten Wochentermine seien vergütet worden. Letztlich sei es das Geschäftsmodell der Klägerin gewesen, möglichst alle Arbeitskräfte freiberuflich für sich arbeiten zu lassen. So sei selbst der mit Personalverantwortung ausgestattete Prokurist B für die Klägerin als freiberuflicher Berater tätig. Mit Bescheid vom 6. Januar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Tatsachen würden die für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Merkmale überwiegen. Dabei sei der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im relevanten Zeitraum eventuell noch für weitere Auftraggeber tätig gewesen sei oder zumindest hätte sein können, nicht wesentlich. Denn auch für Beschäftigte sei es nicht unüblich, für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig zu sein. Selbst wenn die Beigeladene zu 1. für andere Auftraggeber selbständig tätig gewesen sein sollte, schließe das eine abhängige Beschäftigung für die Klägerin nicht aus. Demgegenüber sei wesentlich, dass die Klägerin der Beigeladenen zu 1. die Gestaltung der Arbeitszeit durch Vorgabe der wöchentlichen Aufträge faktisch bestimmt und damit ein diesbezügliches Direktionsrecht ausgeübt habe. Zudem sei die Beigeladene zu 1. auch nach außen als Mitarbeiterin der Klägerin wahrgenommen worden. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Beschäftigung sei zudem, dass die Beigeladene zu 1. im Zusammenhang mit ihrer zu beurteilenden Tätigkeit kein Kapital investiert und nicht das typisch unternehmerische Risiko des Verlustes dieser Mittel getragen habe. Vielmehr habe die Beigeladene zu 1. lediglich die eigene Arbeitskraft eingesetzt und auch dies nicht mit ungewissem Erfolg, da die Vergütung erfolgsunabhängig gezahlt worden sei. Dass die Beigeladene zu 1. die Übernahme von Aufträgen auch habe ablehnen können, sei demgegenüber rechtlich nicht erheblich, weil sie im Falle der Annahme der Aufträge hinsichtlich deren Durchführung funktionsgerecht dienend in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden worden sei. Dass keine vertraglichen Bestimmungen über einen Urlaubsanspruch oder Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestünden, spreche letztlich auch nicht für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1., denn dabei handele es sich nicht um Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, sondern um Rechtsfolgen der Begründung eines solchen. Am 4. Februar 2014 hat die Klägerin gegen diese Entscheidung der Beklagten vor dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht, dass sich aus dem Gesamtbild der von der Beigeladenen zu 1. erbrachten Tätigkeit eine persönliche Abhängigkeit von ihr, der Klägerin, nicht erkennen lasse. Stattdessen ergäbe sich das Bild einer selbständigen Unternehmerin, die auf werkvertraglicher Grundlage für sie tätig geworden sei. Die Aufträge hinsichtlich der Terminvereinbarungen habe sie der Beigeladenen zu 1. je nach konkretem Arbeitsanfall erteilt. Dadurch habe der Umfang der Terminvereinbarungen variiert und es habe auch Zeiträume gegeben, in denen der Beigeladenen zu 1. keine Arbeitsaufträge übertragen worden seien, so dass sich das Auftragsverhältnis als unständig darstelle. Der Beigeladenen zu 1. sei weder eine Grundvergütung noch ein monatliches Festgehalt gezahlt worden, vielmehr seien die im Einzelfall von der Beigeladenen zu 1. in Rechnung gestellten Beträge beglichen worden. Es habe der Beigeladenen zu 1. freigestanden, die ihr übertragenen Arbeiten durch von ihr herangezogene Dritte ausführen zu lassen oder auch von ihr, der Klägerin, erteilte Aufträge abzulehnen, falls sie ihre Arbeitszeit für andere Auftraggeber aufwenden wollte. Zudem sei die Beigeladene zu 1. nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin einbezogen gewesen; so habe sie sich weder an- und abmelden müssen, noch habe sie Urlaubsanträge zu stellen gehabt. Vielmehr habe sich die Beigeladene zu 1. eine eigene Betriebsstätte eingerichtet, die sie unter der Firma "M. " betreibe. Den Betrieb habe die Beigeladene zu 1. selbständig mit Telefon, Telefax, Computer und Büromöbeln eingerichtet und trete im Internet werbend auf. Gegenüber ihr, der Klägerin, und auch gegenüber den Kunden sei die Beigeladene zu 1. als Selbständige aufgetreten. Schließlich habe die Beigeladene zu 1. neben den werkvertraglichen Beziehungen zu ihr, der Klägerin, auch rechtsgeschäftliche Beziehungen zu anderen Auftraggebern unterhalten. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 25. Mai 2010 bis zum 4. Januar 2013 ihre Tätigkeit bei der Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung dieses Antrags hat die Beklagte auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Aus dem klägerischen Vorbringen im Klagverfahren ergäben sich keine für die Streitentscheidung wesentlichen neuen Erkenntnisse. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2016 hat das Sozialgericht die Beigeladene zu 1. informatorisch befragt. Dabei hat die Beigeladene zu 1. erklärt, dass sie während der Zeit ihrer Tätigkeit für die Klägerin daneben nicht für weitere Auftraggeber tätig gewesen sei. Ihre zuvor ausgeübte selbständige Tätigkeit im Bereich Videomarketing habe sie wegen Erfolglosigkeit bereits aufgegeben gehabt. Ihre Einkünfte aus der Tätigkeit für die Klägerin habe sie als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit versteuert. Die von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit sei in gleicher Weise auch noch von anderen Telefonistinnen ausgeübt worden, die aber sämtlich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin gestanden hätten. Mittlerweile sei sie wieder selbständig tätig. Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. ihre im Zeitraum vom 25. Mai 2010 bis zum 4. Januar 2013 für die Klägerin erbrachte Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Nach der anzustellenden Gesamtschau, bei der sämtliche für und gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Indizien gegeneinander abzuwägen seien, ergebe sich, dass vorliegend ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen habe. Gegen eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. spreche hier die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin, das durch das Fehlen eines schriftlichen Vertrages und die Abstinenz irgendwelcher zu Urlaubsregelungen oder zu einem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall getroffener Absprachen gekennzeichnet sei. Dieses Fehlen der typischen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses spreche dafür, dass die am Vertragsverhältnis Beteiligten eine selbständige Tätigkeitsausübung der Beigeladenen zu 1. intendiert hätten. Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spreche auch, dass die Beigeladene zu 1. von der Klägerin keine feste Vergütung bezogen habe, sondern diese unter Verwendung der Firma ihres Unternehmens Rechnungen gestellt habe, deren jeweilige Höhe vom Umfang der im betreffenden Monat tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten abhängig gewesen sei. Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche weiter, dass die Beigeladene zu 1. nicht dem Direktionsrecht der Klägerin im Hinblick auf die Annahme bestimmter Aufträge und auch nicht im Hinblick auf die konkrete Durchführung übernommener Aufträge (bezüglich Ort, Zeit und Inhalt) unterlegen habe. Vielmehr habe die Beigeladene zu 1. die Arbeiten in ihrer Betriebsstätte frei erbracht und sei nicht in den klägerischen Betrieb eingegliedert gewesen. Schließlich sei als gegen ein Beschäftigungsverhältnis sprechend noch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1. die von der Klägerin gezahlten Rechnungsbeträge als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit versteuert habe, vor Tätigkeitsaufnahme für die Klägerin auf dem Gebiet des Videomarketings selbständig tätig gewesen sei und ein unternehmerisches Risiko dadurch getragen habe, dass sie auf eigene Kosten eine eigene Betriebsstätte unterhalten habe. Demgegenüber spreche für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung lediglich, dass die Beigeladene zu 1. "nach eigenen Angaben" im relevanten Zeitraum neben der Klägerin keine weiteren Auftraggeber gehabt und der Inhalt ihrer Tätigkeit dem einer angestellten Telefonistin entsprochen habe. Danach sei festzustellen, dass die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale ganz eindeutig nicht überwögen und dass typische Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses hier fehlten. Gegen dieses der Beklagten am 12. Januar 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Januar 2017 Berufung vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Die Berufung begründet die Beklagte damit, dass das Sozialgericht das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin im streitigen Zeitraum zu Unrecht verneint habe. Das Sozialgericht habe in seinem angefochtenen Urteil zwar zutreffend erkannt, dass die von der Beigeladenen zu 1. ausgeübte Tätigkeit der Tätigkeit einer angestellten Telefonistin entsprochen habe. Diesen Umstand habe das Sozialgericht im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung aber unzutreffend gewichtet. Dadurch, dass die Beigeladene zu 1. dieselben Arbeitsaufgaben erledigt habe wie die von der Klägerin geringfügig beschäftigten Telefonistinnen, sei die Beigeladene zu 1. in gleichem oder zumindest ähnlichem Maße in die organisatorischen Abläufe und Strukturen des klägerischen Betriebs integriert gewesen und habe ihre Tätigkeit im Hinblick auf Zeit, Ort und Umfang der zu erbringenden Leistungen in gleichem Maße überwiegend fremdbestimmt erbracht. Dass die Beigeladene zu 1. ihre Arbeitsleistung in ihrer häuslichen Umgebung erbracht habe, ändere daran nichts. Denn inzwischen sei die Erbringung von Arbeitsleistungen im Home-Office auch bei eindeutig abhängigen Beschäftigungen nicht unüblich. Unerheblich sei im Rahmen der Abwägung hingegen, dass es der Beigeladenen zu 1. freigestanden habe, einen bestimmten Auftrag der Klägerin auch abzulehnen. Denn wenn im Falle der Annahme des Auftrags die diesbezügliche Tätigkeit eingegliedert in eine fremde Arbeitsorganisation und unter Bestehen eines Direktionsrechts des Auftraggebers erbracht werde, werde sie nicht allein dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit, dass der Beschäftigte ihre Übernahme auch hätte ablehnen können. Zudem irre das Sozialgericht insoweit, als es von dem Bestehen eines unternehmerischen Risikos auf Seiten der Beigeladenen zu 1. ausgehe. Denn Fernkommunikationsmittel und ein Computer stellten kein nennenswertes Betriebskapital dar, das die Beigeladene zu 1. habe einsetzen müssen, um aus ihrer Tätigkeit Gewinn zu erzielen. Im Ergebnis habe die Beigeladene zu 1. – wie es für abhängig Beschäftigte typisch sei – im Wesentlichen nur ihre Arbeitskraft eingesetzt. Im Übrigen habe die Klägerin der Beigeladenen zu 1. die entstandenen Telefonkosten – teilweise – erstattet. Dass zwischen den Parteien des Auftragsverhältnisses weder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch ein Urlaubsanspruch vereinbart gewesen sei, habe das Sozialgericht nicht als ein für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Indiz heranziehen dürfen, weil dies im Ergebnis einen Zirkelschluss bedeute. Denn die fehlende Vereinbarung entsprechender Ansprüche folge allein aus dem rechtlich unerheblichen Umstand, dass die Vertragsbeteiligten selbst von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen seien. Unzutreffend habe das Sozialgericht auch auf die steuerliche Veranlagung der von der Beigeladenen zu 1. erzielten Vergütung abgestellt, denn die Finanzbehörde nehme keine statusrechtliche Prüfung der Tätigkeit vor. Schließlich sei auch der von dem Sozialgericht herangezogene Punkt der selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. vor Begründung des Vertragsverhältnisses zu der Klägerin rechtlich unerheblich. Denn Gegenstand der Statusprüfung sei ausschließlich das zu der Klägerin bestanden habende Auftragsverhältnis; etwaigen anderen früheren Tätigkeiten könne insoweit keine Indizwirkung zukommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie an, dass die Abwägungsentscheidung des Sozialgerichts dem Sachverhalt entspreche und die höchstrichterlichen Vorgaben zur Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung beachtet habe. Der Berufungsvortrag der Beklagten sei hingegen unzutreffend. So sei die Beigeladene zu 1. nicht genauso eingesetzt worden wie andere von der Klägerin beschäftigte Telefonistinnen. Denn anders als diese habe allein die Beigeladene zu 1. über ein eigenes Büro verfügt und habe keinerlei "Vorgaben von der Geschäftsführung der Klägerin erhalten". Sie sei in der Festlegung der Telefontermine und ihrer Abarbeitung eigenverantwortlich gewesen und habe zudem auch die Möglichkeit gehabt, die Ausführung von Aufträgen abzulehnen. Dass das gesamte Berufsleben der Beigeladenen zu 1. zudem durch Selbständigkeit geprägt sei, habe sich durch die Befragung der Beigeladenen zu 1. vor dem Sozialgericht ergeben; dort habe die Beigeladene zu 1. angegeben, auch mittlerweile wieder verschiedenen selbständigen Tätigkeiten für unterschiedliche Auftraggeber nachzugehen. Schließlich unterscheide sich die zu beurteilende Tätigkeit auch dadurch wesentlich von einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass die Beigeladene zu 1. die Möglichkeit gehabt habe, länger und mehr zu arbeiten, um so eine höhere Vergütung zu erzielen. Eine solche Möglichkeit stünde Beschäftigten nicht offen, weil ein Arbeitgeber zur Zahlung von Überstundenvergütung nur verpflichtet sei, wenn Überstunden angeordnet oder wenigstens stillschweigend geduldet worden seien. Die Beigeladenen haben – wie auch im erstinstanzlichen Verfahren – keinen Vortrag in der Sache geleistet und auch keine Anträge gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der Berufungsverhandlung geworden ist, Bezug genommen.

Gründe:

I. Die gemäß § 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach § 143 SGG zulässig, da ein Fall der Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegt. Insbesondere handelt es sich bei dem hier umstrittenen Statusfeststellungsbescheid nach § 7a Abs. 2 SGB IV nicht um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Ein die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt besitzt, auch wenn er künftig die Grundlage für die Erhebung von Beitragsforderungen bilden kann, eigenständige Bedeutung und fällt daher nicht unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 10b; unter Verweis auf Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 25.07.2002, B 10 LW 6/02 B).

II. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die streitgegenständlichen Bescheide vom 18. Juni 2013 und 6. Januar 2014 aufgehoben und das Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin festgestellt.

1. Dabei folgt die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils vom 6. Oktober 2016 nicht schon aus dem Umstand, dass der von dem Sozialgericht ausgesprochene Feststellungstenor sich lediglich auf das Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung bezieht. Zwar darf sich die Statusentscheidung der DRV Bund nach § 7a Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen des dortigen Wortlauts nicht auf die sog. Elementenfeststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses beschränken, sondern hat sich darüber hinaus auch auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Versicherungspflicht (als Beschäftigtenversicherung) nach den jeweiligen Regelungswerken zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu beziehen (BSG, Urteil vom 4. Juni 2009, B 12 R 6/08 R, zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2013, L 8 R 683/13, zitiert nach juris). Dieser Anforderung ist die Beklagte in ihrem streitgegenständlichen Ausgangsbescheid auch gerecht geworden. Im zweiten Absatz der mit Bescheid vom 18. Juni 2013 ergangenen Verfügung heißt es: "In dem Beschäftigungsverhältnis bestand Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung". Dass die Feststellungsentscheidung des Sozialgerichts dahinter zurückbleibt, ist letztlich unschädlich. Denn unabhängig davon, dass für die Klägerin in der dortigen mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Feststellung geklagt worden ist, dass die Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 25. Mai 2010 bis zum 4. Januar 2013 ihre Tätigkeit bei der Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe, ist der Urteilstenor – ebenso wie Anträge von Beteiligten – der Auslegung zugänglich (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, B 9b SO 5/05 R, zitiert nach juris). Die am Meistbegünstigungsgrundsatz orientierte Auslegung durch den Senat ergibt hier zunächst im Hinblick auf den Klagantrag erster Instanz, dass neben der Stellung des Anfechtungsantrags auch die Feststellung erstrebt worden ist, dass eine Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung im streitbefangenen Zeitraum nicht bestanden habe. Denn es ist anerkannt, dass im Falle des sozialgerichtlichen Vorgehens gegen eine Statusfeststellungsentscheidung nach § 7a SGB IV die richtige, das heißt die dem Kläger größtmöglichen Rechtsschutz gewährende Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist, mit welcher neben der Aufhebung des Feststellungsbescheides des Rentenversicherungsträgers auch noch die Feststellung beantragt wird, dass der vermeintlich Beschäftigte nicht der Versicherungspflicht aus einem Beschäftigungsverhältnis unterliegt; denn nur ein entsprechender gerichtlicher Feststellungstenor stellt sicher, dass aufgrund des streitbefangenen Auftragsverhältnisses nicht im Rahmen einer Entscheidung nach einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV erneut eine Versicherungspflicht festgestellt wird (vgl. Pietrek, in juris-PK SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7a Rn. 158). Im Hinblick auf den vom Sozialgericht ausgeurteilten Feststellungstenor ergibt die Auslegung, dass sich die Feststellung des Sozialgerichts – dem Umfang der von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Ausgangsbescheid getroffenen Feststellung entsprechend – tatsächlich auf das Nichtvorliegen von Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung erstrecken sollte, nicht hingegen auf die nach der Rechtsprechung des BSG unzulässige Elementenfeststellung zum (Nicht-) Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff.). Denn in den Entscheidungsgründen (Seite 7 des Urteils vom 6. Oktober 2016) hat das Sozialgericht wörtlich ausgeführt: "Es ist festzustellen, dass die Beigeladene bei der Klägerin ( ) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlag".

2. Nach der Überzeugung des Senats stand die Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 25. Mai 2010 bis zum 4. Januar 2013 aber tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin und unterlag daher der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, weshalb sich der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2014 als rechtmäßig darstellt.

Zunächst ist eine formelle Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht erkennbar. Insbesondere ist die Beklagte nach § 7a Abs. 2 SGB IV für den Erlass der Statusfeststellungsentscheidung im Anfrageverfahren zuständig, zudem hat sie mit ihrem Schreiben vom 13. Mai 2013 auch das besondere Anhörungserfordernis nach § 7a Abs. 4 SGB IV beachtet.

Auch materiell-rechtlich erweisen sich die Bescheide als rechtmäßig. Die darin enthaltene Feststellung der Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung knüpft an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1., denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch begründet eine solche Beschäftigung die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese gesetzlichen Kautelen sind durch die Rechtsprechung weiter ausdifferenziert worden: Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, Breith. 2002, 474 ff.). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001, B 12 KR 44/00 R, NZS 2002, 199 ff.). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257 ff.). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16. August 2010, B 12 KR 100/09 B, zitiert nach juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 10/14 R, Breith. 2016, 903 ff.; Urteil vom 25. April 2012, B 12 KR 24/10 R, SGb 2013, 364 ff.).

Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich zudem aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, NZS 1995, 373 ff.). Die tatsächlichen Verhältnisse geben den Ausschlag, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998, B 12 KR 5/97 R, Breith. 1999, 363 ff.; Urteil vom 10. August 2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, NZS 2007, 648 ff.).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht rein schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016, L 5 R 606/14, zitiert nach juris). Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb – der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend – voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urteil vom 25. April 2012, B 12 KR 24/10 R, a.a.O.). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.

In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gesamtbild der von der Beigeladenen zu 1. im fraglichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit, deren Zweck im weiteren Sinne der Kundepflege für die Klägerin zu dienen bestimmt war, indem die Beigeladene zu 1. für die Klägerin mit deren Bestandskunden quasi "im Gespräch blieb", indem sie mit diesen in bestimmten Abständen Besuchstermine für Außendienstmitarbeiter vereinbarte, aber auch indem potentielle Neukunden durch Herausfinden von deren Adressen akquiriert (oder zumindest "vor-akquiriert") wurden, von einem hohen Grad der Einbindung in die Betriebs- bzw. Arbeitsablauforganisation der Klägerin geprägt. Dass die Beigeladene zu 1. bei Ausübung ihrer telefonischen Kundenservice-Tätigkeit weitgehend in die betrieblichen Abläufe der Klägerin integriert war und ihr dabei nur geringe Spielräume zu freier Entfaltung der Tätigkeit blieben, stellt – wie bei Fällen der Erbringung telefonischer Dienstleistungen von einem privat eingerichteten Büroraum durchaus üblich – das maßgebliche Kriterium zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit als in abhängiger Beschäftigung erbracht dar. Konkret ist insoweit von Belang, dass sich die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Tätigkeit an einen von der Klägerin vorgegebenen Gesprächsleitfaden zu halten hatte, der sie verpflichtete, sich bei der Kontaktaufnahme mit Kunden stets als Mitarbeiterin der Klägerin ("aus dem Hause ") auszugeben und die Gespräche möglichst kurz zu halten. Sowohl die Verwendung eines solchen Gesprächsleitfadens durch die Klägerin, als auch der Umstand, dass der Beigeladenen zu 1. darin vorgegeben wurde, sich den Kunden als Mitarbeiterin der Klägerin vorzustellen, belegen eine hohe Eingebundenheit in die Betriebsablauforganisation der Klägerin und auch das Bestehen eines weitreichenden Direktionsrechts gegenüber der Beigeladenen zu 1. (vgl. zum Bestehen eines Gesprächsleitfadens für Call-Center-Mitarbeiter: Bayerisches LSG, Urteil vom 17. Februar 2009, L 5 R 412/08, zitiert nach juris; zum Tätigwerden als Mitarbeiter des Auftraggebers: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2016, L 8 R 423/14, zitiert nach juris). Dass die Beigeladene zu 1. in der Berufungsverhandlung angegeben hat, sich hinsichtlich der klägerseits gewünschten Kürze der Telefonate nicht strikt an den Gesprächsleitfaden gehalten zu haben, ändert daran nichts. Rechtlich entscheidend ist insoweit das Bestehen einer entsprechenden Weisung und nicht die Frage danach, ob und ggf. wie genau die Beigeladene zu 1. diese Weisung auch befolgt hat. Für den Senat ist daneben auch von wesentlichem Gewicht, dass sich die Beigeladene zu 1. an jedem Werktag mindestens einmal – zu Tätigkeitsbeginn – telefonisch bei einer am Betriebssitz der Klägerin beschäftigten Mitarbeiterin bzw. einem dortigen Mitarbeiter meldete, um die Aufnahme ihrer Telefondiensttätigkeit anzuzeigen. Im Bedarfsfall hat die Beigeladene zu 1. auch häufiger in telefonischem Kontakt zu dem Betriebssitz der Klägerin gestanden, so beispielsweise, wenn sich im Zuge der von der Beigeladenen zu 1. getätigten Anrufe herausstellte, dass ihr Terminvereinbarungen für Außendienstmitarbeiter in großem Umfang nicht gelangen, oder aber wenn die Beigeladene zu 1. bereits erheblich früher mit der Abarbeitung der ihr übergebenen Listen fertig geworden war. Dies indiziert eine in vielfältiger Weise gegebene Rückkopplung mit der Klägerin, was ihrerseits für eine starke Einbindung der Beigeladenen zu 1. in die Organisationsabläufe der Klägerin spricht (vgl. auch dazu LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

Auch hatte die Beigeladene zu 1. regelmäßige Tätigkeitsnachweise zu erbringen, die der Klägerin eine Tätigkeitskontrolle ermöglichten. Konkret war die Beigeladene zu 1. nach ihrem – unwidersprochen gebliebenen – Vortrag verpflichtet, der Klägerin jeweils mittwochs einen Statusbericht darüber zu erstatten, wie weit sie die am vorangegangenen Freitag erhaltene Kundenliste bereits abgearbeitet habe. Zudem bestand mit donnerstags um 16.00 Uhr eine feste Abgabefrist der Arbeitsergebnisse bezogen auf die in der Vorwoche übermittelte Kundenliste. Daraus wird mit Blick auf die gegebene Kontrolldichte eine beachtliche Intensität deutlich. Der insoweit von der Klägerin geltend gemachte Einwand, dass die Abgabe der Tätigkeitsberichte lediglich der Rechnungskontrolle gedient hätte (nicht hingegen der Kontrolle des Arbeitsergebnisses der Beigeladenen zu 1.), greift nicht durch. Denn ein solcher Zweck rechtfertigte nicht die Abgabe wöchentlicher Tätigkeitsnachweise; da die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit monatlich in Rechnung stellte, hätte insoweit ein monatlicher Arbeitsnachweis genügt. Dass die Klägerin der Beigeladenen zu 1. die Abgabe wöchentlicher Tätigkeitsnachweise auferlegte, diente ganz offensichtlich einer engmaschigen Kontrolle der Arbeitsergebnisse der Beigeladenen zu 1. Dieser Umstand spricht deutlich für eine weitgehende Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die betriebliche Organisation der Klägerin und damit für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl. zur Indizwirkung von Tätigkeitskontrollen und -nachweisen Bayerisches LSG, a.a.O., und LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Für eine weitgehende Integration der Beigeladenen zu 1. in die betrieblichen Abläufe der Klägerin spricht schließlich – wenn auch in geringerem Maße als die vorgenannten Umstände – noch die Teilnahme der Beigeladenen zu 1. an den jährlichen Mitarbeiterbesprechungen bei der Klägerin sowie an den dortigen Weihnachtsfeiern. Eine Pflicht zur Teilnahme an vom Auftraggeber veranstalteten Team-Meetings bzw. Dienstbesprechungen stellt einen für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstand dar (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2015, L 11 R 4586/12, zitiert nach juris). Insgesamt ergibt sich somit das Bild einer hochgradigen, mit einer durchaus intensiv ausgestalteten Weisungsunterworfenheit einhergehenden Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die bei der Klägerin gegebenen Arbeitsablauforganisation, in deren Rahmen auch eine substantielle Kontrolldichte im Hinblick auf die Tätigkeitsergebnisse der Beigeladenen zu 1. gegeben war. Darin liegt nach Ansicht des Senats letztlich der entscheidende Umstand, aufgrund dessen das zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. bestanden habende Auftragsverhältnis als Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV zu qualifizieren ist. Für die statusrechtliche Qualifizierung des streitbefangenen Auftragsverhältnisses als selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen vorliegend lediglich die von der Klägerin behauptete Befugnis der Beigeladenen zu 1., ihr angediente Telefonaufträge auch ablehnen zu können, und die Form der Rechnungstellung durch die Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin. Beiden Gesichtspunkten kommt jedoch hier nur eine schwache Indizwirkung zu, weshalb sie die Überzeugung des Senats vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung letztlich nicht zu erschüttern vermögen. Sollte die Beigeladene zu 1. berechtigt gewesen sein, die Übernahme einzelner Aufträge abzulehnen, dürfte dies als Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 2019, L 7 BA 3027/18, zitiert nach juris). Insoweit besteht freilich schon im Tatsächlichen ein Widerspruch: Während die Klägerin behauptet, es habe der Beigeladenen zu 1. freigestanden, die Abarbeitung einzelner ihr vorgelegter Telefonlisten abzulehnen, hat die Beigeladene zu 1. vorgetragen, ein solches Verhalten hätte unweigerlich die Beendigung der Vertragsbeziehung aufgrund einer von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung zur Folge gehabt. Zudem hat die Klägerin vorgebracht, dass in dem streitigen Zeitraum auch Wochen enthalten gewesen seien, in denen sie der Beigeladenen zu 1. keine Telefonlisten zur Abarbeitung übergeben habe, weil ein entsprechender Arbeitsbedarf bei der Klägerin nicht gegeben gewesen sei. Das würde – ohne dass der Senat diesen Vortrag als wahr unterstellen wollte – für eine bloße Aneinanderreihung von Wochenaufträgen und daher für ein unständiges Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. sprechen. Bezogen auf eine unständige Beschäftigung hat das BSG allerdings betont, dass jeweils die einzelnen Arbeitseinsätze darauf überprüft werden müssten, ob sie im Rahmen einer Beschäftigung oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, zitiert nach juris). Im Falle einer unständigen Beschäftigung fällt deshalb ein Ablehnungsrecht im Hinblick auf einen einzelnen Arbeitseinsatz (im Gegensatz zu dem Ablehnungsrecht im Rahmen einer Dauerrechtsbeziehung) statusrechtlich nicht – oder zumindest nur mit sehr geringer indizieller Bedeutung – ins Gewicht. Dies muss aufgrund des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin auch hier gelten. Der Umstand, dass die Vergütung der Beigeladenen zu 1. in der Weise erfolgte, dass diese der Klägerin monatliche Rechnungen gestellt hat, wird von dem Senat als ein – wenn auch schwaches – Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet. Zwar ist eine solche Form der Entlohnung für einen abhängig Beschäftigten sehr ungewöhnlich; im Rahmen einer Beschäftigung entspricht die Erteilung von monatlichen, die monatliche Brutto- und Nettovergütung ausweisenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen durch den Arbeitgeber der Regel. Die indizielle Wirkung dieses Umstands muss jedoch deshalb als gering angesehen werden, weil es auch bloßer Ausdruck einer rechtsfehlerhaften eigenen Bewertung der ausgeübten Tätigkeit als selbständig durch die Vertragsparteien sein kann. In der Rechtsprechung wird daher die Auffassung vertreten, dass eine Rechnungstellung mit eigenem Briefkopf lediglich die Art der Abrechnung betreffe und bloß "formellen Charakter" habe, weshalb diese Form der Abrechnung im Rahmen der statusrechtlichen Abwägung vollkommen unbeachtlich sei (so SG Nürnberg, Urteil vom 15. Oktober 2016, S 11 R 1105/13, zitiert nach juris). Andernorts wird die Erstellung von Rechnungen durch den Auftragnehmer unter Verwendung von dessen eigenem Briefkopf allenfalls dann als ein Indiz für das Vorliegen von Selbständigkeit angesehen, wenn der Auftragnehmer über eine eigene Betriebsstätte verfügt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2011, L 4 R 1036/10, zitiert nach juris). Dieser Ansatz führt hier indes nicht weiter, da Kriterien für eine rechtssichere Einordnung des Büros der Beigeladenen zu 1. als eigene Betriebsstätte oder als Home-Office fehlen (s. dazu die folgenden Ausführungen). Der Senat geht zudem – anders als das Sozialgericht – davon aus, dass auf Seiten der Beigeladenen zu 1. kein unternehmerisches Risiko bestand. Das für eine selbständige Tätigkeit sprechende Merkmal der Tragung eines Unternehmerrisikos setzt voraus, dass eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (BSG, Urteil vom 30. April 2014, B 12 R 17/09 R, zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2016, L 8 R 423/14, a.a.O.). Soweit die Beigeladene zu 1. und die Klägerin dem Gericht die zwischen den Parteien des Auftragsverhältnisses bestanden habenden (mündlichen) Vergütungsabreden offengelegt haben, erhielt die Beigeladene zu 1. für die Vereinbarung eines Außendienstmitarbeitertermins zunächst eine Pauschalvergütung in Höhe von 5,00 EUR netto bzw. 5,95 EUR brutto und später in Höhe von 7,50 EUR netto bzw. 8,93 EUR brutto. Dass die von der Beigeladenen zu 1. solchermaßen in Rechnung gestellten Beträge zu irgendeinem Zeitpunkt einmal nicht von der Klägerin bezahlt wurden, ist weder von der Klägerin selbst, noch von der Beigeladenen zu 1. vorgetragen worden. Ein Risiko, ihre Arbeitskraft im Ergebnis ohne Vergütung eingesetzt zu haben, bestand demnach für die Beigeladene zu 1. nicht. Auch lässt sich ein – ebenfalls im Rahmen des Prüfungspunktes "Bestehen eines unternehmerischen Risikos" zu würdigender – wesentlicher Einsatz von Kapital und/oder sächlichen Mitteln auf Seiten der Beigeladenen zu 1. nicht feststellen. Die Annahme des Sozialgerichts, dass ein solcher Einsatz deshalb zu bejahen sei, weil die Beigeladene zu 1. eine eigene Betriebsstätte unterhalten und die insoweit entstehenden Kosten getragen habe, trifft nicht zu. Denn es ist anerkannt, dass der Einsatz von in jedem Haushalt vorhandenen Gegenständen wie Laptop und Mobiltelefon sowie das auch bei Arbeitnehmern anzutreffende häusliche Arbeitszimmer nicht für die Annahme eines unternehmerischen Risikos spricht (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Es erscheint schon fraglich, ob bei derart betriebsmittelarmen Tätigkeiten wie der hier umstrittenen die Frage nach einem wesentlichen Kapital- bzw. Sachmitteleinsatz überhaupt ein geeignetes Beurteilungskriterium darstellt (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2020, L 2 R 953/17, zitiert nach juris; Urteil vom 7. November 2017, L 11 R 4543/16, a.a.O.). Die weiteren Umstände, unter denen sich das Auftragsverhältnis vollzog, sind nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht geeignet, um entweder für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder aber für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. zu sprechen. Dies betrifft zunächst das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit darin enthaltenen Bestimmungen zu einem Urlaubsanspruch, einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsmodalitäten (wobei zu den genannten Punkten offenbar auch keine mündlichen Abreden zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses bestanden) und die Versteuerung des von der Beigeladenen zu 1. aus der Tätigkeit für Klägerin erzielten Einkommens als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Beide Gesichtspunkte hat das Sozialgericht in seinem Urteil vom 6. Oktober 2016 als für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechende Gesichtspunkte gewertet. Dies überzeugt den Senat nicht. Zwar hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, dass es sich bei den vorgenannten Umständen um eine Folge daraus handelt, dass die Vertragsparteien (mithin – zumindest ursprünglich – auch die Beigeladene zu 1.) bei Begründung ihrer Geschäftsbeziehung darin übereinstimmten, eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. zu begründen. Eine solche übereinstimmende Vorstellung ist im Rahmen der statusrechtlichen Bewertung eines Vertragsverhältnisses jedoch grundsätzlich unbeachtlich. Sozialversicherungsrecht steht – auch nicht mittelbar – dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die bloße Bezeichnung oder Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es vielmehr aus, über die rechtliche Einordnung (allein) nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., m.w.N.). Der Senat schließt sich darüber hinaus auch der Rechtsprechung an, wonach dem Umstand des Fehlens typischer Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie z.B. festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohnehin allenfalls ein schwaches indizielles Gewicht zukommen kann. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung; fehlen sie hingegen, bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012, L 11 KR 3007/11, NZS 2012, 667 ff.). Dies ist gerade vor dem Hintergrund überzeugend, dass anderenfalls durch vertragliche Abreden (bzw. Nichtabreden) besonders benachteiligte Werktätige gerade wegen dieser Benachteiligung auch noch des Schutzes der Sozialversicherung verlustig gingen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wird schließlich nicht durch die steuerrechtliche Bewertung determiniert, da zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung einerseits und ihrer steuerrechtlichen Behandlung andererseits keine wechselseitige Bindungswirkung besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2018, L 8 R 1052/14, zitiert nach juris). Soweit das Sozialgericht in seinem angefochtenen Urteil als einen ebenfalls für die selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechenden Gesichtspunkt angeführt hat, dass diese vor und während der Tätigkeit für die Klägerin eine weitere selbständige Tätigkeit auf dem Gebiet des Videomarketings ausgeübt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Unabhängig davon, dass der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. vor Beginn des hier streitigen Zeitraums bzw. vor Begründung des Vertragsverhältnisses zu der Klägerin für einen (oder auch mehrere) andere(n) Auftraggeber selbständig tätig gewesen sein mag, offenkundig keine Rolle für das hier zu beurteilende Auftragsverhältnis bzw. den hier streitigen Zeitraum spielen kann, und unabhängig auch davon, dass die Beigeladene zu 1. stets erklärt hat, in dem hier relevanten Zeitraum, während dessen sie für die Klägerin tätig war, tatsächlich für keine anderen Auftraggeber tätig gewesen zu sein, kann die gleichzeitige Tätigkeit für weitere Auftraggeber nach der Rechtsprechung des BSG nur bei Hinzutreten weiterer Indizien (insbesondere im Falle des nach Außen gerichteten werbenden Auftritts des Auftragnehmers) für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechen (BSG, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99 ff.). Eine solche werbende Tätigkeit hat die Beigeladene zu 1. im streitigen Zeitraum jedoch nicht entfaltet. Im Übrigen findet im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung grundsätzlich eine tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Beurteilung statt. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist nach dem allgemeinen Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung daher jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 4. November 2009, B 12 R 7/08 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 13), so dass es im Grundsatz allein auf die für die Klägerin erbrachte Servicetätigkeit der Beigeladenen zu 1. ankommen kann. Nicht geeignet zur statusrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. ist nach Ansicht des Senats auch der von dem Sozialgericht herangezogene Umstand, dass der Inhalt der von der Beigeladenen zu 1. erbrachten Arbeitsleistung identisch mit dem Inhalt der Tätigkeit einer angestellten "Telefonistin" sei. Denn bereits seit längerem ist es im Grundsatz anerkannt, dass nahezu jede Tätigkeit sowohl in der Form abhängiger Beschäftigung, als auch in selbständiger Form erbracht werden kann. Dies belegen die zahlreichen Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen die statusrechtliche Beurteilung von hochqualifizierten ärztlichen Tätigkeiten ebenso umstritten war, wie beispielsweise IT- bzw. EDV-Betreuungstätigkeiten durch Informatiker, aber auch einfache Tätigkeiten in Pflege- oder Reinigungsberufen. Dieser Umstand macht die – teilweise durchaus umfangreiche und komplizierte – Bewertung einer Tätigkeit anhand der Maßgaben des § 7 Abs. 1 SGB IV und der dazu ergangenen Rechtsprechung überhaupt erst notwendig. Daher kann die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit auch von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern ausgeübt wird – und sei es auch für denselben Auftraggeber, der in einem Vertragsverhältnis zu der Person stand, um deren sozialversicherungsrechtlichen Status gestritten wird –, nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass auch die konkret zu beurteilende Tätigkeit in Form der Beschäftigung erbracht worden sei. Anders als das Sozialgericht ist der Senat zudem der Auffassung, dass die Einordnung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. entweder als selbständige Berufstätigkeit oder aber als abhängige Beschäftigung vorliegend nicht unter Abstellen auf das in der Regel gewichtige Indiz des Unterhaltens einer eigenen Betriebsstätte vorgenommen werden. Zwar spricht das Unterhalten einer eigenen Betriebsstätte und die Erbringung der Arbeitsleistung in dieser Betriebsstätte regelmäßig für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit (s.o.). Das Sozialgericht hat den in der Privatwohnung der Beigeladenen zu 1. eingerichteten Büroraum und deren Tätigwerden von dort aus als Tätigkeit in bzw. unter Nutzung einer eigenen Betriebsstätte gewertet und dementsprechend folgerichtig als ein gegen ein Beschäftigungsverhältnis sprechendes Kriterium benannt. Dabei bleibt allerdings unberücksichtigt, dass der in der Privatwohnung der Beigeladenen zu 1. vorhandene Büroraum ebenso als Home-Office qualifiziert werden kann. Die Erbringung der Arbeitsleistung eines Beschäftigten vom Home-Office aus war auch schon vor zehn Jahren nicht unüblich, insbesondere wenn zur Erbringung der Arbeitsleistung lediglich Bürokommunikationsmittel wie ein Computer, Drucker, Scanner und Telefon bzw. Smartphone (sowie ein privat vorhandener Internetanschluss) genutzt werden müssen (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2015, L 11 R 4586/12, zitiert nach juris; Urteil vom 7. November 2017, L 11 R 4543/16, ebd.; SG Nürnberg, a.a.O.). Im Ergebnis hängt daher die Bewertung des von der Beigeladenen zu 1. genutzten privat unterhaltenen Büros – entweder als eigene Betriebsstätte oder aber als in ihre Privatwohnung ausgelagertes Home-Office der Klägerin – davon ab, ob die streitgegenständliche Tätigkeit als Selbständigkeit oder Beschäftigung gewertet wird. Ein sich je nach Perspektive in seinem Bedeutungsgehalt komplett umwandelndes Kriterium kann aber zu einer rechtssicheren Abgrenzung der Tätigkeitsform nichts beitragen. Zur Statusbewertung ebenso wenig tragfähig ist hier der von der Klägerin betonte Umstand, wonach es der Beigeladenen zu 1. unbenommen gewesen sei, mit der tatsächlichen Durchführung der von der Klägerin erteilten Aufträge ihrerseits dritte Personen zu betrauen (sei es in der Form von Subunternehmern oder eigenen Angestellten). Denn in der Delegationsmöglichkeit der eigenen Arbeitsleistung liegt kein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, wenn diese Möglichkeit tatsächlich nur selten genutzt und regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird und damit die persönliche Arbeitsleistung die Regel ist (BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 KR 21/07 R, zitiert nach juris). Vorliegend hat die Beigeladene zu 1. – wie sie in der Berufungsverhandlung nochmals zu Protokoll gegeben hat – die ihr von der Klägerin zugewiesene Arbeit in keinem Fall an Dritte delegiert. Schließlich sei noch angemerkt, dass auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. ein Gewerbe angemeldet hat, rechtlich unerheblich ist. Insbesondere spricht er nicht für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne wesentliche Aussagekraft ist. Denn der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). IV. Der Streitwert ist in Höhe des Auffangstreitwertes im Sinne des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Verfahren, in denen es – wie hier – ausschließlich um die Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Status geht und bei denen darüber hinaus in dem zugrunde liegen den Rechtsstreit keine Beitrags-(Nach-)Forderung streitig ist, der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Februar 2017, B 12 KR 95/16 B, zitiert nach juris). V. Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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