L 2 AS 745/17 NZB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 523/15
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 745/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Halle. In der Sache wenden sie sich gegen die endgültige Festsetzung von Leistungsansprüchen und darauf beruhende Erstattungsforderungen in Höhe von insgesamt 18,17 EUR.

Der 1962 geborene Kläger und die 1972 geborene Klägerin bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) vom Beklagten. Dieser hatte ihnen mit Bescheid vom 24. April 2014 für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2014 Leistungen in Höhe von 305,57 EUR vorläufig bewilligt. Grund für die Vorläufigkeit war, dass die Klägerin schwankendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bezog. Bei der Leistungsberechnung ging der Beklagte vorläufig von einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.036,91 EUR bzw. einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 736,91 EUR pro Monat aus.

Nachdem die Klägerin u.a. ihre Verdienstbescheinigung für April 2014 eingereicht hatte, setzte der Beklagte die Leistungen für die beiden Kläger für Mai 2014 mit zwei getrennten Bescheiden vom 30. Oktober 2014 endgültig in Höhe von insgesamt 287,40 EUR fest. Gegen den Kläger machte er eine Erstattungsforderung in Höhe von 9,09 EUR und gegen die Klägerin eine Erstattungsforderung in Höhe von 9,08 EUR geltend. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies er mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2015 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe im Mai 2014 für den Monat April ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.394,57 EUR brutto bzw. 1.055,08 EUR netto erzielt. Es ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 755,08 EUR.

Dagegen haben die Kläger am 13. Februar 2015 beim Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte hätte nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) von einer Erstattungsforderung absehen müssen. Dies sei geboten, wenn das tatsächliche Einkommen nicht mehr als 20 EUR über dem bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegten Durchschnittseinkommen liege. Dem hat der Beklagte entgegengehalten, der vorläufigen Bewilligung habe kein Durchschnittseinkommen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei bei der Anwendung von 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V vom Bruttoeinkommen auszugehen, und insoweit habe die Differenz mehr als 20 EUR betragen.

Das SG hat am 29. Juni 2017 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Verlauf die Beteiligten ihr Einverständnis sowohl mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung als auch durch Gerichtsbescheid erklärt haben. Die Kläger haben außerdem erklärt, sie verzichteten bereits zu diesem Zeitpunkt auf eine mündliche Verhandlung. Sie haben zuletzt beantragt, die Bescheide vom 30. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2015 aufzuheben.

Mit einer am 21. August 2017 ohne mündliche Verhandlung ergangenen, zunächst als "Urteil" überschriebenen Entscheidung hat das SG die Klage abgewiesen. Ausweislich des Rubrums ist die Entscheidung nur von der Kammervorsitzenden getroffen worden. Zur Begründung der Klageabweisung hat das SG ausgeführt: Die streitigen Bescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe die Leistungen mit dem Bescheid vom 24. April 2014 zu Recht zunächst nur vorläufig bewilligt. Die am 30. Oktober 2014 erfolgte abschließende Entscheidung, insbesondere die dortige Leistungsberechnung, sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe zutreffend gemäß § 11 SGB II das im Monat Mai 2014 konkret zugeflossene Einkommen angerechnet. Er sei nicht berechtigt gewesen, bei der abschließenden Entscheidung ein Durchschnittseinkommen anzusetzen (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R –, zitiert nach dem Terminbericht auf www.bsg.bund.de). In seiner Rechtsmittelbelehrung hat das SG darauf hingewiesen, dass "[d]ieser Gerichtsbescheid" nicht mit der Berufung angefochten werden und dass deshalb mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Weiter hat es auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Die Entscheidung ist den Klägern am 23. August 2017 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 12. September 2017 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass es sich bei der Entscheidung um einen Gerichtsbescheid handele, der unzutreffend als Urteil bezeichnet worden sei. Nachdem die Beteiligten die ihnen zugestellten beglaubigten Abschriften zurückgesandt hatten, hat das SG sie berichtigt und zusammen mit einem Berichtigungsbeschluss vom 28. September 2017 erneut zugestellt. Die Zustellung an die Kläger ist am 9. Oktober 2017 erfolgt.

Bereits am 25. September 2017, einem Montag, haben die Kläger beim SG Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nach Zustellung des berichtigten Gerichtsbescheids haben sie am 9. November 2017 vorsorglich erneut Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, diesmal beim Landessozialgericht (LSG). Zur Begründung haben sie ausgeführt, die angegriffene Entscheidung widerspreche dem Urteil des BSG vom 30. März 2017. Das BSG habe ausgeführt, dass § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V eine Sonderregelung bezüglich der Rechtsfolge bei einer lediglich geringfügigen Überschreitung des bei der vorläufigen Bewilligung angenommenen Durchschnittseinkommens darstelle. Nichts anderes gelte, falls der Beklagte der vorläufigen Bewilligung kein Durchschnittseinkommen, sondern ein geschätztes Einkommen zugrunde gelegt haben sollte. Für das Verfahren des zweiten Rechtszugs haben die Kläger Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.

II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gem. § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil die Berufung der Zulassung bedarf, aber vom SG nicht zugelassen worden ist. Die Berufung bedarf gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Kläger wenden sich in der Sache gegen endgültige Leistungs- und Erstattungsbescheide, die Leistungen für einen Monat in Höhe von insgesamt 18,17 EUR betreffen.

Die Beschwerde ist auch fristgemäß erhoben worden. Insoweit ist es unschädlich, dass die Kläger sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung vom 23. August 2017 nur beim SG, aber nicht, wie von § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG gefordert, beim LSG eingelegt haben. Denn diese Zustellung hat die Monatsfrist nicht in Lauf gesetzt.

Es kann dahinstehen, ob die am 23. August 2017 erfolgte Zustellung eines "Urteils" überhaupt eine wirksame Zustellung des Gerichtsbescheids darstellte. Ebenso kann dahinstehen, ob diese Falschbezeichnung eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 138 SGG darstellte und entsprechend durch Beschluss berichtigt werden konnte. Jedenfalls hat die Zustellung vom 23. August 2017 nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist ausgelöst, weil für die Beteiligten nicht zweifelsfrei erkennbar war, um welche Art von Entscheidung es sich handelte, und weil diese Information für die Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs von Bedeutung war.

Zwar wird der Lauf einer Rechtsmittelfrist grds. nicht dadurch beeinträchtigt, dass die zugestellte Abschrift der Entscheidung eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 138 SGG aufweist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 28. Januar 2004 – B 6 KA 95/03 B –, NZS 2005, 51, 52; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. Mai 2010 – 6 B 48/09 –, NVwZ 2010, 962, 963). Doch unabhängig davon, ob etwas anderes stets bereits dann gilt, wenn das Gericht die Abschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Zwecke der Berichtigung zurückgefordert hat (in diesem Sinne wohl Sommer, in: Roos/Wahrendorf, BeckOGK SGG, § 151 Rn. 31 (Stand: 09/2019) mit Verweis auf BSG, a.a.O.), beginnt die Rechtsmittelfrist jedenfalls dann mit Zustellung der berichtigten Fassung zu laufen, wenn erst diese den Beteiligten in die Lage versetzt, sachgerecht über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O.).

So liegt es hier. Für die Kläger war zunächst nicht zu erkennen, ob es sich bei der Entscheidung um ein Urteil oder um einen Gerichtsbescheid handelte. Es war zwar offensichtlich, dass die Entscheidung fehlerhaft war. Nicht eindeutig war dagegen, worin genau der Fehler lag. Es konnte sich sowohl um ein Urteil gem. § 124 Abs. 2 SGG handeln, in dessen Rubrum versehentlich die ehrenamtlichen Richter nicht angegeben waren und dessen Rechtsmittelbelehrung versehentlich von einem Gerichtsbescheid sprach, als auch um einen Gerichtsbescheid, der versehentlich als Urteil bezeichnet worden war. Weder der Tatbestand noch die Entscheidungsgründe enthielten dazu Hinweise (etwa dergestalt, dass auf die Voraussetzungen der einen oder der anderen Entscheidungsform eingegangen worden wäre). Auch die weiteren Umstände außerhalb der Entscheidung ließen keine eindeutige Beurteilung zu, weil im vorangegangenen Erörterungstermin beide Entscheidungsformen thematisiert worden waren und die Beteiligten sich mit beiden einverstanden erklärt hatten. Auch das gerichtliche Schreiben vom 12. September 2017 konnte den Klägerin keine ausreichende Sicherheit geben, weil eine verbindliche Entscheidung erst mit dem späteren Berichtigungsbeschluss erfolgt ist.

Die aus der Falschbezeichnung der gerichtlichen Entscheidung resultierende Unsicherheit war bedeutsam für das weitere Vorgehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kläger für den Fall einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bereits wirksam auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten. Denn für die etwaige Rüge eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG war ein zuverlässiges Wissen um die tatsächlich vorliegende Entscheidungsform und die Umstände dieser Entscheidung von Bedeutung.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat die Berufung zu Recht nicht zugelassen. Es liegt kein Zulassungsgrund i.S.v. § 144 Abs. 2 SGG vor.

a) Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Sache eine bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung schon entwickelter höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall erfordert. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie konkret für die Lösung des Falles erheblich ist.

Solche ungeklärten Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Die hier im Streit stehenden Auslegungsfragen zu § 2 Abs. 3 Alg II-V (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) sind weitgehend durch das Urteil des BSG vom 30. März 2017 (a.a.O., juris) beantwortet. Soweit noch Fragen offen sind, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Ein Klärungsbedarf ist in der Regel zu verneinen, wenn es bei der vermeintlichen Rechtsfrage um ausgelaufenes oder auslaufendes Recht geht, soweit es nicht noch eine erhebliche Anzahl von Fällen gibt, für die die Rechtsfrage von Bedeutung ist, oder die Vorschrift insoweit nachwirkt, als sie die Grundlage für eine Nachfolgevorschrift darstellt oder die frühere Rechtsprechung für die neue Rechtslage erheblich geblieben ist (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Januar 2017 – B 10 EG 4/16 B –, juris Rn. 7 m.w.N. (zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG); Knittel, in: Hennig, SGG, § 144 Rn. 50 (Stand: 10/2017); Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 144 Rn. 33). Dies lässt sich für § 2 Abs. 3 Alg II-V a.F. nicht feststellen (zu den Unterschieden zu § 41a SGB II siehe BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R –, juris).

b) Es besteht auch keine Divergenz zu einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Divergenz in diesem Sinne meint einen Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zu Grunde gelegt worden sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn ein Urteil nicht den Kriterien entspricht, die die genannten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst, wenn das SG diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – B 12 R 37/07 B –, juris Rn. 8). Die Entscheidung des SG muss auf dieser Abweichung beruhen, d.h. die angefochtene Entscheidung hätte bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem abgewichen worden ist, anders ausfallen müssen.

Eine solche Abweichung lässt sich nicht feststellen. Dies gilt auch im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 30. März 2017 (a.a.O., dort insbesondere Rn. 21). Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid keinen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem tragenden abstrakten Rechtssatz dieser Entscheidung widersprechen würde. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, bei seiner abschließenden Entscheidung ein Durchschnittseinkommen anzusetzen, und insoweit auf das – zu diesem Zeitpunkt lediglich nach dem Terminbericht bekannte – Urteil des BSG verwiesen. Dem Gerichtsbescheid lässt sich aber insbesondere nicht die abstrakte Aussage entnehmen, dass bei einer abschließenden Entscheidung niemals ein Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen sei. Im Terminbericht Nr. 14/17 des BSG, auf den das SG verwiesen hat, war nicht nur ausgeführt worden, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a.F. nur vorläufige Entscheidungen betraf, sondern auch, dass "für eine bestimmte Variante der abschließenden Entscheidung eine Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a.F. getroffen" worden sei. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtsbescheid am ehesten so zu verstehen, dass das SG – aus welchen Gründen auch immer – davon ausgegangen ist, dass hier kein Anwendungsfall dieser besonderen Regelung vorlag.

c) Einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), haben die Kläger nicht gerügt.

3. Der Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil ihre Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

5. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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