L 4 U 480/18 RG

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 528/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 480/18 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 08.08.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist zulässig.

Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 178a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) nach am 15.08.2018 erfolgtem Zugang des Beschlusses vom 08.08.2018 innerhalb von zwei Wo-chen am 28.08.2018 schriftlich (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) erhoben worden und auch hin-sichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe statthaft (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2011 – 1 BvR 2852/10 –, juris.de Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Sie bezeichnet ferner die angegriffene Ent-scheidung und behauptet zumindest Umstände, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll (§ 178a Abs. 2 S. 5 SGG). Ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 08.08.2018 ist gemäß § 177 SGG nicht gegeben (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.

Das Gericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör mit dem Beschluss vom 08.08.2018 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Dieser Anspruch gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vergleiche Bundessozialgericht – BSG –, Beschluss vom 31.07.2018 – B 5 R 128/17 B – Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).

Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Senat – wie sich aus den Gründen der an-gefochtenen Entscheidung ergibt – ihr Berufungsvorbringen in dem grundsätzlich auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – gestützten Verfahren, das wesentlich auf Rücknahme eines nach früherer Durchführung eines Klage- und Berufungsverfah-rens bestandskräftig gewordenen Bescheides und Leistungen aus der gesetzlichen Un-fallversicherung gerichtet ist, berücksichtigt. Einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem Berufungsvorbringen bedurfte es im Rahmen der lediglich anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im auf die Gewährung von Prozess-kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gerichteten Verfahren (vergleiche Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a SGG, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen) nicht.

Eine nochmalige materiellrechtliche Prüfung der Entscheidung, die die Kläger möglicherweise begehren, kann nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (vgl. Bundessozi-algericht – BSG – Beschluss vom 09.09.2010 – B 11 AL 4/10 C – juris.de Rn 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 S. 3, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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