L 14 AL 45/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 980/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AL 45/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das geltende Recht bietet jenseits von § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III keine Grundlage, um die Höhe des Arbeitslosengeldes für Arbeitslose nur deshalb nicht nach ihrer zuletzt durchgängig in Teilzeit ausgeübten Beschäftigung zu bemessen, weil sie sich der Arbeitsvermittlung auch für Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stellen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zu gelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 8. Januar bis 29. De-zember 2014.

Der 1971 geborene Kläger war von Januar 2011 bis Ende Dezember 2013 als Re-zeptionist eines Hotels bei einer durchschnittlichen regelmäßigen – laut Arbeitsbe-scheinigung einer Vollzeittätigkeit entsprechenden – Arbeitszeit von 32 Stunden wö-chentlich und einem Bruttoarbeitsentgelt von 1.275 EUR monatlich beschäftigt. Dem Lohnsteuerabzug der Arbeitgeberin wurden im Jahre 2013 für den Kläger die Steuer-klasse drei und zwei Kinderfreibeträge zu Grunde gelegt. Nachdem er sich am 2. Oktober 2013 arbeitssuchend und am 1. November 2013 arbeitslos gemeldet hatte, stellte er sich im Rahmen seines Antrags auf Arbeitslosengeld uneingeschränkt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.

Die Beklagte stellte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 1. bis 7. Januar 2014 fest, weil der Kläger sich zu spät arbeitssuchend gemeldet habe (Bescheid vom 21. Januar 2014). Mit weiterem Bescheid vom selben Tage bewilligte sie ihm für die Zeit vom 8. Januar bis 29. Dezember 2014 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 22,19 EUR (Bemessungsentgelt 41,92 EUR).

Mit seinem Widerspruch rügte der Kläger, dass der Bewilligungsbescheid nicht be-rücksichtige, dass er während seiner versicherten Beschäftigungszeit nicht in Vollzeit (etwa fünf Tage à 8 Stunden), sondern lediglich vier Tage mit je 8 Stunden in der Woche gearbeitet habe. Es sei nicht leistungsgerecht, jemanden, der beispielsweise nur einen Tag in der Woche arbeite und dafür einen bestimmten Monatslohn erhalte, mit jemanden gleichzusetzen, der zwar den Monatslohn in gleicher Höhe bekomme, dafür jedoch fünf Tage in der Woche seine Arbeitskraft aufbringe. So etwas verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Letztlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass er während seiner Beschäftigungszeit einen Wochentag zu seiner freien Verfü-gung gehabt habe, hingegen in der Arbeitslosigkeit der Beklagten "Vollzeit zur Verfü-gung stehe". Folgerichtig sei der im Bescheid errechnete Leistungssatz mit dem Fak-tor 1,25 zu multiplizieren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf § 150, § 151 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu-rück und wies zur Erläuterung darauf hin, dass der Kläger im Bemessungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ein Entgelt i.H.v. 15.300 EUR erzielt habe. Dies entspreche einem täglichen Bemessungsentgelt von 41,92 EUR.

Im Klageverfahren trug der Kläger vor, dass die Beklagte die Ratio von § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III übersehe: danach sei das Bemessungsentgelt entsprechend zu min-dern, falls man weniger Arbeitsstunden leisten wolle oder könne, als man im Bemes-sungszeitraum durchschnittlich geleistet habe. Im Umkehrschluss sei das Bemes-sungsentgelt entsprechend zu erhöhen, wenn die durchschnittlich geleistete Arbeits-zeit im Bemessungszeitraum geringer sei, als man sich der Beklagten während der Arbeitslosigkeit zur Verfügung stelle.

Mit Urteil vom 11. November 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: im Bemessungszeitraum habe der Kläger ein Entgelt von 15.300 EUR erzielt, woraus sich (dividiert durch 365 Beschäftigungstage) ein durch-schnittliches tägliches Entgelt von 41,92 EUR errechne. Von diesem Betrag seien die Sozialversicherungspauschale i.H.v. 21 % des Bemessungsentgelts, der Lohnsteu-erabzug bei Steuerklasse III und der Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen, so-dass sich ein Leistungsentgelt von 33,12 EUR ergebe, was bei einer Entgeltersatzquote von 67 v.H. zu dem von der Beklagten zuerkannten täglichen Leistungssatz von 22,19 EUR führe. Ein höheres Arbeitslosengeld ergebe sich weder aus § 151 Abs. 5 SGB III noch aus § 150 Abs. 2 Nummer 5 SGB III, weil die jeweiligen Tatbestands-voraussetzungen nicht vorlägen und aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften kein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld folge. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Urteil heißt es, dass die Berufung innerhalb von drei Monaten einzulegen sei.

Gegen dieses ihm am 23. Dezember 2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 11. März 2016, zu deren Begründung er vorbringt: Das Urteil ver-stoße nicht nur gegen einfaches Bundesrecht, sondern auch gegen Verfassungs-recht. Das Sozialgericht habe es nicht für erforderlich gehalten, eine analoge Anwen-dung von § 151 Abs. 5 SGB III zu prüfen. Es sei wohl kaum ernsthaft zu bestrei ten, dass es sich vorliegend um eine Regelungslücke handele, denn der Gesetzge-ber habe den Sachverhalt wie im streitgegenständlichen Fall nicht ausdrücklich gere-gelt. Diese Gesetzes-/Regelungslücke sei auch planwidrig. Eine Konstellation wie die der streitgegenständlichen Fallgestaltung sei dem Gesetzgeber nicht einmal präsent gewesen. Die Planwidrigkeit lasse sich auch aus den Wertungen der Verfas-sung oder etwaiger Generalklauseln ableiten, da sich der Gesetzgeber ansonsten in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen gesetzt hätte. Es entspreche dem Grundgedanken von § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III, die Ersatzleistung der Arbeitslo-senversicherung entsprechend der Leistungsbereitschaft des versicherten Arbeitslo-sen zu erbringen. Die Regelung finde dabei ihre Rechtfertigung in der Erwägung, dass das Arbeitslosengeld, das an die Stelle des Lohns trete, der dem Arbeitslosen infolge der Arbeitslosigkeit entgehe, sich auch an dem Lohn auszurichten habe, den der Arbeitslose erzielen könne (Hinweis auf "Coseriu/Jakob in NoKO SGB III, § 151 Rn. 53, ebenso Lüdtke in LPK-SGB III, § 151 Rn. 10"). Es bedürfe einer abstrakten und globalen Betrachtung, wolle "man in der Tat dogmatisch vorgehen". Der Gesetz-geber habe sich bei der Einführung der Norm von dem Gedanken leiten lassen, dass die aus arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten sinnvolle Teilzeitarbeit gefördert werden solle (BT-Drs. 15/1515 S. 83). Somit sei der Gesetzgeber davon ausgegan-gen, dass die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer sich künftig zunehmend dazu ent-schlössen, für geringere Wochenarbeitsstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Dies mache deutlich, dass selbst wenn solche Fälle wie der streitgegen-ständliche hin und wieder vorkämen, diese eher Ausnahmen blieben und der Arbeits-losenversicherung immerhin Mittel zur Verfügung stünden, die durch das infolge der Reduzierung der Arbeitsstunden verminderte Bemessungsentgelt bedingt seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2015 aufzuheben, den die Bewilligung von Arbeitslosengeld betreffenden Bescheid der Beklag-ten vom 21. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 8. Januar bis 29. Dezember 2014 Arbeitslosengeld i.H.v. 27,74 EUR täglich unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakte. Diese ha-ben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgemäß eingelegt.

Zwar hat der Kläger die für die Einlegung der Berufung geltende Frist von einem Mo-nat ab Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) versäumt. Denn er hat die Berufung erst am 11. März 2016 – und somit lange nach Ablauf der am 23. Januar 2016 endenden Frist von einem Monat ab Zustellung des sozialgerichtlichen Urteils (23. Dezember 2015) – eingelegt. Allerdings verlängert sich die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß § 66 Abs. 2 SGG auf ein Jahr ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung, wenn die Belehrung über den Rechtsbehelf unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Letzteres ist hier der Fall, weil die Rechtsmittelbelehrung des sozialgerichtlichen Urteils nicht auf die Monatsfrist nach § 151 Abs. 1 (und 2) SGG verweist, sondern in fehlerhafter Weise eine Frist von drei Monaten zur Einlegung der Berufung nennt. Die damit eröffnete Jahresfrist zur Ein-legung der Berufung hat der Kläger gewahrt.

B. Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld hat. 1. Der Kläger kann für den streit-gegenständlichen Zeitraum vom 8. Januar bis zum 29. Dezember 2014 Arbeitslo-sengeld (dem Grunde nach) beanspruchen. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat nach § 137 Abs. 1 SGB III, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Diese Voraussetzungen hat der Kläger erfüllt.

Er war im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitslos i.S.v. § 137 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III, weil er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, sich bemühte, diese Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermitt-lungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stand. Letzteres ist im Hinblick auf § 138 Abs. 5 SGB V zu bejahen, weil der Kläger eine versicherungspflichtige, min-destens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben konnte und durfte (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III), Vorschlägen der Beklagten zur beruf-lichen Eingliederung zeit- und ortsnah gemäß § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III Folge leis-ten konnte, bereit war, nach Nr. 3 dieser Vorschrift jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und i.S.v. Nr. 4 der Vorschrift an Maßnah-men zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Er hatte sich ferner entsprechend § 141 SGB III am 1. November 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 arbeitslos gemeldet. Außerdem hat er die Anwartschaftszeit erfüllt, weil er aufgrund seiner o.g. Tätigkeit als Rezeptionist innerhalb der vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 wäh-renden Rahmenfrist mindestens zwölf Monate, d.h. mindestens 360 Kalendertage (§ 339 Satz 2 SGB III), in einem Versicherungspflichtverhältnis stand (§ 142 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 (in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2019 gelten-den, hier maßgeblichen Fassung) SGB III).

2. Die Beklagte hat auch die Höhe des Arbeitslosengeldes rechtmäßig festgesetzt.

a. Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 149 Nr. 1 SGB III u.a. für Arbeitslose, die – wie der Kläger – mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Ein-kommensteuergesetzes haben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des pauscha-lierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Bemessungsentgelt ist gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Aus-scheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltab-rechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungs-rahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III).

Zutreffend hat die Beklagte das Arbeitsentgelt i.H.v. 15.300 EUR, das der Kläger inner-halb des vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 reichenden Bemessungsrah-mens erzielt hat, zugrunde gelegt und mittels Division durch die darin enthaltenen 365 Kalendertage ein Bemessungsentgelt von 41,92 EUR errechnet.

b. Zur Ermittlung des Leistungsentgelts i.S.v. § 149 Nr. 1 SGB III hat die Beklagte das Bemessungsentgelt um pauschalierte Abzüge verminderte (§ 153 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Abzüge waren nach § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB III (in der vom 1. Januar 2012 bis zum 23. Juli 2014 geltenden, hier maßgeblichen Fassung) eine Sozialversicherungspauschale i.H.v. 21 Prozent des Bemessungsentgelts, die Lohn-steuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) bekannt gegebenen Programmab-laufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 lit. a bis c EStG zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und der Solidaritätszuschlag. Berechnungsfehler der Beklagten sind insoweit weder vom Kläger geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich.

c. Die Voraussetzungen des die Situation von Teilzeitbeschäftigten berücksichtigen-den § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Voll-zeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. Dies gilt nach § 150 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Al-tersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsun-fähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

Eine Teilzeitvereinbarung i.S.d. Vorschrift hat der Kläger nicht geschlossen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Angabe in der Arbeitsbescheinigung, es habe sich um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt.

d. Ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld ergibt sich – entgegen der Rechtsauf-fassung des Klägers – weder im Rahmen einer Gesetzesanalogie zu § 151 Abs. 5 SGB III (hierzu bb) noch aus einer Rechtsanalogie (hierzu cc) noch aus sonstigen Erwägungen (hierzu dd).

aa. Die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften ist ein Weg, um (planwidrige) Gesetzeslücken zu schließen (Danwerth, ZfPW 2017, 230 m.w.N.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 160. Lieferung 04.2020, § 4 AO Rn. 367 ff; Schlaeger, SGb 2007, 593; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03. April 1990 – 1 BvR 1186/89 –, juris, Rn. 22 - 23). Besteht eine solche Regelungslücke, ist die Übertragung einer Rechts-folge gerechtfertigt, wenn zwischen dem im Tatbestand des Gesetzes geregelten Fall und dem planwidrig nicht geregelten Fall nicht nur eine Ähnlichkeit im Tatsächli-chen besteht, sondern – gemessen am Regelungskonzept des Gesetzes – beide Fallgestaltungen im Wesentlichen gleich zu bewerten sind (a.a.O.; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 4 R 19/07 R –, juris).

Eine Analogie zur Herbeiführung des klägerseitig begehrten Erfolgs kommt nicht in Betracht.

bb. Die Voraussetzungen für eine Gesetzesanalogie zu § 151 Abs. 5 SGB III liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt:

1Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemes-sungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeits-stunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Ein-schränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen re-gelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallen-den Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. 2Einschränkungen des Leistungs-vermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleis-tet wird. 3Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die ta-rifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

Die vom Kläger erstrebte Gesetzesanalogie, d.h. die entsprechende Anwendung ei-ner einzelnen Norm auf einen von ihr nicht geregelten Sachverhalt, ist im Falle von § 151 Abs. 5 SGB III ausgeschlossen, weil der Kläger nicht die Rechtsfolge dieser Vorschrift – die Verminderung des nach den allgemeinen Regeln ermittelten Bemes-sungsentgelts – begehrt, sondern das Gegenteil, die Erhöhung seines Bemessungs-entgelts.

cc. Auch eine Rechts- oder Gesamtanalogie, d.h. die Lückenfüllung durch einen Re-gelungsplan, der einer Mehrzahl von Vorschriften zugrunde liegt (BFH, Urteil vom 15. Februar 1990 – IV R 13/89 –, BSG, Urteil vom 23. März 1977 – 4 RJ 89/76 –, beide juris, m.w.N.; Danwerth a.a.O.; Drüen a.a.O.; Schlaeger a.a.O.) ist ausge-schlossen. Denn es fehlt bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass der Gesetzgeber die Konstellation von Arbeitslosen, die sich nach einer Teilzeittätigkeit uneingeschränkt, d.h. (auch) zu den Bedingungen einer Vollzeitbeschäftigung, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stel-len, nicht gesehen und demzufolge nicht geregelt habe. Der Annahme des Klägers stehen § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und § 150 Abs. 3 Nr. 3 SGB III entgegen.

(1) § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III geht auf die Regelungen in § 112 Abs. 4a Ar-beitsförderungsgesetz (AFG) zurück, die mit Wirkung zum 1. August 1994 und mit dem Ziel eingeführt wurden, die Bereitschaft vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Interesse der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit zu vermindern, nachhaltig positiv zu beeinflussen (Entwurf eines Beschäftigungsförderungsgesetzes 1994 (BeschfG 1994), BT-Drs. 12/7565 S. 15 f.). Daran anknüpfend hat das BSG zu § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden alten Fassung - aF) – der unmittelbaren Vor-gängerregelung zu § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III – entschieden, dass diese (ver-fassungsgemäßen) Regelungen, wie auch die Zeiten des Erziehungsgeldbezugs be-treffenden entsprechenden Regelungen in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III aF, Ar-beitslose davor schützen sollen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Ent-geltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die nach den allgemeinen Regelungen – im hiesigen Fall § 151 Abs. 1 i.V.m. § 150 Abs. 1 SGB III – eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber das erzielte Arbeits-entgelt atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war (BSG, Urteil vom 06. Mai 2009 – B 11 AL 7/08 R –, juris, m.w.N.). Dies belegt, dass der Gesetzgeber die vom Kläger beschriebene Problemlage gesehen und eine Lösung dafür geschaffen hat.

(2) Gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemes-sungszeitraum auszugehen. Diese Regelung ist nach Satz 2 der Vorschrift indes nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

Diese Bestimmungen gehen auf § 112 Abs. 7 AFG zurück, zu der das BSG ent-schieden hatte, dass eine unbillige Härte der Regelbemessung des Arbeitslosengel-des auch aus dem Vergleich der maßgeblichen Entgelte folgen kann, wenn der Ar-beitslose aus persönlichen Gründen zuletzt auf Teilzeitarbeit übergegangen war (BSG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 7 RAr 82/89 –, juris). Der Senat kann offen lassen, ob die Härtefallregelungen in § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 SGB III auf die Höhe des Arbeitslosengeldes nach vorangegangener Teilzeitbeschäftigung angesichts der inzwischen eingeführten spezielleren Regelung in § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III noch anwendbar ist. Die Rechtsentwicklung belegt jedenfalls, dass der Gesetzgeber vor der klägerseitig geschilderten Problemlage keineswegs die Augen verschlossen hat.

dd. Auch sonstige Erwägungen können nicht zu dem vom Kläger gewünschten Er-gebnis führen.

(1) Auch wenn die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in aller Regel in ihrer Höhe nicht in Äquivalenz zum individuell geleisteten Beitrag stehen (vgl. BVerfGE 72, 9, 19 f.; E 76, 220, 236), ist das Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung grundsätz-lich am aktuellen Verdienstausfall auszurichten (BSG, Urteil vom 06. Mai 2009 – B 11 AL 7/08 R –, juris). Teilweise weicht der Gesetzgeber hiervon zu Lasten der Be-zieher von Arbeitslosengeld, etwa in § 151 Abs. 5 SGB V, ab, sodass das Arbeitslo-sengeld, das an die Stelle des Arbeitsentgelts tritt, das Arbeitslosen infolge der Ar-beitslosigkeit entgeht, sich an dem Arbeitsentgelt auszurichten hat, das sie erzielen könnten (Co¬se¬riu/Jakob, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetz-buch III, 6.A., § 151, Rn. 53; allgemein zu solchen Abweichungen und deren Recht-fertigung vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 – B 11a AL 23/07 R –, juris). Dies ver-stößt nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG. Die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips obliegt im Wesentlichen dem Gesetzgeber (BVerfGE 1, 97, 105; 8, 274, 329; 36, 73, 84); ein Anspruch auf eine bestimmte Regelung besteht nicht (BSG, Urteil vom 14. August 1980 – 7 RAr 62/79 –, Rn. 19, juris). Daher ist der Ge-setzgeber auch über die bestehenden Ausnahmen hinaus nicht zu weiteren Abwei-chungen von der Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes verpflichtet.

(2) Die vom Kläger favorisierte Regelung würde im Übrigen zu sinnwidrigen Ergeb-nissen führen. So müsste nach seiner Argumentation, hätte er nicht 32, sondern nur 16 Stunden wöchentlich gearbeitet und dafür entsprechend nur ein monatliches Ar-beitsentgelt von 640 EUR brutto erzielt, der sich daraus in Anwendung des SGB III aF ergebende tägliche Leistungsbetrag von 11,18 EUR (errechnet mittels des von der Be-klagten veröffentlichten Arbeitslosengeldrechners unter https://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php) mit dem Faktor 2,5 multipliziert wer-den, sodass sich bei einem täglichen Leistungsbetrag von dann 27,95 EUR ein monatli-ches Arbeitslosengeld von 838,50 EUR ergäbe – mithin mehr als das Arbeitsentgelt, das durch die Sozialversicherungsleistung Arbeitslosengeld ersetzt werden soll. Es ist aber weder arbeitsmarktpolitisch geboten noch sozialpolitisch vertretbar, einem Ar-beitslosen, der nicht nur vorübergehend eine Teilzeitarbeit ausgeübt hat, Arbeitslosengeld in einer Höhe zu gewährleisten, die das Teilzeitarbeitsentgelt übersteigt (BT-Drs. 12/7565, S. 16; vgl. auch Lüdtke/Steinecke, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, Sozialgesetzbuch III, 3.A., § 152, Rn. 7 m.w.N.).

(3) Die Auffassung des Klägers lässt sich ferner nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Damit ist dem Gesetzgeber aber weder jede Differenzierung verwehrt noch ist es ihm untersagt, von Differenzierungen abzusehen, die er vornehmen dürfte. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt bzw. wenn eine Gruppe von Normadressa-ten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Da die zu regelnden Le-benssachverhalte einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen, ist es aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht, solange er diese Auswahl sachgerecht und nicht willkürlich trifft. Innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung grundsätzlich frei, soweit seine Gestaltungsfreiheit nicht durch andere Verfassungsnormen zusätzlich eingeschränkt ist. Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkret geregelten Sachbereichs (ständ. Rspr., vgl. u.a. BVerfGE 87, 1; 90, 226; 107, 205; 110, 412; BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 – B 11a AL 23/07 R –, juris; jeweils m.w.N.).

Auf dieser Grundlage bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei arbeitslos gewordenen Teilzeitbeschäftigten nur unter den Voraussetzungen von § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III die Höhe des Arbeitslosengeldes an der (zuvor ausgeübten) Vollzeitbeschäftigung ausrichtet. Insbesondere durfte der Gesetzgeber Teilzeitbeschäftigte, die – wie der Kläger – während der gesamten Dauer des letzten, für die Gewährung von Arbeitslosengeld maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt im üblichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung, d.h. 40 Stunden wöchentlich, tätig waren, im Hinblick auf die Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes anders behandeln als die von § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III erfassten Teilzeitbeschäftigten.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Aus-gang des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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