L 8 R 714/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 R 892/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 714/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 136/20 B
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen den Träger der Rentenversicherung bei nachträglicher Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 40a SGB II i.V. mit § 104 SGB X) ist nach der bis 31. Dezember 2016 geltenden Rechtslage nicht um einen pauschalierten Anteil der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II bzw. des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft gemindert. § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II (in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung) bzw. § 40 Abs. 9 Satz 1 SGB II (in der vom 1. August bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) sind nicht entsprechend anwendbar (Abweichung von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 – L 2 R 237/13 – und Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2017 – L 10 AL 163/16 –).

2. Zur Klageart bei der Geltendmachung von zuerkannten monatlichen Einzelansprüchen auf Rente, denen der Träger der Rentenversicherung die Erfüllungswirkung des § 107 SGB X entgegenhält.
Bemerkung
NZB zurückgenommen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger die Auszahlung bewilligter und fällig gewordener Rentenleistungen beanspruchen kann.

Der 1958 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im Februar 2014 zunächst erfolglos Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin endete im November 2015 durch einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 30. April 2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines im Juni 2011 eingetretenen Leistungsfalls zu gewähren.

Den Vergleich setzte die Beklagte durch Bescheid vom 18. Dezember 2015 um. Die laufende Zahlung der Rente in Höhe von monatlich 1.104,72 EUR nahm sie danach zum 1. Februar 2016 auf. Für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 errechnete sie eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 22.674,50 EUR, die sie zunächst nicht an den Kläger auszahlte. Bei der Berechnung der Nachzahlung berücksichtigte sie, dass auf den Einzelanspruch der Rente für den Monat Februar 2014 Übergangsgeld anzurechnen war, welches der Kläger während einer von ihm vom 8. Januar bis 19. Februar 2014 absolvierten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation erhalten hatte.

Der Beigeladene hatte dem Kläger für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 hatte er der Beklagten angezeigt, dass er dem Kläger seit 1. Februar 2014 Leistungen nach dem SGB II zahle und für den Fall der Bewilligung der beantragten Rente einen Erstattungsanspruch geltend mache. Mit zwei Schreiben vom 28. Dezember 2015 bezifferte er dann die Höhe des Erstattungsbetrags für laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung [KdUH]) für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 auf insgesamt 10.142,61 EUR und für den Zeitraum 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 auf insgesamt 10.279,76 EUR. Die Erstattungsbeträge errechnete er, indem er den monatlichen Zahlbeträgen der von ihm bewilligten Leistungen den sich für den jeweiligen Monat ergebenden tatsächlichen Zahlbetrag der Rente (nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) abzüglich eines monatlichen "Absetzungsbetrags" von 30, EUR (außer für die Monate Februar 2014, Februar und März 2015) gegenüberstellte und je Kalendermonat jeweils den geringeren Betrag ansetzte. Das Schreiben betreffend den früheren Zeitraum ordnete den gesamten Erstattungsbetrag den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu, das Schreiben betreffend den späteren Zeitraum wies einen Betrag von 4.670,84 EUR als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und einen von 5.608,92 EUR als Leistungen für KdUH aus. Dem Kläger übersandte der Beigeladene die Schreiben zur Kenntnis.

Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2015 wandte sich der Kläger unter anderem gegen die Höhe der mitgeteilten Erstattungsforderung. Er vertrat die Auffassung, dass gemäß § 40 Abs. 4 SGB II 56 % der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigten Bedarfe für KdUH nicht erstattungsfähig, sondern an ihn auszuzahlen seien. Als KdUH seien tatsächlich gewährt worden

· 291,42 EUR für Februar 2014, · 783,80 EUR für März 2014, · 614,17 EUR für April bis September 2014, · 379,85 EUR für Oktober bis Dezember 2014, · 614,18 EUR für Januar bis Juli 2015 und · 556,96 EUR für August 2015 bis Januar 2016.

Von der sich ergebenden Summe von 13.160,96 EUR seien somit 7.370,14 EUR nicht erstattungsfähig. Außerdem seien Absetzungsbeträge von 30,- EUR auch in den Monaten Februar 2014, Februar 2015 und März 2015 zu berücksichtigen.

Der Beigeladene erwiderte auf Nachfragen der Beklagten, dass an der Berechnung festgehalten werde. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 40 Abs. 4 SGB II lägen nicht vor, weil kein Verwaltungsakt über Leistungen zurückgenommen worden sei. Die Leistung für den Monat Februar 2014 betreffe nur Bedarfe für KdUH. Für die drei vom Kläger angegebenen Monate sei der Betrag von 30,- EUR bereits bei anderen Einkünften berücksichtigt worden (Schreiben vom 18. Januar und 28. April 2016).

Die Beklagte berechnete nach dem ersten Schreiben des Beigeladenen den von ihr zu befriedigenden Erstattungsanspruch wegen gezahlter Leistungen mit 20.224,66 EUR. Sie übernahm hierbei die vom Beigeladenen geltend gemachten Beträge mit Ausnahme derjenigen für den Monat Februar 2014 (93,67 EUR an Stelle von 291,42 EUR) und die Monate Oktober und November 2015 (jeweils 958,18 EUR - dem aus dem Bescheid vom 18. Dezember 2015 hervorgehenden monatlichen Zahlungsanspruch nach Abzug der Beitragsanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung - an Stelle der in der Aufstellung des Beigeladenen angegebenen Beträge von 958,16 EUR). Die Höhe des berechneten und anschließend an den Beigeladenen überwiesenen Betrags sowie des verbleibenden und an ihn auszuzahlenden Betrags (2.449,84 EUR) teilte sie dem Kläger durch Schreiben vom 26. Januar 2016 mit, in dem sie zugleich die von ihr zu zahlenden Zinsen (63,19 EUR) festsetzte.

Am 8. April 2016 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Zahlung von (weiteren) 7.370,14 EUR zu verurteilen. Zur Begründung hat er seine Auffassung wiederholt, dass § 40 Abs. 4 SGB II bei der Berechnung der erstattungsfähigen Leistungen zu berücksichtigen sei.

Bereits zuvor hatte der Kläger mit identischer Begründung vor dem Sozialgericht Berlin Klage gegen den Beigeladenen erhoben, der durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2016 die Widersprüche gegen die an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 28. Dezember 2016 als unzulässig verworfen hatte (Az. S ). Dieses Verfahren ruht. Aus der Gerichtsakte dieses Rechtsstreits sind Kopien zur Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits genommen worden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2015 als unzulässig zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Höhe der Erstattungsforderung gerichtet hatte. Durch den Bescheid vom 18. Dezember 2015 sei keine Regelung in Bezug auf die Erstattungsforderung getroffen worden. Die Beklagte habe lediglich zu prüfen gehabt, ob es für die geltend gemachte Erstattungsforderung des Beigeladenen eine Rechtsgrundlage gebe, ob die vorgenommenen Rechenoperationen zuträfen und ob offensichtliche Unrichtigkeiten bestünden.

Der Kläger hat daraufhin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2016 zu verurteilen, ihm 7.370,14 EUR zu zahlen (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Juni 2016).

Durch Urteil vom 26. Juli 2017 hat das Sozialgericht die Klage, die nach dem in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag zu Protokoll genommenen Antrag erneut lediglich auf Zahlung von 7.370,14 EUR gerichtet gewiesen ist, abgewiesen. Sie sei als echte Leistungsklage zulässig, weil der Leistungsanspruch, der der Klageforderung zugrunde liege, durch den Bescheid vom 18. Dezember 2015 bereits rechtsverbindlich festgestellt worden sei. Sie sei aber unbegründet. Der Anspruch sei aufgrund der gesetzlichen Erfüllungsfiktion bei Erstattungslagen erloschen (§ 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]). Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen beruhe auf § 40a SGB II i.V. mit § 104 SGB X. Danach bestehe ein Erstattungsanspruch auch, wenn die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein aufgrund einer nachträglich festgestellten Erwerbsminderung rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 104 SGB X seien gegeben, weil der Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aufgrund der Rentenbewilligung von vornherein nicht bestanden habe (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 11/11 R -, SozR 4-1300 § 106 Nr. 1). Der Erstattungsanspruch bestehe in der vollen Höhe des vom Beigeladenen geltend gemachten Betrags, auch soweit darin Leistungen wegen Bedarfen für KdUH enthalten seien. Wenn die Beklagte ihre Leistungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt hätte, hätte der Kläger keinen Leistungsanspruch gegen den Beigeladenen gehabt. Die Vorschrift des § 40 Abs. 4 SGB II sei nicht entsprechend anwendbar. Der gegenteiligen Auffassung des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 237/13 -) werde nicht gefolgt. Die Vorschrift habe verhindern sollen, dass Ansprüche auf Wohngeld aufwendig nachträglich zu berechnen seien, wenn Leistungen nach dem SGB II nicht zu gewähren seien. Sie beziehe sich schon nach ihrem Wortlaut nur auf Erstattungsansprüche der Leistungsträger gegenüber Leistungsberechtigten. Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern seien durch § 40a SGB II geregelt, der § 40 Abs. 4 SGB II nicht erwähne. § 40 Abs. 4 SGB II könne nicht entsprechend angewendet werden, weil nichts für ein gesetzgeberisches Versehen spreche. Ein Erstattungsanspruch sei auch nicht nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X ausgeschlossen. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor, weil der Beigeladene auf Grund der Rente keine Leistungen habe erbringen müssen, auch nicht in Höhe von 56 % der KdUH. Die in § 40 Abs. 4 (zuletzt Abs. 9) SGB II enthaltene Regelung sei außerdem mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ersatzlos gestrichen worden, weil sie nicht mehr erforderlich gewesen sei. Seit 1. Januar 2016 sei im Wohngeldgesetz ausdrücklich geregelt, dass Wohngeld auch noch nachträglich beantragt werden könne, wenn eine Wohngeld ausschließende Transferleistung (rückwirkend) aufgehoben werde. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass es sich bei dieser Regelung nur um eine Klarstellung handle, welche der vorherigen Praxis der Wohngeldbehörden entspreche.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts überzeuge angesichts anderslautender Rechtsprechung von Landessozialgerichten nicht (Hinweis auf die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2015 – L 2 R 237/13 – und des Bayerischen LSG vom 15. Februar 2017 – L 10 AL 163/16 –). Eine Rechtsänderung im Wohngeldrecht sei erst ab 2016 eingetreten. Es treffe nicht zu, dass die ab dann geltenden Regelungen nur die Verwaltungspraxis kodifiziert hätten.

Der Kläger beantragt nach dem mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Oktober 2017 gestellten Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2017 zu verurteilen, an ihn 7.370,14 EUR aus dem Rentenbescheid vom 18. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für unbegründet. Die Sache war nicht mündlich erörterungsbedürftig. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt und die unterschiedlichen Rechtsauffassungen sind schriftlich dargelegt worden.

Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Das gegen den Beigeladenen gesondert geführte, derzeit ruhende Klageverfahren ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich. Ob und wenn ja in welchem Umfang der Beigeladene vom Beklagten die Erstattung von Leistungen beanspruchen kann, berührt keine Rechte des Klägers gegenüber dem Beigeladenen. Er hat von ihm Leistungen bereits erhalten. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X führt nicht nur dazu, dass ein etwaiger Leistungsanspruch gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger nicht mehr besteht, sondern auch dazu, dass eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem erstattungsberechtigten Träger ausgeschlossen ist (s. nur Kater in Kasseler Kommentar Sozialversicherung, § 107 SGB X, Rn 12f. m.w.Nachw.; zu prozessualen Auswirkungen im Erstattungsstreit zwischen Trägern - regelmäßig keine notwendige Beiladung des Leistungsberechtigten - etwa BSG, Urteile vom 18. November 2014 – B 1 KR 12/14 R –, SozR 4-2500 § 264 Nr. 6 und vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 21/08 R –, SozR 4-1300 § 111 Nr. 5).

Ob dem Anspruch eines Leistungsberechtigten gegenüber einem Leistungsträger der rechtsvernichtende Einwand der Erfüllung entgegensteht, ist - wie sonst auch - in dem Verfahren zu klären, in dem der Anspruch geltend gemacht wird (s. dazu, dass die Vorschriften über die Erstattung zwischen Leistungsträgern keine Ansprüche Leistungsberechtigter gegenüber Leistungsträgern regeln, etwa BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 11/08 R -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte [FEVS] 61, 385).

Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger den Zahlungsanspruch - wie vom Sozialgericht angenommen - statthaft mit der allgemeinen Leistungsklage durchsetzen konnte (§ 54 Abs. 5 SGG) oder ob es zusätzlich der Aufhebung eines in dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 26. Januar 2016 zu sehenden Verwaltungsaktes über die Abrechnung der Nachzahlung bedurfte (für die Verwaltungsaktqualität von Abrechnungsmitteilungen LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - L 6 R 453/15 -).

Im zweiten Fall wäre die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) die statthafte Klageart. Diese Klage wäre im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts zulässig gewesen, auch soweit dafür der Abschluss des Vorverfahrens erforderlich ist (§ 78 SGG). Der etwaige Verwaltungsakt vom 26. Januar 2016 wäre gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2015 geworden, weil er eine Verfügung zur Auszahlung der durch diesen Bescheid festgestellten Zahlungsansprüche enthielte, und durch den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 jedenfalls der Sache nach mitbeschieden worden wäre. Der Umstand, dass die Klage nach dem vor dem Sozialgericht zuletzt gestellten Antrag lediglich als allgemeine Leistungsklage formuliert war, führt nicht dazu, dass dem Leistungsbegehren bereits die Bestandskraft des etwaigen Verwaltungsakts vom 26. Januar 2016 entgegenstünde. Jedenfalls solange nicht davon ausgegangen werden muss, dass ein Klageantrag unter Inkaufnahme möglicher rechtlicher Nachteile bewusst in einem bestimmten Sinn gestellt worden ist, ist er - auch in späteren Instanzen - nach dem sogenannten Meistbegünstigungsprinzip so auszulegen, dass das Begehren des Klägers möglichst weitgehend zum Tragen kommt, also nicht an formalen Hürden scheitert (s. zum Meistbegünstigungsprinzip stellvertretend BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 8/18 R -).

Im ersten Fall ist die allgemeine Leistungsklage unbegründet. Der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 18. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2016 ist rechtlich ohne Belang, nachdem der Kläger Einwendungen gegen die Rentenberechnung als solche mit der Klage nicht weiterverfolgt hat. Im zweiten Fall ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage unbegründet, weil der Verwaltungsakt der Beklagten vom 26. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2016 rechtmäßig war und den Kläger deshalb nicht in seinem Rechten verletzt.

Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass mehr für die vom Sozialgericht vertretene Auffassung spricht. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X, welche einem Zahlungsanspruch des Klägers nur entgegenstehen kann, wird durch die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber der Beklagten kraft Gesetzes bewirkt. Sie hat darüber selbst keine Entscheidung zu treffen, auch nicht feststellender Art. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung bereits bewilligter Rentenleistungen kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden, ohne dass ihm dadurch Rechte verloren gingen. Im Besonderen ist er nicht mit dem Vortrag ausgeschlossen, die Wirkung des § 107 SGB X sei nicht eingetreten.

In der Sache hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass die Klageforderung nicht besteht. Die sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2015 ergebenden Rechte des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 fällig gewordenen monatlichen Einzelansprüche des Rechts auf Rente waren in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X untergegangen, weil der Beigeladene Leistungen in entsprechender Höhe bereits erbracht hatte und zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten eine Erstattungslage bestand. Das angefochtene Urteil war deshalb zu bestätigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen, denen der Senat folgt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Mit der Berufung hat der Kläger nichts vorgetragen, was zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Im Besonderen sind die beiden von ihm zu seinen Gunsten angeführten Urteile anderer Landessozialgerichte dazu nicht geeignet.

Die Gerichte sind angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Stellung im System der Gewaltenteilung an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie haben deshalb die Gesetze in der jeweiligen Fassung anzuwenden, wie sie durch die Parlamente beschlossen und in den Gesetzblättern verkündet worden sind. Ist zweifelhaft, ob eine Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden ist, sind sie nur berechtigt, die Rechtsnorm anhand anerkannter rechtswissenschaftlicher Methoden auszulegen (Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischer Zusammenhang, Sinn und Zweck; statt aller BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 12/13 R –, SozR 4-2700 § 183 Nr. 1 und bezüglich der verfassungsrechtlichen Grenzen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 –, BVerfGE 138, 64ff).

Ergibt die Auslegung, dass ein Sachverhalt durch eine Rechtsnorm nicht geregelt wird, kann eine andere, nicht unmittelbar geltende Rechtsnorm nur dann entsprechend angewendet werden, wenn die Regelungslücke sich als planwidrig - also vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt - darstellt und die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den von ihr nicht unmittelbar erfassten Sachverhalt geboten ist, weil der geregelte Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und damit dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (zu den Voraussetzungen eines solchen Analogieschlusses statt aller BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – B 7 AY 2/18 R –, SozR 4-1200 § 44 Nr. 8).

Nach diesen Maßstäben gibt es keine Rechtsnorm, die zu einem geringeren Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegenüber der Beklagten führen, somit die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X begrenzen und den mit der Leistungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch begründen würde.

§ 40a SGB II als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Beigeladenen, welcher die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X auslöst, enthält seinem Wortlaut nach keine Bestimmung, aus der sich ergeben könnte, dass die vom Beigeladenen bewilligte und gezahlte Leistung nicht in vollem Umfang erstattungsfähig sein könnte. Er bestimmt in Satz 1 letzter Teilsatz, dass der Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen einen anderen Sozialleistungsträger "unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches" besteht. § 104 SGB X begrenzt den Umfang der erstattungsfähigen Leistung nicht. § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X, der einen Erstattungsanspruch dann ausschließt, wenn ein Träger seine Leistungen auch bei (rechtzeitiger) Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen, wird durch § 40a SGB II als Spezialregelung verdrängt und schließt deshalb einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach selbst dann nicht aus, wenn der Kläger im streitigen Zeitraum als erwerbsgeminderter Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II Anspruch auf Sozialgeld gehabt hätte (s. zu dieser Fallgestaltung vor Inkrafttreten des § 40a SGB II BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 9/12 R –, SozR 4-1300 § 104 Nr. 5, Rn 43f.; zur Gesetzgebungsgeschichte des § 40a SGB II auch noch im Folgenden). § 104 Abs. 3 SGB X beschränkt lediglich den Umfang des möglichen Erstattungsanspruchs, indem er bestimmt, dass er sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet. Die Beigeladene kann somit keine Erstattung verlangen, welche die Leistung übersteigt, die die Beklagte als vorrangig verpflichteter Leistungsträger zu erbringen hatte. Dem hat die Beklagte Rechnung getragen, indem sie den vom Beigeladenen für den Monat Februar 2014 geltend gemachten Erstattungsanspruch "gekürzt" hat. Soweit sie für die Monate Oktober und November 2015 um jeweils 2 Cent höhere Erstattungsbeträge angesetzt hat, hat sie damit nur einen offenkundigen Schreibfehler des Beigeladenen berichtigt.

§ 40a SGB II bietet auch nach den anderen genannten Auslegungsmethoden keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erstattungsanspruch des Beigeladenen auf einen Teil der von ihm erbrachten Leistungen beschränkt sein könnte. Er steht in keinem gesetzessystematischen Zusammenhang zu anderen Vorschriften des SGB II, im Besonderen nicht zum unmittelbar benachbarten § 40 SGB II und damit auch nicht zu dem vom Kläger zu seinen Gunsten herangezogen Absatz 4 (später: 9) dieses Paragrafen.

§ 40 SGB II trägt die Überschrift "Verfahrensvorschriften" und umfasst auch inhaltlich ausschließlich Regelungen betreffend das (Verwaltungs-)Verfahren: Abs. 1 Satz 1 enthält die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X erforderliche Bestimmung dafür, dass das Erste Kapitel des SGB X - Verwaltungsverfahren - auch für die Verwaltungstätigkeit der Länder, kreisfreien Städte, Landkreise und Gemeinden nach dem SGB II und somit für die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 SGB II in deren Zuständigkeit liegende Gewährung von Leistungen für KdUH gilt. Auch die im Zweiten Titel des Ersten Kapitels des SGB X enthaltenen Vorschriften über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 44ff SGB X) sowie die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen durch eine von einer Leistungsgewährung begünstigten Person (§ 50 SGB X) sind deshalb auf Leistungen nach dem SGB II unabhängig davon anzuwenden, welcher der in § 6 (und ggf § 6a) SGB II genannten Träger für die Erbringung der Leistungen zuständig ist. Alle anderen Regelungen in allen bisher geltenden Fassungen des § 40 SGB II bezogen sich folgerichtig auf Bestimmungen des Ersten Kapitels des SGB X.

Dies gilt schon dem Wortlaut nach auch für die von Beginn an bis zum 31. Dezember 2016 in § 40 SGB II enthaltenen Regelungen, die abweichend von der sonst gemäß § 50 SGB X regelmäßig eintretenden Rechtsfolge einer Pflicht zur vollständigen Erstattung von Leistungen regelten, dass 56 vom Hundert der bei den Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts berücksichtigten Kosten der Unterkunft (ohne Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung) nicht zu erstatten waren, sofern nicht bestimmte Aufhebungstatbestände erfüllt waren (§ 40 Abs. 2 SGB II in den vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassungen, § 40 Abs. 4 SGB II in der vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung, § 40 Abs. 9 SGB II in der vom 1. August bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) oder - in den ab 1. April 2006 geltenden Fassungen - Leistungsbewilligungen nur teilweise aufgehoben worden waren.

Diese Regelungen sollten, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, von Beginn an nach dem Willen des Gesetzgebers - nur - bewirken, dass "sich der Ausschluss der Empfänger des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach diesem Buch vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG [Wohngeldgesetz] – neu – rechtlich und tatsächlich nicht auf die Betroffenen auswirkt. Das Wohngeld unterliegt grundsätzlich nicht der Rückforderung. Die Betroffenen werden durch den teilweisen Ausschluss der Rückforderung der Transferleistung so gestellt, wie sie stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten" (BT-Drucks. 15/1516, 63 zu § 41; durch § 1 Abs. 2 WoGG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung war bestimmt worden, dass unter anderem Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden waren, von Wohngeld nach den WoGG ausgeschlossen waren).

Eine besondere Vorschrift für die Anwendung des Dritten Kapitels des SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten - und damit auch seines Zweiten Abschnitts - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - enthielt das SGB II zunächst nicht, ohne dass damit die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Erstattungsvorschriften in Frage gestanden hätte. Denn gemäß § 19a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Sozialleistungsbereich nach dem Sozialgesetzbuch. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gelten das Erste und das Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche "dieses Gesetzbuchs" (also des Sozialgesetzbuchs), soweit sich nicht aus den übrigen Büchern etwas anderes ergibt. Von daher kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte bei der Schaffung des ursprünglichen § 40 Abs. 2 SGB II planwidrig die Situation eines Erstattungsanspruchs von Leistungsträgern nach dem SGB II gegenüber anderen Leistungsträgern außer Acht gelassen.

Eine Sonderregelung im Sinne des § 37 Satz 1 letzter Teilsatz SGB I betreffend Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II auf der Grundlage der §§ 102ff SGB X gegenüber anderen Sozialleistungsträgern hat der Gesetzgeber dann durch § 40a SGB II getroffen, der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen (vom 28. Juli 2014, BGBl. I S. 1306) rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt worden war. Es handelt sich um eine abschließende Regelung bezüglich der erfassten Erstattungssituation. Das ergibt sich ebenso wie der Sinn der Regelung aus der Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drucks. 18/1311, 8 und 11). § 40a SGB II stellt eine Reaktion auf zwei Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R, SozR 4-1300 § 106 Nr. 1, und B 13 R 9/12 R, SozR 4-1300 § 104 Nr. 5) dar, denen der Gesetzgeber entnommen hatte, dass das Gericht im Fall der nachträglichen Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung einen Erstattungsanspruch der Leistungsträger nach dem SGB II auf der Grundlage des § 103 SGB X (wegen nachträglichen Entfallens der Leistungsverpflichtung) bei zwischenzeitlich in der Annahme von Erwerbsfähigkeit gewährten Leistungen nach dem SGB II zwar verneint, sich aber nicht abschließend dazu geäußert habe, ob ein Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 104 SGB X in Betracht komme.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme zutraf. Aus dem Gesagten folgt jedenfalls, dass bei der Schaffung des § 40a SGB II keine planwidrige Regelungslücke verblieb, die zur entsprechenden Anwendung der in § 40 SGB II enthalten gewesenen, oben genannten Sonderregelungen zur Begrenzung von Erstattungsansprüchen von Leistungsträgern gegenüber Leistungsberechtigten hätte führen können. Der Gesetzgeber wollte durch § 40 SGB II nur Sachverhalte regeln, die einen Bezug zu Vorschriften des Ersten Kapitels des SGB X haben und durch § 40a SGB II nur solche, die einen Bezug zum Dritten Kapitel des SGB X aufweisen.

Der durch § 40a SGB II geregelte Sachverhalt ist unabhängig davon auch nicht mit dem durch § 40 Abs. 4 bzw. 9 SGB II geregelten vergleichbar und erfordert deshalb nicht dieselbe rechtliche Bewertung: Grund für die Erstattungspflicht der leistungsberechtigten Person nach § 50 SGB X ist, dass ihr die zu erstattende Leistung rechtlich nicht zustand und deshalb das Leistungsverhältnis rückabzuwickeln ist. Die Erstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob an Stelle der zu erstattenden Leistung eine andere (ggf. eines anderen Trägers) in Betracht gekommen wäre.

Bei einer Erstattung zwischen Leistungsträgern behält die leistungsberechtigte Person dagegen die Rechtsstellung, die ihr durch die Leistungsbewilligung des erstattungsberechtigten Trägers eingeräumt worden war. Dies ist die Folge der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X, die auch ein Wahlrecht des Leistungsträgers ausschließt, statt einer Erstattung gegenüber einem anderen Leistungsträger eine Leistungsbewilligung auf der Grundlage der §§ 45, 48ff SGB X aufzuheben und eine Erstattung gegenüber einer leistungsberechtigten Person auf der Grundlage des § 50 SGB X geltend zu machen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. Urteil vom 22. Mai 2002 – B 8 KN 11/00 R –, SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 m.w.Nachw.).

Eine Leistungslücke, die erst durch die Bewilligung einer anderen Sozialleistung ausgeglichen werden könnte, entsteht somit nicht. Der leistungsberechtigten Person verbleibt – was die vom Kläger zu seinen Gunsten herangezogenen Entscheidungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und daran anschließend des Bayerischen Landessozialgerichts außer Acht lassen – im Erstattungsfall nach § 40a SGB II i.V. mit § 104 SGB X die volle ihm zuerkannte Leistung nach dem SGB II einschließlich der Bedarfe an KdUH. Wenn bei der Erstattungsforderung des Beigeladenen gegenüber dem Beklagten ein Abzug in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 4 Satz 1 (bzw. 9 Abs. 1) SGB II in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gemacht würde, käme es folglich zu einer nicht zu rechtfertigenden "Überbefriedigung" des Bedarfs an KdUH. Der Kläger stünde dann so, als ob er neben den im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bereits berücksichtigten Bedarfen an KdUH noch ein Wohngeld in pauschalierter Höhe erhalten hätte. Beide Leistungen schließen sich aber gerade gegenseitig aus.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Im Besonderen hat die Sache zur Überzeugung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger zu seinen Gunsten herangezogene Vorschrift des § 40 Abs. 4 (bzw. 9) SGB II gilt seit 1. Januar 2017 nicht mehr und abweichende Entscheidungen anderer Gerichte machen nicht in jedem Fall die Klärung von Rechtsfragen durch das Bundessozialgericht erforderlich.
Rechtskraft
Aus
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