L 3 AL 15/20 NZB

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AL 28/18
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 15/20 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. § 44 SGB III ist für Leistungsberechtigte nach dem SGB III nicht anders auszulegen als für Leistungsberechtigte nach dem SGB II.
2. In eine ermessenslenkende Weisung zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann unter anderem auch einfließen, dass zwar sowohl im Recht der Arbeitsförderung als auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchenden in bestimmten Fällen ein Förderbedarf bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in bestimmter Weise und bestimmtem Umfang bestehen kann, dass aber im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende stets auch ein gesteigerter Förderbedarf bestehen kann, der sich daraus ergibt, dass eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II zwingend eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II voraussetzt.
3. Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget vorliegen, steht der Umstand, dass der Betreffende "alleinstehend" ist, einem Anspruch auf Förderung nicht notwendigerweise im Wege.
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 8. November 2019 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 8. November 2019.

Der seit dem 1. Juli 2017 arbeitslose Kläger bewohnt in A ... eine Eigentumswohnung. Die hochbetagten Eltern des Klägers wohnen ebenfalls in A ... In die vom Kläger mit der Beklagten am 24. August 2017 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung wurde als Ziel die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Ingenieur durch regionale Stellensuche im Umkreis von 50 km aufgenommen. Als Leistung der Beklagten wurde die Finanzierung einer Probearbeit und die Übernahme von Fahrkosten für ein Vorstellungsgespräch in die Vereinbarung aufgenommen.

Am 9. Oktober 2017 nahm der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit Arbeitsstelle in Y ... auf. Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 27. September 2017 bzw. 29. September 2017 beantragte der Kläger per E-Mail eine Unterstützung durch Bezuschussung von Hotelkosten. Auf einen telefonischen Kontakt am 2. Oktober 2017 wurde ihm ein Antragsformular zugesandt. Der Kläger machte die Förderung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 956,50 EUR (= 37,00 EUR [für eine Hotelübernachtung] + 500,00 EUR [für getrennte Haushaltsführung für Miete Oktober/November zu je 250,00 EUR] + 419,50 EUR [Fahrkosten für Eisenbahnfahrten]) geltend.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 bewilligte die Beklagte davon 389,15 EUR (= 37,00 EUR [für eine Hotelübernachtung] + 185,48 EUR [anteilig für Miete Oktober] + 166,67 EUR [für Miete November]). Nach Einlegung eines Widerspruchs am 20. Dezember 2017 bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 9. Januar 2018 auch Reisekosten der ersten Hinfahrt zum Arbeitsort in Höhe von 29,00 EUR. Die Übernahme der weiter geltend gemachten Fahrkosten (Wochenendheimfahrten) lehnte die Beklagte ab. Es handele sich nicht um für die Arbeitsaufnahme notwendige Kosten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2018 wies die Beklagte im Übrigen den Widerspruch zurück.

Die Klage vom 15. Februar 2018 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 8. November 2019 abgewiesen. Auf die Bewilligung der vom Kläger noch beanspruchten Förderung bestehe kein Anspruch. Zwingende Voraussetzung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) sei, dass die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig sei (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Bei der "Notwendigkeit" handle es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die durch die Gerichte voll überprüfbar sei. Vorliegend sei von der Beklagten zutreffend eingeschätzt worden, dass wöchentliche Heimfahrten im Sinne einer engen Kausalität für den Arbeitsantritt und die Annahme des Arbeitsangebotes nicht unverzichtbar gewesen seien. Die Notwendigkeit folge auch nicht daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, an den Wochenenden seine betagten Eltern aufzusuchen und diese gelegentlich durch Reparaturen in der Wohnung und Einkäufe zu unterstützen. Aus dem Vortrag ergebe sich nicht, dass ein bis zur ersten Gehaltszahlung größerer Besuchsabstand für den Kläger oder seine Eltern, die sich noch selbst versorgen könnten, mit ernstlichen und der Arbeitsaufnahme entgegenstehenden Nachteilen verbunden gewesen wäre. Hierbei sei nicht maßgebend, dass es im Interesse des Klägers und seiner Familie gelegen habe, einen engen Kontakt zu halten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Übernahme von Fahrkosten für wöchentliche Heimfahrten nach A ... keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme der neuen Arbeitsstelle dargestellt habe. Für die vom Kläger behauptete telefonische Zusicherung weiterer Förderleistungen finde sich kein Beleg. Auch wäre die mündliche Zusage eines Mitarbeiters der Sozialverwaltung nicht bindend, da eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) der schriftlichen Form bedürfe. Auch über die Eingliederungsvereinbarung habe sich die Beklagte nicht weiter gebunden.

Gegen das laut Empfangsbekenntnis am 28. November 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Januar 2020 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. In der Sache macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Bei den Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gebe es ermessenslenkende Weisungen zum Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III, nach denen zumindest während der Probezeit und zumindest einmal monatlich Kosten von Familienheimfahrten als angemessen und notwendig angesehen würden. Vorliegend sei daher die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob insoweit die Vorschrift des § 44 SGB III für Leistungsberechtigte nach dem SGB III anders auszulegen ist, als für Leistungsberechtigte nach dem SGB II." Sollte diese Rechtsfrage bejaht werden, sei die weitere Rechtsfrage zu beantworten, "ob Familienheimfahrten auch für alleinstehende Anspruchsberechtigte nach § 44 SGB III notwendig sein können."

Die Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung in der erstinstanzlichen Entscheidung ist zulässig, insbesondere statthaft.

a) Wegen der nicht gewahrten Beschwerdefrist gewährt der Senat dem Kläger gemäß § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der glaubhaft gemachte Lebenssachverhalt zur fehlgeschlagenen Übermittlung der Beschwerdeschrift per Telefax und dem Abhandenkommen der Beschwerdeschrift auf dem Postweg zeigt auf, dass die Fristversäumnis nicht auf einer von der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu ver-tretenden Fehlorganisation des Kanzleibetriebes beruht.

b) Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt ist nicht nur gegeben, wenn eine Leistung bewilligt wird, sondern auch, wenn eine Leistung abgelehnt, entzogen, auferlegt, erlassen oder gestundet wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1996 – 1 RK 18/95SozR 3-1500 § 158 Nr. 1 = NZS 1997, 388 ff. = juris Rdnr. 18; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 144 Rdnr. 10a). § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger hat zuletzt beim Sozialgericht die Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 389,60 EUR als Leistung aus dem Vermittlungsbudget begehrt. Die zulassungsfreie Be-rufung ist damit ersichtlich nicht gegeben. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist das einschlägige Rechtsmittel.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).

Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

a) Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Rechtssache hat dann im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 28). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. November 1987 – 5b BJ 118/87SozR 1500 § 160a Nr. 60 = juris Rdnr. 3; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 7 BAr 126/93SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 = juris Rdnr. 6; ferner Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 28 f. und § 160 Rdnr. 6 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beant-wortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 Satz 2 = juris Rdnr. 8). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechts-frage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinaus-gehende Bedeutung und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 – 1 BJ 82/84 – SozR 1500 § 160 Nr. 53 – juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 12 BJ 12/75SozR 1500 § 160a Nr. 7 = juris Rdnr. 2). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.

Etwaige klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen wurden weder vom Kläger dargelegt noch vermag der Senat im Ergebnis der Prüfung von Amts wegen dem Sach- und Streitstand eine solche Frage zu entnehmen. Zwar hat der Kläger zwei von ihm als klärungsbedürftig angesehene Fragen formuliert. Beide Rechtsfragen lassen sich aber durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantworten.

(1) Die Frage, ob § 44 SGB III für Leistungsberechtigte nach dem SGB III anders auszulegen ist als für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, ist in Anwendung der Grundsätze der juristischen Methodenlehre klar mit "nein" zu beantworten.

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist im Rechtskreis der Arbeitsförderung in § 44 SGB III normiert. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II geregelt, dass die Agentur für Arbeit Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III (§§ 44 bis 47 SGB III) erbringen kann, mithin auch eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget. An die Stelle der in § 16 SGB II angesprochenen Agentur für Arbeit tritt im Falle einer zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger vereinbarten gemeinsamen Einrichtung (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II) das Jobcenter (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 6d SGB II), im Falle eines zugelassenen kommunalen Trägers (vgl. §§ 6a ff. SGB II) dieser Träger (vgl. § 6b Abs. 1 SGB II). Sonderregelungen für die Anwendbarkeit von § 44 SGB II im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es nicht; auch eine bloße entsprechende Anwendbarkeit von § 44 SGB III, die auf ein modifiziertes Regelungsverständnis im SGB II hindeuten könnte, ist nicht angeordnet. Vielmehr gelten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II, soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt, für die Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II die Regelungen des SGB III mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 SGB III sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.

Die von der Klägerbevollmächtigten formulierte Rechtsfrage zielt aber, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, im Kern auch nicht auf die Auslegung der Tatbestandselemente des § 44 SGB III. Vielmehr hat sie die Handhabung des Ermessensspielraumes, den der Gesetzgeber der zuständigen Behörde eingeräumt hat, im Blick. Diesbezüglich ist zweierlei zu beachten. Zum einen ist Adressat der Befugnis, eine Ermessensentscheidung treffen zu dürfen, die Agentur für Arbeit. Dies bedeutet, dass bereits im Recht der Arbeitsförderung verschiedene Agenturen für Arbeit verschiedene ermessenslenkende Weisungen erlassen können. Zum anderen kann in eine ermessenslenkende Weisung unter anderem auch einfließen, dass zwar sowohl im Recht der Arbeitsförderung als auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchenden in bestimmten Fällen ein Förderbedarf bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in bestimmter Weise und bestimmtem Umfang bestehen kann, dass aber im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchenden stets auch ein gesteigerter Förderbedarf bestehen kann, der sich daraus ergibt, dass eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II zwingend eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II voraussetzt.

(2) Nicht klärungsbedürftig ist auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob Familienheimfahrten auch für alleinstehende Anspruchsberechtigte nach § 44 SGB III notwendig sein können." Die Frage ist klar mit "ja" zu beantworten.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu den Mobilitätshilfen im Sinne von § 53 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung setzt der Begriff der "Notwendigkeit" zum einen voraus, dass der Zweck der Förderung durch die Leistung der Agentur für Arbeit erreicht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 RSozR 4-4300 § 53 Nr. 2 = juris Rdnr. 14), die Leistung mithin geeignet ist. Zum anderen enthält der Begriff ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer "engen Kausalität". Die Bewilligung der Leistung muss die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009, a. a. O., Rdnr. 14).

Hiervon ausgehend sind Sachverhaltskonstellationen denkbar, in denen der Arbeitslose in einer Übergangszeit nach Aufnahme der auswärtigen Tätigkeit noch eine oder mehrere derartige Fahrten unternehmen muss, und dies nach Lage des Einzelfalls für die berufliche Eingliederung als notwendig anzusehen ist. Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort, an dem der Beschäftigte seinen eigenen Hausstand führt. Ob die Fahrten notwendig sind, hat der Leistungsträger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären. Der Begriff der "Notwendigkeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung gerichtlich voll überprüfbar (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2016 – L 18 AL 39/15 – juris Rdnr. 20; Hassel, in: Brand/Düe/Hassel/Karmanski/Kühl, SGB III [8. Aufl., 2018], § 44 Rdnr. 20). Dass der Betreffende "alleinstehend" ist, würde bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dem Anspruch nicht notwendigerweise im Wege stehen. Dies schon deshalb nicht, weil "alleinstehend" auch der Arbeitnehmer ist, der mit einer Lebensgefährtin oder einem Lebensgefährten zusammenlebt (vgl. BFH, Urteil vom 5. Oktober 1994 – VI R 62/90NJW 1995, 982 ff. = juris Rdnr. 8 ff.; BFH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 – VI B 124/08 – juris Rdnr. 12).

b) Auch der von Amts wegen zu prüfende Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Sozialgerichts entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der im § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 1989 – 7 BAr 130/88SozR 1500 § 160a Nr. 67 = juris Rdnr. 7; BSG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – B 1 KR 65/11 B – SozR 4-1500 § 160a Nr. 32 = juris Rdnr. 21, m. w. N.; Leitherer, a. a. O., § 160 Rdnr. 13). Eine solche Abweichung hat die Klagepartei weder behauptet, noch ist sie ersichtlich.

c) Schließlich ist auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, das heißt seine Richtigkeit (vgl. Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern – anders als die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz – auch geltend gemacht wird (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Daran fehlt es hier.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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