L 5 BA 3705/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 1967/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 BA 3705/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 06.09.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.

Der 1945 geborene Kläger war bis 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. In der Anlage zum Antrag auf Erwerbsminderungsrente vom 29.12.1999 gab er an, nach vorübergehender Arbeitslosigkeit und Krankheit sei er ab 1993 im Bereich Spedition – Transporte – Handel – Marketing – Dienstleistung selbstständig tätig gewesen. Er sei nur für einen Auftraggeber, die P. AG in L. tätig gewesen. Die Tätigkeit sei Anfang 2000 wegen der schlechten Ertragslage aufgegeben worden. Vom 08.04.2001 bis 30.06.2003 hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet mit dem Gegenstand Handelsmakler, Agentur und Fachvermittlung von Dienstleistungen aller Art. Auf Nachfrage der Beklagten im Erwerbsminderungsrentenverfahren gab der Kläger unter dem 22.01.2004 an, er sei früher selbstständig und nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Seit Jahren übe er jedoch schon keine Tätigkeit mehr aus, weder als Selbstständiger noch als Arbeitnehmer. Seit 01.05.2005 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen der Tätigkeit für die P. AG war wiederholt Gegenstand von Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren. Aufgrund der Angaben des Klägers im Erwerbsminderungsrentenverfahren überprüfte die Beklagte das Vorliegen von Versicherungspflicht als Selbstständiger. Mit Bescheid vom 03.01.2002 stellte sie fest, dass der Kläger ab 01.01.1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) versicherungspflichtig sei und forderte Beiträge nach. Auf den Widerspruch des Klägers nebst Befreiungsantrag hob die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2002 den Bescheid vom 03.01.2002 auf; der Kläger werde ab 01.01.1999 von der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI befreit. Anträge des Klägers auf Statusfeststellung für die ab 1993 ausgeübte Tätigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 23.05.2003 und 12.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2004 ab im Hinblick auf die bereits zuvor getroffenen Feststellungen. Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Speyer erhobene Klage (S 10 RA 479/04) nahm der Kläger zurück, nachdem die dort beigeladene Krankenkasse DAK sich bereit erklärt hatte, als Einzugsstelle nach § 28h Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Frage der Versicherungspflicht zu entscheiden. Auf weitere Eingaben des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2006 die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens für die ab 1993 ausgeübte Tätigkeit erneut ab. Die dagegen zum SG Speyer erhobene Klage (S 8 R 892/06) nahm der Kläger wieder zurück. Ein nachfolgender Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieb ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 12.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2009 stellte die DAK fest, dass die Tätigkeit für die P. AG im Zeitraum vom 05.01.1993 bis 30.04.1999 als selbstständig und nicht versicherungspflichtig zu qualifizieren sei. Die dagegen zum SG Mannheim erhobene Klage (S 9 KR 3091/09) wurde vom Gericht als beendet angesehen, nachdem der Kläger auf eine Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht reagiert hatte. Den Antrag des Klägers auf Fortführung des Klageverfahrens beschied das SG Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 27.06.2011 (S 9 KR 1235/11) abschlägig. Die hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung nahm der Kläger nach Hinweis auf die Versäumung der Berufungsfrist wieder zurück (L 5 KR 3416/11).

Am 27.07.2009 beantragte der Kläger erneut die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Beklagten für die Jahre 1993 bis 2000. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.07., 02.09., 24.09. und 26.10.2009 den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen bzw. zu weiteren Angaben aufgefordert hatte, teilte sie ihm mit Bescheid vom 16.11.2009 mit, dass das Verfahren nicht durchgeführt werde. Eine Entscheidungsfindung sei anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde, nachdem nochmals erfolglos mit Schreiben vom 23.02., 19.04. und 02.06.2010 weitere Unterlagen angefordert worden waren, mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des SG Mannheim vom 31.07.2013, S 12 R 2622/10; Urteil des LSG vom 21.10.2014, L 11 R 3984/13).

Mit Schreiben vom 18.05.2012, bei der Beklagten eingegangen am 22.05.2012 beantragte der Kläger nochmals die rückwirkende Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er begehre die Feststellung für die Jahre 1992 bis 2005. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.06. und 06.07.2012 erfolglos vom Kläger weitere Angaben bzw. Unterlagen angefordert hatte, teilte sie ihm mit Bescheid vom 03.08.2012 mit, dass das Verfahren nicht durchgeführt werde. Eine Entscheidung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich. Mit Schreiben vom 24.08.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Ablehnung, Begründung und Argumentation sei weder rechtens noch zulässig oder zutreffend. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.08.2012 zurück, nachdem der Kläger auf weitere Mahnungen nicht reagiert hatte. Am 10.06.2013 erhob der Kläger zum SG Mannheim Klage (S 16 R 1861/13). Er begehrte weiterhin die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2014 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, durch den Bescheid der DAK vom 12.05.2009 sei bestandskräftig festgestellt worden, dass der Kläger vom 05.01.1993 bis 30.04.1999 selbstständig tätig gewesen sei. Nachdem es sich um dieselbe Tätigkeit handele, bezüglich derer auch jetzt wieder Statusfeststellung begehrt werde, dürfe ein erneutes Statusfeststellungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden. Darüber hinaus sei der Beklagten mangels Mitwirkung eine erneute Überprüfung nicht möglich gewesen, da der Kläger nicht konkretisiert habe, um welches Beschäftigungsverhältnis es sich handele, dessen Überprüfung er begehre. Hiergegen legte der Kläger am 30.04.2014 Berufung beim LSG Baden-Württemberg "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen" ein (L 11 R 2174/14). Eine weitere Berufungsbegründung legte er nicht vor. Mit Urteil vom 21.10.2014 wies das LSG die Berufung zurück und führte zur Begründung aus, Gegenstand sei die begehrte Statusfeststellung betreffend den Zeitraum 1992 bis 2005. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch die Einzugsstelle habe vorgelegen, soweit der Zeitraum 05.01.1993 bis 30.04.1999 betroffen sei. Die DAK habe als Einzugsstelle mit Bescheid vom 12.05.2009 entschieden, dass der Kläger in der Tätigkeit für die P. AG selbstständig tätig gewesen sei. Damit sei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für diesen Zeitraum ein Verwaltungsverfahren bei der Einzugsstelle zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit anhängig gewesen, so dass ein weiteres Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ausgeschlossen gewesen sei. Für die übrigen Zeiträume habe der Kläger trotz wiederholter Nachfragen nicht einmal klargestellt, welches Beschäftigungsverhältnis zu welchem Arbeitgeber überhaupt überprüft werden sollte. Der Beklagten sei daher auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht möglich gewesen, weitere Erhebungen zur Klärung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers zu machen. Sie habe daher insgesamt zu Recht abgelehnt, erneut eine Statusprüfung durchzuführen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht (BSG) als unzulässig (Beschluss vom 11.12.2014, B 12 R 47/14 B).

Mit Schreiben vom 15.02.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten erneut einen formlosen Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status für die Jahre 1990 bis 2005. Mit Bescheid vom 12.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2013 lehnte die Beklagte die Feststellung wegen fehlender Mitwirkung am Verfahren ab. Die hiergegen erhobene Klage (S 16 R 4145/13) wies das SG Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2014 ab. Berufung legte der Kläger hiergegen nicht ein.

Mit einem als "Selbstanzeige" überschriebenen Schreiben vom 16.03.2015 teilte der Kläger der Beklagten erneut mit (Bl. 502 VA), dass er in den Jahren 1993 bis 2003 als Scheinselbstständiger tätig gewesen sei und die Beklagte daher die Fehlbeiträge nunmehr geltend zu machen habe. Auch sei ihm der Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung versagt worden, sodass er bis heute ohne jeglichen Krankenversicherungsschutz sei.

Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.04.2015 mit (Bl. 508 VA), dass seinem wiederholten Begehren nicht entsprochen könne und sie insoweit auf die bereits ergangenen Entscheidungen verweise. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse lasse sich nicht feststellen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.05.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2015 zurückwies. Mit dem Widerspruch werde zum wiederholten Male die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens begehrt. Er könne durch die immerwährende Antragstellung beziehungsweise Widerspruchs- und Klageerhebung keine Überprüfung der Entscheidung eines anderen Sozialversicherungsträgers (hier der DAK) erreichen, weil die Verfahrensdurchführung durch die Clearingstelle der Beklagten kraft Gesetzes ausgeschlossen sei (§ 7a Abs. l Satz l SGB IV). Ein Statusfeststellungsverfahren sei nicht durchzuführen. Dies sei auch durch die Entscheidung des SG Mannheim vom 28.03.2014 (S 16 R 1861/13) festgestellt worden. Sofern der Kläger eine Überprüfung des Bescheides der DAK vom 12.05.2009 begehre, sollte er sich daher an die DAK wenden.

Mit seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23.06.2015 hat der Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Statusfeststellung könne und dürfe ausschließlich von und durch die Clearingstelle der Beklagten erfolgen. Die damals von der Clearingstelle festgestellte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit habe rechtliche Folgen und Pflichten. Diesen Pflichten sei die Beklagte bis heute nicht nachgekommen. Die seinerzeit fälligen Sozialversicherungsbeiträge seien nicht kassiert und nicht einbehalten worden. Seine mehrfach bekundete Bereitschaft, die Beiträge zahlen und/oder nachzahlen zu dürfen, zu wollen, sei von der Beklagten mehrfach abgelehnt und verweigert worden. Die DAK habe seinen Rechtsanspruch auf Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ebenfalls abgelehnt. Die Beklagte habe ihm dadurch nicht unerhebliche Rentenkürzungen verursacht. Damit sei er nicht einverstanden. Die DAK habe zu verantworten, dass er bis heute ohne jeglichen Krankenversicherungsschutz und ohne Pflegeversicherungsschutz sei. Die Beklagte hat die Klageschrift am 03.07.2015 an das SG Mannheim weitergeleitet.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das Schreiben der Beklagten vom 09.04.2015 sei als Verwaltungsakt auszulegen. Es sei zwar nicht als Bescheid bezeichnet. Diesem komme jedoch ein Regelungscharakter insoweit zu, als dass dem Begehren des Klägers auf Feststellung einer abhängigen Beschäftigung nicht entsprochen worden sei. Der Bescheid vom 09.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2015 sei rechtmäßig. In der "Selbstanzeige" des Klägers vom 16.03.2015 sei ein Antrag auf Statusfeststellung zu sehen. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch die Einzugsstelle habe jedoch vorgelegen, soweit der Zeitraum 05.01.1993 bis 30.04.1999 betroffen sei. Die DAK habe als Einzugsstelle mit Bescheid vom 12.05.2009 entschieden, dass der Kläger in der Tätigkeit für die P. AG selbstständig tätig gewesen sei. Damit sei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für diesen Zeitraum ein Verwaltungsverfahren bei der Einzugsstelle zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit anhängig gewesen, so dass ein weiteres Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. l Satz l SGB IV ausgeschlossen gewesen sei. Diese Feststellung sei bestandskräftig, nachdem die hiergegen gerichtete Klage vor dem SG als zurückgenommen gelte und die Berufung gegen die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung dieses Verfahrens zurückgenommen worden sei. Ein erneutes Statusfeststellungsverfahren dürfe deshalb nicht mehr durchgeführt werden. Darüber hinaus sei nicht klar, ob der Kläger auch für weitere Zeiträume eine Statusfeststellung begehre. So gebe er im Rahmen der Selbstanzeige zwar an, in den Jahren 1991 bis 2003 als Scheinselbstständiger tätig gewesen zu sein. Im Weiteren spreche er aber immer nur von einem Auftraggeber, die P. AG in L. Genau diese Tätigkeit sei jedoch Gegenstand der Prüfung durch die DAK im Rahmen des Bescheides vom 12.05.2009 gewesen. Im Übrigen habe der Kläger – obwohl ihm dies bereits aus den zahlreichen vergangenen Verfahren bekannt gewesen sei – nicht einmal ansatzweise weiter ausgeführt, welches weitere Beschäftigungsverhältnis zu welchem Arbeitgeber überhaupt noch überprüft werden solle (neben der bereits erfolgten Überprüfung durch die DAK). Der Beklagten sei daher auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht möglich gewesen, weitere Erhebungen zur Klärung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers zu machen. Sie habe daher insgesamt zu Recht abgelehnt, erneut eine Statusprüfung durchzuführen.

Am 11.10.2018 hat der Kläger beim LSG Baden-Württemberg gegen den ihm am 11.09.2018 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Gericht möge seinen "aktenbekannten Sozialstatus" und seine Interessen bei der Urteilsfindung berücksichtigen. Auf eine weitere Begründung seiner Berufung "verzichte" er.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 06.09.2018 und den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2015 aufzuheben und festzustellen, dass er von 1993 bis 2003 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12.05.2020 abgelehnt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 09.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2015, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung einer abhängigen Beschäftigung im Zeitraum von 1993 bis 2003 abgelehnt hat. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren den Rentenbescheid vom 05.02.2019 dem Gericht "zur Kenntnisnahme" übermittelt und "vorsorglich" Widerspruch eingelegt hat, ist hierin eine unzulässige Klageerweiterung zu sehen. Weder hat die Beklagte einer entsprechenden Klageänderung im Sinne von § 99 SGG zugestimmt noch ist diese sachdienlich.

Der Bescheid der Beklagten vom 09.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens abgelehnt.

Die Beklagte durfte ohne erneute vollständige Rechtsprüfung den wiederholten Antrag des Klägers auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in den Jahren 1993 bis 2003 ablehnen. In seinem erneuten Antrag auf Feststellung einer Beschäftigung trägt der Kläger keinerlei neue Gesichtspunkte vor. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die eine erneute Prüfung erforderlich machten. In einem solchen Fall darf die Behörde ohne erneute vollständige Rechtsprüfung den wiederholt gestellten Antrag ablehnen und auf die bereits ergangenen bestandskräftigen Entscheidungen (Bescheide vom 23.05.2003, 12.12.2003, 16.11.2009, 03.08.2012 und 12.06.2013) verweisen.

Abgesehen davon liegen jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums vom 05.01.1993 bis 30.04.1999 die Voraussetzungen für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nicht vor. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs. 14/1855, S 6). Hinsichtlich des Zeitraums vom 05.01.1993 bis 30.04.1999 lag im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch schon eine Prüfung durch die Einzugsstelle vor. Die DAK hatte als Einzugsstelle mit Bescheid vom 12.05.2009 entschieden, dass der Kläger in der Tätigkeit für die P. AG selbstständig tätig war. Damit war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für diesen Zeitraum ein Verwaltungsverfahren bei der Einzugsstelle zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit "eingeleitet", so dass ein weiteres Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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