L 5 R 1941/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2479/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1941/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18.04.2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger aufgrund des Befreiungsbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (in der Folge einheitlich Beklagte) vom 21.09.1999 für seine ab 01.04.2008 ausgeübte Tätigkeit als Leiter Recht & Personal und Chefsyndikus der M. S. (in der Folge Beigeladene) sowie seine zukünftigen berufsspezifischen Tätigkeiten bei der Beigeladenen und anderen Arbeitgebern von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist.

Der 1969 geborene Kläger ist Volljurist und zugelassener Rechtsanwalt. Am 01.10.1998 nahm er bei der damaligen W. in D. eine Beschäftigung als Syndikusanwalt im Rechtsbereich auf. Seit dem 24.11.1998 ist er Pflichtmitglied in einer Rechtsanwaltskammer.

Auf seinen Antrag vom 16.04.1999, in dem der Kläger zur ausgeübten Beschäftigung angab "angestellt, berufsspezifisch tätig als Syndikusanwalt bei W. in D. ", erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.09.1999 die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten zum 01.04.1999. Der formularmäßig gestaltete Bescheid trägt die Überschrift "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)" und lautet nach der Bezeichnung des Namens und der Grußformel wie folgt:

"Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.

Eingangsdatum des Befreiungsantrags 21.03.99

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht 01.10.98

Art der Beschäftigung,: Berufsstand Rechtsanwalt

Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (i. S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) 24.11.98

Versorgungseinrichtung Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen Beginn der Befreiung 01.04.1999

Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.

Die Befreiung erstreckt sich, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin besteht, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und Sie insoweit satzungsgemäß verpflichtet sind, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen."

Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung und anschließend der Text:

"Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches aufzuheben.

Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet - die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer endet - Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu ent- richten sind.

Die Befreiung endet erst mit der förmlichen Aufhebung durch die BfA.

Die als Anlage beigefügte Durchschrift dieses Bescheides ist dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre.

Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen."

Nach diversen Tätigkeiten in Rechtsabteilungen namhafter Unternehmen trat der Kläger am 01.04.2008 bei seinem heutigen Arbeitgeber – der Beigeladenen – in W. ein. Dort arbeitet er gegenwärtig als Leiter des Bereichs Recht & Personal und als Chefsyndikus. Er ist für die Rechtsberatung, -vertretung und -entscheidung sowie Rechtsgestaltung und -information der Beigeladenen zuständig. Sein Bereich umfasst 50 Mitarbeiter, von denen 10 zugelassene Rechtsanwälte sind.

Nach Bekanntwerden der von der Beklagten (auf Basis der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.04.2014) veröffentlichten neuen Befreiungskriterien meldete die Beigeladene den Kläger ab 01.01.2015 in der gesetzlichen Rentenversicherung an und führt Beiträge an die Beklagte ab.

Am 11.02.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten festzustellen, der Befreiungsbescheid vom 21.09.1999 erfasse auch seine derzeitige Tätigkeit sowie zukünftige berufsspezifische Tätigkeiten bei seinem derzeitigen sowie zukünftigen Arbeitgebern. Hilfsweise beantragte er die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß der "Verlautbarung der Beklagten aus dem Jahr 2014". Weiter hilfsweise begehrte er die erneute Befreiung für seine derzeitige Tätigkeit für die Beigeladene. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe auf die Erhebung von Beiträgen für die aktuelle Tätigkeit zu verzichten und die seit 01.01.2015 gezahlten Beiträge zu erstatten. Der Anmeldung zur gesetzlichen Rentenversicherung stehe entgegen, dass er aufgrund des Befreiungsbescheides noch immer wirksam, umfassend und bestandskräftig von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der Beklagten befreit sei. Der Befreiungsbescheid umfasse sowohl seine ursprüngliche Tätigkeit wie auch sämtliche nachfolgenden Tätigkeiten als Rechtsanwalt beim früheren und auch bei zukünftigen Arbeitgebern. Der Wortlaut des Bescheides sei eindeutig. Die Befreiung gelte danach solange er Mitglied in einem Versorgungswerk sei und einer Beschäftigung im Sinne einer nicht selbständigen berufsspezifischen Tätigkeit als Rechtsanwalt nachgehe. Dies sei bis heute der Fall. Der Begriff Beschäftigung im Bescheid umfasse nicht nur die anwaltliche Tätigkeit in einem Unternehmen, sondern auch nachfolgende berufsspezifische Tätigkeiten in anderen Unternehmen. Es komme alleine darauf an, dass er in einem Unternehmen rechtsanwaltlich tätig gewesen sei bzw. heute noch sei. Daher werde zwischen den Begriffen Beschäftigung und Beschäftigungsverhältnis differenziert. Erst im Jahr 2007 habe sich das Begriffsverständnis geändert und die Rentenversicherung habe die Befreiungswirkung in den Befreiungsbescheid auf einen konkreten Arbeitgeber beschränkt. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, dass er sich durch einen Arbeitgeberwechsel erledigen solle. Vielmehr sei im Gegenteil nach dem Wortlaut die Befreiungswirkung allein durch einen Aufhebungsbescheid zu beenden. Unklarheiten gingen insoweit alleine zulasten der Beklagten und könnten nicht zu seinem Nachteil als Adressat des Verwaltungsaktes gereichen. Die nunmehr geänderte Rechtsprechung des BSG zum Begriff der Beschäftigung spiele für das Verständnis und die inhaltliche Reichweite des ihm erteilten und seit vielen Jahren bestandskräftigen Befreiungsbescheides keine Rolle, da es hierfür alleine auf das Verständnis und die Verständnismöglichkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Befreiungsbescheides ankomme. Insbesondere habe die Beklagte den Befreiungsbescheid nicht aufgehoben, obwohl ihr die bisherigen Arbeitgeberwechsel bekannt gewesen seien. Sein (des Klägers) Antrag zur erneuten Befreiung sei zur Sicherung der Antragsfrist nach § 6 Abs. 4 SGB VI insbesondere vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden erfolgt. Sein Vertrauen sei auch schutzwürdig, denn die Altersabsicherung beruhe wegen der besseren Absicherung im Vergleich zur Rentenversicherung allein auf dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

Mit Bescheid vom 11.03.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die ab 01.04.2008 aufgenommene Beschäftigung als Chefsyndikusanwalt bei der Beigeladenen ab. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestehe nicht wegen seiner Beschäftigung als Chefsyndikusanwalt bei der Beigeladenen, denn er sei nicht als Rechtsanwalt bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Personen, die als ständige Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stünden, seien in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwälte tätig. Daher sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ausübung derartiger Beschäftigungen nicht möglich. Zudem liege nach ständiger Rechtsprechung des BSG die rechtliche Regelung des Befreiungsbescheides allein in der Befreiung von der Versicherungspflicht und der Bestimmung ihres Beginns. Die Ausführungen zur Fortdauer der Befreiung stellten lediglich Hinweise dar, mit denen der Befreiungsbescheid erläutert werde. Aus dem Wortlaut des dem Kläger erstellten Befreiungsbescheides könne daher kein Vertrauensschutz für die aktuell ausgeübte Beschäftigung hergeleitet werden. In seinen Urteilen vom 31.10.2012 habe sich das BSG streng am Wortlaut des Gesetzestextes orientiert und ausdrücklich klargestellt, dass jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerkes nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gelte. Wenn diese Beschäftigung aufgegeben werde, ende die Befreiung. Letztlich sei die Anmeldung zur Rentenversicherung seines Arbeitgebers zum 01.01.2015 korrekt.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 25.03.2015 Widerspruch, mit dem er geltend machte, die Beklagte habe sich mit seinen Argumenten inhaltlich nicht auseinandergesetzt.

Vor dem Hintergrund des vom Bundeskabinett am 10.06.2015 beschlossenen Gesetzesentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte einigten sich die Beteiligten darauf, das laufende Widerspruchsverfahren vorerst ruhend zu stellen.

Unter dem 14.03.2016 stellte der Kläger unter Verwendung der entsprechenden Formularvordrucke zugleich einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 231 Abs. 4b SGB VI) sowie den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Rechtsanwälte und Syndikusanwälte. Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe legte den Bescheid zur Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt zur Rechtsanwaltskammer vom 30.05.2016 vor.

Mit Bescheid vom 05.08.2016 stellte die Beklagte die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die im Arbeitsvertrag vom 03.09.2007 (mit den Ergänzungen vom 26.02.2015 und 08.03.2016) bezeichnete Tätigkeit bei der Beigeladenen ab Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (am 07.07.2016) fest.

Mit Bescheid vom 12.12.2016 befreite die Beklagte den Kläger aufgrund seines Antrags vom 14.03.2016 für seine in der Zeit vom 22.04.2008 (Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer) bis 06.07.2016 ausgeübte Beschäftigung als Leiter Recht & Personal bei der Beigeladenen rückwirkend nach § 231 Abs. 4b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht. Mit weiterem Bescheid vom 17.02.2017 stellte die Beklagte fest, dass die im Versicherungskonto des Klägers enthaltenen Pflichtbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2016 zu Unrecht gezahlt worden seien, da der Kläger für das in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigungsverhältnis von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI rückwirkend befreit worden sei. Zu Unrecht gezahlte Beiträge für 2015 i.H.v. 13.576,20 EUR sowie für 2016 i.H.v. 6.956,40 EUR würden dem Antrag des Klägers entsprechend nach § 286f SGB VI an das für ihn zuständige Versorgungswerk erstattet.

Unter dem 03.04.2017 teilte der Kläger mit, er halte an seinem Widerspruch vom 25.03.2015 fest. Durch seine Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt nach neuem Berufsrecht habe sich sein Rechtsschutzbedürfnis nicht erledigt. Während die aktuell bestehende weitere Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vom Bestand der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt abhängig sei, bestehe seine bestandsgeschützte vormalige Befreiung nach seinem Rechtsverständnis weiter.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 25.03.2015 zurück. Bezugnehmend auf die aus ihrer Sicht maßgeblichen Entscheidungen des BSG (vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R -) könne dem hier allein streitigen Begehren des Klägers, für die am 01.04.2008 aufgenommene Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der Beigeladenen von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit zu werden, nicht entsprochen werden. Eine wirksame Befreiung könne auch nicht aus einer für eine andere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erteilte Vorbefreiung hergeleitet werden.

Hiergegen hat der Kläger am 14.08.2017 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er sei weiterhin der Auffassung, dass der ihm 1999 erteilte Bescheid nach wie vor rechtsgültig und bestandskräftig sei. Zwar sei er zwischenzeitlich von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe zusätzlich zur bestehenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch noch als Syndikusrechtsanwalt nach neuem anwaltlichen Berufsrecht zugelassen worden und dem folgend auch wieder rückwirkend von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden. Diese weitere Zulassung verursache für ihn jedoch laufende Kosten für deren Aufrechterhaltung, insbesondere in Form zusätzlicher Kammerbeiträge. Letztere entfielen, wenn er mit seiner Klage Erfolg habe. Daher bestehe ein Feststellungsinteresse. Es sei beabsichtigt, in dieser Angelegenheit den Rechtsweg zu erschöpfen, wenn erforderlich.

Die Beklagte ist der Klage unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags entgegengetreten.

Mit Urteil vom 18.04.2018 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 11.03.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 18.07.2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Befreiungsbescheid vom 21.09.1999 auch die aktuelle Tätigkeit des Klägers als Leiter Recht & Personal und Chefsyndikus bei der Beigeladenen sowie zukünftige berufsspezifische Tätigkeiten bei der Beigeladenen und anderen Arbeitgebern umfasse. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig und begründet. Die Befreiung aus dem Bescheid vom 21.09.1999 gelte noch immer fort. Zwischen den Beteiligten sei durch den Bescheid bindend geregelt worden, dass der Kläger ab 01.04.1999 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sei. Diese Festsetzungen gelten noch immer weiter, der Bescheid habe sich weder erledigt noch sei er aufgehoben oder zurückgenommen worden. Der Befreiungsbescheid sei bindend. Diese Bindung beziehe sich auf sämtliche Verfügungssätze. Die Ausführungen im Befreiungsbescheid zur Dauer der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft setzten die Wirkung des Bescheides nicht in Bezug zu einem konkreten Beschäftigungsverhältnis. Bezug genommen werde lediglich auf die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. All dies ergebe sich aus der Auslegung des Bescheides. Dem Befreiungsbescheid könne aus objektiver Empfängersicht aber gerade nicht entnommen werden, dass die Befreiung nur auf die im Befreiungsantrag angegebene Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der W. erteilt worden sei. Vielmehr stelle der Bescheid die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fest und bestimme als Dauer die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer. Irgendwelche Bezugnahmen im Bescheid vom 21.09.1999 auf die Tätigkeit, für die die Befreiung beantragt wurde, fehlten vollständig. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (vom 14.03.2017 - L 18 R 852/16) ergebe sich auch nicht aus dem Satz, dass die Wirkung der Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt sei, eine Beschränkung der Wirkung des Befreiungsbescheides auf die konkrete Tätigkeit bei dem konkreten Arbeitgeber, der im Antrag genannt sei. Das zitierte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) sei rechtskräftig. Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten sei mit Beschluss des BSG vom 07.03.2018 (B 5 RE 3/17 R) als unzulässig verworfen worden. Auch die Tatsache, dass mittlerweile durch das BSG geklärt sei, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht immer nur für die konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber vorgenommen werden könne (vgl. Urteile des BSG vom 31.10.2012, - B 12 R 5/10 R, B 12 R 3/11 R, B 12 R 8/10 -; ebenso Urteil des BSG vom 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R, Urteil vom 05.12.2017, - B 12 KR 11/15 R), führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Festlegungen dieser Urteile hätten für die vorliegend vorgenommene Auslegung des hier streitgegenständlichen Befreiungsbescheides vom 21.09.1999 keinerlei Auswirkungen. Denn eine solche Regelung, nämlich eine Beschränkung der Wirkung des Befreiungsbescheides auf die konkret ausgeübte Tätigkeit bei dem konkreten Arbeitgeber, könne dem Bescheid gerade nicht entnommen werden. Auch sei der Befreiungsbescheid vom 21.09.1999 in der Folge von der Beklagten weder aufgehoben noch zurückgenommen oder widerrufen worden. Er habe sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt, denn es lasse sich dem Regelungsgehalt gerade keine Befristung entnehmen. Im Ergebnis sei der Kläger durchgehend seit Aufnahme seiner Tätigkeit bei der W. befreit. Mithin sei die vom Kläger begehrte Feststellung auszusprechen, dass der Befreiungsbescheid nicht nur seine derzeitige Tätigkeit als Chefsyndikus und Leiter Recht & Personal bei der Beigeladenen umfasse, sondern auch zukünftige berufsspezifische Tätigkeiten, solange sich daraus eine Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und jeweiligen Berufskammer ergebe. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien daher rechtswidrig und vor diesem Hintergrund aufzuheben.

Gegen das ihr am 30.04.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.05.2018 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Sie sieht sich in ihrer Rechtsansicht durch die Urteile des BSG vom 13.12.2018 (B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R) bestätigt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18.4.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, das Urteil des SG Mannheim sei im Ergebnis richtig und rechtlich nicht zu beanstanden. Allein entscheidend sei, den Befreiungsbescheid zu lesen und aus der Empfängerperspektive rechtlich zu würdigen, wie es das SG Mannheim getan habe.

Die mit Beschluss vom 24.06.2020 beigeladene Arbeitgeberin des Klägers hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Beklagten, ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht der Zulassung (§ 144 Abs. 1 SGG).

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da er ordnungsgemäß zum Termin geladen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) und er hierbei darüber unterrichtet worden ist, dass im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 11.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2017, mit dem die Beklagte es ablehnte, festzustellen, dass der Befreiungsbescheid vom 21.09.1999 auch die aktuelle Tätigkeit des Klägers als Leiter Recht & Personal und Chefsyndikus bei der Beigeladenen sowie zukünftige berufsspezifische Tätigkeiten bei der Beigeladenen und anderen Arbeitgebern umfasst. Nur gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Aufhebungs- und Feststellungsantrag.

Die neben der Anfechtungsklage verfolgte Feststellungsklage ist statthaft, weil nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R -, in juris). Es liegt auch ein berechtigtes (Feststellungs-)Interesse i.S. des § 55 Abs. 1 SGG an der begehrten Feststellung des Umfangs bzw. der Dauer seiner Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. des (Nicht-)Bestehens einer solchen für sein aktuelles Beschäftigungsverhältnis vor. Denn der Kläger ist aufgrund seiner weiteren Befreiung als Syndikusanwalt zur zusätzlichen Beitragsentrichtung zur Rechtsanwaltskammer verpflichtet. Die (doppelte) Entrichtung von Beiträgen entfiele, wenn die mit der Klage verfolgten Anträge Erfolg hätten.

III. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das Urteil des SG war aufzuheben und die Klage des Klägers gegen das zusprechende Urteil des SG abzuweisen. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2017 rechtmäßig. Eine Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht für die ab 01.04.2008 aufgenommene Beschäftigung als Chefsyndikusanwalt bei der Beigeladenen sowie künftige berufsspezifische Tätigkeiten bei der Beigeladenen oder anderen Arbeitgebern ergibt sich nicht aus dem Befreiungsbescheid der Beklagten vom 21.09.1999. Dieser Bescheid hat eine antragsgemäße Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung allein für die Beschäftigung bei der W. in D. ab dem 01.04.1999 ausgesprochen. Er ist mit Aufgabe dieser Beschäftigung unwirksam geworden.

1. Die Auslegung des (Formular-)Bescheides (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R -, in juris) vom 21.09.1999 ergibt entgegen der Auffassung des Klägers, dass sich die dort verfügte Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht nur auf dessen Tätigkeit bei der W. in D. bezogen hat (dazu a) und daher mit der Aufgabe dieser Beschäftigung unwirksam geworden ist (dazu b).

Die Auslegung eines Verwaltungsaktes hat ausgehend von seinem Verfügungssatz unter Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R -, in juris).

a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Bescheid vom 21.09.1999 aus Sicht des Senats dahin zu verstehen, dass er den Kläger von der Rentenversicherungspflicht für die am 01.10.1998 bei der W. in D. aufgenommene Beschäftigung mit antragsgemäßer Wirkung zum 01.04.1999 befreit. Dagegen ist der Verwaltungsakt keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Befreiung unabhängig von dieser Beschäftigung weiter gilt und jedwede ausgeübte berufsspezifische Tätigkeit bei der Beigeladenen oder anderen Arbeitgebern erfasst (vgl. zum Ganzen hierzu BSG, Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R -, in juris).

Einen Verwaltungsakt und damit einen Verfügungssatz bzw. eine Regelung enthält allein der Eingangssatz des Bescheides vom 21.09.1999 in Verbindung mit den ihm unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden (umrandeten) Ausführungen zum Beschäftigungsverhältnis und zum Beginn der Befreiung. Die weiteren Erklärungen insbesondere zur Dauer der Befreiung und zur Aufhebung der Befreiung sind hingegen lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen Befreiungsentscheidung (ständige Rechtsprechung: vgl. anstatt vieler BSG, Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R -, in juris m.w.N.). Dies ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung der Ausführungen als auch aus ihrem Inhalt. Durch die Umrandung der Angaben zum Eingangsdatum des Befreiungsantrags, dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der Befreiung werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 13.12.2018 – B 5 RE 3/18 R -, in juris). Insbesondere aber sind allein sie individuell auf den Kläger und damit auf den Einzelfall bezogen, während die übrigen Ausführungen insbesondere zur Dauer der Befreiung und zur Aufhebung allgemein gefasst sind und schon damit als bloße Hinweise ausgewiesen werden.

aa) Der Bescheid vom 21.09.1999 enthält insoweit eine Regelung, als er den Beginn der Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht auf den 01.04.1999 festsetzt. Die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit notwendige Festlegung des Befreiungsbeginns i.S. von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bestätigt, dass die umrandeten Ausführungen Bestandteile des Verfügungssatzes enthalten. Der weitere Regelungsgehalt, die Beschäftigungsbezogenheit der Befreiung ergibt sich insbesondere aus dem im Bescheid in Bezug genommenen Antrag des Klägers vom 19.04.1999 (Eingangsdatum; fälschlicherweise "21.03.1999"). In diesem hat der Kläger in der Rubrik "Angaben zur ausgeübten Beschäftigung Arbeitgeber (mit Anschrift) W. " sowie als "Beginn des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses" den 01.10.1998 angegeben. Der damalige Befreiungsantrag betraf daher unzweifelhaft die seinerzeit ausgeübte Beschäftigung bei der W. in D ...

(1) Die geforderte Angabe des Arbeitgebers und des Beginns des "derzeitigen" Beschäftigungsverhältnisses im Antragsformular unterstreicht, dass das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendige Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Beschäftigtenrentenversicherung ist. Bereits denklogisch ausgeschlossen ist eine Befreiung von der gesetzlichen Beschäftigtenrentenversicherung ohne das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Dabei wird durch die Verwendung des Begriffs "derzeitig" deutlich, dass es um die aktuelle, im Zeitpunkt des Antrags bestehende Beschäftigung geht und auch nur um diese gehen kann. Ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, kann der Rentenversicherungsträger nur anhand einer konkreten Beschäftigung und deren Ausgestaltung prüfen. Nicht jede Beschäftigung eines Rechtsanwaltes oder Angehörigen eines sonstigen verkammerten Berufs muss gemessen an den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch wirklich die Ausübung einer verkammerten Tätigkeit sein. Im Übrigen enthält der Antrag des Klägers keine Formulierung, die der Auslegung zugänglich wäre. Er beantragte die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unter Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung.

(2) Dem vom Kläger mit dem dargestellten Inhalt gestellten Befreiungsantrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.1999 stattgegeben. Antrag und Bescheid beziehen sich korrespondierend auf die damalige Beschäftigung des Klägers bei der W ...

Entgegen der Auffassung des SG ist der Bescheid vom 21.09.1999 demgegenüber keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für eine durch eine oder mehrere Charakteristika geprägte Tätigkeit als solche - hier die eines Syndikusanwalts - erteilt wurde (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2017 - L 18 R 852/16 -, in juris bei einem vergleichbaren Bescheid der Beklagten für die Tätigkeit als Bauingenieur). Eine solche Interpretation lässt der Wortlaut des Bescheides, der den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses verwendet, nicht zu. Nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist eine Beschäftigung auch im rentenversicherungsrechtlichen Sinn die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Beschäftigung im hier maßgeblichen Sinn meint daher nicht die Tätigkeit als solche bzw. einen bestimmten Beruf oder ein Berufsbild, sondern die für einen Weisungs-, d.h. Arbeitgeber verrichtete Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R -, in juris).

bb) Zudem sprechen, wie das BSG in seinem Urteil vom 13.12.2018 (- B 5 RE 3/18 R -, in juris) ausführt, auch weitere Formulierungen im Bescheid vom 21.09.1999 für die Beschäftigungsbezogenheit der Befreiungsregelung. So wird wie im vom BSG entschiedenen Fall auch im hiesigen Befreiungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt ist. Der Begriff "jeweilig" hat u.a. die Bedeutung "entsprechend" - mit dem Synonym "augenblicklich" -, "gerade anwesend" bzw. "gegenwärtig" - z.B. mit den Synonymen "aktuell, akut, derzeit, derzeitig, heute, jetzt, zeitweilig, momentan" - (vgl http://synonyme.woxikon.de/synonyme/jeweilig.php) oder "zu einer bestimmten Zeit gerade bestehend, herrschend, vorhanden, in einem bestimmten Einzelfall, Zusammenhang gerade bestehend, herrschend, vorhanden, vorliegend" (Duden, Das Große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Bd. 5, 3. Aufl. 1999, S. 2005). Diese Worte beschreiben mehr oder weniger deutlich einen statischen, unveränderlichen Zustand. Insbesondere der Begriff "jeweilig" im Sinne von "gegenwärtig, heute" bezieht die erteilte Befreiung ausschließlich auf die im Bescheid genannte, am 01.10.1998 beginnende Beschäftigung und schließt damit eine Geltung der Bescheinigung für Folgebeschäftigungen aus. Diese Aussage wird dadurch bekräftigt, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung "beschränkt", mithin begrenzt ist sowie die im Anschluss daran erfolgende Erläuterung, unter welchen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen sich die "Befreiung auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen" erstreckt. Außerdem wird in dem Bescheid vom 21.09.1999 darum gebeten, "den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen", falls "Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben". Insbesondere letztere Erklärung zeigt, dass sich die Befreiung ausschließlich auf das im Antrag und Bescheid genannte "Beschäftigungsverhältnis" und nicht auch auf Folgebeschäftigungen bezieht. Ansonsten wäre nicht verständlich, warum sich die Bitte um Informierung über die erteilte Befreiung nicht auf den vorherigen und den nachfolgenden Arbeitgeber bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R -; Urteil vom 13.12.2018 – B 5 RE 3/18 R -, beide in juris).

Die auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2017 (- L 18 R 852/16 -, in juris) gestützte Auffassung des SG, der fehlende Hinweis im Befreiungsbescheid auf die Mitteilungspflicht bei einem Arbeitgeberwechsel könne vom objektivierten Empfängerhorizont nur dahin verstanden werden, dass ein solcher Wechsel für die Befreiung unerheblich sei, geht fehl. Denn das SG berücksichtigt hierbei nicht, dass der Bescheid Umstände benennt, die dem Rentenversicherungsträger "insbesondere" anzuzeigen sind, womit die ausdrücklich aufgeführten Fälle - für den Empfänger erkennbar - als bloße Beispiele gekennzeichnet sind.

b) Unter Berücksichtigung des somit festgestellten Regelungsgehalts des Befreiungsbescheides der Beklagten vom 21.09.1999 entfaltet dieser seit Aufgabe der im Antrag des Klägers auf Befreiung genannten Beschäftigung bei der W. keine Rechtswirkungen mehr. Er ist vielmehr zu diesem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam geworden, weil er sich auf andere Weise erledigt hat (vgl. Beschluss des BSG vom 07.03.2018 - B 5 RE 3/17 R -; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R -; Urteile vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R -, alle in juris). Einer Aufhebung des Bescheides vom 21.09.1999 nach § 48 Abs. 1 SGB X bedurfte es daher nicht (vgl. BSG, Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R -; Urteile vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R -, alle in juris). Die Formulierung "Die (Beklagte) hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben" steht im Zusammenhang mit allgemeinen Ausführungen zur "Aufhebung" der Befreiung bei "Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI". Sie hat keinen konkreten Bezug zur individuellen Situation des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R -, in juris).

Im Ergebnis sind Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht nicht ersichtlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R -, in juris).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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