L 5 KR 1797/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1525/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1797/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.04.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld ab dem 18.06.2012.

Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist promovierter Biologe und war bei der Firma R. als Co-Projektleiter beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis bestand bis ins Jahr 2019 fort.

Am 20.12.2010 stürzte der Kläger auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte und zog sich hierbei nach dem Durchgangsarztbericht des Unfallchirurgen Dr. S. eine Schädelprellung sowie eine Prellung der LWS, des linken Handgelenkes sowie des Daumes links zu. Nach der Röntgenuntersuchung bestanden keine knöchernen Verletzungen. Am 10.01.2011 stellte sich der Kläger erneut bei Dr. S. vor und gab nachträglich an, bei dem Unfall vom 20.12.2010 auch auf das rechte Handgelenk und den Rücken gefallen zu sein. Ein durchgeführtes MRT des rechten Handgelenks ergab keinen Anhalt für eine okkulte Fraktur oder den Nachweis einer höhergradigen Gefügestörung.

Wegen der hierdurch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezog er von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) ab dem 31.01.2011 Verletztengeld. Dem lagen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. S. vom 20.12.2010, vom 03.01.2011, vom 10.01.2011, vom 17.01.2011, vom 31.01.2011, vom 14.02.2011 und im weiteren Fortgang von Dr. S. ausgestellte Auszahlscheine vom 12.02.2011, vom 04.04.2011, vom 31.05.2011, vom 30.06.2011, vom 02.08.2011, vom 05.09.2011, vom 11.10.2011, vom 10.11.2011, vom 13.12.2011, vom 24.01.2012, vom 12.03.2012, vom 23.04.2012, vom 11.05.2012 und zuletzt vom 18.06.2012 zu Grunde. Als arbeitsunfähigkeitsbegründende Diagnose war zunächst jeweils S00.90, S30.90 G, S60.2 LG und S60.2 LG, ab 14.02.2011 zusätzlich T14.3 RG, sodann "bekannt" und zuletzt, zunächst mit der Diagnose N89.04 RG, die Diagnose S62.0 (Fraktur des Os scaphoideum der Hand) angeführt.

Mit Bescheid vom 21.05.2012 stellte die BG RCI das Ende der Verletztengeldzahlung mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, zum 17.06.2012, fest und teilte der Beklagten, bei der der Kläger bis 18.06.2013 krankenversichert war, mit, dass ab dem 18.06.2012 kein Verletztengeld mehr in ihrem Auftrag an den Kläger ausgezahlt werden solle. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die BG RCI mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013 zurück.

Mit Bescheid vom 10.01.2013 erkannte die BG RCI den Unfall vom 20.12.2010 als Arbeitsunfall an. Als Folgen dieses Arbeitsunfalles bestünden eine ausgeheilte Prellung des Schädels, der Lendenwirbelsäule, des linken Handgelenkes und des Daumens sowie eine ausgeheilte Distorsion des rechten Handgelenkes. Ein Anspruch auf Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls bestehe nicht. Auch den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die BG RCI zurück (Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013).

Gegen die zurückweisenden Widerspruchsbescheide erhob der Kläger jeweils Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG; - S 16 U 327/13 - und - S 16 U 1920/13 -), die mit Beschluss vom 26.06.2013 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung im Verfahren - S 16 U 327/13 - verbunden worden sind. Im gerichtlichen Verfahren hat das SG Prof. Dr. S. , Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Rheumatologie, spezielle Schmerztherapie, Psychotherapie, zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten vom 25.02.2014 hat Prof. Dr. S. u.a. ausgeführt, anlässlich der Untersuchung des Klägers am 20.02.2014 hätten keine Unfallfolgen mehr festgestellt werden können. Die geklagten diffusen Beschwerden des Klägers seien nicht auf das Unfallereignis vom 20.12.2011 (richtig: 2010) zurückzuführen. Für die geklagten Schmerzen der rechten Hand fände sich auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet kein organpathologisches Korrelat. Weder sei die Beweglichkeit eingeschränkt, noch zeigten sich Zeichen einer Schonung. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei, so Prof. Dr. S. , bis längstens 09.03.2012 anzunehmen. Krankhafte Befunde in den geprellten Körperregionen seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr objektivierbar. Das SG hat sodann Prof. Dr. R. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem neurologisch-psychiatrisch-schmerzmedizinischen Gutachten vom 30.01.2015 hat Prof. Dr. R. beim Kläger eine leichtgradige rezidivierende Depression, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein regionales Schmerzsyndrom Typ I (complex regional pain syndrom - CRPS) diagnostiziert. Er hat hierzu ausgeführt, dass das leichte CRPS durch den Unfall im Jahr 2010 verursacht worden sei, dem Unfallgeschehen im Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung und der Depression hingegen nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Die Anpassungsstörung und das CRPS I hätten zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bedingt. Behandlungsbedürftigkeit bestehe nur für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und für die leichte Depression.

Mit Urteil vom 18.03.2016 verurteilte das SG die BG RCI unter Aufhebung des Bescheides vom 10.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2013 dazu, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.12.2010 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. vom 18.06.2012 - 31.01.2013 zu gewähren. Im Übrigen wies das SG die Klagen ab.

Nachdem der Kläger vom 18.06.2012 – 17.06.2013 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen hatte, beantragte er mit Schreiben vom 16.06.2013 bei der Beklagten die Gewährung von Krankengeld. Er brachte vor, er sei seit dem 20.12.2010 aufgrund eines Arbeitswegeunfalls ununterbrochen arbeitsunfähig. Zwar habe er nach Ende der Gewährung von Verletztengeld Arbeitslosengeld beantragt, dieses laufe jedoch zeitnah aus. Er habe nunmehr erfahren, dass die Aufforderung der Berufsgenossenschaft, Arbeitslosengeld zu beantragen, falsch gewesen sei, er stattdessen hätte Krankengeld beantragen müssen, was er nunmehr unternehme. Mit seinem Antrag legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.06.2013 vor, in der durch Dr. S. , Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen der Diagnose S62.0 bis voraussichtlich zum 21.06.2013 bescheinigt worden ist. Unter dem 27.06.2013 reichte der Kläger ferner eine fachärztliche Bescheinigung des Dr. S. vom 26.06.2013 bei der Beklagten ein, in der ausgeführt worden ist, dass der Kläger seit dem 20.12.2010 ununterbrochen bis voraussichtlich zum 21.07.2013 arbeitsunfähig sei. Der Kläger führte ferner aus, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien deswegen nicht an die Beklagte weitergeleitet worden, weil er von der RCI BG aufgefordert worden sei, Arbeitslosengeld zu beantragen.

Mit Bescheid vom 03.07.2013 entschied die Beklagte, dass Krankengeld nicht gezahlt werden könne. Ein Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer Erkrankung bestehe, so die Beklagte begründend, innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums längstens für 78 Wochen. Der Drei-Jahres-Zeitraum reiche vorliegend vom 20.12.2010 - 19.12.2013. Da Zeiten des Bezuges von Verletztengeld auf die Höchstbezugsdauer anzurechnen seien, könne Krankengeld nicht beansprucht werden.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 17.07.2013 Widerspruch, mit dem er vorbrachte, dass seit einer Gesetzesänderung des § 48 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vom 25.03.2005 Verletztengeld gerade nicht mehr auf das Krankengeld anzurechnen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, Krankengeld könne max. für 78 Wochen gewährt werden. Der Kläger habe jedoch bereits für einen Zeitraum von 78 Wochen Verletztengeld bezogen; dieses sei auf die krankengeldrechtliche Höchstanspruchsdauer anzurechnen. Die gegenteilige Auffassung des Klägers könnte im Extremfall dazu führen, dass Entgeltersatzleistungen für insg. 2 x 78 Wochen beansprucht werden könnten. Es sei zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ersatzlos gestrichen habe und Verletztengeld seit dem 01.01.2005 nicht mehr zu den Leistungen rechne, die zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führten; dies stelle nach den Gesetzesmaterialien jedoch nur eine redaktionelle Änderung dar. Überdies seien Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegend nach § 11 Abs. 5 SGB V ohnehin ausgeschlossen.

Hiergegen erhob der Kläger am 05.06.2014 Klage zum SG (- S 7 KR 1689/14 -), die mit Beschluss vom 10.07.2014 zum Ruhen gebracht worden ist. Nach Wiederaufruf des Verfahrens am 17.05.2017 hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit nach Einstellung des Verletztengeldes Krankengeld an ihn auszuzahlen habe. Er sei davon ausgegangen, dass die von der Beklagten geforderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt von der BG RCI an die Beklagte weitergeleitet worden seien. Sodann hat er unter Vorlage von Mehrfertigung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 vorgetragen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch der Beklagten vorgelegt zu haben. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 23.03.2018 hat der Kläger (erstmals) ausgeführt, dass sein Bruder ab 2011 seine, des Klägers, Geschäfte übernommen und sich um sämtliche Angelegenheiten gekümmert habe. Insb. habe er sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen regelmäßig bei der Krankenkasse abgegeben. Dies sei erst dann nicht mehr erfolgt, nachdem ihm gesagt worden sei, dass er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorlegen brauche. Die Bescheinigungen seien später zurückgesandt worden.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, der Kläger sei wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld bis zum 18.06.2013 bei ihr krankenversichert gewesen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien nur bis einschließlich 21.07.2013 vorgelegt worden. Frühere Bescheinigung lägen ihr nicht vor. Auch ergebe sich aus den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 09.03.2012 bestanden habe, wegen der unfallbedingten Anpassungsstörung und des chronischen Schmerzsyndroms indes zu keinem Zeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.

Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 23.03.2018 hat das SG den präsenten Bruder des Klägers, Hr. M. S. , als Zeugen einvernommen. Dieser hat angegeben, sich nach dem Unfall des Klägers und nach dem Auftreten von psychischen Problemen um dessen Angelegenheiten gekümmert zu haben. Er habe den Kläger zu Ärzten gefahren und die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sodann zur Geschäftsstelle der Beklagten gebracht. Es sei hierbei nie thematisiert worden, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht vorgelegt worden seien. Nachdem das Verletztengeld ausgelaufen sei, habe er sich telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt, woraufhin ihm gesagt worden sei, dass Krankengeld nicht gewährt werden könne. Trotz dessen habe er weiterhin die Bescheinigungen eingereicht, bis ihm schriftlich mitgeteilt worden sei, dass keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden sollten. Ob er das Schreiben noch habe, könne er (derzeit) nicht sagen. Arbeitslosengeld sei bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt worden. Dort seien in Absprache mit einem Mitarbeiter der Bundesagentur, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt worden, da der Kläger sonst wieder an seine Krankenkasse verwiesen worden wäre.

Im Nachgang zum Erörterungstermin hat sich der Kläger durch die Beweisaufnahme darin bestätigt gesehen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten eingereicht worden seien. Dies zeige sich insb. daran, dass die Beklagte die Gewährung von Krankengeld aus Rechtsgründen abgelehnt habe, hierbei jedoch zu Grunde gelegt habe, dass der Kläger durchgängig seit dem 20.12.2010 arbeitsunfähig sei. Erst später habe sich die Beklagte darauf zurückgezogen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht vorgelegt worden seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe ab dem 18.06.2012 keinen Anspruch auf Krankengeld. Im Hinblick auf den Zeitraum vom 18.06.2012 - 16.06.2013 sei die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten nicht gemeldet worden, weswegen der Anspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhe. Das SG hat hierzu ausgeführt, dass es sich insb. nicht vom Vortrag des Zeugen, er habe sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Kläger bei der Beklagten eingereicht, habe überzeugen können. Dieser habe in seiner Aussage mitgeteilt, man habe wegen des Bezugs von Arbeitslosengelds und der Frage der Verfügbarkeit auf die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewusst verzichtet. Auch der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zurückgesandt bzw. ihn schriftlich aufgefordert von einer weiteren Vorlage abzusehen, seien nicht belegt. Es hätten weder entsprechende Schreiben vorgelegt werden können, noch befände sich auch nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche sich nahtlos an den Bezug von Verletztengeld anschloss, in den Akten. Die Aussage der Beklagten, sie habe seit 17.06.2012 keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr erhalten, und der Umstand, dass sie dann schließlich selbst im Schriftsatz an das Gericht eingeräumt habe, dass lediglich bis 21.07.2013 Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen worden sei, stehe dem, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht entgegen. Vielmehr sei es, das SG, davon überzeugt, dass der Kläger Arbeitslosengeld ab 18.06.2012 beantragt habe und hier wegen der in Frage stehenden Verfügbarkeit keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt habe. Erst kurz vor dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld am 16.06.2013 habe er Krankengeld beantragt und hierzu die Bescheinigung vom 10.06.2013 vorgelegt. Im Ergebnis sei der rechtzeitige Zugang der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen worden, weswegen ein etwaiger Krankengeldanspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhe. Einem Anspruch auf Krankengeld stehe auch entgegen, dass mit der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. S. vom 18.06.2012 Arbeitsunfähigkeit bei bekannter Diagnose bis auf weiteres bescheinigt worden sei. Dies sei die Diagnose S62.0, eine Fraktur im Handgelenk, gewesen. Da jedoch nach § 11 Abs. 5 SGB V kein Anspruch auf Leistungen bestehe, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind, und die Fraktur Folge des anerkannten Arbeitsunfalls sei, komme ein Anspruch auf Krankengeld nicht in Betracht. Eine andere Erkrankung, welche geeignet wäre, neben dem Verletztengeld einen Krankengeldanspruch zu begründen, sei weder nachgewiesen noch sei eine solche ärztlich festgestellt worden. Zwar schließe der Bezug von Verletztengeld nach der Gesetzesänderung des § 49 Absatz 1 Nr. 3a SGB V entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mehr grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld aus. Nach der aktuellen Gesetzeslage könne vielmehr neben dem Anspruch auf Verletztengeld zusätzlich ein Krankengeldanspruch entstehen, wenn während des Verletztengeldbezugs eine weitere unfallunabhängige Krankheit zu Arbeitsunfähigkeit führe und hierauf die bisherige Dauer des Verletztengeldbezugs nach § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 11 Abs. 5 SGB V nicht anzurechnen sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die die Arbeitsunfähigkeit begründende Diagnose auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Für den weiteren Zeitraum ab 16.06.2013 bestehe gleichfalls keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Krankengeld. Die am 16.06.2013 vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. S. weise wiederum als Diagnose S62.0 aus, weswegen nach § 11 Abs. 5 SGB V kein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Im zeitlichen Fortgang sei der Kläger bis zum 18.06.2013 wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen, weswegen die im Klageverfahren vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die ab dem Zeitpunkt 19.12.2016 datierten, keinen Anspruch auf Krankengeld begründen könnten.

Gegen den ihm am 23.04.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.05.2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, der Zeuge habe ausdrücklich bekundet, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen regelmäßig bei der Beklagten eingeworfen habe. Warum das SG dieser Aussage keinen Glauben schenke, sei nicht nachvollziehbar. Auch habe es das SG nicht berücksichtigt, dass ihm von der Beklagten im Hinblick auf die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V eine fehlerhafte Auskunft erteilt worden sei. Schließlich gehe auch der Einwand des SG, aufgrund der arbeitsunfähigkeitsbegründenden Diagnose greife der Ausschluss des § 11 Abs. 5 SGB V ein, fehl, da die bestehende Erkrankung auch für die behandelnden Mediziner nicht überschaubar gewesen sei. I.d.S. habe das SG im Verfahren - S 16 U 327/16 - ausgeführt, dass die ursprüngliche Erkrankung, die Fraktur des Handgelenks, letztlich zu einer nicht mehr unfallbedingten Erkrankung geführt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 hat der vom Kläger bevollmächtigte Zeuge S. angegeben, der Kläger sei bis zu seiner Berentung im letzten Jahr, d.h. im Jahr 2019, unverändert bei der Fa. R. beschäftigt gewesen. Er habe dort im Management gearbeitet.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.04.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2014 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld in gesetzlichem Umfang ab dem 18.06.2012 bis zum Ende der Höchstdauer abzgl. des in der Zeit vom 18.06.2012 – 17.06.2013 bezogenen Arbeitslosengeldes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid. Sie führt ergänzend aus, der Zeuge habe einerseits ausgesagt, dass er fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht habe, andererseits habe er aber auch erklärt, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass weitere Bescheinigungen einzureichen gewesen seien. Wiederholend führt sie aus, dass nach den vorliegenden Gutachten eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 09.03.2012 bestanden habe. Wegen einer unfallbedingten Anpassungsstörung und einem CRPS habe hingegen zu keinem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.

Der Senat hat Hr. M. S. in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 als Zeugen persönlich einvernommen. Dieser hat u.a. ausgesagt, dass er sich fast ausschließlich um die Angelegenheiten seines Bruders gekümmert habe. Er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber nach M. verschickt und den anderen Teil zur Dienststelle der Beklagten in Mosbach gebracht. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Auszahlscheine habe er an die Beklagte weitergeleitet, die für die BG gehandelt hat. Es sei dann eine Mitteilung von der Beklagten, vielleicht auch von der BG, gekommen, wonach sein Bruder nach 78 Wochen ausgesteuert werde. Er habe sich dann an die Beklagte gewandt und habe dieser gesagt, dass sie Krankengeld weiterzahlen müsse. Es habe dann ein Schriftwechsel stattgefunden. Die Krankenkasse sei aber stur geblieben. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe er dann zurückbekommen. Es sei ihm gesagt worden, er möge nichts mehr einreichen. Man habe ihnen auch gesagt, wenn sein Bruder sich nicht freiwillig versichere oder eine Tätigkeit aufnehme, sei er ohne Versicherung. Auch ab Juni 2012 sei der Kläger weiterhin bei Dr. S. in Behandlung gewesen. Dieser habe auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Diese habe er auch bei der Beklagten eingereicht, sie seien jedoch irgendwann zurückgereicht worden. Ab wann genau dies geschehen sei, wisse er nicht mehr. Die zurückgereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er in den Unterlagen des Klägers nicht mehr gefunden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld beim Arbeitgeber des Klägers eingereicht worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Aussage des Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte sowie die Akten des SG - S 16 U 327/13 - und - S 16 U 1920/13 -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 geworden sind, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger bei der mündlichen Verhandlung am 22.07.2020 infolge einer ärztlich bescheinigten Erkrankung nicht anwesend war. Der anwaltlich vertretene Kläger hat hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass eine "Verschiebung" des Termins nicht erforderlich sei, da er seinen Bruder ermächtigt habe, ihn vor Gericht zu vertreten.

Die Berufung führt jedoch inhaltlich für den Kläger nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2014 zu Recht abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld ab dem 18.06.2012.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V in der ab dem 01.08.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 (BGBl. I S.1990 ff.) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden.

Versicherte erhalten Krankengeld nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 10.05.2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20.12.1988 (BGBL. I. S.2477) ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nach Satz 2 (a.a.O.) nicht verlängert. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V werden bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt.

Der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld ist vor diesem Hintergrund nicht bereits deswegen ausgeschlossen, als der Kläger vom 31.01.2011 – 17.06.2012 Verletztengeld bezogen hat. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB V, der in seiner bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung vorgesehen hat, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte u.a. Verletztengeld beziehen, ist mit einer Gesetzesänderung zum 01.01.2005 dahingehend geändert worden, als das Verletztengeld aus dem Katalog derjenigen Leistungen, wegen derer der Krankengeldanspruch ruht, ausgenommen worden ist, weswegen eine Anrechnung von Bezugszeiten von Verletztengeld während arbeitsunfallbedingter bzw. berufskrankheitenbedingter Arbeitsunfähigkeit auf die Bezugsdauer des Krankengeldanspruchs ab dem 01.01.2005 nicht (mehr) erfolgt.

Im Hinblick auf die Anspruchskonkurrenz zwischen dem geltend gemachten Kranken- und dem zuvor vom Kläger bis zur Höchstanspruchsdauer bezogenen Verletztengeld ist ferner § 11 Abs. 5 Satz 1 SGB V, der bestimmt, dass auf Leistungen (nach dem SGB V) kein Anspruch besteht, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind, zu beachten. Die Ausschlusswirkung des § 11 Abs. 5 SGB V tritt ein, wenn Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu erbringen sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn der gesundheitliche Schaden nur durch unfallversicherungsrechtlich geschützte Tatbestände verursacht worden ist; die bloße Mitverursachung ist nicht ausreichend (Roters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 11 SGB V, Rn. 27, Stand März 2019). § 11 Abs. 5 SGB V ist mithin von vornherein nur einschlägig, wenn die auf den Arbeitsunfall zurückzuführende Gesundheitsstörung alleinige Ursache der Leistungspflicht ist, nicht aber gleichzeitig und unabhängig davon bestehende unfallfremde Gesundheitsschäden; die Regelung des § 11 Abs. 5 SGB V hat nur die Leistungsgewährung aufgrund einer (allein) in den Bereich der Unfallversicherung gehörenden Gesundheitsstörung zum Gegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1998 - B 2 U 34/97 R -, zur Vorgängerregelung des § 11 Abs. 4 SGB V, in juris, dort Rn. 22). Hiernach bleibt es bei der Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, soweit diese nicht als Arbeitsunfallfolgen oder Folgen einer Berufskrankheit anzuerkennen sind. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund kann daher dem Grunde nach neben dem Anspruch auf Verletztengeld zusätzlich ein Krankengeldanspruch entstehen, wenn während des Verletztengeldbezugs eine weitere unfallunabhängige Krankheit zu Arbeitsunfähigkeit führt.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Abs. 1 SGB V in der ab dem 01.08.2009 (bis zum 22.07.2015) geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an (Nr. 1), im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (Nr.2).

Wird das Krankengeld jeweils aufgrund der von einem Vertragsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend der dort angegebenen voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, liegt hierin eine zeitlich befristete Bewilligung (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R -, vom 04.03.2014 - B 1 KR 17/13 R - und vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R - , jew. in juris). Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs ist es deshalb erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (vgl. st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R -; Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R -, beide in juris m.w.N.).

Arbeitsunfähigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R - und vom 04.04. 2006 - B 1 KR 21/05 R - jew. in juris) vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Hierbei ist die Beschäftigung, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar ausgeübt worden ist, Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte ist daher dann arbeitsunfähig, wenn er die ihm konkret zugewiesene Arbeit nicht mehr ausüben kann. Das gilt, jedenfalls bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis, für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Erst wenn nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet, ändert sich der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an dem letzten Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist (vgl. Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. (Stand: 15.06.2020), § 44 SGB V, Rn. 75 ff.). Da das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bis zum Renteneintritt im Jahr 2019 fortbestand, ist vorliegend für die Beurteilung der Frage der Arbeitsunfähigkeit auf die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit im Management der Fa. R. abzustellen. Der Umstand, dass der Kläger ab dem 18.06.2012 wegen des Bezuges von Arbeitslosengeldes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (mit Anspruch auf Krankengeld) bei der Beklagten pflichtversichert gewesen ist, ändert an diesem Bezugspunkt nichts, da die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne eingetreten ist.

Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger ab dem 18.06.2012 aufgrund einer nicht arbeitsunfallbedingten Erkrankung in Bezug auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Management der Fa. R. arbeitsunfähig gewesen ist. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass Dr. S. mit seinen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen davon ausgegangen ist, dass der Kläger auch ab dem 18.06.2012 arbeitsunfähig gewesen ist. Dr. S. hat jedoch hierzu als Diagnose "S.62", d.h. eine Fraktur des Os scaphoideum der Hand, angeführt. Diese Gesundheitsstörung ist Folge des anerkannten Arbeitsunfalls vom 20.12.2010, weshalb ein Anspruch auf Krankengeld wegen dieser Erkrankung nach den obigen Ausführungen ausscheidet. Ungeachtet hiervon hat Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 25.02.2014 für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen der Verletzung der rechten Hand längstens bis zum 09.03.2012 anzunehmen ist, auf unfallchirurgisch-orthopädischem Fachgebiet indes sodann kein organpathologisches Korrelat mehr festzustellen ist. Der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes Dr. S. zum Ausdruck kommenden anderslautenden Einschätzung kommt insofern nur die Bedeutung einer gutachterlichen Äußerung zu; die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für die Krankenkassen und die Gerichte nicht bindend (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R -, in juris). Da jedoch keine organpathologischen Befunde betreffend einer (verbliebenen) Gesundheitsstörung der Handgelenke mitgeteilt worden sind, kann durch die von Dr. S. zu Grunde gelegte Fraktur des Os scaphoideum der Hand keine krankengeldbegründende Arbeitsunfähigkeit begründet sein.

Soweit der Kläger darüber hinaus auch an Gesundheitsstörungen auf dem neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet gelitten hat, nach Prof. Dr. R. in dessen Gutachten vom 30.01.2015, namentlich einer leichtgradigen rezidivierenden Depression, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einem CRPS Typ I, bedingen diese Gesundheitsstörungen vorliegend gleichfalls keine krankengeldbegründende Arbeitsunfähigkeit ab dem 18.06.2012. Ungeachtet davon, dass das CRPS nach den Bekundungen von Prof. Dr. R. durch den Unfall im Dezember 2010 verursacht worden ist, hat diese Erkrankung nach dessen Einschätzung zu keinem Zeitpunkt zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Dies gilt gleichermaßen für die somatoforme Schmerzstörung und für die Depression. Dies ist für den Senat auch nachvollziehbar, da in den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine derart schwerwiegenden psychopathologischen Befunde wiedergegeben sind, als der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seiner letzten Tätigkeit nachzugehen und die bloße Behandlungsbedürftigkeit einer psychischen Erkrankung ohne eine korrelierende Einschränkung der psychischen Belastbarkeit nicht ausreicht, Arbeitsunfähigkeit annehmen zu können. Soweit hierzu vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 eingewandt worden ist, die psychische Erkrankung des Klägers habe zu dessen Berentung geführt, ist hierdurch keine abweichende Beurteilung bedingt, da dies bereits verkennt, dass vorliegend einzig der Zeitraum ab dem 18.06.2012 maßgeblich ist und das Ausmaß der Einschränkungen, die zur Berentung im Jahr 2019 geführt haben, hierüber keine Rückschlüsse zulassen.

Mithin lag zur Überzeugung des Senats beim Kläger (jedenfalls) ab dem 18.06.2012 keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) vor, weswegen ein Anspruch auf Krankengeld ab diesem Zeitpunkt nicht bestanden hat.

Der Realisierung des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld steht betreffend den Zeitraum ab dem 18.06.2012 auch entgegen, dass der Kläger der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht gemeldet hat.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in der vom 23.07.2015 - 10.05.2019 geltenden Fassung des GKV-VSG vom 16.07.2015 (BGBl. I S.1211) ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Hieraus folgt, dass den Versicherten hinsichtlich der die begehrten Krankengeldleistungen auslösenden Arbeitsunfähigkeit eine grundsätzlich strikt zu handhabende Meldeobliegenheit gegenüber der Krankenkasse trifft. "Meldung" i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V meint die gezielte Mitteilung aus Anlass eines aktuellen konkreten Krankengeldleistungsfalls. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse ist eine Tatsachenmitteilung, die nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden ist und die den Versicherten als Obliegenheit trifft. Diesen treffen auch die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung (BSG, Urteil vom 08.02.2000, a.a.O., Rn. 18). Der Versicherte muss seine Arbeitsunfähigkeit nicht persönlich mitteilen, sondern kann die Mitteilung auch durch einen Vertreter übermitteln. Es reicht grundsätzlich aus, wenn der Krankenkasse die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben wird und die Bekanntgabe dem Versicherten zuzurechnen ist. Dies gilt für jede erneute Inanspruchnahme des Krankengeldes, d.h. auch dann, wenn wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden ist (BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -, in juris, dort Rn. 17). Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse ist entsprechend § 130 Abs. 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch erst dann erfolgt, wenn sie der Krankenkasse zugegangen ist (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R -, in juris dort Rn. 20).

Der Senat ist nach der persönlichen Einvernahme des Zeugen nicht davon überzeugt, dass der Kläger der Beklagten die (vermeintliche) Arbeitsunfähigkeit ab dem 18.06.2012 i.d.S. gemeldet hat. Zwar hat der Zeuge gegenüber dem Senat, wie auch bereits gegenüber dem SG, angegeben, die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten abgegeben zu haben, und dies auf ausdrückliche Frage auch dahingehend konkretisiert, dass dies während des laufendem Bezuges von Arbeitslosengeld erfolgt sei, indes vermag der Senat seiner Überzeugungsbildung diese Aussage nicht zu Grunde zu legen. In Zusammenschau des klägerischen Vortrages ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Kläger erstmals im Erörterungstermin vor dem SG am 23.03.2018 davon berichtet hat, dass sein Bruder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht habe. Zuvor hat er indes im Rahmen seiner Antragstellung am 16.06.2013 vorgetragen, dass er von der BG RCI aufgefordert worden sei, Arbeitslosengeld zu beantragen und deswegen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr eingereicht habe. Im Klageverfahren hat er zunächst vorgetragen, dass er davon ausgegangen sei, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von der Berufsgenossenschaft direkt an die Beklagte weitergeleitet werden. In dieser Aussage kommt jedoch direkt zum Ausdruck, dass er selbst keine Bescheinigung bei der Beklagten vorgelegt hat. Erst nachdem sich im weiteren Fortgang der Vortrag dahingehend geändert hat, dass die Bescheinigungen doch vorgelegt worden seien, hat der Kläger diesen Vortrag im Erörterungstermin vom 23.03.2018 erstmals dahingehend konkretisiert, dass sein Bruder die Bescheinigungen eingereicht habe. In Ansehung dieser Ergebnisorientierung des Vortrages vermag der Senat sich nicht von der Richtigkeit des Vortrages zu überzeugen. Dies wird auch und insb. dadurch bestärkt, dass konkretisierend vorgetragen worden ist, dass die Vorlage bis zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Beklagte schriftlich mitgeteilt habe, dass keine weiteren Bescheinigungen mehr eingereicht werden sollen und ferner ausgeführt worden ist, dass die bei der Beklagten eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von dort zurückgereicht worden seien. Nach diesem Vortrag sollten sich jedoch sowohl das besagte Schreiben der Beklagten, als auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Besitz des Klägers bzw. dessen Bruder befinden. Da diese Unterlagen indes auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht beigebracht worden sind, mithin eine objektivierbare Tatsache obschon bereits das SG dies angemahnt hat, nicht objektiviert worden ist, vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die den Zeitraum ab dem 18.06.2012 betreffende Arbeitsunfähigkeit des Klägers der Beklagten i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gemeldet worden ist. Soweit durch den, den Kläger vertretenden Zeugen hierzu mitgeteilt worden ist, die unterschiedlichen Angaben beruhten auf einem Missverständnis, mag sich dies klägerseits retrospektiv so darstellen, indes erachtet der Senat die unterschiedliche Darstellung nicht als Missverständnis. Er misst vielmehr dem Umstand, dass die Darstellung der Abläufe, wie sie bei der Antragstellung am 16.06.2013 erfolgt ist, dass er von der BG RCI aufgefordert worden sei, Arbeitslosengeld zu beantragen und deswegen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr eingereicht habe, aufgrund der zeitlichen Nähe zum streitgegenständlichen Zeitraum eine höhere Bedeutung zu. Die im weiteren Fortgang erfolgten alternativen Darstellungen der Abläufe sind demgegenüber nicht Resultat eines (wiederholten) Missverständnisses, sondern vielmehr Ausdruck dessen, dass versucht werden sollte, im Sinne einer Ergebnisorientierung dem Kläger günstige Abläufe vorzutragen. I.d.S. wird der Senat insb. auch durch den Gesamtgehalt der Aussage des Zeugen bestätigt. Hierbei fällt insb. auf, dass dieser sich auf Grund des zeitlichen Abstandes zum streitigen Sachverhalt - verständlicherweise - nicht mehr an Daten oder andere Einzelheiten zu erinnern vermochte, er jedoch mit absoluter und vehement vertretener Sicherheit mitteilen konnte, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld bei der Beklagten eingereicht zu haben. Gerade hierin und unter Berücksichtigung des kund getanen Verständnisses, der Kläger habe jahrelang Höchstbeiträge an die Beklagte bezahlt, weswegen er auch Krankengeld beanspruchen könne, wird für den Senat deutlich, dass die Aussage des Zeugen zuvorderst von dem Bestreben geprägt gewesen ist, dem Kläger weitere Leistungen zu Teil werden zu lassen. Soweit durch den Zeugen zur Bestätigung der Richtigkeit seiner Aussage vorgetragen worden ist, es mache keinen Sinn, über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen und sodann mit Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld hiermit aufzuhören, verkennt dies, dass die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit bestand, Einfluss auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben kann, als nach § 146 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit (nur) für eine Dauer von bis zu sechs Wochen nicht verloren geht. Dies bedeutet, dass es für den Kläger, selbst wenn der Vortrag des Zeugen betr. der Kenntnis der Bundesagentur vom gesundheitlichen Zustand des Klägers zutreffend sein sollte, zu befürchten stand, dass wenn die Bundesagentur für Arbeit von einer den Bezug von Arbeitslosengeld zeitlich umfassenden aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Kenntnis erlangt, sie nach sechs Wochen die Leistungsgewährung beenden wird. In gegebenem Zusammenhang ist es daher naheliegend, der Beklagten keine aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, da er sich hierdurch der Gefahr aussetzte, dass diese von der Beklagten mit leistungsrelevanten Folgen an die Bundesagentur weitergeleitet werden würden. Da schließlich auch keine der körperlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betr. dem streitgegenständlichen Zeitraum in der Verwaltungsakte der Beklagten beinhaltet ist und keinerlei Anhaltspunkt dafür bestehen, dass diese, wie durch den Zeugen nahe gelegt worden ist, nach deren Vorlage von der Beklagten entfernt worden wären, ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger der Beklagten die (vermeintliche) Arbeitsunfähigkeit ab dem 18.06.2012 i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gemeldet hat. Ein Anspruch auf Krankengeld hätte daher jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich zum 15.06.2013 geruht. Ab dem 18.06.2013 war der Kläger bei der Beklagten darüber hinaus auch nicht mehr krankenversichert.

Der Kläger hat hiernach keinen Anspruch auf Krankengeld ab dem 18.06.2012. Der Bescheid der Beklagten vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 18.04.2018 ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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