Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 KR 3366/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 284/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.12.2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für privatverordnete Arzneimittel.
Der 1966 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger beantragte mit Fax vom 15.04.2019 die Kostenerstattung für die auf privatärztlichem Rezept vom 09.04.2019 verordneten und am 11.04.2019 beschafften, verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimittel Zeldox, Abilify, Escitalopram, Chlorprothixen und Dominal Forte in Höhe von 1.124,78 EUR. Die ursprünglich ausgestellten Kassenrezepte seien durch eine Pflegerin verlorengegangen.
Mit Bescheid vom 15.04.2019 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Eine Erstattung der Kosten mittels Privatrezept verordneter Arzneimittel sei nicht möglich.
Hiergegen legte der Kläger mit Fax vom 10.05.2019 Widerspruch ein. Es sei unerheblich in welcher Form eine lebensnotwendige Medikation verordnet werde.
Im Anschluss daran forderte die Beklagte den Kläger mit unter dem 15.04.2019 datierten Schreiben auf, Nachweise über den Verlust der Originalverordnungen vorzulegen. Dem kam der Kläger (bis zur am 11.06.2019 gesetzten Frist) nicht nach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Arzt habe ein Privatrezept ausgestellt und durch die Privatliquidation deutlich gemacht, dass eine Abrechnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestehe. Ärztliche Leistungen und Arzneimittel, die nicht über die Versichertenkarte abgerechnet werden könnten und somit auch keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstellten, könnten auch nicht über das Kostenerstattungsverfahren geltend gemacht werden.
Am 20.08.2019 hat der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Betreuerin G. S. , zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei rassistisch motiviert.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.12.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für privatärztlich verordnete Arzneimittel. Als Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Leistung komme allein § 13 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Betracht. Der Anspruch auf Kostenerstattung trete an die Stelle des Anspruchs auf die Sachleistung. Ein entsprechender Sachleistungsanspruch stünde dem Kläger jedoch nicht zu. Ein Anspruch auf Arzneimittel könne grundsätzlich nur dadurch begründet werden, dass ein Vertragsarzt das Arzneimittel auf Kassenrezept verordne. Das Vorhandensein eines Kassenrezepts habe der Kläger vorliegend nicht nachgewiesen. Auch wenn das Kassenrezept wie vorgetragen verloren gegangen sein sollte, hätte der Kläger zumindest ein Duplikat bzw. eine Bestätigung des Vertragsarztes – wie im Schreiben vom 15.04.2019 von der Beklagten gefordert – vorlegen können. Der Kläger habe außerdem den Beschaffungsweg nicht eingehalten. Bei den auf den Privatrezepten am 09.04.2019 verordneten und am 11.04.2019 gekauften Arzneimitteln handele es sich nicht um unaufschiebbare Leistungen in Sinne des § 13 Abs. 3 SGB V. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien nicht dadurch entstanden, dass die Beklagte die Versorgung mit den Arzneimitteln zu Unrecht abgelehnt habe, denn vor der Selbstbeschaffung am 11.04.2019 sei die Beklagte mit dem Begehren des Klägers nicht befasst gewesen. Sie habe erst mit der Antragstellung am 15.04.2019 davon Kenntnis erlangt. Für ein Systemversagen lägen keine Anhaltspunkte vor.
Gegen den seiner Betreuerin laut Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG (spätestens) am 09.12.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Betreuerin, am 14.01.2020 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er vermute Rechtsbeugung. Es handele sich um rassistische bzw. nationalsozialistisch motivierte Handlungen, die seitens des möglicherweise nationalsozialistisch gesinnten Personals des SG zu Unrecht erfolgt seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.12.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2019 zu verurteilen, ihm die Kosten für die privatverordneten Arzneimittel Zeldox, Abilify, Escitalopram, Chlorprothixen und Dominal Forte in Höhe von 1.124,78 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Mit Schreiben vom 18.02.2020 an den Kläger und seine Betreuerin, zugestellt am 19.02.2020 bzw. 20.02.2020, hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist nicht gewahrt worden ist. Auf die Möglichkeit Wiedereinsetzungsgründe vorzutragen, wurde hingewiesen.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 04.05.2020 abgelehnt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seiner Betreuerin entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 126 Rn. 4), da sowohl dem Kläger als auch seiner Betreuerin die Terminmitteilung übermittelt wurde und ein Terminverlegungsantrag bis zuletzt nicht gestellt worden ist. Die Beteiligten sind in der Terminmitteilung zugleich darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Der Gerichtsbescheid des SG - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) - ist der gesetzlichen Vertreterin des Klägers ausweislich des Einlieferungsbelegs (spätestens) am 09.12.2019 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung) zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist begann gemäß § 64 SGG am 10.12.2019 und endete am 09.01.2020 (Donnerstag). Innerhalb dieser Frist ist die Berufung weder beim LSG noch beim SG (vgl. hierzu § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingegangen. Mit dem am 14.01.2020 beim LSG eingegangenen Schreiben hat der Kläger keine wirksame Berufung eingelegt.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG). Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG auch ohne Antrag gewährt werden. Gründe, die für eine Wiedereinsetzung sprechen, sind nicht ersichtlich und wurden weder von dem Kläger noch von seiner Betreuerin vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für privatverordnete Arzneimittel.
Der 1966 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger beantragte mit Fax vom 15.04.2019 die Kostenerstattung für die auf privatärztlichem Rezept vom 09.04.2019 verordneten und am 11.04.2019 beschafften, verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimittel Zeldox, Abilify, Escitalopram, Chlorprothixen und Dominal Forte in Höhe von 1.124,78 EUR. Die ursprünglich ausgestellten Kassenrezepte seien durch eine Pflegerin verlorengegangen.
Mit Bescheid vom 15.04.2019 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Eine Erstattung der Kosten mittels Privatrezept verordneter Arzneimittel sei nicht möglich.
Hiergegen legte der Kläger mit Fax vom 10.05.2019 Widerspruch ein. Es sei unerheblich in welcher Form eine lebensnotwendige Medikation verordnet werde.
Im Anschluss daran forderte die Beklagte den Kläger mit unter dem 15.04.2019 datierten Schreiben auf, Nachweise über den Verlust der Originalverordnungen vorzulegen. Dem kam der Kläger (bis zur am 11.06.2019 gesetzten Frist) nicht nach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Arzt habe ein Privatrezept ausgestellt und durch die Privatliquidation deutlich gemacht, dass eine Abrechnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestehe. Ärztliche Leistungen und Arzneimittel, die nicht über die Versichertenkarte abgerechnet werden könnten und somit auch keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstellten, könnten auch nicht über das Kostenerstattungsverfahren geltend gemacht werden.
Am 20.08.2019 hat der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Betreuerin G. S. , zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei rassistisch motiviert.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.12.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für privatärztlich verordnete Arzneimittel. Als Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Leistung komme allein § 13 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Betracht. Der Anspruch auf Kostenerstattung trete an die Stelle des Anspruchs auf die Sachleistung. Ein entsprechender Sachleistungsanspruch stünde dem Kläger jedoch nicht zu. Ein Anspruch auf Arzneimittel könne grundsätzlich nur dadurch begründet werden, dass ein Vertragsarzt das Arzneimittel auf Kassenrezept verordne. Das Vorhandensein eines Kassenrezepts habe der Kläger vorliegend nicht nachgewiesen. Auch wenn das Kassenrezept wie vorgetragen verloren gegangen sein sollte, hätte der Kläger zumindest ein Duplikat bzw. eine Bestätigung des Vertragsarztes – wie im Schreiben vom 15.04.2019 von der Beklagten gefordert – vorlegen können. Der Kläger habe außerdem den Beschaffungsweg nicht eingehalten. Bei den auf den Privatrezepten am 09.04.2019 verordneten und am 11.04.2019 gekauften Arzneimitteln handele es sich nicht um unaufschiebbare Leistungen in Sinne des § 13 Abs. 3 SGB V. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien nicht dadurch entstanden, dass die Beklagte die Versorgung mit den Arzneimitteln zu Unrecht abgelehnt habe, denn vor der Selbstbeschaffung am 11.04.2019 sei die Beklagte mit dem Begehren des Klägers nicht befasst gewesen. Sie habe erst mit der Antragstellung am 15.04.2019 davon Kenntnis erlangt. Für ein Systemversagen lägen keine Anhaltspunkte vor.
Gegen den seiner Betreuerin laut Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG (spätestens) am 09.12.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Betreuerin, am 14.01.2020 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er vermute Rechtsbeugung. Es handele sich um rassistische bzw. nationalsozialistisch motivierte Handlungen, die seitens des möglicherweise nationalsozialistisch gesinnten Personals des SG zu Unrecht erfolgt seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.12.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2019 zu verurteilen, ihm die Kosten für die privatverordneten Arzneimittel Zeldox, Abilify, Escitalopram, Chlorprothixen und Dominal Forte in Höhe von 1.124,78 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Mit Schreiben vom 18.02.2020 an den Kläger und seine Betreuerin, zugestellt am 19.02.2020 bzw. 20.02.2020, hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist nicht gewahrt worden ist. Auf die Möglichkeit Wiedereinsetzungsgründe vorzutragen, wurde hingewiesen.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 04.05.2020 abgelehnt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seiner Betreuerin entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 126 Rn. 4), da sowohl dem Kläger als auch seiner Betreuerin die Terminmitteilung übermittelt wurde und ein Terminverlegungsantrag bis zuletzt nicht gestellt worden ist. Die Beteiligten sind in der Terminmitteilung zugleich darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Der Gerichtsbescheid des SG - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) - ist der gesetzlichen Vertreterin des Klägers ausweislich des Einlieferungsbelegs (spätestens) am 09.12.2019 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung) zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist begann gemäß § 64 SGG am 10.12.2019 und endete am 09.01.2020 (Donnerstag). Innerhalb dieser Frist ist die Berufung weder beim LSG noch beim SG (vgl. hierzu § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingegangen. Mit dem am 14.01.2020 beim LSG eingegangenen Schreiben hat der Kläger keine wirksame Berufung eingelegt.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG). Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG auch ohne Antrag gewährt werden. Gründe, die für eine Wiedereinsetzung sprechen, sind nicht ersichtlich und wurden weder von dem Kläger noch von seiner Betreuerin vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor.
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