L 8 SO 5/20 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 10 SO 73/19 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 5/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für ein Vollzeitstudium im Ausland, welches den
gewöhnlichen Aufenthalt am Studienort fordert.
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2019 aufgehoben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für die weitere Absolvierung ihres Auslandsstudiums.

Bei der 1997 geborenen Antragstellerin besteht infolge einer Hirnblutung aufgrund extremer Frühgeburt eine linksbetonte spastische Tetraparese sowie eine psychomotorische Verlangsamung. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "G", "B", "aG" und "H". Sie ist bei der Beigeladenen zu 1 kranken- und pflegeversichert. Ein Pflegegrad von 4 ist zuerkannt.

Bis zum Sommer 2018 besuchte die Antragstellerin die C ... International School und erwarb dort das "International L ...". Dieser Abschluss berechtigt nicht zum Studium an einer deutschen Hochschule. Während dieser Zeit bezog sie von der Beigeladenen zu 2 Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets, welches Leistungen für eine Schulassistenz einschließlich Fahrtkosten (Fahrdienst zur Schule), Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie Hilfen zur Gesundheit umfasste (monatlicher Gesamtbetrag: 5.920,52 EUR).

Am 5. April 2018 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Gewährung des persönlichen Budgets für die Zeit ihres Auslandsstudiums ab 1. September 2018. Sie beabsichtigte – da der ihr zuerkannte Abschluss ein Studium an einer deutschen Hochschule nicht ermögliche – ein Studium der Psychologie in Großbritannien aufzunehmen. Zu diesem Zweck begehrte sie für das erste Studienjahr und damit den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2019 die Fortzahlung der bislang gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 5.920,52 EUR (2.867,37 EUR für eine Vollzeitassistenz für das Vollzeitstudium + 1.124,42 EUR für Leistungen der Krankenbehandlung [Krankenkasse] + 1.928,73 EUR für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) zzgl. eines Betrags von 900,00 EUR (200,00 EUR Fahrtkosten im Zusammenhang mit heilpädagogischer Förderung + 250,00 EUR weitere Sachleistungen für die Unterhaltung und Reparaturen des [vorhandenen] Behindertenfahrzeugs + 200,00 EUR Wohnzusatzkosten für Wohnmehrbedarf wegen Behinderung + 250,00 EUR Leistungen der Krankenkasse für ergotherapeutische Heilmittel), mithin insgesamt 6.820,52 EUR.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 2018 ab. Einer Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe stehe bereits § 24 Abs. 1 SGB XII entgegen, da sich mit der Aufnahme des Studiums der Lebensmittelpunkt an den Studienort – mithin ins Ausland – verlagere. Die Durchführung einer konkreten individuellen Bedarfsfeststellung scheitere daran, dass weder eine konkrete Hochschule benannt, noch die notwendigen Angaben zum Studium gemacht und entsprechende Unterlagen (Studienpläne, Immatrikulationsbescheinigung) beigebracht worden seien. Den dagegen gerichteten Widerspruch lehnte der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2018 ab.

Bereits zuvor am 25. Mai 2018, hatte die Antragstellerin beim Sozialgericht Leipzig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, ihr vorläufig Hilfe in Höhe von mindestens 6.820,52 EUR monatlich für ein Hochschulstudium in England zu gewähren. Der an der C ... International School erreichte Abschluss eröffne ihr in Deutschland nicht den Zugang zu einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung. Sie müsse zunächst ein Studium im Ausland aufnehmen, wo ihr Abschluss anerkannt werde, um dann als "Quereinsteigerin" Zugang zu einer deutschen Hochschule zu erlangen. Um dies zu verwirklichen, sei sie auf die Fortführung der ihr bislang gewährten Hilfen angewiesen, wobei ihr behinderungsbedingter Bedarf im Ausland wie im Inland in gleicher Höhe anfalle. Sie beanspruche keine Leistungen für den Lebensunterhalt, da sie zum einen Unterhaltsleistungen ihres Vaters erhalte und zum anderen in Großbritannien die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Studiendarlehens sowie eines Stipendiums bestehe.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 (AZ: S 10 SO 59/18 ER) gab das Sozialgericht dem Antrag im Wesentlichen statt und verpflichtete den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin ab 1. September 2018 Hilfe in Höhe von 6.111,86 EUR monatlich für ein Hochschulstudium in England zu gewähren. Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht. Aufgrund ihrer Behinderung sei die Antragstellerin auf die Gewährung von Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 SGB XII), welche auch im Ausland gewährt werden könne (§ 23 Eingliederungshilfe-Verordnung [EinglHV]), angewiesen. Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen für das Auslandsstudium, zu dem es für sie keine echten Alternativen gebe. Eine Fortsetzung der schulischen Ausbildung im Inland bis zum Erreichen eines auch in Deutschland anerkannten Abschlusses ginge mit einem entsprechend hohem Förderaufwand sowie der Zahlung von Schuldgeld einher. Der Hilfebedarf der Antragstellerin verringere sich, da die Hochschule Assistenten zur Verfügung stelle. Die Antragstellerin habe angegeben, zur Fortsetzung des Studiums nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Ihr Aufenthalt im Ausland sei damit nicht auf Dauer angelegt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners hob der Senat den angefochtenen Beschluss auf und lehnte den Eilantrag der Antragstellerin ab (Beschluss vom 13. September 2018 - L 8 SO 48/18 B ER -) Als Rechtsgrundlage für das von der Antragstellerin begehrte trägerübergreifende persönliche Budget kämen allein die Vorschriften über die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53, 54 SGB XII i.V.m. der EinglHV) in Betracht. Rechtsgrundlage für die begehrte Vollzeitassistenz für das Vollzeitstudium in England sei daher § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 EinglHV. Da es sich bei den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 8 Nr. 4 SGB XII um Leistungen der Sozialhilfe handele, komme auch § 24 SGB XII zur Anwendung. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten, erhielten keine Leistungen (§ 24 Abs. 1 SGB XII). Die Antragstellerin habe jedoch während des Studiums ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei dies ein Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhalte, die erkennen liesen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Das Studium in E. stelle ein Vollzeitstudium dar, welches die Anwesenheit am Studienort erfordere. Zwar könnten nach § 23 EinglHV Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch im Ausland durchgeführt werden, wenn dies im Interesse der Eingliederung des behinderten Menschen geboten sei, die Dauer der Eingliederungsmaßnahmen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert werde und keine unvertretbaren Mehrkosten entstünden. Dies setze eine Reduzierung des Ermessens auf Null voraus, wovon nicht ausgegangen werden könne. Das avisierte Studium stelle nicht die einzige Möglichkeit für die Antragstellerin dar, Zugang zu einer Hochschule in Deutschland zu erhalten.

Am 17. September 2018 begann die Antragstellerin ein Psychologiestudium an der F. University E ... Die Antragstellerin ist verpflichtet, mindesten 21 Unterrichtsstunden wöchentlich zu besuchen.

Mit Urteil vom 16. April 2019 hob das Sozialgericht Leipzig (AZ: S 10 SO 91/18) den Bescheid vom 14. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2018 auf und verpflichtete den Antragsgegner, den Antrag der Antragstellerin vom 5. April 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Die Beigeladene zu 2 gewährt der Antragstellerin für die Zeit ihrer Aufenthalte in K ... Eingliederungshilfe im Rahmen der sozialen Teilhabe für die unterrichtsfreie Zeit. Bereits mit Bescheid vom 8. April 2019 bewilligte sie für die unterrichtsfreie Zeit während der Semesterferien Leistungen in Höhe von 2385,00 EUR für 11 Stunden an Assistenzleistungen täglich. Am 4. Juni 2019 stellte die Beigeladene zu 1. für physiotherapeutische Heilmittel 1124,42 EUR und für ergotherapeutische Heilmittel 191,55 EUR in Aussicht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 zog die Beigeladene zu 1 die Zusage zurück. Die Leistung könne nicht ins Ausland transferiert werden.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2019 gewährte der Antragsgegner für Zeiten des tatsächlichen Aufenthaltes in Deutschland Krankenkassenleistungen von 1124,42 EUR und 191,55 EUR und Leistungen der Eingliederungshilfe von iHv. 667,33 EUR zuzüglich einer Fahrtkostenpauschale von 75,00 EUR. Ein Anspruch auf weitergehende Leistungen könne derzeit nicht unterstellt werden. Über den Antrag auf Gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets könne noch nicht entschieden werden, weil die erforderliche Zielvereinbarung wegen der andauernden Bedarfsermittlung und der abschließenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen werden könne. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin am 11. Juni 2019 Widerspruch ein.

Am 11. Juni 2019 hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Leipzig erneut Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt und beantragt, auf das am 5. April 2018 beantragte persönliche Budget vorläufig Abschlagszahlungen in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe zu leisten. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie ihr Studium ohne die Gewährung von Eingliederungshilfe für Assistenzleistungen nicht fortsetzen könne. Sie sei nach erfolgreichem Abschluss des ersten Studienjahres berechtigt, das Studium im Inland fortzusetzen. Ein Wechsel sei daran gescheitert, dass sie von dem Antragsgegner keine Assistenzleistungen erhalten habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Studienbedingungen vor Ort zu überprüfen, was aber wegen ihrer vielfältigen Einschränkungen unabdingbar sei. Die Mutter der Antragstellerin sei schwer erkrankt und könne die Betreuung der Antragstellerin nicht mehr übernehmen. Die Schwester der Antragstellerin habe nun ihr Promotionsstudium unterbrochen, um die Antragstellerin zu unterstützen. Sie müsse dafür wenigstens Zahlungen in Höhe des dadurch erlittenen Verdienstausfalles erhalten. Eine vollständige und ordnungsgemäße Abrechnung der Assistenzleistungen könne sie erst erstellen, wenn ihr Assistenzleistungen gewährt würden.

Am 2. August 2019 hat die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Weitergewährung des persönlichen Budgets für das zweite Studienjahr beantragt. Den Antrag hat der Antragsgegner an die Beigeladene zu 2. weitergeleitet.

Das Sozialgericht hat die Stadt K ... als örtlichen Sozialhilfeträger (Beigeladene zu 2) und die hKK (Beigeladene zu 1) als Krankenversicherung der Antragstellerin beigeladen.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 hat das Sozialgericht dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 11. Juni 2019 bis 31. März 2020 einen Vorschuss auf ein trägerübergreifendes persönliches Budget Hilfe in Höhe von 3.300,00 EUR monatlich zu gewähren. Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. § 24 SGB XII stehe dem nicht entgegen, da die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt iSv. § 30 SGB I weiterhin im Inland habe, denn sie beabsichtige nach den glaubhaften Angaben im ersten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Fortsetzung ihres Studiums nach Deutschland zurückzukehren. Sie halte sich weiterhin, vor allem im Sommer, mehrere Wochen in Deutschland auf. Sie beabsichtige nicht, den Lebensmittelpunkt dauerhaft nach England zu verlegen. Die Antragstellerin habe Anspruch auf Teilhabe an Bildung gem. § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Dazu gehörten gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, 75 SGB IX, 13 EinglHV auch Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Die Ausbildung in E. sei iSv. § 13 Abs. 2 EinglHV erforderlich und es sei zu erwarten, dass sie ihr Studium erfolgreich abschließe. Der in Deutschland erworbene Schulabschluss berechtige nicht zum Studium im Inland. Die Hochschulausbildung in E. ermögliche es ihr, ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten iSd. Art. 24 UN- Behindertenrechtskonvention zu entfalten. Aufgrund ihrer Behinderung sei sie auf die Gewährung von Eingliederungshilfe §§ 53, 54 SGB XII angewiesen, welche auch im Ausland gewährt werden könne (§ 23 EinglHV). Eine Fortsetzung der schulischen Ausbildung im Inland bis zum Erreichen eines auch in Deutschland anerkannten Abschlusses würde mit einem entsprechend hohen Förderaufwand sowie der Zahlung von Schulgeld einhergehen. Der Hilfebedarf der Antragstellerin werde sich während des Auslandsstudiums nicht verändern, sondern sogar geringer ausfallen, da sie einen Großteil ihres Studiums bereits absolviert habe. Die Nachholung der Hochschulreife in Deutschland und das sich möglicherweise anschließende Studium sei mit erheblich mehr Kosten verbunden. Das Psychologiestudium in E. solle demgegenüber bereits zum 21. Mai 2021 beendet sein. Die Antragstellerin habe bereits ihr Studium aufgenommen und erste Zwischenprüfungen bestanden. Das Ermessen des Antragsgegners sei auf Null reduziert.

Gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Dezember 2019 richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 28. Januar 2020. Der Antragsgegner verweist darauf, dass bereits die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen dem vorläufigen Charakter und Sicherungszweck des Eilverfahrens sowie dem Vorwegnahmeverbot widerspreche. Im Übrigen stehe der Leistungserbringung im Ausland die Regelung des § 24 SGB XII bzw. § 101 SGB IX entgegen. Mit der Aufnahme des Studiums habe die Antragstellerin ihren regelmäßigen Lebensmittelpunkt zum Studienort verlagert und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Ob ein späteres Überwechseln an eine deutsche Hochschule überhaupt möglich – und vor dem Hintergrund der Unterschiede in Studieninhalten und Studienaufbau - sinnvoll sei, sei derzeit völlig ungewiss. Ein Wechsel an eine deutsche Hochschule zur Beendigung des Studiums werde auch nicht mehr angestrebt. Hinzu trete, dass es infolge des Auslandsaufenthalts an der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners fehle. Bei Auslandsaufenthalten, die eine Dauer von einem Monat überschritten, ende die örtliche Zuständigkeit des heimischen Sozialhilfeträgers für den auslandsbezogenen Bedarf (vgl. arg. aus § 41a SGB XII). Etwas anderes folge auch nicht aus § 23 EinglHV. Letztlich ziele das Begehren der Antragstellerin darauf ab, ein mangels Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland nicht förderfähiges und nicht erreichbares Hochschulstudium zu fördern. Ein Leistungsanspruch in Deutschland sei nicht festgestellt. Dies sei weder im Hinblick auf die Berufswahl- noch die Berufungsausübungsfreiheit geboten und auch der Gleichheitsgrundsatz rechtfertige dies nicht. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts sei zudem nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Hilfebedarf infolge des Studiums in England im Vergleich zur aktuellen Situation nicht verändern werde. Dies ergebe sich bereits aus den eigenen Angaben der Antragstellerin vom 29. Februar 2020, die mitgeteilt habe, dass ein Wechsel an eine deutsche Hochschule nicht mehr sinnvoll und wirtschaftlich sei.

Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2020 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Antragstellerin sei über den 31. März 2020 hinaus bis zur Gewährung eines persönlichen Budgets ein Vorschuss iHv. 6.000,00 EUR monatlich zu bewilligen. Der Antragsgegner müsse nun endgültig über den Antrag vom 5. April 2018 entscheiden.

Der Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie der Beigeladenen zu 2 verwiesen.

II. Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht stattgegeben.

Die Beschwerde ist nicht bereits aufgrund eines mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin erfolgreich. Dieses ist gegeben, da das mit dem Antrag auf vorläufige Abschlagszahlungen auf das persönliche Budget verfolgte Ziel nicht auf andere (einfachere) Weise erreicht werden kann. Die Antragstellerin kann zwar aus dem Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. April 2019 die Vollstreckung nach § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreiben und einen entsprechenden Antrag beim Sozialgericht stellen. Mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 1.000,00 EUR gegenüber dem Antragsgegner wäre dem Begehr der Antragstellerin auf monatliche Hilfeleistungen jedoch nicht entsprochen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Glaubhaftmachen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezeichnet hierbei den materiell-rechtlichen Rechtsanspruch, auf den sich das Begehren stützt, während der Anordnungsgrund Ausdruck der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung ist. Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Davon ausgehend hat der Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz bereits deshalb keinen Erfolg, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt.

Als Rechtsgrundlage für das von der Antragstellerin begehrte trägerübergreifende persönliche Budget kommen – wie der Senat bereits für den vorgelagerten Leistungszeitraum des ersten Studienjahres ausdrücklich festgestellt hat (Beschluss vom 13. September 2018 - L 8 SO 48/18 B ER - ) - allein die Vorschriften über die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53, 54 SGB XII i.V.m. der EinglHV bzw. ab 1. Januar 2020: § 112 SGB IX) in Betracht.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kann ein Anspruch nicht auf § 75 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung gestützt werden, da es sich hierbei nicht um ein eigenes Leistungsgesetz handelt (Beetz in: Feldes/Kothe/Stevens-Bartol SGB IX 4. Aufl. 2018 § 75 Rn. 3). Zwar bestimmt § 75 Abs. 1 SGB IX, dass zur Teilhabe an Bildung unterstützende Leistungen erbracht werden, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. Hierzu gehören nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IX auch Hilfen zur Hochschulbildung. Einen Rechtsanspruch auf Leistungsgewährung beinhaltet § 75 SGB IX jedoch nicht. Der Norm kommt kein anspruchsbegründender Charakter zu (Beetz in: Feldes/Kothe/Stevens-Bartol SGB IX 4. Aufl. 2018 § 75 Rn. 3). Eventuelle Rechtsansprüche ergeben sich innerhalb des gegliederten Systems der Rehabilitation und Teilhabe, wie § 7 Abs. 1 SGB IX entnommen werden kann, ausschließlich aus den einzelnen für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 75 Rn. 21). In § 75 SGB IX werden die Grundsätze der Leistungsgewährung– und erbringung aufgestellt (Beetz in: Feldes/Kothe/Stevens-Bartol SGB IX 4. Aufl. 2018 § 75 Rn.2). Die allein für Ansprüche heranzuziehenden Leistungsgesetze der einzelnen Rehabilitationsträger sind allerdings im Lichte des SGB IX auszulegen und anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK), dort insbesondere für Art. 24 UNBRK, wonach Menschen mit Behinderungen ein diskriminierungsfreier und gleichberechtigter Zugang zur allgemeinen Hochschul- und Berufsausbildung ermöglicht werden soll (Beetz in: Feldes/Kothe/Stevens-Bartol SGB IX 4. Aufl. 2018 § 75 Rn.1, 7). Auch aus Art. 24 UNBRK lassen sich unmittelbar keine Ansprüche ableiten, da hierzu eine Umsetzung der Verpflichtung durch die Vertragsstaaten erforderlich ist (Beetz in: Feldes/Kothe/Stevens-Bartol SGB IX 4. Aufl. 2018 § 75 Rn. 7). Die Verpflichtungen aus der UNBRK müssen jedoch zur Auslegung der Norm herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 – juris Rn. 52; Beetz in: Feldes/Kothe/Stevens-Bartol SGB IX 4. Aufl. 2018 § 75 Rn.7).

Rechtsgrundlage für die begehrte Vollzeitassistenz für das Studium in Großbritannien ist daher bis zum 31. Dezember 2019 § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) iVm. § 13 Abs. 1 Nr. 5 EinglHV. Da es sich bei den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen um Leistungen der Sozialhilfe handelt (§ 8 Nr. 4 SGB XII), kommt bis zum 31. Dezember 2019 auch § 24 SGB XII zur Anwendung. Für die ab dem 1. Januar 2020 begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe sind §§ 112, 101 SGB IX heranzuziehen. Die Vorschriften sind aufgrund des am 23. Dezember 2016 verabschiedeten Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz - (BTHG, BGBl. I. S. 3234) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 im neu gefassten Teil 2, Kapitel 1 des SGB IX in Kraft getreten. Zugleich ist nach Art. 26 Abs. 4 Satz 2 des BTHG die EinglHV zum 1. Januar 2020 außer Kraft getreten. Die §§ 112,101 sind Bestandteil des nunmehr bestehenden eigenen Leistungsgesetzes des Rechts der Eingliederungshilfe, welches aus dem SGB XII herausgelöst und in das SGB IX integriert wurde. Trotz der zum 1. Januar 2020 erfolgten Lösung aus dem SGB XII bleibt die Eingliederungshilfe weiterhin Bestandteil der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG und ist damit bedürftigkeitsabhängig. Die besondere Systematik der Sozialhilfe als bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung musste daher auch für die Eingliederungsleistungen beibehalten werden, welche, wie die Sozialhilfe selbst, bezüglich der Gewährung im Ausland besonderen Anforderungen unterliegen. Die für die Sozialhilfe geltende Norm des § 24 SGB XII wurde somit ebenfalls in das SGB IX übernommen. Die Regelungen zur Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland sind nunmehr für die Sozialhilfe in § 24 SGB XII als auch für die Fachleistung der Eingliederung in § 101 SGB IX nahezu wortgleich beibehalten worden (Wehrhahn in: jurisPK – SGB IX § 101 Rn. 4 ff.)

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten demnach – abgesehen von dem Fall einer außergewöhnlichen Notlage – keine Leistungen (§ 24 Abs. 1 SGB XII bzw. § 101 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung). Beide Normen befinden sich in der strengen Tradition und engen Anbindung an den im Sozialhilferecht geltenden Territorialitätsgrundsatz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Mit dem Grundsatz, dass Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, setzt die Vorschrift das Territorialitätsprinzip des § 30 SGB I im Recht der Eingliederungshilfe um (BSG, Urteil vom 21. September 2017 – B 8 SO 5/16 R juris Rn. 15; Wehrhahn in: jurisPK – SGB IX § 101 Rn. 4; Bieback in Grube/Wahrendorf SGB XII 6. Aufl. 2018 § 24 Rn.1).

Nach § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches grundsätzlich nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Gesetzgeber will durch den in § 30 SGB I normierten Territotialitätsgrundsatz nur denjenigen Personen Sozialleistungen zukommen lassen, die über eine enge Bindung zum deutschen Staat, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, verfügen (BT-Drs. 7/3786 S.5 zu § 30 SGB I). Die sozialstaatliche Einstandspflicht soll somit nach der Intention des Gesetzes nur eintreten, wenn in einer bestimmten Weise räumlich an den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches angeknüpft wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die nationale Sozialpolitik auf sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet beschränkt und versucht, über die Definition des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 30 Abs. 3 SGB I Personen auszuschließen, die keine engere Bindung zum deutschen Sozialstaat besitzen (BVerfG; Beschluss 30. Dezember 1999 – 1 BvR 809/95 –juris R. 11)

Die Antragstellerin hat – wie der Senat bereits festgestellt hat (Beschluss vom 13. September 2018 - L 8 SO 48/18 -) - während des Studiums ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, hier in E. (Großbritannien). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I definiert als ein Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt orientiert sich überwiegend an tatsächlichen Merkmalen. Maßgebend ist, wo nach den jeweiligen Umständen der Betroffene auf unabsehbare Zeit und nicht nur vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen setzt. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland begründet wird, ist im Einzelfall anhand der äußeren und inneren Umstände, beginnend mit dem ersten Tag des Aufenthalts im Ausland, zukunftsbezogen zu beurteilen (Wehrhahn in: jurisPK – SGB IX § 101 Rn. 4; Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 24 Rn. 18 und 21). Bei einem Aufenthalt im Ausland zu Studienzwecken ist dabei zu differenzieren: Handelt es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt, bei dem die Rückkehr nach Deutschland und die Fortsetzung des Studiums im Inland von vornherein geplant sind (z.B. Auslandssemester, Auslandspraktikum), ist nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland auszugehen (Bieback in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 24 Rn. 15). Anderes gilt, wenn die Dauer des Studiums (und damit des Aufenthalts) ungewiss ist, also nicht von vornherein feststeht, dass und wann der Studierende wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 24 Rn. 21).

Das von der Antragstellerin zum 17. September 2018 aufgenommene Studium stellt ein Vollzeitstudium dar, welches ihre Anwesenheit am Studienort erfordert. Die Antragstellerin ist verpflichtet, mindestens 21 Unterrichtsstunden wöchentlich zu absolvieren. Für die Dauer des Studiums hat die Antragstellerin damit ihren Lebensmittelpunkt am Studienort begründet. Dass während der vorlesungsfreien Zeit auch Aufenthalte abseits des Studienortes erfolgen, sie insbesondere während dieser Zeit nach Deutschland zurückgekehrt ist, steht dem nicht entgegen. Denn das Studium und die Erreichung des angestrebten Abschlusses an der gewählten Universität ist das die Lebensführung während der Studienzeit prägende Element. Entgegen ihres bisherigen Vorbringens war ihr Aufenthalt in E. auch nicht nur vorrübergehend, zumal sie nach etwa einem Jahr gerade nicht als Quereinsteigerin an eine deutsche Hochschule übergewechselt ist. Vielmehr strebt die Antragstellerin mit ihrem Begehr offenkundig den Verbleib in E. für ein weiteres Studienjahr und auch darüber hinaus an. Das Sozialgericht hat hierzu festgestellt, dass das Studium der Antragstellerin voraussichtlich zum 21. Mai 2021 beendet sein wird, da das aufgenommene Bachelorstudium auf drei Jahre angelegt ist.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts scheidet auch weiterhin ein gebundener Anspruch auf die begehrten Eingliederungsleistungen aus.

Zwar können nach §§ 53,54 SGB XII i.V.m. § 23 EinglHV bzw. § 112 SGB IX i.V.m. § 104 SGB IX nach der ab 1. Januar 2020 anzuwendenden Rechtslage Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch im Ausland durchgeführt werden, wenn dies im Interesse der Eingliederung des behinderten Menschen geboten ist, die Dauer der Eingliederungsmaßnahme durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen. Die Leistungserbringung steht hiernach im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 EinglHV Rn. 6; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 09/2019, § 104 Rn. 3,18). Ein Anordnungsanspruch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes setzt allerdings eine Reduzierung des Ermessens auf Null voraus (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 30a).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das von der Antragstellerin aufgenommene Studium stellt nicht die einzige Möglichkeit für sie dar, Zugang zu einer Hochschule und damit zu einem Bildungsabschluss, der ihr unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten körperlichen Einschränkungen den Einstieg in einen Beruf eröffnet, zu erhalten. So kann die Antragstellerin eine auch den Zugang zu deutschen Hochschulen eröffnende Hochschulzugangsberechtigung bereits dadurch erlangen, indem sie die C ... International School für zwei weitere Jahre besucht. Dass die Antragstellerin ihre Ausbildung in Großbritannien mittlerweile aufgenommen, erhebliche Mühen investiert und finanzielle Verpflichtungen auf sich genommen hat, führt ebenfalls nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Ob der dort erworbene Abschluss in Deutschland überhaupt zur Ausübung des angestrebten Berufes einer Psychologin berechtigt bzw. ein Wechsel an eine Hochschule im Inland ohne weitere Voraussetzungen möglich wäre, ist bisher von der Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.

Davon ausgehend begehrt die Antragstellerin – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - Leistungen der Eingliederungshilfe für ein in Deutschland nicht förderfähiges Studium.

Nicht streitentscheidend ist daher, ob sich der Hilfebedarf infolge des Studiums in England im Vergleich zu einer Situation im Inland verändern würde. Mangels konkreten Vortrags der Antragstellerin ist völlig unklar, ob von einer Erhöhung des Bedarfs (etwa aufgrund von Verteuerungen der Assistenzleistungen infolge des Auslandsaufenthalts) oder von einer Verringerung des Bedarfs (etwa aufgrund der von der Universität zur Verfügung gestellten Assistenten) auszugehen ist. Zu den tatsächlich anfallenden Kosten in E. hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Somit steht nicht fest, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 23 EinglHV bzw. § 104 SGB IX erfüllt sind. Erst recht nicht ist von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen.

Ob der Antragsgegner der nach der Spezialvorschrift des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB XII bzw. ab 1. Januar 2020 § 101 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zuständige örtliche Träger der Eingliederungsleistungen für Deutsche im Ausland ist, bedarf daher ebenfalls keiner Entscheidung.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist somit der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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