S 7 R 608/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 608/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sozialgericht Aachen

Az.: S 7 R 608/19

hat die 7. Kammer des Sozialgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.2020 durch die Vorsitzende, die Richterin Altendorf, sowie den ehrenamtlichen Richter Sauren und den ehrenamtlichen Richter Bauer für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2019 verpflichtet, die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu übernehmen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren gegen ei-nen Altersrentenbescheid für besonders langjährig Versicherte streitig.

Auf einen Antrag vom 14. Dezember 2018 hin bewilligte die Beklagte der am 00. 00. 0000 geborenen Klägerin mit Bescheiden vom 18. April 2019 und 25. April 2019 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01. Mai 2019. Der Rentenbescheid enthielt die Anlage "Berechnung der Rente", wonach sich der Zahlbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten von 27,9370, dem Rentenartfaktor von 1,0 und dem aktuellen Ren-tenwert von 32,03 EUR ermittelte. Nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflege-versicherung ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 793,26 EUR bzw. 794,08. Beigefügt war dem Rentenbescheid ferner die Anlage "Versicherungsverlauf". Die Anlagen zur "Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten", aus "beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten" und "Versorgungsausgleich" waren nicht beigefügt. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin unter dem 06. Mai 2019 Widerspruch mit der Begründung ein, dass dieser nicht nachvollziehbar, da nicht hinreichend begründet, sei. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 übersandte die Beklagte die fehlenden Berechnungsgrundlagen. Daraufhin erklärte die Klägerin das Widerspruchsverfahren für erle-digt und stellte einen Kostenantrag. Mit Bescheid vom 30. September 2019 stellte die Beklagte fest, dass Kosten nach § 63 SGB X für das Widerspruchsverfahren nicht zu erstatten seien. Hiergegen legte die Klägerin am 14. Oktober 2019 Widerspruch ein. Mit Wider-spruchsbescheid vom 15. August 2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 10. September 2019 unter Vertiefung ihres Vortrages aus dem Widerspruchsverfahrens Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Sie verweist weiter-hin auf die Regelung des § 35 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Der angegriffene Altersrentenbescheid würde den Anforderungen dieser Norm nicht genügen, da ihm nicht alle zu einer Prüfung notwendigen Berechnungsgrundlagen entnommen werden könnten. Die fehlenden Unterlagen, welche früheren Bescheiden zudem regelhaft beigefügt gewesen seien, seien indes wesentliche Elemente für die konkrete Berechnung der Rentenhöhe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2019 zu verurteilen, die Kosten für das Widerspruchsverfahren wegen der fehlenden Berechnungsgrundlage zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die von ihr erlassenen Bescheide.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der ihr im Widerspruchsverfahren gegen die Altersrentenbescheide vom 18. April 2019 und 25. April 2019 entstandenen notwendigen Aufwendungen.

Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist die Regelung des § 63 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X erfüllt sind. Der Widerspruch der Klägerin vom 06. Mai 2019 hatte nur deshalb keinen Erfolg, weil eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vorlag, die nach § 41 SGB X geheilt werden konnte.

Sinn des § 61 Abs. 1 S. 2 SGG ist, dass dem Widerspruchsführer nicht angelastet werden kann, wenn der Widerspruch durch Verfahrens- oder Formverletzung herausgefordert wurde, der Mangel unter Umständen aber auch auf andere Weise als durch einen Widerspruch hätte geheilt werden können (Roos in: von Wulffen/Schütze, Kommentar SGB X, 8. Auflage, § 63 Rn. 24).

Nach Ansicht der Kammer waren die Altersrentenbescheid für besonders langjährig Ver-sicherte vom 18. April 2019 und vom 25. April 2019 mit Übersendung der Anlagen "Berechnung der Rente" und "Versicherungsverlauf" nicht hinreichend begründet im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Norm ist ein gebundener Verwaltungsakt zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründungsanforderungen sind von Fall zu Fall verschieden und richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 35 SGB X [Stand: 27. Novem-ber 2018], Rn. 13). Die Begründung muss dabei so verfasst sein, dass der Bürger seine Rechte sachgerecht verteidigen kann. Sie muss das Verwaltungshandeln transparent machen und überflüssigen Rechtsbehelfen vorbeugen (Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2009 - L 3 R 17/08; Engelmann in: von Wulfen/Schütze Kommentar SGB X, 8. Auflage, § 35 Rn. 2). Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss für einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Rechtsmaterie – zum Beispiel des Sozialversicherungsrechts - aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein (LSG Hamburg, a.a.O.). Formell fehlerhaft ist die Begründung dann, wenn die Behörde die für sie subjektiv entscheidungserheblichen Umstände und Erwägungen nicht mitteilt (Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 31 SGB X, Rn. 22). Ein Verwaltungsakt ist nur dann ausreichend begründet, wenn er für den Adressaten nachprüfbar ist. Werden Sozialleistungen bewilligt, gehört hier, dass neben der exakten Rechtsgrundlage, die genaue Höhe sowie die genaue Zusammensetzung der bewilligten Leistungen mitgeteilt wird. Zudem kann es im Rahmen der tatsächlichen Gründe darauf ankommen, dass die Behörde auch den Weg aufzeigt, wie sie den Sachverhalt ermittelt und warum sie gerade diesen und keinen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 35 SGB X [Stand: 27. November 2018], Rn. 14).

Diesen Anforderungen genügen die der Klägerin übermittelten Altersrentenbescheide für besonders langjährig Versicherte der Beklagten vom 18. April 2019 und vom 25. April 2019 in der ursprünglichen Form nicht. Für die Klägerin war aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar, wie die ausgewiesenen persönlichen Entgeltpunkte ermittelt wurden. Die rechnerische Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit vollwertigen Pflicht-beitragszeiten, für beitragsfreie Zeiten und beitragsgemindert Zeiten lässt sich erst den mit Schreiben seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Rechtsmaterie übersandten Anlagen entnehmen.

Die Klägerin hat dabei aus Sicht der Kammer zutreffend ausgeführt, dass aus einem Rentenbescheid ersichtlich sein muss, aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen sich die mitgeteilte konkrete Rentenhöhe pro Monat ermittelt. Zu der erforderlichen Begründung gehört unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rentenrechts auch die Mitteilung über die Berechnung der Entgeltpunkte, da diese einen Kernbestandteil der Berechnung der Rentenhöhe darstellen. Dem streitgegenständlichen Altersrentenbescheid fehlt mithin die maßgebliche Begründung für die Ermittlung der ermittelten konkreten Rentenhöhe.

Die Kammer verkennt dabei durchaus nicht, dass die unterbliebene Übersendung der Anlagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" und "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" kein Versehen der Beklagten im Einzelfall darstellt, sondern vielmehr der von ihr seit September 2015 begonnen Neugestaltung der Rentenbewilligungsbescheide geschuldet ist (vgl. die Fachlichen Informationen 02/2018 vom 17. Mai 2018 von der DRV Rheinland), welche unter anderem die Anlagen der Bescheide mit dem Ziel der Verschlankung dieser neu angeordnet hat. Dies ändert aus Sicht der Kammer indes nichts daran, dass der vorliegend angegriffene Altersrentenbescheid nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X genügt.

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 09. Dezember 2004 – B 6 KA 44/03 R und B 6 KA 71/03 R) aus-führt, dass sich die Begründung eines Bescheides nicht mit allen Einzelerwägungen auseinanderzusetzen hat, vermag dieser Hinweis in der vorliegenden Konstellation nicht zu überzeugen. Die in den genannten Entscheidungen aufgestellten Begründungsanforderungen an vertragsärztliche Honorarbescheide lassen sich nicht ohne weiteres auf die Begründungsanforderungen an Sozialleistungsbescheide übertragen. Denn die jeweiligen relevanten Adressatenkreise weichen signifikant voneinander ab. Vertragsärztliche Honorarbescheide richten sich an einen sachkundigen Personenkreis, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut ist bzw. zu dessen Pflichten es gehört, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen. Dies ist bei Rentenbescheiden nicht der Fall. Diese richten sich an Rentenbezieher. Bei diesem Personenkreis darf die Behörde jedoch nach Ansicht der Kammer nicht davon ausgehen, dass dieser mit den Einzelheiten des Rentenrechts bzw. der Rentenberechnung vertraut ist. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich ein Rentenbescheid an einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Rechtsmaterie richtet. Dieser benötigt indes für sein Verständnis der konkreten Rentenhöhe die nunmehr fehlenden Unterlagen. Bei diesen handelt es sich somit um wesentliche tatsächliche Gründe, welche Teil der Begründung sein müssen.

Mithin lag ursprünglich ein Begründungsmangel vor. Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Dies ist vorliegend mit dem Schreiben der Beklagten 11. Juli 2019 geschehen.

Der Widerspruch der Klägerin hatte auch nur deshalb keinen Erfolg, weil diese Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Insbesondere steht dem Erfolg des Widerspruchs nicht die Regelung des § 42 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Aus Sicht der Kammer kann dies aber nicht die Kostenfolge des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X ausschließen. Sie folgt der insoweit in Literatur (beispielsweise Krasney in: Kasseler Kommentar, § 63 Rn. 9a; BeckOK SozR/Heße, 55. Ed. 01. Dezember 2019, SGB X § 63 Rn. 13) oder Rechtsprechung (beispielsweise LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2014 – L 29 AS 413/14 NZB; LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 08. Mai 2012 – L 7 AS 52/11 B) teilweise vertretenen anderen Auffassung nicht.

Die Vorschrift des § 42 SGB X beschränkt die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern der Verwaltungsbehörden. Grundsätzlich ist ein unter Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften ergangener Verwaltungsakt rechtswidrig und unterliegt auf Klage ungeachtet der materiellen Rechtslage schon deshalb der Aufhebung (Schütze in: von Wullfen/Schütze SGB X, 8. Auflage, § 42 Rn. 2; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 63 SGB X [Stand: 06. Januar 2020], Rn. 45). Von dieser Rechtsfolge nimmt § 42 SGB X solche Verfahrensfehler aus, die für das materiell-rechtliche Ergebnis bedeutungslos waren. Hintergrund dieser Regelung ist dabei der Grundsatz der Verfahrensökonomie und das Verbot unzulässiger Rechtsausübung.

§ 42 SGB X und § 41 SGB X stehen dabei in einem Exklusivitätsverhältnis. Ist ein Verfahrensfehler nach § 41 SGB X geheilt worden, ist der Bescheid mangelfrei. Er kann nicht mehr an einem Fehler im Sinne des § 42 SGB X leiden. § 42 SGB X kommt in dieser Konstellation gar nicht erst zur Anwendung (Littmann in: Hauk/Noftz, § 42 Rn. 3; Roos in: von Wulffen/Schütze SGB X, 8. Auflage, § 63 Rn. 24; Kopp/Ramsauer VwVfG § 80 Rn. 30).

Im Rahmen des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X kommt es alleine darauf an, dass ein Verfahrensfehler nach § 41 SGB X unbeachtlich geworden ist. Die Behörde soll Verfahrens- oder Formvorschriften bereits von vornherein beachten. Dies wird gegebenenfalls mit der Folge einer Kostenerstattungspflicht sanktioniert. Ob in der Sache selbst ein Erfolg möglich gewesen wäre, ist insofern unerheblich (LSG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2001 - L 5 KA 2481/00). Die Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen wird alleine dadurch begründet, dass Verfahrens- oder Formvorschriften nicht eingehalten worden sind. Die Verwaltung soll sich nicht darauf verlassen können, dass nachträglich durch § 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens die bei Erlass eines Bescheides gemachten Verfahrens- oder Formfehler geheilt werden können und dann unbeachtlich sind. Wird im Widerspruchsverfahren – wie vorliegend – allein die mangelnde Begründung gerügt, löst die Heilung dieses Verfahrensfehlers die Kostenfolge des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X aus. Die Kammer berücksichtigt hierbei schließlich auch, dass die gegenteilige Auffassung letztlich zu dem Ergebnis führen würde, dass für den Fall der Begründungsmängel letzt-lich kein Anwendungsfall für die Regelung in § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X mehr verbleiben würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist nicht kraft Gesetzes zulässig (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung war jedoch zuzulassen, da die Rechtssache – insbesondere aufgrund der zahlreichen anhängigen Verfahren zur gleichen Rechtsfrage – grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elekt-ronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aachen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Altendorf Richterin
Rechtskraft
Aus
Saved