L 5 R 4087/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 849/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4087/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum (verneinten) Anspruch eines Versicherten, der sein gesamtes Erwerbsleben nicht im Beitrittsgebiet, sondern im übrigen Bundesgebiet verbringt, auf Anwendung der Höherbewertung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Anlage 10 des SGB VI und auf Anwendung des Rentenwerts "Ost".
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Ansatz des aktuellen Rentenwerts "Ost" und der Höherbewertung der Beitragsbemessungsgrundlagen nach Anlage 10 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 1951 geborene Kläger war als Angestellter im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt und verbrachte sein gesamtes Erwerbsleben von 1967 bis 2016 nicht im Beitrittsgebiet, sondern im übrigen Bundesgebiet.

Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 01.11.2016 Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.12.2016 in Höhe von monatlich 2.476,19 EUR zzgl. eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 154,00 EUR. Die Rentenhöhe errechnete sie aus 81,3200 persönlichen Entgeltpunkten, dem Rentenfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert (West) in Höhe von 30,45 EUR.

Hiergegen legte der Kläger am 02.12.2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, bei der Berechnung der Rente werde zwischen "alten" und "neuen" Bundesländern unterschieden. Der Effekt aus der Höherbewertung der "Ostrenten" übertreffe den Effekt aus dem niedrigeren Rentenwert "Ost". Folge sei, dass Arbeitnehmer bei gleichhohem Einkommen im Osten höhere Rentenansprüche als im Westen erwürben. Dies sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Bei seiner Tätigkeit habe es im Westen und Osten keine Unterschiede gegeben, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

Mit Bescheid vom 09.12.2016 berechnete die Beklagte die Altersrente wegen einer Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ab dem 01.02.2017 neu. Dadurch erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag auf 2.635,56 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Berechnung der Altersrente entspreche den gesetzlichen Vorschriften.

Am 01.03.2017 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung seine Argumentation wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe viele Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze verdient und immer den Höchstbeitrag (West) gezahlt. Im Osten sei die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich niedriger. Infolge der Unterscheidung zwischen "Ost" und "West" bei der Berechnung der Rente erhalte ein Ostrentner für die von ihm gezahlten Beiträge eine wesentlich höhere Rente oder habe bei gleicher Rente einen geringeren Beitragsaufwand gehabt. Die unterschiedliche Rente sei mit Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Unterschiede zwischen "Ost" und "West" habe es bei seiner Tätigkeit nicht gegeben. Auch im Osten hätte er über den Beitragsbemessungsgrenzen verdient. Zudem seien die Lebenshaltungskosten im Osten geringer. Der Bundestagsabgeordnete P. W. und Prof. Dr. B. R. könnten die Ungleichbehandlung bezeugen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Während des Klageverfahrens sind Rentenanpassungsbescheide zum 01.07.2017 und 01.07.2018 ergangen. Damit hat die Beklagte die Rentenhöhe an den jeweils aktuellen Rentenwert (West) angepasst.

Mit Urteil vom 13.07.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, neben dem Rentenbescheid seien auch die Rentenanpassungsbescheide nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf höhere Altersrente für langjährig Versicherte. Die Beklagte habe die Rente entsprechend den rechtlichen Vorgaben in zutreffender Weise berechnet. Die übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" der §§ 254b, 254d und 255a SGB VI seien nicht anzuwenden, weil der Kläger keinerlei Beitragszeit im Beitrittsgebiet zurückgelegt habe. Inwieweit die Vorschriften zur Berechnung der Rente des Klägers verfassungswidrig sein könnten, habe er nicht dargelegt. Ein Grundrechtsverstoß, insbesondere ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei aber jedenfalls nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung, der sich das SG anschließe, habe die Sonderbewertungsvorschriften "Ost" bislang als verfassungsgemäß angesehen. Zwar würden Versicherte, die dem Anwendungsbereich dieser Vorschriften unterfielen, anders behandelt. Die Ungleichbehandlung beruhe jedoch auf einem vernünftigen Grund von hinreichendem Gewicht (unter Verweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R -, in juris). Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum sei bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.11.1996 - 1 BvL 4/88 -, in juris). Die Grenze werde allein vom Willkürverbot gezogen. Ein Verstoß hiergegen sei nicht ersichtlich. Die Sonderbewertungsvorschriften "Ost" seien jedenfalls am 20.07.2000 durch die unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet gerechtfertigt (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R -, in juris). Die immer noch bestehende Ungleichheit der Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern rechtfertige auch weiterhin unterschiedliche Rentenwerte (unter Verweis auf Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 13.03.2018 - L 5 KN 142/17 -, in juris). Auch eine willkürliche Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Versicherten, auf die die Sondervorschriften Anwendung fänden, sei nicht zu erkennen. Die Hochwertung der für die Ermittlung der Entgeltpunkte maßgebenden Arbeitsverdienste "Ost" nach Anlage 10 des SGB VI diene der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und solle sicherstellen, dass sich das geringe Lohnniveau in den neuen Bundesländern in der späteren Rente nicht verfestige (unter Verweis auf BT-Drucksache 18/11923 zum Entwurf eines Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung – Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz). Da die Renten im Osten grundsätzlich der Lohnentwicklung im Osten folgten, würden im Gegenzug die aus den hochgewerteten Entgelten ermittelten Entgeltpunkte (Ost) mit dem niedrigeren aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt. Die ungleiche Ausgestaltung der subjektiven Rechte der Versicherten und Rentner beruhe demnach auf einem vernünftigen Grund von hinreichendem Gewicht und sei im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu bestanden. Zutreffend sei allerdings, dass aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und gesetzlicher Änderungen der Abstand des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum Westwert geringer sei als der Abstand der rentenrechtlichen Durchschnittsentgelte Ost und West zueinander. Der Gesetzgeber habe darauf mit dem Rentenüberleitungs-Anpassungsgesetz vom 17.07.2017 reagiert, so dass bis 2025 unter anderem die Hochwertung schrittweise vollständig entfalle. Der Gefahr einer weiteren Verstärkung von bestehenden Unterschieden aufgrund der Hochwertung sei der Gesetzgeber damit begegnet. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege demnach nicht vor. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgenommene Vergleichsberechnung erscheine zudem fraglich, ob der Kläger bei einer vergleichbaren Tätigkeit in den neuen Bundesländern überhaupt ein entsprechend hohes Einkommen erzielt hätte. Selbst bei gleichhohem Einkommen sei aber von niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen für das Beitrittsgebiet auszugehen, weshalb sich weniger persönliche Entgeltpunkte und eine geringere Rente ergäben. Hinsichtlich der - im Osten niedrigeren - Beitragshöhe seien die ergangenen Bescheide jedenfalls bestandskräftig.

Gegen das ihm am 19.10.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.11.2018 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das SG habe zu Unrecht die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen. Die Angleichung der Rentenberechnung ab dem Jahr 2025 nütze den betroffenen Bürgern nichts. Die vom SG angeführten ungleichen Einkommensverhältnisse lägen teilweise nicht vor und interessierten bei Verdiensten über der Beitragsbemessungsgrenze nicht. Die Problematik betreffe Millionen von Bürgern und Bürgerinnen. Der Gesetzgeber habe nur fiktive Einkommen angenommen und die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten außer Acht gelassen. Es sei nicht zutreffend, dass er unter Anlegung der Maßstäbe für Ostrenten keine höhere Rente erhalten würde. Die Umrechnungsfaktoren für die Bemessungsgrundlage nach Anlage 10 des SGB VI seien immer höher als die Division zwischen den Rentenwerten West und Ost. Der Effekt der Höherbewertung der "Ostrenten" übertreffe damit den Effekt aus dem niedrigeren Ostrentenwert. Diese Berechnungsweise verstoße gegen Art. 3 GG. Es sei weiterhin nicht erklärbar, warum das SG bezweifle, dass er bei vergleichbarer Tätigkeit im Osten ein Einkommen in gleicher Höhe erwirtschaftet hätte. Seine Angaben hierzu seien doch eindeutig. Die vom SG angeführten Urteile beträfen außerdem ausschließlich Ostrenten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 01.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2017 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente unter Ansatz des aktuellen Rentenwerts "Ost" und der Hochwertungsfaktoren nach Anlage 10 des SGB VI zu gewähren,

hilfsweise das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2020 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 126 Rn 4), da dem Kläger die Terminsmitteilung übermittelt wurde und ein Terminsverlegungsantrag bis zuletzt nicht gestellt worden ist. Die Beteiligten sind in der Terminsmitteilung zugleich darauf hingewiesen worden, dass auch im Fall ihres Ausbleibens entschieden werden kann.

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Streitgegenständlich ist der Bescheid betreffend die Bewilligung von Altersrente für besonders langjährige Versicherte vom 01.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2017, soweit zur Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten eine Höherbewertung der Beitragsbemessungsgrundlagen nach Anlage 10 des SGB VI unterblieben und der aktuelle Rentenwert nach § 68 SGB VI anstatt der aktuelle Rentenwert "Ost" nach § 255a SGB VI zur Anwendung kommt. Nur über diese abtrennbaren, tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teile des geltend gemachten Anspruchs auf höhere Rente streiten die Beteiligten. Der Bescheid vom 09.12.2016 ist nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des damals laufenden Widerspruchsverfahrens geworden, weil er hinsichtlich des Rentenwerts und der Entgeltpunkte für Beitragszeiten keine (neue) Regelung enthält und den Ausgangsbescheid insoweit nur wiederholt. Auch die in der Folgezeit ergangenen Rentenanpassungsbescheide sind - entgegen der Rechtsauffassung des SG - nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014, - L 13 R 4388/12 -, in juris, dort Rn. 33; Urteil des erkennenden Senats vom 17.05.2017, - L 5 R 4294/16 -, n. v.). Der Regelungsgehalt von Rentenanpassungsbescheiden beschränkt sich auf die Höhe der Rentenanpassung und stellt insoweit einen selbstständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R -, in juris). Eine Einbeziehung nach § 96 SGG scheidet deshalb aus.

Die Berufung führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

a) Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) statthafte Klage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die notwendige Klagebefugnis. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nur dann zulässig, wenn der Kläger behaupten kann, dass er einen Rechtsanspruch auf die Leistung habe und deswegen durch den entgegenstehenden Verwaltungsakt beschwert ist. Diese Klagevoraussetzung soll Popularklagen verhindern, d.h. Klagen, mit denen der Kläger nicht eine Verletzung seiner eigenen rechtlich geschützten Interessen, sondern rechtlich geschützter Interessen Dritter oder politischer, wirtschaftlicher, kultureller oder religiöser Interessen geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 13 R 19/14 R -, in juris, Rn. 34; BSG, Urteil vom 27.01.1977 - 7 RAr 17/76 -, in juris, Rn. 37). Der Kläger ist somit nicht klagebefugt, soweit er sich für die - seiner Behauptung nach - "Millionen" von Betroffenen einsetzt und eine Überprüfung der Berechnungsgrundlagen der Altersrente im Allgemeinen geltend macht. Er kann aber auch keine Verletzung in eigenen Rechten behaupten. Denn es fehlt bereits die Möglichkeit einer Verletzung der Rechte des Klägers (sog. Möglichkeitstheorie, ständige Rspr. vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.07.2019 - B 12 KR 6/18 R -, in juris, Rn. 23 m.w.N.). Der geltend gemachte Anspruch auf höhere Altersrente kann dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Denn die von ihm begehrte Anwendung der Höherbewertung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Anlage 10 des SGB VI und des Rentenwerts "Ost" führt nicht zu einer höheren Rente. Der Kläger übersieht bei der von ihm vorgenommenen Vergleichsberechnung, dass in seinem Fall eine Höherbewertung der Beitragsbemessungsgrundlage von vornherein ausscheidet, weil er mit den von der Beklagten zur Berechnung der Entgeltpunkte angesetzten Beitragsbemessungsgrundlagen bereits die für Ostrenten geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (vgl. Anlage 2a des SGB VI) überschreitet. Verdienste im Beitrittsgebiet, die über der dort jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze, aber unter der Beitragsbemessungsgrenze "West" liegen, sind nicht versichert, sodass hieraus keine Entgeltpunkte erlangt werden (BSG, Urteil vom 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R -, in juris, Rn. 19 zur Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Ostrentnern). Anders als Ostrentner hatte der Kläger die Möglichkeit für Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze "Ost" bis zur (weit darüber liegenden) Beitragsbemessungsgrenze "West" Entgeltpunkte zu erwirtschaften. Fielen diese Entgeltpunkte infolge der Anwendung der Sonderbewertungsvorschriften für Ostrenten weg, hätte dies, genauso wie der Ansatz des niedrigeren Rentenwerts "Ost", eine niedrigere Rente zur Folge. Darüber hinaus übersieht der Kläger bei seiner Rechnung, dass nicht die Entgeltpunkte nach Anlage 10 des SGB VI aufgewertet werden, sondern die Beitragsbemessungsgrundlagen, die dividiert durch das Durchschnittsentgelt die Entgeltpunkte für Beitragszeiten ergeben.

b) Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Der Rentenbescheid vom 01.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2017 ist - soweit er hier zur Überprüfung steht - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach den für den Kläger geltenden Bestimmungen zur Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 70 SGB VI) und zum aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) zutreffend berechnet. Eine damit einhergehende, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Klägers ist nicht ersichtlich. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an einem Anspruch auf höhere Rente. Denn die Anwendung der für Ostrenten geltenden Sonderbewertungsvorschriften der §§ 254b ff. SGB VI hätte im Fall des Klägers keine höhere Rente zur Folge (s.o.). Von daher gab es auch keine Veranlassung, die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen.

Auch der Hilfsantrag, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, hat keinen Erfolg, weil der Senat von einer Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Gesetze nicht überzeugt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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