L 7 AS 470/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 69 AS 941/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 470/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2020 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides für nicht angerechnetes Kindergeld streitig.

Die am 00.00.2006 (Kläger zu 1) bzw. am 00.00.2010 (Kläger zu 2) geborenen Kläger sind die Söhne der Eheleute F und M H. Aus der Ehe ist ein weiteres Kind (N H, geboren am 00.00.1995) hervorgegangen. Die Kläger bezogen zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder seit mindestens Anfang 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zunächst erzielte der Vater der Kläger bis November 2014 Erwerbseinkommen aus einer geringfügigen Tätigkeit. Ab Dezember 2014 wurde bei der klägerischen Bedarfsgemeinschaft nur noch das Kindergeld für die drei Kinder als Einkommen angerechnet (Bewilligungsbescheide vom 06.11.2014 und 16.12.2014).

Am 11.02.2015 begann der Bruder der Kläger eine Ausbildung, für die er eine monatliche Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) zum Lebensunterhalt iHv monatlich 216 EUR erhielt, die bei ihm ab März 2015 zusätzlich zum Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde (Änderungsbescheid vom 23.02.2015). Ende Mai 2015 trat der Bruder der Kläger eine Vollzeittätigkeit an und schied mangels Hilfebedürftigkeit zum 01.09.2015 aus dem Leistungsbezug aus. Fortan wurde in der klägerischen Bedarfsgemeinschaft in den Monaten September 2015 bis Dezember 2015 nur noch das Kindergeld der Kläger als Einkommen angerechnet und Leistungen iHv monatlich 1.453 EUR bewilligt (Änderungsbescheid vom 14.08.2015). Wegen der Überzahlungen in den Monaten Juli und August erfolgten bestandskräftige Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 28.09.2015.

Mit Weiterbewilligungsantrag vom 17.12.2015 beantragte der Vater der Kläger für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen ab Januar 2016. Er beziehe Kindergeld iHv monatlich 568 EUR. Vom Arbeitgeber des Bruders der Kläger wurde eine Verdienstbescheinigung für November 2015 ausgestellt, wonach N H in diesem Monat 1.030 EUR brutto/ 812,96 EUR netto verdient habe. Mit Bescheid vom 28.12.2015 gewährte der Beklagte den Eltern der Kläger und den Klägern Leistungen für Januar 2016 bis Juni 2016 iHv monatlich 1.875 EUR. Das Einkommen aus Kindergeld wurde versehentlich nicht mehr angerechnet. Im Bewilligungsbescheid vom 28.12.2015 wurde der - in allen vorherigen Bescheiden vorhandene - Abschnitt mit der Überschrift "zu berücksichtigendes monatliches Einkommen in Euro" nicht mehr eingefügt. Berechnet wurde in einem optisch durch Umrandung und Fettdruck hervorgehobenen Abschnitt, welcher mit der Überschrift "Beginn der fiktiven Berechnung zur Einkommensverteilung " eingeleitet und mit der Schlussformulierung "Ende fiktiver Berechnung " eingegrenzt wurde, lediglich das Erwerbseinkommen des Bruders N. Eine Berücksichtigung des Kindergeldes erfolgte auch im Rahmen der fiktiven Berechnung nicht.

Nach Zufluss eines Nebenkostenguthabens von 283,61 EUR, wovon kopfanteilig (283,61 x 0,8 =) 226,88 EUR bei den Klägern und ihren Eltern berücksichtigt wurden, gewährte der Beklagte den Klägern und ihren Eltern im Februar 2016 mit Änderungsbescheid vom 14.01.2016 Leistungen iHv (1.875 EUR - 226,88 EUR) 1.648,12 EUR. Das Kindergeld für die Kläger wurde weiterhin nicht als Einkommen angerechnet. Ein Abschnitt mit der Berechnung von Einkommen war nicht vorhanden.

Im Juni 2016 erkannte der Beklagte, dass versehentlich das Kindergeld der Kläger in den Monaten Januar 2016 bis Juni 2016 nicht als Einkommen angerechnet wurde. Mit Schreiben vom 14.06.2016 und 06.07.2016 forderte der Beklagte den Vater der Kläger auf, einen aktuellen Kindergeldbescheid vorzulegen. Der im Juli 2016 vorgelegten Bescheinigung der Familienkasse NRW Ost konnte der Beklagte entnehmen, dass für die Kläger in 2016 monatlich je 190 EUR Kindergeld an den Vater der Kläger gezahlt wurden.

Mit Schreiben vom 12.10.2016 hörte der Beklagte den Vater der Kläger als gesetzlichen Vertreter wegen einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 an. Das Kindergeld sei in dieser Zeit zu Unrecht nicht als Einkommen angerechnet worden. Es wurde ein Erstattungssumme von 1.003,05 EUR für den Kläger zu 1) und 1.003,04 EUR für den Kläger zu 2) errechnet.

Am 13.10.2016 und 28.10.2016 beantragte der Vater der Kläger die Neuberechnung für August 2016, weil nach seiner Berechnung der Leistungsanspruch in diesem Monat zu seinen Lasten falsch berechnet worden sei. Auf das Anhörungsschreiben erwiderte der Vater der Kläger am 17.10.2016, dass er auf die Anrechnung von Einkommen keinen Einfluss gehabt habe, da die Abrechnung vom Jobcenter durchgeführt worden sei.

Mit Bescheid vom 20.10.2016 nahm der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 29.12.2015 und 14.01.2016 für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 teilweise zurück. Die Bescheide seien rechtswidrig, soweit das Kindergeld nicht auf den Bedarf der Kläger als Einkommen angerechnet wurde. Dem Vater der Kläger sei die fehlerhafte Bewilligung bekannt gewesen. Er habe erkennen können, dass ihm die Leistungen in dieser Höhe nicht zugestanden haben. Die Überzahlungen seien iHv 1.003,05 EUR und 1.003,04 EUR von den Klägern zurückzuerstatten.

Am 25.10.2016 haben die Kläger Widerspruch eingelegt. Das Verschulden des Vaters sei den Klägern zwar zuzurechnen, jedoch habe dieser das Kindergeld bei Antragstellung korrekt angegeben. Die Überzahlung sei für den Vater der Kläger nicht erkennbar gewesen. Mit Anrechnung des Kindergeldes habe der Beklagte im Vorbewilligungszeitraum 1.813 EUR monatlich bewilligt. Ohne die Anrechnung des Kindergeldes seien es im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 1.875 EUR gewesen, sodass bei einem Blick auf dem Bewilligungsbescheid und auf den Kontoauszügen die Überzahlung nicht offensichtlich erkennbar gewesen sei. Es sei daher Vertrauensschutz zu gewähren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen, da der Anrechnungsfehler offensichtlich gewesen sei und beim Lesen des Bescheides habe auffallen müssen.

Hiergegen haben die Kläger am 21.02.2018 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Eine Verlagerung des Risikos unrichtiger Bescheidung auf den Begünstigten erscheine nur dann verhältnismäßig, wenn der Leistungsempfänger einfachste und nahe liegende Überlegungen außer Acht lässt, also an seinem individuellen Verständnishorizont gemessen augenfälligen Fehler übersieht. Hieran fehle es vorliegend angesichts der eingeschränkten Schriftsprachkenntnisse des Vaters der Kläger, der Unübersichtlichkeit der Bescheide und weil der Leistungsbetrag lediglich um 62 EUR höher gewesen sei, als im vorherigen Bewilligungszeitraum.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid vom 20.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2018 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

In einem Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht hat der Vater der Kläger als Zeuge ausgesagt, dass er sich alleine um die Prüfung der Bewilligungsbescheide des Beklagten gekümmert habe. Er lese die Bescheide immer durch und prüfe sie grob auch inhaltlich. Ihm sei nicht aufgefallen, dass er mehr Geld bekommen habe. An seinem Schreiben vom 13.10.2015 mit dem er sich gegen die Bewilligungshöhe im August 2015 gewendet habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Auf eine Vernehmung der Mutter der Kläger haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet.

Mit Urteil vom 22.01.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Kläger, dessen Handeln und Wissen sich die Kläger zurechnen lassen müssen, habe zur Überzeugung der Kammer festgestanden, dass sich dem Vater der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Bescheide vom 28.12.2015 und 14.01.2016 aufdrängen musste und er aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten in der Lage war, die irrtümliche Überzahlung zu erkennen. Das Nichterkennen der Rechtswidrigkeit sei als grob fahrlässig zu bewerten, da die Überzahlung augenfällig gewesen sei. Dem Vertreter der Kläger hätte beim Lesen der Bescheide für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 auffallen müssen, dass diese im Gegensatz zu den vorangegangenen Leistungsbescheiden keinen Abschnitt über die Einkommensanrechnung enthielten. Die fiktive Einkommensanrechnung für den nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn N H habe aufgrund der Überschrift und der optischen Trennung nicht mit der fehlenden Kindergeldanrechnung verwechselt werden können.

Gegen das ihnen am 21.02.2020 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20.03.2020 Berufung eingelegt. Die Einschätzung des Sozialgerichts zur Erkennbarkeit eines fehlenden Abschnitts zur Einkommensanrechnung übersteige den subjektiven Erkenntnishorizont des Vaters der Kläger, der Arbeiter sei und sich in einfacher Sprache sehr gut auf Deutsch verständigen könne. Im Falle bürokratischer oder juristischer Fachausdrücke sei dies anders. Soweit sich der Kläger auf ein Schreiben vom 13.10.2016 bezogen habe, sei zu berücksichtigen, dass dieses Schreiben von einem Bekannten aus einer Teestube vorformuliert und vom Vater der Kläger später abgeschrieben worden sei. Den Bekannten habe der Vater der Kläger angesprochen, weil er mit dem überwiesenen Betrag vom Beklagten für August 2015 nicht zufrieden gewesen sei. Dass dem Vater der Kläger beim Lesen des elfseitigen Bewilligungsbescheides hätte auffallen müssen, dass der Abschnitt Einkommensanrechnung des Kindergeldes fehle, überspanne die individuelle Einsichtsfähigkeit des Vaters der Kläger. Gerade weil kein Abschnitt bezüglich der Kindergeldanrechnung vorhanden war, habe der Vater der Kläger diesen Fehler nicht erkennen können. Die Kläger haben für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2020 zu ändern und den Bescheid vom 20.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt auf die Urteilsgründe des Sozialgerichts Bezug.

Der Senat hat die Kontoauszüge des Vaters der Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 30.06.2016 eingeholt. Das Konto des Vaters weist in diesem Zeitraum ein Tagesanfangssaldo von -1.301,02 EUR und ein Tagesendsaldo am 29.06.2016 von -421,81 EUR aus.

Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrigen Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann die Berufung - nach Anhörung der Beteiligten - gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 20.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2018 erweist sich als rechtmäßig. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Dem steht das Berufungsvorbringen, welches sich ausschließlich auf die Frage des Vertrauensschutzes beschränkt, nicht entgegen. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Schon hieran fehlt es teilweise, denn nach Durchsicht der vorgelegten Kontoauszüge ist ersichtlich, dass sich die Vermögensposition der klägerischen Bedarfsgemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum um rund 880 EUR gebessert hat. War auf dem Konto des Vaters der Kläger am 01.01.2016 noch ein Dispositionssaldo von rund -1.301 EUR vorhanden, wurde dieses Saldo bis zum 29.06.2016 (vor Zufluss des Alg II für Juli 2016) auf ein Dispositionssaldo von rund -421 EUR umgewandelt. Da die Vermögenssituation der klägerischen Bedarfsgemeinschaft maßgeblich durch die fehlende Anrechnung des Kindergeldes von monatlich 380 EUR mithin um 880 EUR verbessert wurde, kann insoweit nicht von einem "Verbrauch" der überzahlten Leistungen ausgegangen werden.

Unabhängig davon begegnet die Einschätzung des Sozialgericht, das den Vater des Klägers als Zeugen angehört hat, keinen Bedenken, soweit es unter Berücksichtigung des subjektiven Empfängerhorizonts des Vaters der Kläger zu der Einschätzung gekommen ist, dass beim bloßen Lesen der Bewilligungsbescheide diesem hätte auffallen müssen, dass eine Kindergeldanrechnung unterblieben ist. Denn sowohl in dem Bewilligungsbescheid vom 29.12.2015 als auch dem Änderungsbescheid vom 14.01.2016 taucht eine Anrechnung von Kindergeld an keiner Stelle auf. Selbst wenn man nicht mit dem Sozialgericht die fiktive Bedarfsrechnung des Bruders der Kläger aufgrund der graphischen Hervorhebung in dem Bescheid vom 29.12.2015 ausklammern will, ist zu konstatieren, dass auch in der fiktiven Bedarfsrechnung bezüglich des Bruders keine Kindergeldanrechnung erfolgt ist. Dem Vater der Kläger hätte sich bei dieser Sachlage aufdrängen müssen, dass eine Kindergeldanrechnung unterblieben ist, die zuvor aber in jedem Bewilligungsbescheid seit mindestens Anfang 2014 erfolgt ist. Dies zumal die bereiten Mittel der klägerischen Bedarfsgemeinschaft um einen Betrag von monatlich rund 400 EUR angewachsen waren. Anders als die Kläger darlegen, betrug die Leistungssteigerung durch die unterbliebene Kindergeldanrechnung nicht lediglich 63 EUR. Dies macht bei nicht angerechneten Kindergeldzahlungen von monatlich 380 EUR auch keinen Sinn. Vergleichsmaßstab war insoweit nicht der Bewilligungsbescheid vom 17.12.2014, weil in diesem Bescheid noch der Bruder N als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurde. Insofern war vielmehr auf den Änderungsbescheid vom 18.08.2015 abzustellen, mit dem die monatlichen Leistungen - nach dem Wegfall des Bruders - in den Monaten September 2015 bis Dezember 2015 bestandskräftig auf 1.453 EUR reduziert wurden. Vor diesem Hintergrund hätte es sich dem Vater der Kläger angesichts einer fehlenden Kindergeldanrechnung im Bescheid und der zeitgleichen - durch nichts begründeten - Leistungssteigerung im Januar 2016 um 422 EUR (von 1.453 EUR auf 1.875 EUR) aufdrängen müssen, dass eine Kindergeldanrechnung unterblieben ist. Zu Recht ging das Sozialgericht in Folge dessen davon aus, dass sich die Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht auf Vertrauen berufen konnten, weil der Vater der Kläger als Zurechnungsperson bezogen auf die unterbliebene Kindergeldanrechnung ("soweit") die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Aus den dargelegten Gründen hatte die Berufung von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 73a SGG iVm § 114 Abs. 1 ZPO, sodass der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abzulehnen ist. Der Senat sieht sich angesichts der ordnungsgemäßen Beweisführung und überzeugenden Beweiswürdigung des Sozialgerichts nicht gedrängt, den Vater der Kläger als Zeugen erneut zu hören. Mangels notwendiger, weil bereits durchgeführter Beweiserhebung, liegt kein Fall der verbotenen Beweisantizipation vor. Auch einer unbemittelten Person ist Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer bereits in einem anderen Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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