L 5 R 3741/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1524/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3741/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine tatsächlich ausgezahlte Rente vom rumänsichen Sozialversicherungsträger ist auf die deutsche Altersrente anzurechnen, soweit sich die rentenrechtlichen Zeiten überschneiden.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.09.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente ohne Absenkung der Entgeltpunkte auf 60% für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannte Versicherungszeiten und ohne Anrechnung ihrer Rente aus der rumänischen Sozialversicherung.

Die 1952 geborene, aus R. stammende Klägerin zog am 21.08.1992 ins Bundesgebiet zu, wo sie bis Februar 2011 Pflichtbeitragszeiten erwirtschaftete. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.

Mit Bescheid vom 10.11.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.07.2011 in Höhe von anfänglich 743,95 EUR brutto. Der Rentenberechnung lagen u.a. Versicherungszeiten nach dem FRG, und zwar für den Zeitraum vom 01.10.1971 bis 20.08.1992 (251 Monate) zugrunde. Die Werte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten wurden bei der Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte um 40% durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 vermindert. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2012 zurück. Mit Bescheid vom 18.07.2012 stellte die Beklagte mit Wirkung ab 01.07.2011 die Rente neu fest. Der Rentenbruttobetrag belief sich auf 784,70 EUR monatlich. Bei der Absenkung der nach dem FRG bewerteten Zeiten verblieb es. Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 29.01.2015; S 15 R 1170/12). Die von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.04.2016 (L 10 R 689/15) zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 05.09.2016 als unzulässig (B 13 R 164/16 B).

Der rumänische Sozialversicherungsträger bewilligte der Klägerin unter dem 13.02.2017 eine Rente ab dem 21.11.2016 in Höhe von 702,00 LEI. Der Berechnung lagen die Versicherungszeiten vom 01.10.1971 bis 28.08.1992 (251 Monate) zugrunde (vgl. Bescheinigung des Versicherungsverlaufs des rumänischen Sozialversicherungsträgers mit Formular E 205 vom 13.02.2017). Wegen der Anhebung des rumänischen Rentenwerts erhöhte sich ab 01.01.2017 die Rente auf 739,00 LEI und ab 01.07.2017 auf 805,00 LEI. Die Rente wurde bzw. wird der Klägerin (in jeweiliger Höhe) tatsächlich ausgezahlt.

Auf den Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 08.01.2018 anstelle der bisherigen Erwerbsminderungsrente die Regelaltersrente ab dem 01.02.2018 in Höhe von 735,45 EUR brutto. Der Rentenberechnung lagen wiederum die um 40 % gekürzten Werte für die Versicherungszeiten nach dem FRG vom 01.10.1971 bis 20.08.1992 zugrunde. Außerdem rechnete die Beklagte die rumänische Rente auf die deutsche Rente an. Sie brachte dabei einen Betrag in Höhe von 173,03 EUR in Abzug.

Am 07.02.2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Altersrentenbescheid der Beklagten ein und trug zur Begründung vor, der Betrag der rumänischen Rente sei geringer als der von der Beklagten angesetzte Anrechnungsbetrag. Zudem sei die Kürzung der Entgeltpunkte für die FRG-Zeiten um 40 % nicht rechtmäßig. Die Anrechnung der rumänischen Rente dürfe nur dann vorgenommen werden, wenn die 40%-Kürzung entfiele. Die Rentenerhöhungen in Rumänien dürften ebenfalls nicht angerechnet werden. Ihr Fall sei nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 13.06.2006 (1 BvL 9/00 u.a.) zur Entscheidung vorgelegen habe. Insbesondere gegenüber Aussiedlern aus Polen sei sie ungerechtfertigt benachteiligt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, soweit sich die Klägerin gegen die Kürzung der Entgeltpunkte für die FRG-Zeiten wende. Insoweit enthalte der angefochtene Bescheid keine Regelung. Grundlage für die Kürzung sei der bereits bestandskräftige Bescheid vom 10.11.2011. Die Anrechnung der rumänischen Rente sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Da der rumänische Rentenpunktwert zum 01.07.2017 auf 1000 LEI erhöht worden sei, ergebe sich eine rumänische Rentenleistung von 805,00 LEI. Unter Zugrundelegung eines Tageskurses von 4,652500 ergebe sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 173,03 EUR. Maßgeblich sei die Höhe der rumänischen Bruttorente. Bei der Überweisung ggf. anfallende Bankgebühren, sowie die in Rumänien zu zahlenden Beträge (Steuern, Beiträge) könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen den am 02.05.2018 erhaltenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 04.06.2018, einem Montag, Klage beim SG erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Anrechnung der rumänischen Rente führe unter Beibehaltung der 40%igen Kürzung der rumänischen Zeiten zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten mindestens 70%igen Kürzung der Rente. Die Rechtsgrundlage für die Anrechnung der ausländischen Rente, § 31 FRG, sei 1959 eingeführt worden, als die Entgeltpunkte für die rentenrechtlichen Zeiten noch zu 100 % angerechnet worden seien. Die Vorschrift habe demnach den Zweck, Doppelleistungen zu vermeiden. Infolge der 40%igen Kürzung komme es aber nicht zu einer Doppelleistung. Seit 1959 seien eine Reihe von rechtlichen Veränderungen eingetreten. Unter anderem sei Rumänien Mitglied der Europäischen Union geworden, so dass die VO (EG) 883/2004 zur Anwendung komme. Danach gelte der Grundsatz der Gegenseitigkeit aller Mitgliedstaaten. Die Anwendbarkeit des FRG im Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 sei nicht vorgesehen. Europarecht genieße Vorrang vor dem nationalen Recht. Art. 6 § 4 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) sei analog anzuwenden. Ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Aussiedlern aus Polen sei nicht erkennbar. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3, 14 und 33 Grundgesetz (GG) vor. Infolge der Anrechnung der rumänischen Rente könne sie auch nicht in vollem Umfang von der Rentenanpassung profitieren. Außerdem führe jede weitere Rentenerhöhung in Rumänien zu einer Minderung der deutschen Rente. Der Unterschied zu dem vorangegangenen Verfahren, das mit dem Beschluss des BSG vom 05.09.2016 (B 13 R 164/16 B) geendet habe, liege darin, dass sie während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente noch keine Rente aus der rumänischen Sozialversicherung bezogen habe.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Bescheid vom 19.05.2018 berechnete die Beklagte die Rentenhöhe für die Zeit ab dem 01.07.2018 neu. Der Bruttobetrag der Rente erhöhte sich auf 747,67 EUR. Bei der Berechnung brachte sie für die rumänische Rente einen Betrag in Höhe von 190,09 EUR zum Abzug.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.09.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Entgeltpunkte aufgrund rumänischer Versicherungszeiten um 40% abgesenkt und gleichzeitig die rumänische Rente auf die der Klägerin gewährte Altersrente angerechnet. Die Beklagte habe die geltenden Gesetze umgesetzt. Der Anwendung der gesetzlichen Regelungen stünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Dass die 40%ige Absenkung mit dem Verfassungsrecht im Einklang stehe, habe bereits das BVerfG mit Beschluss vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 u.a.) entschieden. Soweit das BVerfG die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG auf Versicherte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen hätten und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginne, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip erklärt habe, woraufhin der Gesetzgeber Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG angefügt habe, könne die Klägerin hieraus nichts für sich herleiten, weil sie nicht unter diese Personengruppe falle. Europäisches Recht, das seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union (EU) zum 01.07.2007 grundsätzlich Anwendung fände, stehe der Anwendung der gesetzlichen Regelungen ebenfalls nicht entgegen. Die Anrechnung der rumänischen Rente nach § 31 FRG stünde nicht im Widerspruch zu Art. 54 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Die VO (EG) 883/2004 bestimme in Art. 83 i.V.m. Anhang XI für Deutschland unter Nr. 7 selbst ausdrücklich, dass die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich der VO gelten. Die VO (EG) 883/2004 stehe der Anwendung des § 31 FRG damit nicht entgegen (unter Verweis auf Urteil vom 21.03.2018 – B 13 R 15/16 R). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 FRG seien erfüllt. Hinsichtlich der Auslegung der Norm schließe sich das erkennende Gericht dem LSG Baden-Württemberg an (Beschluss vom 01.10.2015 - L 9 R 3191/15 ER-B und Urteil vom 14.12.2011 - L 2 R 5754/10). Danach habe die Beklagte zu Recht die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten vom 01.10.1971 bis 20.08.1992 in die Berechnung deckungsgleicher anzurechnender Zeiten im Rahmen des § 31 Abs. 1 FRG einbezogen. Wie sich aus dem rumänischen Versicherungsnachweis ergebe, werde die rumänische Rente insbesondere aufgrund von Versicherungszeiten vom 01.10.1971 bis 20.08.1992 gezahlt. Es liege demnach eine Zeitenkongruenz bzw. Deckungsgleichheit vor. Soweit die Klägerin vortrage, der Betrag der rumänischen Rente sei tatsächlich geringer als der Anrechnungsbetrag, lasse sie außer Betracht, dass nicht der Auszahlungsbetrag, sondern die rumänische Bruttorente der Anrechnung zugrunde liege. Von der rumänischen Bruttorente seien insbesondere die Steuern abzuziehen, um die sie gemindert sei. Andernfalls habe die deutsche Versichertengemeinschaft im Ergebnis die rumänischen Steuern zu tragen. Das BVerfG habe sich in seiner Entscheidung vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 u.a.) mit den Einwendungen der Klägerin bereits auseinandergesetzt. Danach liege insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 3 GG vor.

Gegen den ihr am 29.09.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19.10.2018 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das SG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in dem es mit Gerichtsbescheid entschieden habe. Außerdem sei es fälschlicherweise davon ausgegangen, sie, die Klägerin, begehre höhere Erwerbsminderungsrente. Weiter führt sie aus, § 22 Abs. 4 FRG, wonach die maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen seien, verstoße gegen das Grundgesetz. Sie werde dadurch wegen ihrer Heimat und Herkunft im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG benachteiligt. Die vom FRG bewirkte Gleichbehandlung von Bundesdeutschen und Aussiedlern sowie zwischen allen Aussiedlern werde durch die 40%-Kürzung wieder aufgehoben. Art. 33 Abs. 1 GG verbiete, dass Deutsche unterschiedlich behandelt wurden. Der Unterschied, dass Bundesdeutsche Beiträge gezahlt hätten, sei aufgrund des Charakters der Rentenversicherung mit Generationenvertrag und Umlageverfahren, nicht beachtlich. Seit dem Sozialversicherungsabkommen mit Rumänien vom 01.06.2006 erfolgten für die rumänischen rentenrechtlichen Zeiten die Rentenleistungen nach Deutschland. Außerdem liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit ehemaligen DDR-Bürgern vor, die auch keine Beiträge gezahlt hätten. Es werde zudem ohne sachlichen Grund unterschieden zwischen Rumänen, die vor dem 01.01.1991 ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen hätten und Rumänen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen seien. Weiterhin gebe es eine unzulässige Unterscheidung gegenüber Aussiedlern aus Polen, da deren Renten nicht gekürzt würden. Der vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 u.a.) angeführte völkerrechtliche Grundsatz der Gegenseitigkeit müsse seit Inkrafttreten des Deutsch-Rumänischen Sozialversicherungsabkommens auch für Aussiedler aus Rumänien gelten. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege auch im Verhältnis zu Russlanddeutschen vor, die bei der Einreise große Beträge von der Bundesrepublik erhalten hätten. Die 40%-Kürzung stelle eine gesetzlich verordnete Deklassierung, Enteignung, Plünderung und soziale Ausgrenzung einer wehrlosen Minderheit dar. Sie fühle sich als Volksdeutsche aus Rumänien geringgeschätzt und in ihrer Menschenwürde verletzt. Entgegen der Annahme des SG würden von der rumänischen Rente keine Steuern und auch keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung finde sich auch nicht in der Vorschrift des § 31 FRG. Bei Erlass der Vorschrift im Jahr 1959 seien die Umstände noch anders gewesen. Die Entgeltpunkte für die fremdrentenrechtlichen Zeiten seien zu 100 % angerechnet worden. Die Norm habe deshalb eine Doppelleistung vermeiden wollen. Mangels 100%iger Anrechnung der rumänischen Zeiten auf die deutsche Rente lägen keine Doppelzeiten und damit auch keine Doppelleistung vor. Die seit 1971 bzw. 2004 geltenden VO (EG) 1408/71 bzw. VO (EG) 883/2004 stünden einer Anrechnung entgegen. Aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.05.2011 – B 5 R 8/10 R) lasse sich herleiten, dass die rumänische Rente nicht auf eine "fiktive" deutsche Rente angerechnet werden dürfe. Die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG bei zeitgleicher Anrechnung der rumänischen Rente verletze sie außerdem in ihrem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG. Es seien eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dadurch begründet worden, dass für sie als nach dem FRG Berechtigte aufgrund ihrer Beiträge zur Rentenversicherung in den Herkunftsländern ein Zufluss zu den Versicherungsträgern der Bundesrepublik generiert werde. Aus der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 u.a.) ergebe sich, dass durch diese Zahlungen der Rente nach Deutschland für die rentenrechtlichen Zeiten in Rumänien Eigentumsschutz geschaffen werde.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.09.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 08.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2018 in der Fassung des Bescheids vom 19.05.2018 zu verurteilen, ihr höhere Altersrente ohne die 40%ige Absenkung der nach FRG bemessenen Entgeltpunkte und ohne Anrechnung der rumänischen Rente zu gewähren,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Gerichtsentscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Leistungsakte und die Vorprozessakte des SG S 15 R 1170/12 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Streitgegenständlich ist der Bescheid betreffend die Bewilligung einer Altersrente vom 08.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2018 in der Fassung des Bescheids vom 19.05.2018, soweit die Kürzungsregelung des § 22 Abs. 4 FRG und die Anrechnungsvorschrift des § 31 FRG darin Anwendung finden. Nur über diesen abtrennbaren, tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des geltend gemachten Anspruchs auf höhere Rente streiten die Beteiligten. Der während des Verfahrens beim SG ergangene Bescheid vom 19.05.2018 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er der Anrechnung nach § 31 FRG eine höhere rumänische Rente zugrunde legt und den Bescheid vom 08.01.2018 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung zum 01.07.2018 ersetzt. Da das SG über diesen Bescheid versehentlich nicht entschieden hat, hat das Berufungsgericht die Entscheidung über diesen Bescheid nachzuholen (BSG, Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R -, in juris, Rn. 17; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn. 12a). In der Folgezeit ergangene Rentenanpassungsbescheide sind hingegen nicht streitgegenständlich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014, - L 13 R 4388/12 -, in juris, dort Rn. 33; Urteil des erkennenden Senats vom 17.05.2017, - L 5 R 4294/16 -, n. v.). Der Regelungsgehalt von Rentenanpassungsbescheiden beschränkt sich auf die Höhe der Rentenanpassung und stellt insoweit einen selbstständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R -, in juris).

3. Die Berufung führt jedoch für die Klägerin nicht zum Erfolg. Das SG hat in nicht zu beanstandender Weise nach Anhörung der Klägerin im Wege des Gerichtsbescheids entschieden. Einer Zustimmung der Klägerin zu dieser Vorgehensweise bedurfte es nicht. Das SG hat die Klage auch zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zulässig. Insbesondere wurde das Vorverfahren durchgeführt (§ 78 SGG); dass die Beklagte einen Teil des Widerspruchs der Klägerin (unzutreffend) als unzulässig verworfen hat, steht dem nicht entgegen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 78 Rn. 2). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG und § 31 FRG.

a) Die Beklagte hat zu Recht die Entgeltpunkte für die Versicherungszeiten nach dem FRG vom 01.10.1971 bis 20.08.1992 um 40% vermindert. Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die für FRG-Zeiten (nach §§ 15, 16 FRG) ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt, also um 40 % gekürzt. Die Beklagte hat diese Vorschrift, worüber die Beteiligten nicht streiten, zutreffend angewendet.

§ 22 Abs. 4 FRG ist auch verfassungsgemäß und gilt auch für die Klägerin. Das BVerfG hat § 22 Abs. 4 FRG für verfassungsmäßig erklärt, insbesondere eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 14 GG verneint, und im Hinblick auf den Vertrauensschutz lediglich eine Übergangsregelung für Berechtigte gefordert, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt (Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 - u.a.). Unter diese Ausnahmeregelung fällt die Klägerin nicht, weil sie nicht vor dem 01.01.1991 in die Bundesrepublik zog.

Das BVerfG hat in seinem - im Übrigen nach Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien vom 08.04.2005 (BGBl. II S. 164) am 01.06.2006 ergangenen - Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O.) die Reduzierung der Entgeltpunkte durch die Multiplikation mit dem Faktor 0,6 als solche einer Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit (insb. Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) unterzogen und lediglich im Hinblick auf den Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge eine Übergangsregelung gefordert, die der Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG geschaffen hat und die ebenfalls verfassungsmäßig ist (BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010, - 1 BvR 1201/10 -; BSG, Urteil vom 20.10.2009, - B 5 R 38/08 R -; alle in juris). Das BVerfG hat die Kürzungsregelung des § 22 Abs. 4 FRG im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung als verhältnismäßig angesehen und dem Gesetzgeber eine größere Gestaltungsfreiheit gerade für Eingriffe in Positionen zugestanden, die - wie die Rentenanwartschaften nach dem FRG - nicht auf Eigenbeiträgen beruhen, sondern Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind. Die unterschiedliche Behandlung der nach dem FRG Berechtigten - in den entschiedenen Fällen ebenfalls Spätaussiedler aus Rumänien - im Vergleich zu anderen Gruppen hat das BVerfG mit den unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet. In die Prüfung eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgrundrecht hat das BVerfG neben den Berechtigten mit Anwartschaften aus dem sozialen Sicherungssystem der DDR auch die Inhaber von Ansprüchen und Anwartschaften, die dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen unterfallen, mit einbezogen. Es hat festgestellt, dass die Ungleichbehandlungen jeweils von hinreichend sachlichen Gründen getragen sind. Die unterschiedliche Behandlung von polnischen Anwartschaften beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit und ist in unterschiedlichen Versicherungsbiographien begründet. Der Senat hat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Rechtsprechung des BVerfG in Frage zu stellen (vgl. auch zahlreiche Beschlüsse des BSG zu Nichtzulassungsbeschwerden, z.B. vom 19.04.2011 - B 13 R 187/10 B -, in juris, 24.08.2011 - B 5 R 218/11 B -, in juris, 25.01.2012 - B 13 R 380/11 B -, in juris, 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B -, in juris, 20.11.2013 - B 13 R 321/13 B -, BeckRS 2013, 74400 und vom 10.01.2014 - B 13 R 415/13 B -, BeckRS 2014, 66132; s. auch Urteile des erkennenden Senats vom 15.07.2015 - L 5 R 1522/13 - und 19.02.2014 - L 5 R 2431/13 -; beide n.v.).

Der Umstand, dass vorliegend die 40%-Absenkung mit der Anrechnung der rumänischen Rente nach § 31 FRG zusammentrifft, rechtfertigt keine hiervon abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung. Soweit die Klägerin den mit dem Bezug der rumänischen Rente verbundenen Wegfall der einseitigen Belastung des innerdeutschen Rentensystems anführt, ist schon nicht plausibel, weshalb dieser nun mit der Verpflichtung einhergehen soll, ohne die in § 22 Abs. 4 FRG gesetzlich vorgesehene Absenkung höhere Rentenleistungen zu erbringen und damit die beim innerdeutschen Rentensystem weiterhin verbliebenen Belastungen durch höhere Rentenleistungen auch noch zu erhöhen. Angesichts der Tatsache, dass nunmehr - nach Abschluss des Sozialversicherungsabkommens bzw. dem Beitritt Rumäniens zur EU - Versicherte ihre Ansprüche gegen den rumänischen Sozialversicherungsträger realisieren können, wäre dies allenfalls Grund, die Notwendigkeit einer Begünstigung dieser Versicherten durch das FRG zu prüfen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - L 8 R 3380/16 -, n.v.; Urteil vom 28.04.2016 - L 10 R 689/15 – in juris). Soweit die Klägerin der Auffassung ist, aus der Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (a.a.O.) sei abzuleiten, dass durch die Zahlung der rumänischen Rente nach Deutschland für die rentenrechtlichen Zeiten in Rumänien Eigentumsschutz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG geschaffen werde, lässt sie außer Acht, dass das BVerfG auch entschieden hat, dass selbst wenn Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt werde, der Gesetzgeber durch § 22 Abs. 4 FRG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht hätte.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht durch europarechtliche Bestimmungen, die seit dem Beitritt Rumäniens zur EU zum 01.01.2007 Anwendung finden. Grundsätzlich entfaltet das Europarecht Vorrang gegenüber dem nationalen Recht. Dies erkennt auch das FRG selbst an (vgl. § 2 Satz 1 Buchst. b FRG). In § 2 Satz 2 FRG ist allerdings eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wenn nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem FRG anrechenbare Zeiten unberührt bleiben. Die seit 20.05.2004 geltende VO (EG) 883/2004 bestimmt in Art. 83 i.V.m. Anhang XI für Deutschland Nr. 7 ausdrücklich, dass die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz (BVFG)) genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 Satz 1 Buchst. b FRG gelten. Zu den bezeichneten Gebieten zählt Rumänien. Diese Ausnahmeregelung ist mit dem Zweck und den Zielen der europäischen Verordnung vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R -, in juris, Rn. 35 ff.). Das BSG, dem sich der Senat nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, hat hierzu wörtlich ausgeführt:

"Die Einbeziehung von Versicherungszeiten nach dem FRG stellt für die Berechtigten grundsätzlich eine Vergünstigung - aus besonderen historischen Umständen - dar, auch wenn die daraus resultierenden Leistungen unter dem Ruhensvorbehalt des § 31 FRG stehen (aa). Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Verordnungen (bb).

(aa) Dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7.8.1953 (BGBl I 848) lag ursprünglich der Gedanke der Entschädigung bzw. Ersatzleistung für Vertriebene und Flüchtlinge zugrunde, für deren Schicksal die Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg eine besondere Verantwortung anerkannt hat. Da diese ihre Ansprüche und Anwartschaften gegen den Versicherungsträger in ihrem Herkunftsstaat regelmäßig nicht geltend machen konnten, sollte ihnen ersatzweise ein Anspruch gegen einen Versicherungsträger im Bundesgebiet gegeben werden. Der Versicherungsträger des Bundesgebiets trat nach diesem Gedanken vorlageweise für den ursprünglich verpflichteten - ausländischen - Versicherungsträger ein. Dabei richtete sich der Umfang der Ersatzleistung zunächst grundsätzlich nach der Rechtsstellung, die der Versicherte nach dem Recht des Herkunftslandes erworben hatte. Von dem Entschädigungsprinzip rückte der Gesetzgeber mit der Einführung des FRG (als Art 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25.2.1960, BGBl I 93) allerdings insoweit ab, als er an dessen Stelle das Prinzip der Eingliederung gesetzt hat (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 21.5.1959, BT-Drucks III/1109 S 35 zu A). Aus Gründen der sozialen Fürsorge wurden danach die von den Berechtigten in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten grundsätzlich so behandelt, als ob sie im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden wären. Konsequenterweise durfte es der Gesetzgeber daher als erheblich für die Leistung nach dem FRG ansehen, wenn für denselben Versicherungsfall von einem ausländischen Versicherungsträger eine Leistung tatsächlich gewährt wird. Zur Gleichstellung der ausländischen Zeiten war der Gesetzgeber weder nach einfachem noch nach Verfassungsrecht verpflichtet. Die zu fremden Versicherungssystemen entrichteten Beiträge haben keine anzuerkennende Rechtsposition in der zur Leistung verpflichteten deutschen Rentenversicherung geschaffen (vgl. Senatsurteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - SozR 4-5060 Art 6 § 4 Nr. 4 RdNr 23). Während der Bezug einer ausländischen Rente nach § 1 Abs. 5 FAG (BGBl I 1953, 848) noch zum Erlöschen des hiesigen Leistungsanspruchs geführt hat, tritt nach § 31 FRG aufgrund einer Rente aus dem Herkunftsstaat nur ein (teilweises) Ruhen der deutschen Rente ein. Dabei soll der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt jedenfalls nicht weniger als vor der Zubilligung dieser Rente erhalten (vgl. BT-Drucks III/1109 S 46 zu § 31 FRG). Die weitere Anwendung des FRG nach § 2 S 2 FRG auch in dem Fall, dass nach zwischen- bzw. überstaatlichem Recht Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Herkunftsland realisiert werden, führt darüber hinaus im Ergebnis dazu, dass das - häufig noch niedrigere - Rentenniveau in den Herkunftsländern auf das "Niveau des FRG aufgestockt" wird (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit, BT-Drucks 12/470 S 7 zu Artikel 5 - § 2 FRG). Das Konzept des FRG, das sich aus besonderen historischen Gründen ergeben hat, ist somit regelmäßig vorteilhaft bzw. hat im Einzelfall jedenfalls keine negativen Auswirkungen.

(bb) Die durch den Anhang der Verordnungen geregelte Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten nach dem FRG steht auch mit dem Zweck und den Zielen der europäischen Verordnungen im Einklang. Es handelt sich insoweit um eine spezielle (Ausnahme-)Regelung einer durch § 31 FRG beschränkten Leistungskumulierung iS des Art 12 Abs. 2 EWGV 1408/71 bzw. Art 10 EGV 883/2004 (vgl Otting in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, K Art 10 EGV 883/2004, RdNr 5a). Nach Art. 10 VO (EG) 883/2004 bzw. Art. 12 Abs. 1, 2 EWGV 1408/71 kann grundsätzlich kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus denselben Pflichtversicherungszeiten erworben oder aufrechterhalten werden. Die Formulierung "Pflichtversicherungszeit" steht dabei für die Abgrenzung zur - hier nicht vorliegenden - freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung (vgl. Art 10 VO (EG) 883/2004, Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Kommentar, 7. Aufl. 2018, Art 10 RdNr 5 ff). Allerdings werden von dem grundsätzlichen Verbot der Kumulierung Ausnahmen in der Verordnung zugelassen. Art 10 VO (EG) 883/2004 bzw. Art 12 EWGV 1408/71 beschränken ihre Geltung auf den Fall, dass nichts Anderes bestimmt ist. Eine derartige abweichende Bestimmung stellt Art 83 EGV 883/2004 iVm Anhang XI Deutschland Nr. 7 bzw. Art 7 Abs. 2 Buchst c EWGV 1408/71 iVm Anhang III A Nr. 5 (Tschechische Republik - Deutschland) dar. Ohne diese Ausnahmeregelungen könnten die Beitragszeiten, die auch im Herkunftsstaat berücksichtigt werden, von vornherein nach den Verordnungen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Diese Ausnahme ist jedoch nicht nur aus nationalstaatlicher Sicht erforderlich, um unter Geltung des europäischen Koordinierungsrechts auch weiterhin bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die FRG-Zeiten ohne Verstoß gegen das Kumulierungsverbot in die Rentenberechnung einfließen zu lassen, sondern auch aus europarechtlicher Sicht geboten. Denn es würde dem Grundgedanken der Freizügigkeit widersprechen, wenn Personen, die von dieser Gebrauch gemacht haben, gerade aufgrund der Anwendung der Verordnungen Ansprüche verlören, die sich bereits allein aus innerstaatlichen Regelungen ergeben (vgl. EuGH Urteil vom 21.10.1975, Petroni - C-24/75 -, Celex-Nr 61975CJ0024 - Juris RdNr 20). Durch die Ruhensvorschrift des § 31 FRG ist die Kumulierung von Leistungen zudem von vornherein nur in beschränktem Umfang möglich. Dadurch stellt die Weitergeltung des FRG lediglich eine moderate und damit erst recht zulässige Ausnahme vom Grundsatz des Kumulierungsverbots dar."

b) Die Beklagte hat zu Recht und in zutreffender Höhe die rumänische Rente von der innerstaatlichen Rente zum Abzug gebracht.

Rechtsgrundlage ist § 31 FRG. Wird hiernach dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 FRG). Diese Rechtsgrundlage wird europarechtlich nur insoweit überlagert, als im Sinne einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen der Verordnungen die nach Art. 46a Abs. 3 VO (EG) 1408/71 bzw. Art. 53 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 vorgesehenen - allgemeinen - Grenzen für die Anwendung von nationalen Doppelleistungsbestimmungen zu beachten sind (BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R -, in juris, Rn.46 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16.5.2013, C-589/10, Celex-Nr 62010CJ0589 -, in juris, Rn. 60). Danach kann insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen gekürzt werden. Auch die Reihenfolge bei der Feststellung der Leistung, die die Anwendung der Ruhensbestimmungen vor dem endgültigen Vergleich vorsieht, ist einzuhalten. Dagegen findet Art. 54 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 bzw. Art 46b Abs. 2 VO (EG) 1408/71 auf § 31 FRG keine Anwendung (BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R -, in juris, Rn. 47 m.w.N.). Diese Vorschriften beschränken im Falle eines Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art die "Geltung" nationaler Doppelleistungsbestimmungen für eine autonome Leistung. § 31 FRG stellt aber keine isoliert zu betrachtende nationale Doppelleistungsbestimmung im Sinne dieser Normen dar, sondern ist - wie oben ausgeführt - Teil der Grundkonzeption des FRG, dessen Weitergeltung die Verordnungen ausdrücklich und speziell anordnen (BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R -, in juris, Rn. 47).

Die Beklagte hat diese Vorgaben beachtet. Die Klägerin bezieht eine Altersrente von der Beklagten und zugleich eine Rente vom rumänischen Sozialversicherungsträger. Die Leistung vom rumänischen Sozialversicherungsträger wird der Klägerin auch tatsächlich ausgezahlt (zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R -, in juris, Rn. 48; BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R -, in juris). Dabei ist sie zutreffend vom Bruttobetrag der rumänischen Rente ausgegangen, vgl. Art. 53 Abs. 3 Buchst b) VO (EG) 883/2004, und hat den Betrag gem. Art. 90 VO (EG) 987/2009 in Euro umgerechnet. Die Beklagte hat auch beachtet, dass das Ruhen zur Vermeidung einer Doppelleistung nur insoweit angebracht ist, als sich die rentenrechtlichen Zeiten der beiden Renten überschneiden (BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R -, in juris, Rn. 50 m.w.N.). Vorliegend überschneiden sich die Zeiten zu 100 %, so dass eine Anrechnung in voller Höhe erfolgen durfte. Ausweislich des rumänischen Versicherungsnachweises liegen der rumänischen Rente die Versicherungszeiten vom 01.10.1971 bis 20.08.1992 (251 Monate) zugrunde. Derselbe Zeitraum ist im Versicherungsverlauf der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit Entgeltpunkten belegt. Dass die rumänischen Zeiten aufgrund der Absenkung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG wertmäßig nicht zu 100 % in die Berechnung der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit einfließen, ist unerheblich. Die Klägerin verkennt, dass auch eine im Wert reduzierte Leistung für dieselben Versicherungszeiten eine Doppelleistung ist.

Der Klägerin wird insgesamt auch nicht mehr genommen als ihr für den gesamten deckungsgleichen Zeitraum von deutscher Seite tatsächlich gezahlt wird. Denn die persönlichen Entgeltpunkte für die FRG-Zeiten (14,6250 + 0,4215 + 0,0766 + 0,0766 + 1,0781 = 16,2778 Entgeltpunkte x Zugangsfaktor von 0,892 = 14,5198 persönliche Entgeltpunkte, vgl. Anlagen des Rentenbescheids vom 08.01.2018) übersteigen in ihrem jeweiligen maßgeblichen Wert (z.B. für das Jahr 2018 mit einem Rentenwert von 32,03 EUR) mit 465,07 EUR (= 14,5198 x 32,03 EUR) deutlich den für denselben Zeitraum abgezogenen Anrechnungsbetrag von 173,03 EUR.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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