L 18 AL 29/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AL 39/19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 29/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Februar 2020 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 17. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2019 werden aufgehoben, so-weit die Beklagte darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 5. Dezember 2018 bis 25. Dezember 2018 aufgrund einer Sperrzeit aufgehoben und die Dauer des Arbeitslosengeldes entsprechend gemindert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Verfahren erster Instanz. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren (noch) um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 14. November 2014 bis 4. Dezember 2014 und die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg um 21 Tage.

Die Beklagte hatte dem Kläger Alg für die Zeit ab 14. April 2018 iHv tgl 54,25 EUR für 360 Kalendertage bewilligt (Bescheid vom 9. Mai 2018). Bereits für die Zeit vom 10. September bis 30. September 2018 hatte die Beklagte wegen Eintritts einer Sperrzeit die Alg-Bewilligung insoweit aufgehoben (Bescheid vom 27. November 2018). Unter dem 5. Oktober 2018 wies die Beklagte den Kläger einer Maßnahme (Maßnahme "Eine für alle, Modul 2 und 3") zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) für die Zeit vom 5. November 2018 bis 4. März 2019 zu. Auf die dem Bescheid beigefügte Rechtsfolgenbelehrung wird Bezug genommen.

Aufgrund unentschuldigten Fehlens und Nichtteilnahme des Klägers wurde die Maßnahme am 13. November 2018 vorzeitig abgebrochen. Nach Anhörung des Klägers (vgl dessen Erklärung vom 7. Dezember 2018) hob die Beklagte die Alg-Bewilligung mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2019 wegen des Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 14. November 2018 bis 25. Dezember 2018 auf. Insoweit ruhe der Alg-Anspruch. Dieser mindere sich zudem um 42 Tage. Mit weiterem Bescheid vom 17. Dezember 2018 stellte die Beklagte ua für den hier streitigen Zeitraum einen Alg-Leistungsbetrag iHv tgl 0,00 EUR fest.

Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat den Sperrzeitbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben (Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2020). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zuweisung vom 5. Oktober 2018 sei keine wirk-same Rechtsfolgenbelehrung beigefügt gewesen. Die Belehrung sei nicht konkret gewesen, weil sie dem Kläger nicht zweifelsfrei und einzelfallbezogen erklärt habe, mit welchen Rechtsfolgen er zu rechnen habe, falls er ohne wichtigen Grund den Aufforderungen nicht nachkomme. Sie erschöpften sich in der sinngemäßen Wiedergabe des Gesetzestextes. Daher sei auch eine geltungserhaltende Reduktion auf eine dreiwöchige Sperrzeit ausgeschlossen.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte (nur) noch gegen die Aufhebung auch einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 14. November 2018 bis 4. Dezember 2018. Der Kläger habe anhand der Rechtsfolgenbelehrung erkennen können, dass jedenfalls eine Sperrzeit von drei Wochen bei Abbruch der Maßnahme drohe.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Februar 2020 aufzuheben, soweit damit der Sperrzeitbescheid vom 17. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2019 auch für die Zeit vom 14. November 2018 bis 4. Dezember 2018 aufgehoben worden ist, und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg zu Recht für die Zeit vom 14. November 2018 bis 4. Dezember 2018 aufgrund des Eintretens einer dreiwöchigen Sperrzeit aufgehoben. Der Alg-Anspruch des Klägers ruhte in dieser Zeit. Er mindert sich zudem um 21 Tage.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben der Entscheidung der Vorinstanz der Bescheid vom 17. Dezember 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2019 (nur) noch insoweit, als die Beklagte wegen des Ein-tritts einer dreiwöchigen Sperrzeit die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 14. November 2018 bis 4. Dezember 2018 aufgehoben und die Dauer des Anspruchs auf Alg entsprechend gemindert hat, sowie der ebenfalls am 17. Dezember 2018 ergangene Änderungsbescheid über die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der hier noch in Rede stehenden Sperrzeit, der mit den vorgenannten Bescheiden in-soweit eine rechtliche Einheit darstellt (vgl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 4. April 2017 - B 11 AL 19/16 R = SozR 4-4300 § 144 Nr 25 - Rn 15 mwN).

Der Kläger greift den Sperrzeitbescheid und den Alg-Änderungsbescheid zu Recht mit der isolierte Anfechtungsklage an (§ 54 Abs 1, § 56 SGG). Auf Grund der zuvor mit Bescheid vom 9. Mai 2018 erfolgten bindenden Bewilligung von Alg für den hier noch streitbefangenen Zeitraum bedurfte es keiner damit verbundenen Leistungs-klage hinsichtlich der Bewilligung von Alg (vgl BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 - B 11 AL 2/17 R = SozR 4-4300 § 159 Nr 6 – Rn 10).

Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Alg-Bewilligung für den streitigen Zeitraum misst sich an § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB) X iVm § 330 Abs. 3 SGB III, weil diese die ursprüngliche Bewilligung von Alg durch Bescheid vom 9. Mai 2018 jeweils rückwirkend für die Zeitraum der angenommenen Sperrzeit vor Bekanntgabe der Bescheide vom 17. Dezember 2018 aufgehoben hat. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der Leistung auswirkt. Die Beklagte ist zutreffend von einer Änderung aufgrund eines Ruhens des Anspruchs auf Alg wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit nach Abbruch der Maßnahme am 13. November 2018 ausgegangen.

Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab dem 1. Februar 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach dem hier allein in Betracht kommenden § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III vor, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung beträgt im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen und in den übrigen Fällen zwölf Wochen (§ 159 Abs. 4 Satz 1 SGB III).

Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen iS des § 48 SGB X wegen eines Ruhens des Anspruchs auf Alg aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit von drei Wochen ist nach Auffassung des Gerichts eingetreten. Hinsichtlich dieser Sperrzeitdauer mangelt es nicht an einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung.

Wie die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG bereits ent-schieden haben, soll die Rechtsfolgenbelehrung den Arbeitslosen über die Folgen eines versicherungswidrigen Verhaltens so informieren, dass er eine selbstverantwortliche Entscheidung treffen (vgl schon BSG, Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 55/77 - BSGE 47, 101, 105 = SozR 4100 § 119 Nr 5 S 29) und sich über die zulässigen Ablehnungsgründe schlüssig werden kann (BSG, Urteil vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 2/80 - BSGE 52, 63, 66 = SozR 4100 § 119 Nr 15 S 73). Entsprechend diesem sozialen Schutzzweck hat die Rechtsfolgenbelehrung formalen Charakter und muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich für ihn im Fall einer Weigerung bzw eines Abbruchs einer Maßnahme ohne wichtigen Grund ergeben (vgl BSG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 7 RAr 24/81 - BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18 S 87). An diesen Anforderungen hat das BSG auch nach Inkrafttreten des SGB III festgehalten und betont, eine Rechtsfolgenbelehrung iS von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III aF müsse als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit vor allem widerspruchsfrei sein (vgl BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 26/05 R – Rn 15 mwN; vgl zur Rechtsfolgenbelehrung im SGB II BSG, Ur-teil vom 15. Dezember 2010- B 14 AS 92/09 R – juris - Rn 24).

Mit der nunmehr vorhandenen Ausdifferenzierung der Sperrzeitdauern in der Weise, dass die Sperrzeitdauer nunmehr entsprechend der Anzahl der Verstöße abgestuft ist, soll der Eingliederungsdruck auf den Arbeitslosen in Abhängigkeit von seiner Mitwirkungsbereitschaft stetig erhöht werden. Dieser Vermittlungsansatz findet Ausdruck auch in einer Individualisierung der Sperrzeitfolgen. Entsprechend muss auch die Rechtsfolgenbelehrung auf die individuelle leistungsrechtliche Situation abgestimmt sein. Dies dient zugleich dem Ziel der Verhaltenssteuerung (vgl BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 - B 11 AL 2/17 R - SozR 4-4300 § 159 Nr 6 – Rn 27 mwN). Davon ausgehend war nicht mehr zu entscheiden, ob die Zuweisung zu der Maßnahme vorliegend eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung für eine sechswöchige Sperrzeit enthielt. Offenbleiben kann damit auch, ob der Hinweis auf eine Sperrzeit von "längstens" zwölf Wochen auf einen tatsächlich nicht bestehenden Ermessensspielraum hindeutet, wie das SG meint, da es aus den vom SG genannten Gründen schon an einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung für den Zeit-raum einer drei Wochen überschreitenden Sperrzeit fehlt (vgl insoweit auch BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 – B 11 AL 14/18 R = SozR 4-4300 § 159 Nr 7 – Rn 21).

Allerdings ist von einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung auszugehen, soweit jeweils ein erstes versicherungswidriges Verhalten und die daran anknüpfende Rechtsfolge einer dreiwöchigen Sperrzeit betroffen ist. Insoweit lässt die Rechtsfolgenbelehrung für einen verständigen Arbeitslosen erkennen, dass im Fall eines Abbruchs der Maßnahme jedenfalls eine Sperrzeitdauer von drei Wochen droht. Es liegt auch keine widersprüchliche Belehrung vor, was in Betracht käme, wenn der Eintritt miteinander im Widerspruch stehender Rechtsfolgen offen und im Ergebnis unklar bliebe, ob überhaupt eine Rechtsfolge eintritt. Auch wenn die der Maßnahmenzuweisung beigefügte Belehrung hinsichtlich des Eintritts einer sechs- und zwölfwöchigen Sperrzeit bei Abbruch der Maßnahme nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, kann ihr entnommen werden, dass zumindest eine dreiwöchige Sperrzeit bei Abbruch der Maßnahme eintreten werde (vgl hierzu schon BSG aaO Rn 22).

Auch die weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der dreiwöchigen Sperrzeit vom 14. November 2018 (Tag nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis, vgl § 159 Abs. 2 SGB III) bis 4. Dezember 2018 lagen vor. Der Kläger hat durch unentschuldigte Nichtteilnahme an der angebotene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung iSv § 45 Abs. 1 SGB III ab 13. November 2018 Anlass für seinen Ausschluss aus der Maßnahme gegeben, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Er hat hierzu seinerzeit vorgetragen, die Teilnahme an der Maßnahme abzulehnen, weil er sie nicht für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht für geeignet halte. Hiervon ist indes ausweislich der dokumentierten Fehler des Klägers in seinen Bewerbungsunterlagen und in Bewerbungsgesprächen nicht auszugehen, da die Maßnahme gerade der Unterstützung im Bewerbungsprozess dienen sollte. In der Eingliederungsvereinbarung vom 26. September 2018 war zu-dem die Teilnahme des Klägers an der Maßnahme verabredet worden. Das pau-schale Vorbringen im Klageverfahren, es habe sich um "sinnlose Bastelarbeiten" gehandelt, ist schon in Anbetracht des eigenen Vorbringens des Klägers im Anhörungsverfahren nicht plausibel. Damit stand dem Kläger auch kein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falls und unter Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann (vgl etwa BSG, Urteil vom 12. September 2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr 3 – Rn 16).

Die Alg-Anspruchsdauer mindert sich damit um 21 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr 3 SGB III).

Die Beklagte war auch berechtigt und verpflichtet, die Alg-Bewilligung nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB) X iVm § 330 Abs. 3 SGB III für den verbleibenden Streitzeitraum vom 14. November 2018 bis 4. Dezember 2018 aufzuheben. Dem Kläger ist nach dem insoweit anzuwendenden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab und der dabei zu berücksichtigenden Urteils- und Kritikfähigkeit, wie sie sich auch seinen Einlassungen im Anhörungsverfahren ergibt, zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der eingetretenen Rechtswidrigkeit anzulasten. Die Hinweise in der Rechtsfolgenbelehrung auf die Rechtslage und den Eintritt einer Sperrzeit von zumindest drei Wochen bei Maßnahmeabbruch waren für einen verständigen Ver-sicherten wie den Kläger unmissverständlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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