S 48 KR 1921/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
48
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 48 KR 1921/19
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Tatookünstlerin kann dann als Künstlerin im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG anzuerkennen sein, wenn der Schwerpunkt ihrer Arbeit nicht im Einsatz handwerklich-manueller Tätigkeiten, sondern in der freien schöpferischen Gestaltung liegt.

2. Eine Vergleichbarkeit der Arbeiten einer Tatookünstlerin mit denen einer Grafik-Designerin, Illustratorin oder Kunstmalerin kann im Einzelfall vorliegen, wenn sie eine gestalterische Ausbildung an einer Kunsthochschule absolviert hat, einen eigenen illustrativen Stil und eine spezielle Ästhetik als Künstlerin entwickelt hat.

3. Eine Tattookünstlerin hat den handwerklich geprägten Bereich des Tätowierens verlassen, wenn sie an Ausstellungen teilgenommen hat, in denen Arbeiten von Tätowierern als künstlerische Werke präsentiert werden.
1. Die Bescheide der Beklagten vom 24.01.2018 und vom 28.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2018 werden aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Tattookünstlerin und Illustratorin bei der Beklagten gemäß den Vorschriften der Künstlersozialversicherung ab dem 10.05.2017 in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. 3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Tattoo-Artist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) streitig.

Die 1980 geborene Klägerin hat 2009 ein Studium als Kommunikations-Designerin an der M. mit dem Diplom abgeschlossen. Seit 2010 arbeitet sie in einem eigenen Atelier als Illustratorin und kreiert Stofffiguren, die für Editorials, Poster oder Cover fotografisch in Szene gesetzt werden. Daneben tätowiert sie in einem Tattoostudio.

Sie beantragte bei der Beklagten am 10. 5. 2017 die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung. Hierzu führt der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2017 aus, dass es sich bei den Tätowierungen der Klägerin um exklusive und einmalige Illustrationen handele, deren Schwerpunkt im Entwurf und in der Umsetzung der eigenen Tätowierungen liege. Sie habe als Künstlerin bereits mehreren Ausstellungen teilgenommen und zwar im Jahr 2011 an einer Groupshow der H. (4.8. -12.8., C.), im Jahr 2013 an der Kreativnacht S. (6.8.) und am 28.9. an einer Groupshow (F.). Im Jahr 2014 folgten eine Charity Groupshow (6. 9.bis 8. 9. B1), die Ausstellung "Z." vom 17. 9 bis 20. 9. auf dem R. Festival und die Ausstellung "F1" des T. Magazine E. in der A. Gallery, L. (15. 9.bis 24. 10.). Besonders zu erwähnen sei die Teilnahme an der Tattoo- Ausstellung des Museums K. vom 13.2.-6.9.2015. Im gleichen Jahr habe sie an der B. Groupshow (10.4 ... – 12.4.) und an der Groupshow des Museums A1 teilgenommen. Geplant sei für das Jahr 2018 die Teilnahme an einer Gruppenausstellung in den Vereinigten Staaten von Amerika mit namhaften Künstlern der Szene (4.1. bis 4. 2. in C.). Damit habe die Klägerin ein handwerklich geprägtes Berufsfeld verlassen und einen künstlerischen Berufsbereich gewählt. Sie sei auch grundsätzlich bereit, Mitglied einer Künstlervereinigung zu werden und bitte um einen Hinweis, welche Künstlervereinigung von der Beklagten anerkannt werde. Außerdem habe das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 4.5.2011, AZ 5 U 207/10) Tätowierungen, wenn es sich um komplexe Bildkompositionen handele, als persönliche-geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Urhebergesetz qualifiziert. Die Klägerin arbeite auch als Illustratorin, mit deren Tätigkeit sie im Jahr 2017 im 1. Halbjahr 70 %, im zweiten Halbjahr 30 % ihrer Einnahmen erziele. Für 2018 schätze sie ihr Einkommen auf 20.000 EUR im Kalenderjahr ein, woraus sie 60 % aus der Erstellung von Illustrationen für Werbe-und Printmedien erzielen werde und 40 % für die Erstellung von Illustrationen für die Umsetzung zu Tätowierungen.

Mit Bescheid vom 24.1.2018 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch / publizistisch im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit nach eigenen Angaben im Bereich der Tätigkeit als Tätowiererin liege. Der Bereich der klassischen Tattoo-Szene sei nicht verlassen worden. Die Ausstellungen H. und A. Gallery, L. könnten im Internet nicht mit der Klägerin in Zusammenhang gebracht werden. Die Ausstellung im Museum für K. beschäftige sich mit dem gesamten kulturhistorischen Phänomen Tattoo. Neben historischen Hautpräparaten wurden historische Tattoo -Werkzeuge und Arbeiten von internationalen Tätowierern ausgestellt. Sie sei als Künstlerin ausgewählt und eingeladen worden, die Museumssammlung als Ausgangspunkt für neue Tattoo-Motive zu nutzen. Die Mitwirkung im Rahmen dieser Ausstellung habe also nicht in erster Linie der Ausstellung eigener Arbeiten gedient.

Hiergegen erhob die Klägerin am 6.4.2018 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie in beigefügten Anlagen auf die Teilnahme an den Ausstellungen H. und A. Gallery, L ... Des Weiteren legte sie ein Schreiben der Stabsstelle Kooperation des Museums für K. vom 23.4.2018 bei, indem es u.a. heißt ".gerne bestätige ich Ihnen die künstlerische Mitarbeit im Rahmen unserer Sonderausstellung Tattoo Insbesondere durch ihre Mitarbeit konnten wir zeigen, dass (und wie) inzwischen eine beachtlich große Zahl teils akademisch ausgebildeter Künstlerinnen und Künstlern aus dem Bereich Grafikdesign und Illustration auf dem Gebiet der tätowierten Kunst aktiv ist und hier eine völlig neue Qualität und Kreativität einzubringen vermag es unserer Konzept war, in erster Linie die grundlegenden künstlerischen Qualitäten der beteiligten Personen vorzustellen und die Tätowierkunst in diesem Zusammenhang als eine von verschiedenen grafischen Ausdrucksformen zu interpretieren. Aus diesem Grund haben wir Sie auch gezielt um eine künstlerische Auseinandersetzung mit unserem Sammlungsbestand in Form einer Zeichnung gebeten, die eine eigene Interpretation des Kunstwerks sein sollte und ihre individuelle künstlerische "Handschrift" besitz. Aus diesem Grund würde ich ihre Beteiligung an der Ausstellung definitiv mehr als Grafikkünstlerin und weniger als Tätowiererin beschreiben". Zusätzlich ist dargelegt, dass sich bei einem zu erwartenden Einkommen der Klägerin im Jahr 2018 in Höhe von 30.000 EUR sich dieses voraussichtlich zu 75 % aus Einnahmen aus Illustrationen und zu 25 % aus künstlerischer Tätigkeit in Bezug auf Tattoos zusammensetzen werde.

Mit Bescheid vom 28.9.2018 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und stellte für die Zeit vom 10. 5. bis zum 31.12.2017 Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach dem KSVG fest. Ab dem 1.1.2018 bestehe Versicherungsfreiheit für die Kranken-und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG.

Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.4.2019 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass Tätowierer nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.2.2007 (AZ B 3 KR 2/07R) nur dann bildende Künstler im Sinne von § 2 KSVG seien, wenn mit ihren Arbeiten Aufmerksamkeit und Anerkennung über den eigenen Kundenkreis und über die Szene der Tätowierer hinaus erzielt werden. Eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG liege dagegen nicht vor, wenn es an objektiven Hinweisen auf eine Anerkennung und gleichwertige Behandlung gerade in den maßgeblichen Kreisen der bildenden Künstler fehle (z. B. Erwähnung in Kunstfachmagazinen, Präsentationen auf Kunstausstellungen, Erwähnung in Künstlerlexika). Die Teilnahme an sogenannten "Conventions" stelle keine Anerkennung in maßgeblichen fachkundigen Kreisen im Bereich der bildenden Kunst dar, es sei denn, die Jury setzte sich aus Vertretern der bildenden Kunst zusammen.

Am 10.5.2019 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und unter Wiederholung ihres Vorbingens im Widerspruchsverfahren ergänzt, dass sich auf der "Tattoo Convention" auch fachkundige Fachkreise im Bereich der bildenden Kunst zusammenfänden. Seit dem Urteil des BSG von 2007 hätte sich die Tattoo-Szene sehr stark weiterentwickelt und zwar von einem handwerklichen zu einem mittlerweile sehr illustrativ und künstlerisch geprägte Genre, das überwiegend über das rein Handwerkliche hinausgehe. Zu beachten sei des Weiteren, dass sich die "Katalogberufe" stark verändert hätten und in der Form, wie sie der Künstlerbericht zugrunde gelegt habe, nicht mehr der Berufsrealität entsprächen.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 24.01.2018 und vom 28.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Tattookünstlerin und Illustratorin bei der Beklagten gemäß den Vorschriften der Künstlersozialversicherung ab dem 10.05.2017 in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass die von BSG geforderte Anerkennung in Künstlerkreisen bei der Klägerin nicht vorliege, weil es sich bei der von der Klägerin aufgeführten Ausstellungen ausschließlich um solche von Werken von Tätowierern handele. Eine Anerkennung in Kreisen bildender Künstler, wie sie zum Beispiel vom Bundesverband der bildenden Künstler vertreten würden, sei nicht belegt. Die Klägerin arbeite mehrfach in der Woche in einem Tattoo-Studio und habe daher das handwerkliche Berufsfeld nicht verlassen.

In der mündlichen Verhandlung am 18.6.2020 hat die Klägerin zusätzlich unter Vorstellung zahlreicher Entwürfe, die sowohl für T-Shirtdrucke, Wandillustrationen und Taattoos als Vorlage dienten, ausgeführt, dass sie in den Ausstellungen, an denen sie teilgenommen hat, Fineprints zeige. Auch ihre Internetseite präsentiere Fineprints ihrer Entwürfe sowohl für Tattoos als auch für Illustrationen, die im Bereich Marketing oder für T-Shirts verwendet würden. Typischerweise arbeite sie so, dass der Kunde ihr drei Attribute nenne und sie daraus einen Entwurf fertige. Zwar sei es so, dass sie zwei Drittel der Zeit für den Entwurf verwende und die Umsetzung weniger Zeit beanspruche, dennoch sei auch die Anfertigung künstlerisch geprägt, denn nicht nur in der Entwurfsphase, sondern auch bei der Anfertigung der Tattoos komme es auf die künstlerische Umsetzung und den "eigenen Pinselstrich" an. Nach Fertigstellung eines Entwurfs, bleibe er so bestehen und Änderungswünsche der Kunden würden nicht berücksichtigt. Es komme auch vor, dass ihr von Kunden nur Hautfläche zur Verfügung gestellt werde, auf der sie sich dann ohne das Aufgreifen von Kundenideen künstlerisch frei entfalten könne. Ein wiederkehrendes Thema ihrer Arbeit seien Häuser, wie z.B. das Hexenhaus in der russisch/polnische Saga "Baba Jaga".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung der Kammer gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, und begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht die Versicherungspflicht der Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Tattookünstlerin nach dem KSVG verneint. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten und waren daher aufzuheben. Darüber hinaus war gem. §§ 1, 2 S. 1 KSVG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KSVG die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Renten-, der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung nach dem KSVG auch ab dem 1.1.2018 bei der Beklagten festzustellen.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht ist § 1 KSVG. Hiernach werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Nach § 2 S. 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin zur Überzeugung der Kammer erfüllt, denn die Tätigkeit der Klägerin lässt sich dem Bereich der bildenden Kunst im Sinne des § 2 S. 1 KSVG zuordnen.

Der Begriff der künstlerischen Tätigkeit ist aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfasst, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (std. Rspr., BSG, Urteil vom 23. März 2006 – B 3 KR 9/05 R , SozR 4-5425 § 2 Nr. 7m.w.N.). Der Künstlerbericht mit seinen Katalogberufen dient allerdings lediglich als Einordnungshilfe, anhand derer selbstständig nachzuvollziehen ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzuordnen ist und ob sie weder als Traditions- und Brauchtumspflege noch als (kunst)handwerkliche Tätigkeit – oder auch weil sie dem technischen Bereich zuzuordnen ist – aus dem Schutzbereich des KSVG ausgeschlossen ist. Würde der Bericht die Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer oder publizistischer Berufstätigkeit missachten und neuartige Kunstformen ausschließen, stünde dies dem bewusst offengehaltenen Kunstbegriff des § 2 KSVG entgegen (BSG, Urt. v. 20.03.1997 - 3 RK 15/96 - "Musikinstrumentenbauer"; BSG, Urt. v. 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R - "Feintäschner").

Im Künstlerbericht der Bundesregierung ist weder der Beruf des Tätowierers noch der der Tattookünstlerin verzeichnet. Das BSG ist in seiner Entscheidung vom 28.2.2007 (B 3 KS 2/07 R, juris) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit des Tätowierens trotz einer kreativen Komponente - auch ohne Erfassung in der Handwerksordnung - eine handwerkliche Tätigkeit sei, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten liege, so dass es nicht der bildenden Kunst im Sinne des § 2 KSVG zugerechnet werden könne. In der Begründung heißt es, der erste kreative Arbeitsschritt diene nur als Vorarbeit zum handwerklichen Arbeitsschritt, der den Schwerpunkt der Tätigkeit bilde und aus dem der Tätowierer in erster Linie sein Einkommen erziele. Tätowierer könnten sich nicht mit einem Maler vergleichen, weil es dabei um die bereits nach allgemeiner Verkehrsauffassung als künstlerisch geltende Tätigkeit des Malens gehe. Der "Kunstmaler" betätige sich künstlerisch und nicht handwerklich, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit im kreativen Schaffen und nicht im Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten bestehe.

Die Kammer ist der Auffassung, dass sich im Hinblick auf Tätowierungen, wie sie von der Klägerin gestochen werden, die allgemeine Verkehrsauffassung geändert hat. Über den sich seit den 80er Jahren entwickelten anhaltenden Modetrend hinaus, nach dem Tattoos kein Phänomen der Unterschicht und der Außenseiter mehr sind, sondern als Ausdrucksmöglichkeit für Exklusivität, Selbstdarstellung, Abgrenzung, sexueller Reiz, Schmuck, Protestsymbol oder politische Stellungnahme dienen, hat sich mittlerweile eine neue kreative Tätowierszene etabliert. An Hochschulen ausgebildete Künstlerinnen und Künstler verstehen sich nicht mehr als Dienstleister, sondern als Künstler und ihre Kunden als Leinwände; ihnen wird die Haut des menschlichen Körpers zur Schreib- und Malfläche. Bei diesen Kreativen hat sich der Schwerpunkt von einer handwerklich/technische Ausführung zu einer künstlerischen Betätigung im Sinne einer freien schöpferischen Gestaltung entwickelt, in der Intuition, Fantasie und Kunstverstand (vgl. BVerfGE 30,173,188) zusammenwirken, inspiriert von Kunstgeschichte und Grafikdesign. Merkmale dieser Tattookünstler sind ein unverwechselbarer Stil, der sich gestalterisch auf hohem Niveau bewegt mit Motiven jenseits des Mainstreams sowie Tattoozeichnungen, die von Genauigkeit und Feinheit geprägt sind und nicht seriell verwendet werden. Hierzu gehören u.a. als bekannteste Vertreter in Deutschland C.M., der für seine abstrakten Motive bekannt ist sowie S.P. und V.M., die einen eigenen "Undergound-Stil" geschaffen haben. Diese und weitere populäre Tattookünstler veranlassen Menschen viel Geld auszugeben und weite Strecken zu reisen, um das Tattoo eines speziellen Tätowierers auf ihrem Körper zu tragen (https://www.goethe.de/de/kul/mol/20885263.html).

Mag im Jahr 2007 die Erkenntnis noch zutreffend gewesen sein, dass der Kunstmaler nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im Gegensatz zum Tätowierer seinen Schwerpunkt im kreativen Schaffen habe, der Tätowierer hingegen in der handwerklichen Ausfertigung, kann dies in dieser Eindeutigkeit im Jahr 2020 nicht mehr bestätigt werden. So ist die Gattung Tattoo "museumsreif" geworden, wie Ausstellungen hierzu belegen. Die Ausstellung "gestochen scharf" Tätowierung in der Kunst - in der Villa Rot vom 24.3.13 – 28.7.13 (https://www.villa-rot.de/de/archiv-2-2/gestochen-scharf/) hat sich z.B. zur Aufgabe gemacht, angewandte Kunst praktizierender Tätowierer vorzustellen. Im Begleitheft zur Ausstellung "Tattoo" im Museum K. (M1), an dem auch die Klägerin als Künstlerin teilgenommen hat, heißt es "Die Ausstellung «Tattoo» widmet sich alten Traditionen und neuen Geschichten. Der Blick richtet sich auf die lebendige, innovative und vielfältige Tattoo-Kultur, mit Augenmerk auf künstlerische, handwerkliche und kulturgeschichtliche Fragen. Die Schau präsentiert internationale Positionen aus diversen Perspektiven und nimmt aktuelle Diskussionen auf. Erstmals umfasst eine Ausstellung diese breite Palette von Bezügen und zeigt das Phänomen mit Fokus auf Kunst und Design; sind die bleibenden Bilder, Schriften und Symbole der Tattoos doch vielfach Inspirationsquelle für Künstler/innen und Designer/innen. So ist die gegenseitige Beeinflussung von Kunst, traditioneller und gelebter Tätowierkunst sowie visueller Gestaltung ebenso Thema der Ausstellung (https://www.mkg/hamburg.de/fileadmin/user upload/ MKG /Ausstellung/Aktuell/MKG Tattoo Beglleitheft DE neu.pdf). Bei der Ausstellung "Tattoo-Legenden - Christian Warlich auf S." des Museums für Hamburgische Geschichte vom 27.11.2019 - 25.05.2020, der weltweit die erste Ausstellung, die sich monothematisch mit einem Tätowierer befasste, handelt es sich zwar um eine historische Ausstellung, dennoch wurden auch dort seine Vorlagen, die bereits als Buchform erschienen sind, in den Fokus kunstwissenschaftlicher Betrachtung genommen (O.Wittmann: Tattoos in der Kunst, 2017).

Der Auffassung der Beklagten, dass die Anerkennung der Klägerin als Künstlerin davon abhängig gemacht werden muss, ob sie in fachkundigen Kreisen als Künstlerin anerkannt und behandelt wird ist deshalb nicht näherzutreten. Denn ist ein Teil der Gattung Tattoo per se künstlerisch geprägt und die Tätowierungen vergleichbar mit Werken von Illustratorinnen und Grafikerinnen, bedarf es einer Anerkennung in Kreisen bildender Künstler, wie sie zum Beispiel vom Bundesverband der bildenden Künstler vertreten werden nicht mehr. Denn dann ist die Anerkennung bereits durch die Auswahl der Kuratoren gegeben mit der Konsequenz, dass es sich somit um Kunstausstellungen handelt, die zumindest im weiteren Sinne der bildenden Kunst zuzurechnen sind. Unstreitig ist die – auch internationale - Anerkennung der Klägerin innerhalb der "akademisch ausgebildeter Künstlerinnen und Künstlern aus dem Bereich Grafikdesign und Illustration, die auf dem Gebiet der tätowierten Kunst aktiv sind" (Schreiben des M1 vom 23.4.2018), denn innerhalb dieses Kreises hat sie an zahlreichen Ausstellungen teilgenommen. Offenbar ordnet das M1 ihre "Beteiligung an der Ausstellung "Tattoo" definitiv mehr als Grafikkünstlerin" ein. Soweit die Beklagte geltend macht, die Mitwirkung im Rahmen dieser Ausstellung habe nicht in erster Linie der Ausstellung eigener Arbeiten gedient, weil sie als Künstlerin ausgewählt worden sei, die Museumssammlung als Ausgangspunkt für neue Tattoo-Motive zu nutzen, kann dieser Gedanke nicht überzeugen, denn die Klägerin hatte sich vom Bestand des M1 künstlerisch anregen lassen und hierzu eine Zeichnung angefertigt, die als Fineprint ausgestellt wurde. Im Ergebnis ist diese Ausstellung, an der die Klägerin teilgenommen hat, überwiegend dem künstlerischen Bereich zuzurechnen.

Das BSG hat in der maßgeblichen Entscheidung (B 3 KS 2/07 R a.a.O.) darauf abgestellt, dass Tätowierer sich nicht auf das Entwerfen und Zeichnen von Tattoo-Motiven und Vorlagen beschränken, sondern ihr Einkommen aus dem Einsatz manuell technischer Fertigkeiten beziehen. Die vom BSG vorausgesetzte Schwerpunktbildung auf die handwerkliche Umsetzung kann im Falle der Klägerin nicht angenommen werden, denn sie hat die Kammer davon überzeugt, ihre klassische Tätigkeit als Illustratorin auf der Haut ihrer Kunden fortzuführen. Entscheidend ergibt sich das aus dem Umstand, dass die Klägerin erheblich mehr Zeit für den Entwurf aufwendet, den sie darüber hinaus als Unikat erstellt, wie es gleichfalls bei ihren Illustrationen, die als T-Shirt Drucke oder für Merchandise Produkte Verwendung finden, der Fall ist.

Bereits in der Entscheidung des BSG (Urteil vom 07. Juli 2005 – B 3 KR 29/04 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 7) wurde ein Vergleich zwischen den "klassischen" Berufen des Grafikdesigners, Fotodesigners und Layouters und der neuen Tätigkeit des Webdesigners gezogen, nach der sich zeige, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten in diesen Berufsfeldern weitgehend deckten und sich im Wesentlichen nur durch das zu bearbeitende Medium unterschieden. Aus diesem Grund sei der Webdesigner den Katalogberufen "Grafikdesigners, Fotodesigners und Layouter" gleichzustellen. Der Umstand, dass der Web-Designer seinen Entwurf eigenhändig computertechnisch umsetzt, hinderte das BSG indes nicht an der Anerkennung als Künstler (Wagner, jurisPR-sozR 17/2007 Anm. 5). Im Falle der Klägerin wird die klassische Bearbeitung von Papier mit dem Stift durch das Stechen der Haut mit der Tätowiermaschine ersetzt.

Zusammenfassend bedeutet das auf den vorliegenden Fall bezogen: Es liegt Vergleichbarkeit der Arbeiten der Klägerin als Tatookünstlerin mit denen einer Grafik-Designerin, Illustratorin oder Kunstmalerin vor. Sie hat ihre gestalterische Ausbildung an einer Kunsthochschule und berufliche Tätigkeit als Illustratorin für andere Medien in ihr Betätigungsfeld als Tätowiererin übernommen. Zum Teil in vollständig freier schöpferische Gestaltung, zum Teil nach gestalterisch auslegungsfähigen Vorgaben der Kunden hat die Klägerin einen eigenen, wiedererkennungsfähigen, illustrativeren Stil und damit eine spezielle Ästhetik als Künstlerin entwickelt. Diese individuelle Ausdrucksart kann auch nur durch die Klägerin eigenhändig ausgeführt werden, weil es entscheidend – wie bei der Illustratorin überhaupt - auf die spezifische Umsetzung, den "eigenen Pinselstrich" ankommt. Für die Kammer hat des Weiteren besonderes Gewicht, dass die Klägerin weitgehend die hergebrachten Motive konventioneller Tätowierer verlassen hat und eigene, wiederkehrende Themen bearbeitet, wie z.B. die von ihr genannten Häuser einer Hexengestalt aus der russisch-polnischen Sagenwelt. Schließlich ist auch von Bedeutung, dass sich die Klägerin insoweit nicht als Dienstleiterin im Sinne eines handwerklich geprägten Tätowierens versteht, als dass sie ihren Kunden keine Änderungswünsche nach Fertigstellung des eigenen Entwurfes zubilligt. Nach Allem hat sie das konventionelle Berufsbild des Tätowierers, der Körperschmuck als modisches Accessoire technisch –manuell auf die Haut aufbringt, verlassen.

Der Kammer ist bewusst, dass zwischen (schon) künstlerisch oder (noch) handwerklich geprägten Tattoos im Einzelfall, anders als vorliegend, nicht scharf zu trennen sein kann. In diesem Fall wäre die Frage nach der Künstlereigenschaft von Tätowierern wohl gutachterlich zu klären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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