L 21 AS 195/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 67 AS 1855/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 195/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Berichtigung von drei Aktenvermerken.

Der Beklagte erstellte am 13.9.2016 einen Vermerk über ein Erstgespräch, am 10.11.2016 erfolgte ein Vermerk über ein Erstgespräch in der Job-Offensive und am 16.12.2016 ein Vermerk über ein Folge- und Abschlussgespräch. Wegen ihres Inhaltes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Am 27.2.2017 beantragte der Kläger die Berichtigung dieser drei Vermerke. Die Vermerke seien nach seinen Unterlagen, Aufzeichnungen und Erinnerungen unrichtig bzw. unvollständig. Er forderte den Beklagten zu Korrektur entsprechend von ihm verfasster, wesentlich umfangreicherer Vermerke auf. Sollte eine Korrektur nicht erfolgen, bat er um Aufnahme der von ihm gefertigten korrigierten Aktenvermerke in die Akte. Über die Bescheidung dieses Antrags kam es zu einer - hier nicht streitgegenständlichen - Untätigkeitsklage (SG Dortmund, S 67 AS 5554/17).

Eine Änderung der Vermerke lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8.2.2018 ab. § 84 Abs. 1 SGB X stelle die Anspruchsgrundlage dar, Sozialdaten berichtigen zu lassen. Die Verbis-Vermerke würden allerdings keine unvollständigen oder unrichtigen Sozialdaten erkennen lassen. Ein Berichtigungsanspruch bestehe daher nicht. Dagegen legte der Kläger am 27.2.2018 Widerspruch ein. Die Ablehnung der Berichtigung sei ohne Nennung eines zureichenden Grundes für den "bisherigen Nicht-Erlass" des Bescheides abgelehnt worden. Der Beklagte stütze sich auf eine allgemeine juristische Kommentierung und gehe für die fallspezifische Antragsprüfung von Annahmen aus, die weder von der derzeitigen Rechtslage bzw. der einschlägigen Kommentierung noch von der rechtskräftigen Rechtsprechung gestützt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.3.2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Kläger am 11.4.2018 bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben.

Die Beteiligten stritten zunächst über die vom Kläger beantragte Akteneinsicht. Eine solche bot ihm der Beklagten unter dem Betreff Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an. Der Kläger wandte ein, dass es ihm bei der begehrten Akteneinsicht nicht um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehe. Einen entsprechenden Antrag habe er nicht gestellt. Der Akteneinsichtstermin entbehre "einer sachlichen und rechtlichen Grundlage". Der Kläger sah darin eine Verhinderung bzw. Versagung von Akteneinsicht. Er nahm schließlich doch Akteneinsicht und teilte dem Gericht danach mit, dass seiner Auffassung nach nicht alle relevanten Akten vorgelegt worden seien.

Das Sozialgericht Dortmund führte am 17.12.2018 einen Erörterungstermin durch. In diesem Zusammenhang hörte das Sozialgericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Der Kläger begründete im Folgenden seine Klage damit, dass er gemäß § 84 Abs. 1 SGB X einen Anspruch auf Berichtigung von Sozialdaten habe. Anzuwenden seien Art. 16 DSGVO und die aktuelle Fassung des § 84 SGB X. Dem internen Vermerk des Beklagten vom "20.6.2017" - offensichtlich gemeint: 20.6.2016 - seien Unsicherheiten in der Bearbeitung seines Antrags gemäß § 84 Abs. 1 SGB X zu entnehmen. Auf Grundlage dieses internen Vermerks sei zunächst keine Bescheidung folgt. Erst durch die Untätigkeitsklage sei sodann eine Bescheidung erfolgt. Er vermute, dass es weiteren Schriftverkehr zwischen der Fachabteilung, dem Datenschutzbeauftragten und der Rechtsabteilung des Beklagten gegeben habe, welcher sich nicht in den Akten finde. Bei dem Rechtsanspruch zur Berichtigung von Sozialdaten handele es sich um ein grundlegendes Recht; der Kläger verwies auf diverse Kommentierungen. Der Kläger war der Auffassung, ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Der Beklagte scheine anzunehmen, dass es dem Kläger obliege, die Richtigkeit der Vermerke zu widerlegen. Dies beruhe - so der Kläger - auf einer dem Strafrecht entnommenen Beweislastverteilung, welche weder im öffentlichen Recht noch im Sozialrecht Anwendung finde. Es könne nicht richtig sein, dass erst einmal die Richtigkeit des behördlichen Vermerkes angenommen werde. Der Beklagte habe die Nachweise der Vollständigkeit und Richtigkeit der durch den Kläger bestrittenen Vermerke nicht dargelegt. Es müssten daher auch keine weiteren Amtsermittlungen durch das Gericht durchgeführt werden, seinem Antrag sei ohne weitere Prüfung stattzugeben.

Mit Gerichtsbescheid vom 15.1.2019 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berichtigung bzw. Löschung der Vermerke. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X würden nicht vorliegen; es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vermerke unrichtig seien. Es bestehe auch kein Anspruch auf Löschung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X alte Fassung, der Kläger stehe nach wie vor im Leistungsbezug, sodass auch ein Grund für die Speicherung bestehe und eine Löschung noch nicht verlangt werden könne.

Gegen den dem Kläger am 19.1.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 8.2.2019 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Eine weitere Begründung der Berufung erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 15.01.2019 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2018 zu verurteilen, die Verbis-Vermerke vom 13.09.2016, 10.11.2016 und 16.12.2016 zu berichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf sein Vorbringen in dem erstinstanzlichen Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und der Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

1) Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft. Nach § 144 Abs. 1 SGG ist die Berufung ausgeschlossen bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Berufungsstreitwert 750 EUR nicht übersteigt. Der Wert des Berufungsgegenstandes war hier allerdings nicht zu bestimmen, da es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung bzw. Ergänzung von Sozialleistungen nicht um eine Dienstleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG handelt. Dienstleistungen sind grundsätzlich alle Formen persönlicher Hilfe durch den Sozialleistungsträger, aber keine Hilfen, die nicht einem konkreten wirtschaftlichen Wert zugeordnet werden können (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt -Hrsg.-, SGG, 2020, § 144 Rn. 9b). Nach der Rechtsprechung ist darauf abzustellen, ob es sich um eine Sozialleistung (§ 11 SGB I, §§ 18 ff. SGB I) handelt (so etwa BSG, 25.7.1985 - 7 RAr 33/84 -, Rn. 24). Bei § 84 SGB X handelt es sich um ein Verfahrensrecht und damit keine Dienstleistung in dem o.g. Sinne (so im Ergebnis auch, allerdings jeweils ohne Begründung, LSG Nordrhein-Westfalen, 15.8.2017 - L 15 U 369/17 -, Rn. 23; LSG Berlin-Brandenburg, 29.3.2018 - L 32 AS 2305/15 -, Rn. 24; LSG Berlin-Brandenburg, 6.12.2018 - L 32 AS 2045/16 -, Rn. 24). Die Berufung war daher unabhängig von dem Streitwert statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht, erhoben.

2) Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2018 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; das Sozialgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.

a) Der Anspruch des Klägers richtet sich nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB X i.V.m. Art. 16 DSGVO.

Bis zum 25.5.2018 (Änderung von § 84 SGB X durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017, BGBl. I, 2541) waren die Ansprüche auf Löschung und Berichtigung in § 84 SGB X geregelt. Wegen des sog. Wiederholungsverbotes (siehe dazu für das Sozialrecht etwa Bieresborn, Sozialdatenschutz nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung, NZS 2017, S. 887 ff., 888) durften die Regelungen der DSGVO nicht in § 84 SGB X übernommen und dort wiederholt werden; allerdings gab es dafür wegen der unmittelbaren Wirkung auch keinen Bedarf.

Maßgeblich ist die aktuelle, seit dem 25.5.2018 geltende Rechtslage. Zum Teil wird vertreten, es komme auf den Zeitpunkt an, zu dem der Leistungsträger über den Korrekturantrag entschieden hat; sei dies vor dem Inkrafttreten der DSGVO erfolgt, so bestimme sich der Anspruch nach dem bis dahin geltenden Recht, erfolge dies nach dem Inkrafttreten der DSGVO, so sei ein solcher Anspruch grundsätzlich nach der DSGVO zu beurteilen (siehe dazu die Herleitung bei Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6.12.2018 - L 32 AS 2045/16 -, Rn. 32 ff.). Dies wird im Ergebnis damit begründet, die DSGVO sei ohne Übergangsregelung in Kraft getreten und im Allgemeinen sei eine Rückwirkung auf die Zeit vor der Bekanntgabe ausgeschlossen (a.a.O., Rn. 33). Den Senat überzeugt das nicht. Bei der Berichtigung selbst handelt es sich um einen Realakt, über den Antrag wird durch Verwaltungsakt entschieden; richtige Klageart dürfte die Anfechtungs- und Leistungsklage sein (so auch die eben genannte Entscheidung, Rn. 26; BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R -, Rn. 14). Nach allgemeinen Regeln kommt es dann auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (dazu etwa Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt -Hrsg.-, SGG, 2020, SGG § 54 Rn. 34; so wohl auch BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R -, Rn. 14 für den Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO), sofern dem jeweiligen materiellen Recht - wie hier - nichts anderes zu entnehmen ist.

b) Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Berichtigung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB X i.V.m. Art. 16 Satz 1 DSGVO noch auf Vervollständigung nach Art. 16 Satz 2 DSGVO.

aa) Es kann im Hinblick auf die Auffangregelung in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB I offenbleiben, ob die DSGVO unmittelbar für einen Anspruch Anwendung findet, mit welchem ein Berichtigungs- bzw. Ergänzungsanspruch von Daten gegen einen SGB II-Leistungsträger geltend gemacht wird. Die Frage stellt sich im Grundsatz, weil die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (Art 2 Abs 2 Buchst a DSGVO; vgl. Art. 153 AEUV). Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallenden Tätigkeiten findet die DSGVO und das SGB I aber entsprechende Anwendung.

bb) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berichtigung, denn der Beklagte hat in den genannten Vermerken keine unrichtigen personenbezogenen Daten gespeichert. Unrichtig sind personenbezogene Daten, wenn die durch sie vermittelten Informationen über den Betroffenen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Richtig oder unrichtig können nur Tatsachen sein, d.h. dem Beweis zugängliche konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, nicht aber Werturteile (Peuker, in: Sydow -Hrsg.-, Europäische Datenschutzgrundverordnung, DSGVO Art. 16 Rn. 7; Reif, in: Gola -Hrsg.-, DS-GVO, 2018, Art. 16 Rn. 10; kritisch und erst auf Rechtsfolgenseite differenzierend Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr -Hrsg.-, DS-GVO, 2018, Art. 16 Rn. 19).

Betrachtet man die Vermerke im Hinblick auf die darin enthaltenen Tatsachen, so ergibt sich, dass in dem Vermerk vom 13.9.2016 (lediglich) die folgenden Tatsachen gespeichert sind: Der Kläger besitzt keinen abgeschlossenen akademischen Grad; er hat Berufserfahrung im Ausland im Immobilienbereich; bei Angehörigen, die er pflegt, besteht keine Pflegestufe; er besitzt keinen funktionierenden Computer. In dem Vermerk vom 10.11.2016 sind die folgenden Tatsachen gespeichert: Berufserfahrung in Schweden und im europäischen Ausland in der Immobilienwirtschaft; er besitzt keinen Pkw-Führerschein; es bestehen bezüglich der Vermittlung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen; der Kläger habe erklärt, er wolle einen Master-Abschluss nachholen; der Kläger hat die Selbstständigkeit versucht, ist aber wegen unzureichender Förderung der EDV gescheitert. In dem Vermerk vom 16.12.2016 sind schließlich die folgenden Tatsachen gespeichert: Der Kläger hat sich erfolglos bei einer britischen Softwarefirma beworben, ihm fehlten die Kenntnisse einer bestimmten SAP-Software; der Kläger lehnt eine berufliche Weiterbildung ab.

In den von dem Kläger angefertigten eigenen Vermerken wird keine dieser Tatsachen als unrichtig dargestellt, sondern diese Tatsachen werden vielmehr wiederholt und bestätigt. Bezüglich der genannten Tatsachen weicht einzig ab, dass es sich nicht um eine britische Softwarefirma, sondern um eine kanadische gehandelt hat; dabei handelt es sich aber nicht um personenbezogene, sondern um sachbezogene Daten (siehe zu dieser Abgrenzung etwa Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner -Hrsg.-, DS-GVO, 2018, Art. 4 Nr. 1 Rn. 12).

cc) In der Sache begehrt der Kläger eine Ergänzung der Aktenvermerke des Beklagten. Die von dem Kläger gefertigten Vermerke sind darauf ausgerichtet, mehr Details und mehr Hintergründe der in den Gesprächen getätigten Äußerungen und zu den dort festgehaltenen Tatsachen aufzunehmen. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Vervollständigung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB X i.V.m. Art. 16 Satz 2 DSGVO. Der Begriff der Vollständigkeit in Art. 16 DSGVO ist relativ und nicht absolut zu verstehen; relativ muss die Vollständigkeit also insofern gewährleistet sein, dass sich diese auf die Zwecke der Verarbeitung bezieht. Zu fragen ist im Einzelfall also danach, zu welchem Zweck die Daten erhoben und weiter vorgehalten werden und welches Risiko die vermeintliche Unvollständigkeit für den Betroffenen birgt (Worms, in: Wolff / Brink -Hrsg.-, BeckOK DatenschutzR, Stand: 1.11.2019, DS-GVO Art. 16 Rn. 58). Eine Einschränkung des Vervollständigungsanspruchs besteht daher mit Blick auf die Zwecke der Verarbeitung. Soweit die Daten dem vom Verantwortlichen bestimmten (ggf. sehr spezifischen) Zweck genügen, kann der Betroffene nicht die Aufnahme zusätzlicher Daten verlangen, die im jeweiligen Kontext aus seiner Sicht vermeintlich nützlich, aber nicht zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (Peuker, in: Sydow -Hrsg.-, Europäische Datenschutzgrundverordnung, DSGVO Art. 16 Rn. 22).

Zweck der Vermerke war die Arbeitsförderung und -vermittlung durch den Beklagten. Die ergänzenden Ausführungen des Klägers enthalten solche Tatsachen nicht. Sie enthalten - neben der näheren Beschreibung der bereits gespeicherten Tatsachen, neben Meinungen und Auffassungen des Klägers - zwar auch vereinzelt nicht gespeicherte Tatsachen, wie etwa die Abgabe eines Antrags auf Fahrtkostenerstattung, die Unterbrechung des Gesprächs oder den Hinweis, die Bürotür der persönlichen Ansprechpartnerin sei nicht geschlossen und ein Mithören durch andere Mitarbeiter möglich gewesen. Diese Tatsachen sind aber zur Erreichung des Zwecks "Vermittlung in Arbeit" nicht erforderlich. Im Übrigen sind die Anträge des Klägers auf Ergänzung der Aktenvermerke sämtlich zur Verwaltungsakte genommen und damit dessen Bestandteil worden; eine Ergänzung der Vermerke selbst ist auch deshalb nicht erforderlich.

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Berichtigung bzw. Ergänzung der genannten Verbis-Vermerke nach Art. 16 DSGVO.

c) Die Berufung hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4) Gründe, im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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