L 4 AS 68/20

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 16 AS 2470/18
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 68/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verzinsung einer Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die er aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 vom Beklagten erhalten hat.

Der Kläger steht – mit häufigen, teilweise auch einige Monate andauernden Unterbrechungen – seit 2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er ist selbständig erwerbstätig und bietet unter anderem Skigruppenreisen im Winter an.

Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 4. Februar 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für den Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 in Höhe von 3,64 Euro bzw. 12,64 Euro monatlich. Im Mai 2014 beantragte der Kläger, abschließend über den Leistungsanspruch zu entscheiden und reichte abschließende Angaben über sein Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit ein. Seinem Antrag auf endgültige Bewilligung fügte er ein ausgefülltes Formular EKS, eine Gewinn- und Verlustrechnung mit Belegen, eine Liste aller Einnahmen und Ausgaben für den Bereich Skievent, separate Gewinn- und Verlustrechnungen Skievent, Kontoauszüge und Listen mit Positionen wie Kfz, Büro etc. bei. Hierbei trug er u.a. als Einkommen für den Monat Februar 2014 einen Betrag in Höhe – 6.051,54 Euro ein, während seine Gewinn- und Verlustrechnung für diesen Monat Einnahmen durch Skireisen in Höhe von 3.690,50 Euro auswies, denen der Kläger Betriebsausgaben durch Skireisen 9.706,04 Euro gegenüberstellte. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung auf. Er habe in dem Vordruck EKS als Betriebseinnahmen Daten eingetragen, bei denen es sich laut der von ihm eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung bereits um die bereinigten Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit handele. Er erhalte den Vordruck EKS erneut mit der Bitte, die Angaben entsprechend aufgeteilt in Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ohne vorherige Bereinigung einzutragen. Mit Schreiben vom 10. November 2014 reichte der Kläger erneut Unterlagen ein, worunter sich ein ausgefülltes Formular EKS befand, sowie Kontoauszüge und eine eigene Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. In das Formular EKS trug der Kläger nunmehr u.a. für Februar 2014 eine Summe von 3.690,50 Euro als Einnahmen und eine Summe in Höhe von 9.755,43 Euro als Betriebsausgaben ein. Seine Einnahmen insgesamt betrügen 30.030,40 Euro, während die gesamten Betriebsausgaben eine Summe von 28.278,63 erreichen würden. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen endgültig ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe im streitigen Zeitraum wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen. Die von ihm vorgetragenen Angaben zum Einkommen seien nicht nachvollziehbar. Die Angaben seien nicht widerspruchsfrei, da sie nicht mit den eingereichten Belegen übereinstimmten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bedarfsdeckende Einkünfte erzielt habe, die er nicht vorgetragen habe.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2015 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Antragsteller das Vorliegen einer grundsicherungsrechtlich relevanten Notlage durchgängig plausibel und widerspruchsfrei darzulegen hätten. Sie könnten nicht erwarten, dass die Behörde oder das Gericht stellvertretend für sie ihre Hilfebedürftigkeit ermittelten. Der Antragsteller habe mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ständig an der Aufklärung des leistungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken und von sich aus alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung seien. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe zwar umfangreich Unterlagen vorgelegt. Er müsse die relevanten Unterlagen aber so aufbereiten und sortieren, dass der Beklagte in angemessener Zeit die Unterlagen prüfen und die Hilfebedürftigkeit beurteilen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem lägen Diskrepanzen zwischen den Angaben in der EKS und dem Anlagenkonvolut vor, und zwar sowohl auf Seiten der Betriebseinnahmen als auch auf Seiten der Betriebsausgaben. Es gäbe weder fortlaufend nummerierte Rechnungen, noch Quittungen für die Barzahlungen. Bei den größten Ausgabenpositionen Skipass, Unterkunft und Verpflegung wäre eine Präzisierung erforderlich gewesen, um eine Prüfung der betrieblichen Notwendigkeit und Angemessenheit zu ermöglichen.

Der Kläger erhob Klage (S 16 AS 3730/15). Er reichte am 4. April 2016 mit der Klagebegründung zunächst eine "finale EKS zur Berechnung" und eine "Gesamtliste Zu- und Abfluss zur Berechnung, zeitlich chronologisch" bestehend aus Übersichten über Einnahmen und Ausgaben in verschiedenen Tabellenformaten ein. Die Liste wies für Februar 4.040,50 Euro Einnahmen aus. Die Einnahmen insgesamt gab der Kläger in der EKS mit 29.426,20 an, während sich aus den beigefügten Unterlagen ein Umsatz von 30.045,50 Euro ergab. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 und mit Schreiben vom 21. Februar 2017 reichte der Kläger erneut Tabellen ein mit dem Hinweis auf Korrekturen.

In der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2017 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich: 1. Der Beklagte erkennt einen Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom Oktober 2013 bis März 2014 in Höhe von insgesamt 200,- EUR monatlich an. 2. Der Kläger erklärt, dass er im Übrigen die Klage zurücknimmt. 3. Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sich mit diesem Vergleich der Rechtsstreit endgültig erledigt hat und keine weiteren Ansprüche des Klägers für diesen Zeitraum erhoben werden.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 bat der Kläger um Zahlung von Zinsen. Mit Schreiben vom 17. November 2017 sowie mit Schreiben vom 19. März 2018 lehnte der Beklagte die Zahlung von Zinsen ab. Mit Zahlung der Vergleichssumme würden keine weiteren Ansprüche bestehen. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Am 18. Juli 2018 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag auf Zahlung von Zinsen und nahm Bezug auf die Weigerung des Beklagten. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2019 als unzulässig zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 25. März 2019 eine Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 18. März 2020 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2020 wies der Beklagte den gleichzeitig in der Klage liegenden Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Verzinsung zurück. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger aufgrund des geschlossenen Vergleichs keinen Anspruch auf Verzinsung habe. Der Kläger habe auf weitere Leistungsanspruche für den Streitzeitraum verzichtet. Dieser Verzicht schließe auch alle Nebenforderungen wie Zinsen nach § 44 SGB I ein. Es liege eine Generalquittung vor. Es handele sich beim Verzinsungsanspruch um eine Nebenforderung zum jeweils monatlich zustehenden Leistungsanspruch. Es handele sich nicht um eine eigene Hauptforderung für einen anderen Zeitraum, also den Zeitraum, in dem Verzug bestanden habe. Darüber hinaus sei Sinn und Zweck des Vergleichs, einen sofortigen Rechtsfrieden auf beiden Seiten eintreten zu lassen. Zudem bestehe vorliegend aber auch materiell kein Verzinsungsanspruch. Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB I ziele auf die Bearbeitungsdauer im Verwaltungsverfahren ab, innerhalb derer eine Verzinsung nicht stattfinde. Es finde deshalb keine Verzinsung statt, wenn der Antrag unvollständig bleibe und daher nicht bearbeitet werden könne. Vorliegend habe jedoch bis zur gerichtlichen Verhandlung vom 31. August 2017 kein vollständiger Leistungsantrag vorgelegen. Es seien noch in der Verhandlung mehrere Übersichten des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit des Widerspruchsführers im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 nach verschiedenen – voneinander abweichenden – Berechnungsweisen vorgelegt worden. Der Sachverhalt sei mithin nicht abschließend aufgeklärt gewesen. Die Höhe des Einkommens sei bis zuletzt unklar gewesen. Von der Vorlage eines vollständigen Leistungsantrages im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I könne daher nicht ausgegangen werden. Der Vergleich sei daher auch geschlossen worden, um eine weitere Aufklärung zu vermeiden.

Am 6. August hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Kläger beantragt nach Lage der Akten, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Februar 2019 und die Bescheide vom 17. November 2017 und 19. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf die Nachzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015 Zinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Widerspruchsbescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozess- und Verwaltungsakten verwiesen. Sie haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zu dem Verhandlungstermin am 6. August 2020 nicht erschienen war. Der Kläger war zu dem Termin mit Ladung vom 23. Juni 2020, zugestellt am 25. Juni 2020, geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er aus familiären Gründen den Termin nicht wahrnehmen könne.

Die Berufungen sind statthaft gem. §§ 145 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil sie durch Beschluss des Senats vom 18. März 2020 zugelassen wurden.

Die Berufungen sind nicht begründet. Die Klagen sind durch Nachholung des Widerspruchsverfahrens inzwischen zulässig. Sie sind aber nicht begründet. Der Bescheid vom 17. November 2017 in der Fassung vom 19. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die im Vergleichswege vereinbarte Nachzahlung von SGB II-Leistungen, denn die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage in § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind nicht erfüllt.

Gem. § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Nach Abs. 2 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I), soweit im besonderen Teil des Buches keine Regelung enthalten ist. Sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I).

Die Sechsmonatsfrist des § 44 Abs. 2 Alt. 1 SGB I beginnt mit Eingang des vollständigen Leistungsantrags. Darunter ist der Antrag zu verstehen, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt wird, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können (BSG, Urteil vom 17.11.1981, 9 RV 26/81, Rn. 18). Der Antrag muss mit allen zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen bei dem zuständigen Leistungsträger eingegangen sein. Dies ist der Fall, wenn alle zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen, sodass der Leistungsträger in der Lage ist, Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen (BSG Urteil vom 24.01.1992, 2 RU 17/91, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2014, L 2 R 387/13) und der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB I nachgekommen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2015, L 4 U 97/15). Ist der Leistungsantrag unvollständig, hat der Leistungsträger gemäß § 16 Abs. 3 SGB I darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Die Sechsmonatsfrist des § 44 Abs. 2 Alt. 1 SGB I beginnt dann erst zu laufen, wenn der Antragsteller der Aufforderung des Leistungsträgers vollständig nachgekommen ist (Rolfs in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand 06/18, § 44 Rn. 29). Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II setzt voraus, dass die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen bekannt sind. Insoweit obliegt es dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sie können nicht erwarten, dass die Behörde oder das Gericht stellvertretend für sie ihre Hilfebedürftigkeit ermittelt (LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 28.6.2018, L 15 AS 164/18 B ER).

Nach den oben genannten Maßstäben lag für die endgültige Feststellung des Leistungsanspruchs des Klägers im streitigen Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 zu keinem Zeitpunkt ein vollständiger Antrag im Sinne des § 44 Abs. 2 Alt. 1 SGB I vor. Die Angaben im Formular EKS des Klägers waren unschlüssig und im Verhältnis zu den eingereichten Unterlagen widersprüchlich. Die bereits im Verwaltungsverfahren bestehenden Unklarheiten setzten sich im Klageverfahren fort. Unabhängig von der Schwierigkeit, die Notwendigkeit der Betriebsausgaben prüfen zu können, weil der Kläger diese in pauschalen Summen angab, verblieb auch die Höhe der Betriebseinnahmen widersprüchlich. Im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger eine Summe von 30.030,40 Euro angegeben, während in das im Klageverfahren eingereichte EKS-Formular ein Betrag von 29.426 Euro eingetragen worden war, schließlich aber die eigene Tabelle des Klägers Einnahmen in Höhe von 30.157,50 Euro auswies. Der Kläger ist damit seiner Mitwirkungsobliegenheit gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I bei der Klärung der Leistungsvoraussetzungen des § 7 SGB II nicht nachgekommen, denn er hat in Bezug auf seine selbständige Tätigkeit als Anbieter von Skireisen keine ausreichenden Angaben gemacht. Insbesondere hat er nicht im Einzelnen dargelegt, welchen Gewinn er durch welche konkreten Skifreizeiten erzielt hat. Insoweit war es dem Beklagten unmöglich, seine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGBII festzustellen.

Der Senat hält zudem an seiner vorläufig geäußerten Auffassung, der zwischen den Beteiligten am 31. August 2017 geschlossene Vergleich schließe nicht von vornherein eine mögliche Verzinsung der vereinbarten Nachzahlung von SGB II-Leistungen aus, nicht mehr fest. Er sieht nach abschließender Prüfung vielmehr die Möglichkeit, dass die der Klagerücknahme hinzugefügte Formulierung in Ziffer 4 des Vergleichs, dass keine weiteren Ansprüche des Klägers für diesen Zeitraum erhoben würden, der Geltendmachung von Zinsen entgegensteht. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil ein Zinsanspruch des Klägers bereits aus oben genannten Gründen ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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