L 2 AS 525/20 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 47 AS 1594/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 525/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.03.2020 aufgehoben. Der von Rechtsanwalt Dr. T gestellte Antrag auf Aufhebung seiner Beiordnung zum Rechtsstreit wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts liegen nicht vor.

Gemäß § 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kann der gemäß § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Beteiligten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt eine Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts fehlt es im vorliegenden Verfahren an derartigen wichtigen Gründen für eine Entpflichtung des Rechtsanwalts. Ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung ist eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant (vergleiche Beschluss des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 15.09.2010 zum Az. IV ZR 240/08 zur Rn. 1 bei juris, mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.02.2011 zum Az. VII S 7/11, zur Rn. 4 bei juris). An die Annahme eines wichtigen Grundes in diesem Sinne sind allerdings nach allgemeiner Auffassung strenge Anforderungen zu stellen (siehe BGH am angegebenen Ort zur Rn. 4 bei juris). Denn bei einer Entpflichtung des Rechtsanwalts droht nicht nur eine Verfahrensverzögerung, die es nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften grundsätzlich zu vermeiden gilt und die insbesondere bei fortgeschrittenen Verfahren ein erhebliches Gewicht bei der Entscheidung erlangt (Vorwerk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 48 Nr. 8), der Beteiligte läuft auch Gefahr, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Unterstützung fortsetzen zu müssen, weil er jedenfalls dann, wenn er durch ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten die Voraussetzungen für eine Entpflichtung des Rechtsanwalts gemäß § 48 Abs. 2 BRAO geschaffen hat, den Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verliert (BGH, Beschluss vom 31.10.1991 zum Az. XII ZR 212/90 NJW-RR 1992, 189). Dies könnte er nur dadurch verhindern, dass er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet, der auf die vom bisher beigeordneten Anwalt verdienten Gebühren verzichtet oder den er selbst bezahlt.

Unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessenslagen der Beteiligten sieht der Senat die Voraussetzungen für eine Entpflichtung des Rechtsanwalts gemäß § 48 Abs. 2 BRAO nicht als gegeben an. Die von Rechtsanwalt Dr. T geltend gemachten Umstände reichen dafür nicht aus. Die Kläger hat ihm gegenüber in sachlicher Form die Auffassung vertreten, wegen fehlerhafter Anwaltstätigkeit in einem beim Landgericht Trier geführten Erbrechtsstreit bestünden zugunsten des Klägers Schadensersatzansprüche von mehr als 226.000 EUR gegenüber dem Rechtsanwalt. Ob dies zutreffend ist, kann und muss vom Senat nicht beurteilt werden, denn es finden sich in dem dazu ergangenen Schriftsatz des Klägers jedenfalls keine Hinweise dafür, dass die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche auf völlig abwegigen und ersichtlich nicht zum Ziel führenden Überlegungen des Klägers beruhen könnten. Wäre dies der Fall, könnte von einem unüberwindbaren Vertrauensbruch ausgegangen werden. Eine in sachlicher Form erfolgende und auf jedenfalls nicht ganz fernliegende Erwägungen gestützte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen (angeblicher) fehlerhafter Anwaltstätigkeit in einem anderen und zudem ein völlig anderes Rechtsgebiet betreffenden Verfahren führt jedoch nicht in jedem Fall zu einem nachhaltig und tiefgreifend gestörten Vertrauensverhältnis, welches Voraussetzung für eine Entpflichtung des Rechtsanwalts gemäß § 48 Abs. 2 BRAO ist. Genügend für eine Entpflichtung ist nicht jede Differenz mit dem Mandanten, der Anwalt muss in gewissem Umfang sogar unsachliche Kritik des Mandanten hinnehmen (Vorwerk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 48 Nr. 9). Hier ist zudem zu beachten, dass der Kläger die Kompetenz des Rechtsanwalts in sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzweifelt und - wie auch seine Beschwerde zeigt - eine weitere Fortsetzung des Mandats ausdrücklich wünscht. Zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten besteht eine Rechtsbeziehung in der Form der Beauftragung zu anwaltlichen Tätigkeiten. Auch wenn das Mandatsverhältnis regelmäßig durch ein besonderes Vertrauensverhältnis gekennzeichnet ist, können - insbesondere für den beruflich tätig werdenden und deshalb regelmäßig nicht persönlich betroffenen Rechtsanwalt - Meinungsverschiedenheiten, aber auch Haftungsfragen aufgrund von anderen Mandatierungen für sich betrachtet regelmäßig kein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung wegen eines nachhaltig und tiefgreifend gestörten Vertrauensverhältnisses sein. Zu berücksichtigen bei der Interessenabwägung war hier weiterhin, dass der Kläger dem Rechtsanwalt die angeblichen Versäumnisse nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag bereits seit 2015 vorgehalten hat. Diese haben den Rechtsanwalt jedoch nicht daran gehindert, die vorliegende Klage noch 2018 für den Kläger zu erheben, was nur so gedeutet werden kann, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung auch vom Anwalt noch kein gestörtes Vertrauensverhältnis empfunden wurde. Seine Einlassung, der Kläger habe erst danach die Ansprüche beziffert und unter Fristsetzung geltend gemacht, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die Höhe des erhobenen Haftungsanspruchs regelmäßig nicht als Maßstab für die Beurteilung der Störung des Vertrauensverhältnisses tauglich ist.

Es ist entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts nichts dafür ersichtlich, dass die Weiterführung des Mandats einen Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO mit sich bringen könnte.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts vom 12.09.2018 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die damit auch ausgesprochene Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T endete nicht durch die vom Rechtsanwalt erklärte Mandatsniederlegung. Durch die gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 121 ZPO erfolgte Anwaltsbeiordnung wurde der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung des Klägers im gerichtlichen Verfahren zu übernehmen (§ 48 Abs. 1 BRAO). Zu einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung ist er in einem solchen Fall nicht berechtigt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.04.2006 zum Az. 5 B 87/05 zur Rn. 3 bei juris), er kann nur die Aufhebung der Beiordnung gemäß § 48 Abs. 2 BRAO beantragen.

Eine Kostenentscheidung hat entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu ergehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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