S 18 U 488/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 18 U 488/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 534/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 111/20 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1960 geborene Kläger erlitt am 15.04.2009 einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 25.05.2011 gewährte ihm die Beklagte ab dem 20.07.2010 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 %. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2011 zurück gewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 28.11.2011 Klage beim Sozialgericht L (Az.: S 2 U 484/11), mit der er eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 % begehrte. Während des Verfahrens bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2011 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 %.

Mit Urteil vom 09.04.2014 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE von 40 % ab dem 27.07.2010.

Auf die Berufung der Beklagten änderte das LSG-NRW mit Urteil vom 15.08.2017 das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab (Az.: L 15 U 259/14).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das BSG mit Beschluss vom 22.03.2018 als unzulässig (Az.: B 2 U 228/17 B).

Ein Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 15 U 259/14 verwarf das LSG-NRW mit Urteil vom 11.12.2018 als unzulässig (Az.: L 15 U 555/18 WA).

Bereits mit Schreiben vom 15.11.2018 (Eingang bei Gericht am 20.11.2018) hatte der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass die Beklagte durch eine vorzeitige Einstellung von Leistungen nach § 27 Abs.1 Nr. 6 und 7 SGB-VII Ersatzleistungsansprüche nach § 116 SGB-X verursacht habe, da seine Krankenkasse und die Deutschen Rentenversicherung Rheinland zu Unrecht Leistungen erbracht hätten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Voraussetzungen für eine "Feststellungsklage" für nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs.1 SGG entscheiden können, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die ausdrücklich erhobene "Feststellungsklage" ist unzulässig.

Gemäß § 55 Abs.1 SGG kann mit der Feststellungsklage begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Vor allem geht es dem Kläger nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Das dieses zwischen den Beteiligten besteht, liegt auf der Hand. Auch der Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit seinem Arbeitsunfall ist nicht im Streit. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte vorzeitig Leistungen eingestellt haben soll. Dem Kläger wurden umfangreiche Heilbehandlungsmaßnahmen gewährt, solange von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfall ausgegangen werden konnte. Auch wurde dem Kläger ab Juli 2010 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt. Angesichts der durchgehenden Bearbeitung der Akte, die inzwischen auf mehrere Bände angewachsen ist, ist der Vorwurf des Klägers nicht haltbar. Darüber hinaus dürfte es Sache der Krankenkasse bzw. der Deutschen Rentenversicherung S sein, sich an die Beklagte zu wenden, wenn diese der Ansicht sind, sie hätten zu Unrecht Leistungen erbracht.

Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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