L 2 AL 7/20

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 44 AL 24/19
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 7/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die teilweise Rücknahme der Bewilligung des Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zukunft.

Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. November 2017 Alg ab 9. November 2017 in Höhe von 37,76 EUR täglich für 204 Kalendertage. Durch Änderungsbescheid vom 23. November 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann Alg ab 9. November 2017 in Höhe von 42,32 EUR täglich für 450 Kalendertage. Mit Bescheiden vom 27. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg teilweise auf. Auf den Widerspruch des Klägers nahm die Beklagte die Bescheide mit Bescheid vom 23. August 2018 aus Vertrauensschutzgründen zurück. Mit weiteren Bescheiden vom 23. August 2018 nahm die Beklagte die Bewilligung teilweise in Höhe von 4,56 EUR täglich ab 28. August 2018 zurück. Auf den erneuten Widerspruch des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 15. November 2018 Alg ab 28. August 2018 in Höhe von 42,32 EUR täglich und hörte den Kläger zu den Umständen an, die gegen eine teilweise Rücknahme der Bewilligungsentscheidung für die Zukunft zu sprechen könnten. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 nahm die Beklagte die Bewilligung des Alg ab 7. Februar 2018 teilweise in Höhe von 4,56 EUR zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2018 änderte die Beklagte den Bescheid vom 3. Dezember 2018 dahingehend ab, dass der Bescheid vom 23. November 2017 und der Folgebescheid vom 15. November 2018 teilweise in Höhe von 4,56 EUR täglich für die Zukunft ab 7. Dezember 2018 zurückgenommen wurde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2020 abgewiesen und im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. Januar 2020 zugestellt. Die vom 5. Februar 2020 datierte Berufung ging bei der Gemeinsamen Annahmestelle am 12. Februar 2020, einem Mittwoch, ein. Auf den Hinweis des Gerichts, die Berufungsfrist sei am 10. Februar 2020 abgelaufen, die Berufung sei daher verspätet eingereicht, hat der Kläger sich nicht geäußert. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 6. Januar 2020 und die Bescheide vom 23. August 2018, 15. November 2018, 30. November 2018 und vom 3. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2018 abzuändern und ihm höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Grundlage der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berichterstatterin konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats über die Berufung des Klägers entscheiden, da das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat ihr durch Beschluss vom15. April 2020 die Berufung übertragen hat (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Entscheidung konnte auch in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, weil dieser unter entsprechendem Hinweis ordnungsgemäß geladen worden war. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2020 ist nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 9. Januar 2020 ist der Gerichtsbescheid dem Kläger an jenem Tag wirksam zugestellt worden, so dass die sich aus § 151 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 3 SGG ergebende, am Montag, den10. Februar 2020, abgelaufene Monatsfrist zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 12. Februar 2020 verstrichen gewesen ist. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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