L 4 AS 67/20

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 16 AS 2411/18
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 67/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verzinsung einer Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die er aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs für den Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015 vom Beklagten erhalten hat.

Der Kläger steht – mit häufigen, teilweise auch einige Monate andauernden Unterbrechungen – seit 2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er ist selbständig erwerbstätig und bietet unter anderem Skigruppenreisen im Winter an.

Mit seinem Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 9. Oktober 2014 machte der Kläger vorläufige Angaben zu seinem Einkommen auf dem entsprechenden Formular EKS des Beklagten. Als Betriebseinnahmen gab er Beträge von 0 bis 1200 Euro an. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung auf, bat um Erläuterung der verschiedenen selbständigen Tätigkeiten, um Erläuterung der Kalkulation für die jeweils angesetzten Beträge der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben sowie um Kontoauszüge von allen auf seinen Namen geführten Konten für die Zeit von April 2014 bis Oktober 2014. Am 13. November 2014 reichte der Kläger Kontoauszüge für sein privates Konto bei der S. ein, nicht für sein geschäftliches Konto bei der P ... Zudem legte er einen Auskunftsbogen Selbstständigkeit vor, in der er drei Tätigkeiten angab, nämlich freie Lehrkraft (Dozent) für Teilnehmer aus dem Rechtskreis Alg I und Alg II, freie Lehrkraft in der Potentialanalyse für Schüler und Gelegenheitsreiseveranstalter Alpen. Man arbeite immer und situationsbezogen oder entsprechend der Projekte, Aufträge und Termine. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Die Angaben seien widersprüchlich und Hilfebedürftigkeit nicht nachvollziehbar.

Mit seinem Widerspruch und am 9. Dezember 2014 gleichzeitig erhobenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Aktenzeichen S 16 AS 4290/14 ER = L 4 AS 157/15 B ER) reichte der Kläger zahlreiche Unterlagen, u.a. selbst erstellte Gewinn- und Verlustrechnungen beim Sozialgericht ein. Aus diesen Unterlagen ergab sich, dass der Kläger Wander- und Skireisen im Bewilligungszeitraum anbieten würde. Am 22. Januar 2015 reichte der Kläger bei dem Beklagten ein neues Formular als vorläufige EKS ein. Hier fanden sich nur Eintragungen in den Spalten Oktober 2014 und November 2014. In der Anlage legte er Tabellen, Kontoauszüge und Quittungen vor mit dem Vermerk, es handele sich schon um reale Zahlen. Am 27. Januar 2015 reichte der Kläger beim Beklagten dazu noch einmal eine vorläufige EKS ein, die für alle Monate von Oktober 2014 bis März 2015 Eintragungen enthielt. Die Einnahmen waren mit Beträgen zwischen 693 und 8.685 Euro angegeben. Bei den Betriebsausgaben gab der Kläger "Kosten Skiprojekt" pauschal mit 10.921,88 Euro an. Erneut waren zahlreiche Quittungen beigefügt.

Der Beklagte nahm nach Erhalt der Unterlagen vom 27. Januar 2015 eine Berechnung vor und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2015 zurück. Hilfebedürftigkeit gem. §§ 7, 9 SGB II liege nicht vor. Aus der vom Kläger eingereichten vorläufigen EKS ergäben sich Einnahmen in Höhe von monatlich 2.309,00 Euro. Dem stünden Ausgaben von 884,80 Euro entgegen. Ausgaben für ein Skiprojekt in Höhe von 10.921,88 Euro könnten nicht abgesetzt werden, da sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den Einnahmen stünden.

Der Kläger erhob am 5. März 2015 Klage (S 16 AS 799/15). Neue Unterlagen reichte er im Klageverfahren nicht mehr ein. In der mündlichen Verhandlung am 31. August 2017 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich: 1. Der Beklagte verpflichtet sich, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 dem Kläger monatlich 150,- Euro SGB II-Leistungen zu gewähren. 2. Im Übrigen nimmt der Kläger die Klage zurück. 3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Fünftel. 4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, das sich mit diesem Vergleich der Rechtsstreit endgültig erledigt hat. 5. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sich mit diesem Vergleich sämtliche Ansprüche des Klägers für diesen Zeitraum erledigt haben.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 bat der Kläger um Zahlung von Zinsen. Mit Schreiben vom 17. November 2017 sowie mit Schreiben vom 19. März 2018 lehnte der Beklagte die Zahlung von Zinsen ab. Mit Zahlung der Vergleichssumme würden keine weiteren Ansprüche bestehen. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Am 13. Juli 2018 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag auf Zahlung von Zinsen und nahm Bezug auf die Weigerung des Beklagten. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2019 als unzulässig zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 25. März 2019 eine Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 18. März 2020 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2020 wies der Beklagte den gleichzeitig in der Klage liegenden Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Verzinsung zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger aufgrund des geschlossenen Vergleichs keinen Anspruch auf Verzinsung habe. Der Kläger habe auf weitere Leistungsansprüche für den Streitzeitraum verzichtet. Dieser Verzicht schließe auch alle Nebenforderungen wie Zinsen nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ein. Es liege eine Generalquittung vor. Es handele sich beim Verzinsungsanspruch um eine Nebenforderung zum jeweils monatlich zustehenden Leistungsanspruch. Es handele sich nicht um eine eigene Hauptforderung für einen anderen Zeitraum, also den Zeitraum, in dem Verzug bestanden habe. Darüber hinaus sei Sinn und Zweck des Vergleichs, einen sofortigen Rechtsfrieden auf beiden Seiten eintreten zu lassen. Zudem bestehe vorliegend aber auch materiell kein Verzinsungsanspruch. Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB I ziele auf die Bearbeitungsdauer im Verwaltungsverfahren ab, innerhalb derer eine Verzinsung nicht stattfinde. Es finde deshalb keine Verzinsung statt, wenn der Antrag unvollständig bleibe und daher nicht bearbeitet werden könne. Vorliegend habe jedoch bis zur gerichtlichen Verhandlung vom 31. August 2017 kein vollständiger Leistungsantrag vorgelegen. Es seien noch in der Verhandlung mehrere Übersichten des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit des Widerspruchsführers im Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015 nach verschiedenen – voneinander abweichenden – Berechnungsweisen vorgelegt worden. Der Sachverhalt sei mithin nicht abschließend aufgeklärt gewesen. Die Höhe des Einkommens sei bis zuletzt unklar gewesen. Von der Vorlage eines vollständigen Leistungsantrages im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I könne daher nicht ausgegangen werden. Der Vergleich sei daher auch geschlossen worden, um eine weitere Aufklärung zu vermeiden.

Am 6. August hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Kläger beantragt nach Lage der Akten, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Februar 2019 und die Bescheide vom 17. November 2017 und 19. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf die Nachzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015 Zinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf den Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozess- und Verwaltungsakten verwiesen. Sie haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zu dem Verhandlungstermin am 6. August 2020 nicht erschienen war. Der Kläger war zu dem Termin mit Ladung vom 23. Juni 2020, zugestellt am 25. Juni 2020, geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er aus familiären Gründen den Termin nicht wahrnehmen könne.

Die Berufung ist statthaft gem. §§ 145 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil sie durch Beschluss des Senats vom 18. März 2020 zugelassen wurde.

Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist durch Nachholung des Widerspruchsverfahrens inzwischen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 17. November 2017 in der Fassung vom 19. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die im Vergleichswege vereinbarte Nachzahlung von SGB II-Leistungen, denn die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage in § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind nicht erfüllt.

Gem. § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Nach Abs. 2 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I), soweit im besonderen Teil des Buches keine Regelung enthalten ist. Sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I).

Die Sechsmonatsfrist des § 44 Abs. 2 Alt. 1 SGB I beginnt mit Eingang des vollständigen Leistungsantrags. Darunter ist der Antrag zu verstehen, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt wird, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können (BSG, Urteil vom 17.11.1981, 9 RV 26/81, Rn. 18). Der Antrag muss mit allen zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen bei dem zuständigen Leistungsträger eingegangen sein. Dies ist der Fall, wenn alle zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen, sodass der Leistungsträger in der Lage ist, Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen (BSG Urteil vom 24.01.1992, 2 RU 17/91, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2014, L 2 R 387/13) und der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB I nachgekommen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2015, L 4 U 97/15). Ist der Leistungsantrag unvollständig, hat der Leistungsträger gemäß § 16 Abs. 3 SGB I darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Die Sechsmonatsfrist des § 44 Abs. 2 Alt. 1 SGB I beginnt dann erst zu laufen, wenn der Antragsteller der Aufforderung des Leistungsträgers vollständig nachgekommen ist (Rolfs in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand 06/18, § 44 Rn. 29). Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II setzt voraus, dass die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen bekannt sind. Insoweit obliegt es dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sie können nicht erwarten, dass die Behörde oder das Gericht stellvertretend für sie ihre Hilfebedürftigkeit ermittelt (LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 28.6.2018, L 15 AS 164/18 B ER).

Nach den oben genannten Maßstäben kann zwar für die vorläufige Feststellung des Leistungsanspruchs des Klägers im streitigen Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015 ein vollständiger Antrag im Sinne des § 44 Abs. 2 Alt. 1 SGB I mit Übergabe der Unterlagen am 27. Januar 2015 angenommen werden. Der Kläger hatte mit seinem Antrag vorläufige Angaben zum Einkommen gemacht und eine vorläufige EKS eingereicht. Die Ablehnung der vorläufigen Gewährung von SGB II- Leistungen mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2015 unter Heranziehung der vom Kläger am 27. Januar 2015 eingereichten Angaben war aber rechtmäßig. Hilfebedürftigkeit des Klägers gem. § 9 SGB II lag danach nicht vor. Die pauschal geltend gemachten Kosten des "Skiprojekts" in Höhe von 10.921,88 Euro, die nicht näher plausibilisiert und aufgegliedert wurden, waren gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Alg II-VO auch in der vorläufigen Berechnung des Leistungsanspruchs nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Es verblieb dem Kläger damit rechnerisch bedarfsdeckendes Einkommen. Diese Sachlage lag bis zum Vergleichsschluss vor. Zudem haben die Beteiligten in dem gerichtlichen Vergleich vom 31. August 2017 keine Vereinbarung über eine vorläufige Bewilligung getroffen. Sie haben sich in dem Vergleich vom 31. August 2017 vielmehr abschließend für den Leistungszeitraum Oktober 2014 bis März 2015 geeinigt. Dies wird deutlich mit Ziffer 1 des Vergleichs, wonach Leistungen "zu gewähren" sind. In Ziffer 5 des heißt es weiter, dass sich "mit diesem Vergleich sämtliche Ansprüche des Klägers für diesen Zeitraum erledigt haben". Damit wird klargestellt, dass der Beklagte auf den Leistungszeitraum abschließend 150,- Euro pro Monat leistet und eine weitere endgültige Berechnung im Verwaltungswege nicht mehr erfolgt. Der Kläger hat damit keine Geldleistung auf seinen ursprünglichen, der Klage zugrundeliegenden Antrag erhalten, so dass keine Zinsen anfallen können.

Auch die im Vergleich vom 31. August 2017 vereinbarte endgültige Bewilligung von Leistungen führt nicht zu einem Zinsanspruch. Denn hier gilt § 44 Abs. 2 2. Alt SGB I. Einen Antrag auf endgültige Bewilligung mit einer abschließenden EKS hatte der Kläger noch nicht gestellt. Bei Fehlen eines Antrags ist für den Verzinsungsbeginn die Bekanntgabe der Entscheidung maßgebend. Dies ist der Zeitpunkt, an dem der die Leistung bewilligende Bescheid dem Berechtigten zugeht bzw. die positive Entscheidung ihm mündlich eröffnet wird. Soweit – wie hier – die Leistungsentscheidung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch gerichtlichen Vergleich erfolgt, gilt dieser Zeitpunkt (BSG, Urteil vom 30.1.1991, 9a/9 RV 29/89). Auf den Vergleich vom 31. August 2017 zahlte der Beklagte bereits im September 2017, sodass ein Kalendermonat noch nicht abgelaufen war, die Verzinsung also noch nicht begann.

Der Senat hält zudem an seiner vorläufig geäußerten Auffassung, der zwischen den Beteiligten am 31. August 2017 geschlossene Vergleich schließe nicht von vornherein eine mögliche Verzinsung der vereinbarten Nachzahlung von SGB II-Leistungen aus, nicht mehr fest. Er sieht nach abschließender Prüfung vielmehr die Möglichkeit, dass die der Klagerücknahme hinzugefügte Formulierung in Ziffer 5 des Vergleichs, dass sich sämtliche Ansprüche des Klägers für diesen Zeitraum erledigt hätten, der Geltendmachung von Zinsen entgegensteht. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil ein Zinsanspruch des Klägers bereits aus oben genannten Gründen ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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