L 1 SB 246/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 4 SB 1880/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 SB 246/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 6/20 C
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 40 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "1. Klasse".

Bei im Vordergrund stehenden Wirbelsäulenbeschwerden erkannte die Beklagte ihm einen GdB von 40 zu (Bescheid vom 28.04.2014).

Mit Änderungsantrag vom 19.05.2015 begehrte er die Erhöhung des GdB auf mindestens 50 und (später) zusätzlich die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "1. Klasse. "

Nach Einholung von Befundberichten bei dem Orthopäden Dr. S, dem HNO-Arzt Dr. L und dem Allgemeinmediziner Dr. P sowie Beiziehung eines Reha-Entlassungsberichtes der B-klinik vom 04.07.2013 lehnte der Beklagte diesen Antrag durch Bescheid vom 08.07.2015 ab. Es verbleibe bei den im Bescheid vom 28.04.2014 getroffenen Feststellungen. Für die Gesundheitsstörungen Leistenbruch, Schilddrüsenentzündung mit Funktionsstörung, Nierensteinleiden, Allergieneigung, Weißfleckenkrankheit, rückfällige Infekte der oberen Luftwege, behinderte Nasenatmung, Septumverbiegung, Schilddrüsenfunktionsstörung, Kopfschmerzen, multiple Allergien sei kein Einzel-GdB (E-GdB) zu vergeben. Aus den Wirbelsäulenbeschwerden bei Bandscheibenschaden (E-GdB 30), Bluthochdruck mit Augenhintergrundveränderung (E-GdB 20) und dem allergischen Asthma bronchiale (E-GdB 10) ergebe sich nur ein schwacher Gesamt-GdB (G-GdB) von 40.

Im Widerspruchsverfahren wandte der Kläger dagegen ein, er leide seit 1982 unter einer behinderten Nasenatmung. Seit 2003 bestehe eine unvollständige Lendenmarkschädigung mit Teillähmung der Beine. 2006 sei eine unvollständige Halsmarkschädigung und ein HWS-Syndrom (inzwischen) mit Teillähmung der Arme hinzugetreten. Zu berücksichtigen seien ferner der Bluthochdruck und das allergische Asthma bronchiale. Ferner legte der Kläger ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin - Verkehrsmedizin Dr. E vom 23.02.2015 vor, welches in einem Klageverfahren beim Sozialgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen S 39 R 1876/13 eingeholt worden war (Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet: leichtgradige dysthyme Störung, leichtgradige Somatisierungsstörung).

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zusätzlich sei lediglich ein seelisches Leiden mit einem E-GdB von 10 zu berücksichtigen, was aber nicht zu einer Erhöhung des G-GdB führe.

Am 03.11.2015 hat der Kläger dagegen Klage beim Sozialgericht in Düsseldorf erhoben. Sowohl die psychischen Beeinträchtigungen als auch die Funktionsstörungen der Wirbelsäule seien jeweils mit einem E-GdB von 30 zu bewerten. Die Pigmentstörungen müssten mit einem E-GdB von 20 in Ansatz gebracht werden. Angesichts der funktionellen Auswirkungen sei für das Asthma bronchiale ein E-GdB von 50 angezeigt, zumal die Pneumologin Dr. T am 06.05.2015 einen FEV1-Wert von 2,71 l (= 68,8%) festgestellt habe, was einer mittelgradigen obstruktiven Ventilationsstörung entspreche. Für den Bluthochdruck mit Organbeteiligung leichten bzw. mittleren Grades müsse ein GdB von mindestens 30 berücksichtigt werden. Die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sei deutlich beeinträchtigt.

Der Kläger hat sich ergänzend auf Erkenntnisse bezogen, die in von ihm geführten Klageverfahren gegen Träger der gesetzlichen Renten- bzw. Unfallversicherung gewonnen worden seien.

Ferner hat er im Laufe des Klageverfahrens unter Hinweis auf einen Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.02.2016 - S 6 VH 11/16 in einer anderen ihn betreffenden Sache die Zuständigkeit des Sozialgerichts gerügt und begehrt, (auch) das vorliegende Verfahren an das Landgericht Düsseldorf ("Entschädigungsgericht") zu verweisen.

Unter dem 06.04.2016 hat der Kläger einen weiteren Änderungsantrag gestellt, den die Beklagte bislang noch nicht beschieden hat.

Der Kläger hat in der Fassung seines schriftsätzlichen Begehrens durch das Sozialgericht beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2015 zu verpflichten, ihm einen GdB von mehr als 40 zuzuerkennen sowie die Merkzeichen "G" und "1. Klasse".

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide auch nach Auswertung der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten bzw. beigezogenen medizinischen Unterlagen weiterhin für zutreffend gehalten.

Das Sozialgericht hat die Gerichtsakten verschiedener Klageverfahren beigezogen, die der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf geführt hat (Aktenzeichen S 23 SB 2198/13 = S 23 SB 854/14, S 39 R 1876/13, S 39 R 351/11, S 39 R 947/12 (nachgehend LSG NRW - L 18 R 411/13), S 39 R 1561/13, S 39 R 1445/14, S 49 R 2904/12, S 6 U 262/14, S 6 U 80/14, S 6 U 241/16, S 6 VK 70/15, S 6 VK 19/16)

Ferner hat es die Beklagte um Auswertung der Gutachten des Orthopäden Dr. W vom 17.08.2014 sowie des Internisten und Psychotherapeuten Dr. L1 vom 11.08.2014 gebeten, die von den beiden Ärzten in dem Verfahren S 39 R 1876/13 erstattet worden sind.

Das Sozialgericht hat dann noch weitere Befundberichte bei der Internistin und Pneumologin Dr. T vom 06.04.2016, dem Orthopäden Dr. S vom 13.04.2016 und dem Allgemeinmediziner Dr. P vom 18.04.2016 eingeholt.

Unter dem 27.06.2016 hat das Sozialgericht schließlich noch eine Beweisanordnung erlassen, in der es den Orthopäden und Rheumatologen Dr. X, den Neurologen und Psychchiater Dr. N sowie den Internisten und Pneumologen Dr. T1 mit einer Begutachtung des Klägers betraut hat.

Der angeordneten Begutachtung hat sich der Kläger nicht unterzogen. Eine weitere Untersuchung sei nicht erforderlich, weil die Festsetzung seines "MdE-Grad wegen Schädigungsfolge gemäß §§ 1, 82 BVG" schon in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 4 U 681/13 betroffen gewesen sei (§ 69 Abs. 2 SGB IX).

Nacht entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 26.06.2017 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Klage abgewiesen.

Das Sozialgericht Düsseldorf sei zur Entscheidung in der Sache berechtigt und verpflichtet Die sachliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG ("Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale"). Die örtliche Zuständigkeit folge aus § 57 SGG, weil der Kläger seinen Wohnsitz im Bezirk des Sozialgerichts Düsseldorf habe. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf sei somit gesetzlich nicht vorgesehen.

In der Sache könne eine dem Kläger günstigere Entscheidung nicht allein auf von behandelnden Ärzten gefertigte ärztliche Unterlagen gestützt werden. Die mangelnde Beweiskraft von Unterlagen der behandelnden Ärzte, sei in der sozialmedizinischen Literatur anerkannt (vergl. u. a. Hausotter, Deutsches Ärzteblatt 1996, Heft 22 vom 04.06.1999). Denn behandelnde Ärzte seien oft, bewusst oder unbewusst, geneigt, ihre Patienten einseitig zu unterstützen.

Der Beweis des Vorliegens weiterer nach dem SGB IX relevanter Leiden und Funktionseinschränkungen nebst entsprechenden höheren oder weiteren E-GdB - mit ggf. der Folge eines höheren G-GdB und evtl. auch Merkzeichen - habe auch nicht durch medizinische Sachverständigengutachten aufgrund aktueller gutachterlicher Untersuchungen des Klägers erbracht werden können. Denn hierzu sei der Kläger trotz mehrfacher Hinweise nicht bereit gewesen. Eine solche Begutachtung mit Untersuchung, die anzuordnen im Ermessen des Kammervorsitzenden gestanden habe (§ 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG) und die der Regelfall im sozialgerichtlichen Verfahren sei, wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen. Denn die ausgewählten Ärzte seien dem Gericht auch für das Schwerbehindertenrecht als qualifizierte Sachverständige bekannt. Rechtserhebliche Einwände des Klägers gegen die vom Gericht verfügte Begutachtung oder die Sachverständigenauswahl sind nicht gegeben. Da der der Kläger zur Untersuchung bei den vom Gericht eingesetzten Ärzten ohne rechtlich einschlägige Verweigerungsgründe nicht bereit gewesen sei, sei im Zweifel davon auszugehen, dass weitergehende Befunde, GdB und Merkzeichen nicht vorliegen. Denn auch im sozialgerichtlichen Verfahren trage ein Kläger die Beweislast und müsse es gegen sich gelten lassen, wenn er zumutbare Untersuchungen ablehne (ebenso zu Auswirkungen fehlender Mitwirkung bei angeordneten ärztlichen Untersuchungen: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1998 - S 26 RA 50/97; bestätigt durch LSG NRW, Urteil des vom 23.04.1999 - L 3 RA 60/98 sowie BSG, Beschluss vom 12.10.1999 - B 4 RA 105/99 B).

Dem Kläger ist auch mehrfach ausreichend Gelegenheit gegeben worden, Untersuchungen zu ermöglichen bzw. sich zur Sache nochmal zu äußern, mit mehreren Schreiben des Gerichts unter Hinweis auf die Folge, dass ansonsten Abweisung der Klage - auch durch Gerichtsbescheid - drohe, hat davon aber keinen Gebrauch gemacht.

Fehle es aber an einer Feststellung eines GdB von mehr als 40, so komme schon nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u.a. zum Merkzeichen G (vgl. Urteil vom 11.11.1987 - 9a RVs 6/86 und vom 13.07.1988 - 9/9a RVs 14/87) das Merkzeichen "G" nicht in Betracht, denn es setze die Feststellung einer Schwerbehinderung, also eines G-GdB von mindestens 50, voraus.

Gleiches gilt für die von dem Kläger begehrte "Erste Wagenklasse". Dieser Nachteilsausgleich, der ohnehin nur für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte i. S. d. Bundesentschädigungsgesetzes in Betracht komme, was bei dem Kläger zweifelhaft und bisher nicht geprüft worden sei, könne allenfalls dann bejaht werden, wenn ein Grad der Schädigung von insgesamt mindestens 70 in Betracht komme und darüber hinaus unter Anlegung eines strengen Maßstabes festgestellt werden könne, dass der auf anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordere oder dass bei Schwerkriegsbeschädigten Pflegezulagenstufen vorlägen. Auch dies habe schon mangels eines GdB von mehr als 40 nicht festgestellt werden können

Dagegen richtet sich die 20.07.2017 eingelegte Berufung des Klägers.

Aufgrund einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zur Anerkennung eines Sportunfalles im Jahr 1982 und eines Wehrdienstunfalles 1987 könne er Schädigungsfolgen nach dem BVG i. V. m. BeamtVG geltend machen.

Ermittlungen durch Gutachten seien nicht erforderlich, weil ausreichende Erkenntnisse zum medizinischen Sachverhalt vorlägen. Allein seine Lungenfunktionsstörung rechtfertige die Anerkennung eines GdB von 50-70.

Die Voraussetzungen der §§ 159 Abs. 1, 98 SGG, § 17a Abs. 2 GVG, § 32 ZPO für eine (Zurück-)Verweisung seien erfüllt, weil eine andere Behörde zuständig sei.

Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2020 nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen nach sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2015 zu verpflichten, ihm einen Grad der Behinderung von 40 ab dem 02.08.1987 und von 70 ab dem 13.12.2018 zuzuerkennen sowie die Merkzeichen "G" und "Erste Klasse".

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend gehalten. Der Ansatz eines E-GdB von 10 für die Lungenerkrankung sei auch nach Auswertung des Lungenfunktionstest der Dr. T weiterhin als angemessen anzusehen, weil lediglich eine leichtgradige Obstruktion belegt sei.

Im Berufungsverfahren hat der Senat nochmals aktualisierte Befundberichte bei Dr. P vom 29.08.2017, bei Dr. T vom 30.08.2017 und bei Dr. S vom 11.12.2017 eingeholt.

Ferner hat der Senat bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. T2 ein Gutachten nach Aktenlage eingeholt (Beweisanordnung vom 22.01.2018). Dr. T2 hat in seinem Gutachten vom 18.03.2019 eine Funktionsstörung der Wirbelsäule bei Verschleiß, Bandscheibenvorfälle der HWS und LWS mit Einengung der Wurzelaustrittskanäle mit einem E-GdB von 20 berücksichtigt (Ziff. 18.9 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VMG)). Für das Bluthochdruckleiden mit sekundären Organveränderungen (Netzhaut, Herz) hat er ebenfalls einen E-GdB von 20 angesetzt (Ziff. 9.3 VMG). Mit Blick auf das Funktionssystem Lunge waren nach Auffassung des Sachverständigen das allergische Asthma bronchiale, die Nasenatmungsbehinderung und die Nasenscheidewandverbiegung jeweils mit einem E-GdB von 10 zu bewerten (Ziff. 6.2, 8.5 VMG).

Die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers in Form einer Dysthymie und einer somatoformen Störung, einer Schilddrüsenunterfunktion, eines Leistenbruches, Nierensteinen, Hautveränderungen (Weißfleckenkrankheit / Vitiligo, Pilzveränderungen / Tinia pedis), einer Sehminderung links und einer Fettstoffwechselstörung hat der Sachverständige nicht in seine Beurteilung einfließen lassen, weil sich daraus jeweils ein GdB von weniger als 10 ergebe. Insgesamt ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger ein G-GdB von 20 vorliege.

Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Sachverständigen Dr. T1 sind erfolglos geblieben (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12.03.2019, 29.03.2019 und 15.04.2019 sowie Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13.05.2019 - B 9 SB 4/19 S).

Am 12.09.2019 hat der Kläger bei der Beklagten einen weiteren Änderungsantrag gestellt, der noch nicht beschieden ist.

Mit Beschluss vom 06.05.2020 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2020 ist der Kläger nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogen Akten (Verwaltungsvorgänge der Beklagten, Prozessakten des Sozialgerichts Düsseldorf mit den Aktenzeichen S 23 SB 854/14 = S 23 SB 2198/13, S 23 SB 1355/14, S 39 R 1876/13, S 31 U 346/12 (nachgehend LSG NRW - L 4 U 681/13)), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

I. Über die Berufung der Kläger kann der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Es liegt ein Fall des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG vor, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Der Senat hat die Übertragung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen beschlossen. Es handelt sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Verfahren, das keine Fragen aufwirft, die einer Mitwirkung der vollen Richterbank des Senats (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 SGG) bedürfen (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage 2012, § 153 Rn. 49; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 153 Rn. 24).

II. Obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2020 nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, konnte der Senat in der Sache verhandeln und entscheiden, weil der Kläger in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§§ 124 Abs. 1, 126 SGG).

III. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 08.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2015 (§ 95 SGG) und damit das Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm einen (G-)GdB von 40 ab dem 02.08.1987 und von 70 ab dem 13.12.2018 zuzuerkennen sowie zusätzlich die Merkzeichen "G" und "1. Klasse".

Da die weiteren Änderungsanträge des Klägers vom 06.04.2016 und 12.09.2019 bislang noch nicht beschieden wurden, liegen weitere Bescheide, die ggf. nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sein könnten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 SB 6/12 R Rn. 27), nicht vor.

2. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und damit auch des erkennenden Senats zur Entscheidung im vorliegenden Fall ergibt sich - wie schon das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat - aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG. Die vom Kläger begehrte Verweisung an das Landgericht hatte danach nicht zu erfolgen. Aus dem von dem Kläger zitierten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.02.2016 - S 6 VH 10/16 ergibt sich nichts anderes, zumal dort eine Verweisung nicht an das Land-, sondern an das Verwaltungsgericht Düsseldorf ausgesprochen wurde.

Obwohl das Sozialgericht (entgegen § 17a Abs. 3 S. 2 GVG) seine Zuständigkeit nicht im Wege einer Vorabentscheidung festgestellt hat, bedurfte es einer solchen (erstmaligen) Vorabentscheidung im Berufungsverfahren nicht. Denn auch der Senat bejaht seine Zuständigkeit (s.o.) und sieht keinen Grund im Sinne von § 17a Abs. 4 S. 5 GVG für eine Zulassung der Beschwerde (vgl. im Einzelnen Musielak/Voit/Wittschier, GVG, 17. Aufl. 2020, § 17a Rn. 12; Zimmermann in Münchener Kommentar, 5. Auflage 2017, § 17a GVG Rn. 29).

3. Auch in der Sache hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Düsseldorf, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die im Berufungsverfahren gewonnen Erkenntnisse sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Falles zu gelangen. Im Gegenteil: Nach dem eigehenden und differenzierten Aktenlagegutachten des Dr. T, der zur Beurteilung auch die von dem Senat vorab eingeholten aktualisierten Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ausgewertet hat, steht dem Kläger sogar nur ein geringerer (G-)GdB als 40 zu. Davon ausgehend kann dem Kläger weder ein GdB von 40 ab 1987 noch ein höherer GdB ab Dezember 2018 zugesprochen werden.

Selbiges gilt für die von dem Kläger beanspruchten Merkzeichen "G" und "1. Klasse", deren Zuerkennung (jedenfalls) voraussetzt, dass ein GdB von 50 (Merkzeichen "G") bzw. 70 (Merkzeichen 1. Klasse) festgestellt ist.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

V. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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