L 21 U 70/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 16/15 Jahr
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 U 70/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Arbeitsunfall - Unternehmer - Betriebsweg, Wegeunfall - dritter Ort - unangemessene Wegstrecke - Handlungstendenz - eingenwirtschaftlicher Besuch - Verrichtung am dritten Ort, Betriesdienlichkeit - Unfall im Nahbereich der Betriebsstätte - Gesamtbetrachtung der Wegstrecke
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

In Streit steht die Anerkennung eines Ereignisses am 19. August 2013 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII –.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren in einem Autohaus in der Hstraße in B beruflich tätig. Ihr Ehemann war Inhaber des Autohauses. Die Wohnung der Klägerin und ihres Ehemanns befand sich etwa 14 km von der Arbeitsstätte entfernt im A in B.

Im August 2013 verbrachten die Klägerin und ihr Ehemann einen Urlaub mit dem Motorrad in S und in dem etwa 420 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt liegenden Ort E in T. Während des Urlaubs führte die Tochter den Geschäftsbetrieb. Bereits bei Beginn des Urlaubs stand fest, dass die Klägerin und ihr Ehemann am Morgen des 19. August 2013 nach B zurückreisen würden, um die Tochter im Betrieb abzulösen. Die Tochter teilte ihren Eltern am 18. August 2013 in einem Telefonat mit, dass sie am Nachmittag des 19. August 2013 einen Zahnarzttermin habe. Nach den Angaben der Klägerin beschlossen sie und ihr Ehemann daraufhin, am 19. August 2013 von ihrem Urlaubsort in E direkt zum Autohaus zu fahren. Auf dem Rückweg prallten sie gegen 13:25 Uhr auf dem A in B in Höhe der Hausnummer 361 – etwa sieben Kilometer von dem Autohaus entfernt – mit ihrem Motorrad auf einen Sattelschlepper. Der Unfall ereignete sich auf einem Streckenabschnitt, den die Klägerin und ihr Ehemann auf dem üblichen Weg von ihrer Privatwohnung zu ihrer Arbeitsstätte nicht durchfahren hätten und dessen Nutzung auch einen erheblichen Umweg im Vergleich zum üblichen Weg dargestellt hätte. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall unter anderem eine Oberarmschaftquerfraktur links und ein Schädel-HirnTrauma ersten Grades. Ihr Ehemann starb bei dem Unfall.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2014 – Az. – teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Kosten für ihre medizinische Behandlung nicht mehr übernommen würden, weil sie nicht zum Kreis der gesetzlich versicherten Personen gehöre. Sie habe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Darüber hinaus liege kein versicherter Wegeunfall vor. Die Klägerin sei am 19. August 2013 auf einem nicht versicherten Rückweg von einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit gewesen.

In einem weiteren Bescheid vom 8. Mai 2014 – Az. – stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin aufgrund des tödlichen Unfalls ihres Ehemanns keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe und insbesondere weder Witwenrente noch Sterbegeld verlangen könne. Ihr Ehemann habe sich beim Unfall nicht auf einem versicherten Weg befunden. Zwar könne Ausgangspunkt des Weges zur Arbeit auch ein sogenannter dritter Ort sein. Der Rückweg von der Urlaubsreise aus E sei jedoch hauptsächlich von dem Vorhaben bestimmt gewesen, die Urlaubsreise zu beenden und nicht die versicherte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die am Unfalltag gefahrene Strecke sei mit etwa 400 km um ein Vielfaches länger gewesen als der reguläre, etwa 15 km lange Arbeitsweg. Zudem teile der Rückweg grundsätzlich das versicherungsrechtliche Schicksal des Hinwegs. Da der Hinweg einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit gedient habe, stehe auch der Rückweg nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Ausnahme wie die kurzfristige Rückreise wegen dringender Arbeiten im Betrieb liege nicht vor. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten bereits vorher geplant, die Rückreise aus dem Urlaub am 19. August 2013 anzutreten und die Tochter im Betrieb abzulösen.

Gegen die Bescheide vom 8. Mai 2014 erhob die Klägerin mit zwei Schreiben vom 5. Juni 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, es treffe nicht zu, dass sie in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und versicherungsfrei gewesen sei. Dies folge aus dem Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2013, dem auch ihr Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden sei. Auch liege ein Wegeunfall vor. Sie und ihr Ehemann hätten, wenn sie von ihrem Urlaubsort in T nicht zum Firmengelände, sondern nach Hause gefahren wären, eine erheblich andere Strecke genutzt. Die Beklagte berücksichtige die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Wegeunfall, insbesondere zur Problematik des dritten Ortes als Ausgangspunkt, nur unzureichend. Maßgeblich sei eine Einzelfallabwägung, bei der die Länge der Strecke im Vergleich zum üblichen Arbeitsweg nicht entscheidend sei. Im vorliegenden Fall habe die Absicht bestanden, von E aus den Betriebsort aufzusuchen. Diese Absicht habe sich in dem Moment verfestigt, als sie mit ihrem Ehemann den B Ring in Richtung A 113 verlassen habe, um zur Hstraße zu gelangen. Spätestens ab diesem Moment habe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwischen dem Weg und der versicherten Tätigkeit der notwendige wesentliche innere Zusammenhang bestanden. Der zunächst private unversicherte Weg sei dadurch in einen versicherten Weg übergegangen. Für den Vergleich der Länge des Rückweges mit der des üblichen Weges zum Arbeitsplatz dürfe nicht die gesamte Strecke von E zum Arbeitsplatz zugrunde gelegt werden, sondern nur der Teil, der sich nach dem Abzweig vom B Ring auf die A 113 ergebe.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 3. Dezember 2014 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Sie führte erneut aus, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigte angesehen werden könne. Ungeachtet dessen habe sich der Unfall auf dem Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, nämlich einem mehrtätigen Urlaub, ereignet, so dass es an einer versicherten Tätigkeit fehle.

Gegen die Bescheide vom 8. Mai 2014 - Az. und Az. - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 2014 hat die Klägerin am 5. Januar 2015 jeweils Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die dort unter den Aktenzeichen S 25 U 16/15 und S 68 U 17/15 registriert wurden. Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 hat das Sozialgericht die Streitsachen verbunden und das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 25 U 16/15 fortgeführt.

Zur Begründung ihrer Klagen hat die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen und – unter Angabe mehrerer Entscheidungen des Bundessozialgerichts – erneut ausgeführt, dass sich die Beklagte mit der einschlägigen Rechtsprechung zum dritten Ort nicht auseinandergesetzt habe. Das Gleiche gelte für die Motivlage für den Rückweg, die zweifelsfrei dadurch geprägt gewesen sei, die Arbeit an der Betriebsstätte wieder aufzunehmen. An einem inneren Zusammenhang zwischen dem Fahrtweg zum Zeitpunkt des Unfalls und der versicherten Tätigkeit gebe es keinen Zweifel. Zu berücksichtigen sei auch, ob am dritten Ort Verrichtungen des täglichen Lebens getätigt worden seien, die dem Betrieb zugute kommen sollten. Dies sei bei einer Urlaubsreise der Fall, weil diese der Wiederherstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der für die versicherte Tätigkeit benötigten körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit diene.

Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Mai 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 2014 zu verurteilen, den Unfall am 19. August 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin in Folge des Unfalles die Kosten der Heilbehandlung sowie eine Witwenrente und Sterbegeld zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat mit Schreiben vom 25. April 2016 mitgeteilt, an ihrer Auffassung, dass die Klägerin in keinem versicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, nicht mehr festzuhalten. Ansonsten verbleibe es aber dabei, dass sich die Klägerin am 19. August 2013 auf einem nicht versicherten Weg befunden habe und daher kein Unfall im Sinne der Bestimmungen des SGB VII vorliege.

Das Sozialgericht hat die Tochter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 als Zeugin vernommen.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 hat das Sozialgericht die Klagen mit der Begründung abgewiesen, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege. Wege zum Ort der Tätigkeit, die nach einer rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung vom dritten Ort aus angetreten würden, stünden nur dann unter Versicherungsschutz, wenn die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg stehe. Danach habe im Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz bestanden. Der Grund für den Aufenthalt der Klägerin und ihres Ehemanns in T sei allein ein privater Urlaub gewesen und habe daher im eigenwirtschaftlichen Bereich gelegen. Die Rückkehr aus diesem Urlaub direkt in den Betrieb sei geplant gewesen und stelle insofern kein unvermittelt auftretendes betriebliches Erfordernis dar, das eine andere Bewertung rechtfertige. Da der Aufenthalt an dem dritten Ort in E keine betriebsdienlichen Motive gehabt und der am Unfalltag zurückgelegte Weg mit rund 400 km ein Vielfaches des normalen Weges von der Wohnung zum Betrieb betragen habe, sei keine Bewertung des Weges als versicherter Weg möglich. Ebenso wenig habe der Unfallort auf einer mit dem üblichen Weg vom Wohnort zum Betrieb identischen Wegstrecke gelegen, so dass sich die Frage, ob der Versicherungsschutz bei der Rückkehr auf den direkten Weg von der Wohnung zum Betriebssitz wiederauflebe, nicht stelle. Des Weiteren finde die Auffassung, dass ein Wegstreckenvergleich lediglich hinsichtlich des üblichen Weges zwischen Wohnung und Betriebsstätte und dem Teil des Weges vom dritten Ort zur Betriebsstätte vorzunehmen sei, ab dem die Klägerin und ihr Ehemann ihre Absicht, nicht in die Wohnung, sondern in den Betrieb zu fahren, offenkundig gemacht hätten, keine Stütze in der Rechtsprechung.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 28. März 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. April 2017, der am selben Tag beim Landessozialgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Sie ist unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Auffassung, dass sich das Urteil unzulässig ausschließlich auf die Länge des durch den dritten Ort bedingten Weges und auf das damit verbundene angemessene Verhältnis beider Wegstrecken konzentriere, obwohl es gleichzeitig betone, dass es sich hierbei nicht um das allein entscheidende Kriterium handeln solle. Das Sozialgericht habe die Handlungstendenz ihres verstorbenen Ehemannes sowie ihre eigene Handlungstendenz unbeachtet gelassen. Das Ziel der Fahrt habe ausschließlich darin bestanden, die Betriebsstätte aufzusuchen. Ebenso wenig überzeugend sei der vom Sozialgericht angenommene Unterschied zu dem Fall, dass der Weg durch ein unvermittelt auftretendes betriebliches Erfordernis geprägt sei. Dies stelle eine offenkundige Ungleichbehandlung dar, weil es keinen Unterschied mache, ob ein betriebliches Ereignis unversehens eintrete oder dieses Ereignis schon vorgelegen habe und deshalb eine Strecke zum Betrieb gewählt werde. Auch habe ein unvermittelt aufgetretenes betriebliches Erfordernis tatsächlich vorgelegen. Sie habe erst aufgrund eines Telefonats mit ihrer Tochter einen Tag vor der geplanten Rückkehr erfahren, dass diese einen Arzttermin wahrnehmen müsse. Die Art der Rückkehr aus dem Urlaub direkt in den Betrieb sei bei Beginn des Urlaubs noch nicht voraussehbar und geplant gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2017 sowie der Bescheide vom 8. Mai 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 2014 zu verurteilen, das Ereignis vom 19. August 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die infolge des Unfalls entstandenen Kosten ihrer Heilbehandlung sowie Witwenrente und Sterbegeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe das Ziel der Fahrt am Unfalltag nicht ausschließlich darin bestanden, die Betriebsstätte aufzusuchen. Der Weg am Unfalltag sei vielmehr wesentlich durch die Rückkehr aus dem Urlaub geprägt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren, die Beklagte zur Anerkennung des Ereignisses am 19. August 2013 als Arbeitsunfall und zur Zahlung von Heilbehandlungskosten, Sterbegeld und Witwenrente zu verurteilen, zulässig mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –.

Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 2014 sind rechtmäßig, denn die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann haben am 19. August 2013 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Ergänzend führt der Senat Folgendes aus:

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Verrichtung der Klägerin und ihres Ehemanns zur Zeit des Unfallereignisses stand nicht in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt legten sie weder einen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Betriebsweg i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 2, 3 oder 6 SGB VII zurück (1.) noch befanden sie sich auf einem durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützten Weg (2.).

1. Die Klägerin und ihr Ehemann befanden sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (BSG, Urteil vom 27. November 2018 – B 2 U 7/17 R –, juris Rn. 12 m.w.N.). Gemessen daran befanden sich die Klägerin und ihr Ehemann, der als Unternehmer unter den gleichen Voraussetzungen versichert ist wie ein Beschäftigter (vgl. Wietfeld, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, SGB VII, Stand 1. September 2019, § 8 Rn. 77ff.; Ricke, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII, Stand März 2018, Rn. 12) nicht auf einem Betriebsweg, weil der zurückgelegte Weg aus E der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Autohaus diente und damit der versicherten Tätigkeit lediglich vorausging. Anhaltspunkte dafür, dass der Weg zur Betriebsstätte aus dringenden Gründen unerwartet notwendig wurde und deshalb von einer im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommenen Fahrt und einem Betriebsweg auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 – B 2 U 33/00 R –, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 16/14 R –, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 23. Oktober 1979 – 2 RU 6/69 –, juris Rn. 20), liegen nicht vor. Vielmehr stand die Rückreise am 19. August 2013 zum Zwecke der Ablösung der Tochter bereits bei Beginn des Urlaubs fest. Soweit die Klägerin geltend macht, dass im Hinblick auf den von ihrer Tochter erst am 18. August 2013 telefonisch mitgeteilten Zahnarzttermin eine Rückfahrt direkt in den Betrieb erforderlich geworden sei, hat dies allenfalls zu einer geringfügigen Änderung der ohnehin für den 19. August 2013 vorgesehenen Rückreise geführt, ohne dieser Reise das Gepräge einer unerwartet erforderlichen Rückkehr aus betrieblichen Gründen zu verleihen. Insbesondere hat sich durch den angegebenen Anruf der Tochter an der von vornherein für den Morgen des 19. August 2013 geplanten Abreise nichts geändert.

Die Rechtsprechung, dass ein unvermitteltes betriebliches Erfordernis dem Weg ein betriebliches Gepräge geben kann, beinhaltet – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch keine unzulässige "Ungleichbehandlung" gegenüber jenen Fällen, in denen ein Weg zur Arbeitsstätte geplant lediglich zur Aufnahme der Tätigkeit angetreten wird. Vielmehr wird mit diesem Kriterium das Tatbestandsmerkmal der "versicherten Tätigkeit" in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sachbezogen konkretisiert und

eine Abgrenzung zum Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ermöglicht.

2. Die Klägerin und ihr Ehemann waren zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch nicht über die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert. Weder befanden sie sich zum Unfallzeitpunkt auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte, noch legten sie – was hier allein in Betracht kommt – einen versicherten Weg von einem sogenannten dritten Ort zur Arbeitsstätte zurück.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen (rechtlich) zusammenhängt, also ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht (BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 – B 2 U 33/00 R –, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 – B 2 U 18/02 R –, juris Rn. 17). Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung – in der Regel – die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 – B 2 U 18/02 R –, a.a.O.).

Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein dritter Ort den Ausgangspunkt bzw. Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges bildet, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten, sich zur Arbeit zu begeben oder hiervon zurückzukehren oder davon rechtlich wesentlich geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen (BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 – B 2 U 33/00 R –, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 – B 2 U 18/02 R –, juris Rn. 19). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss. Die Beurteilung dieser Angemessenheit ist nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Im Rahmen der Bewertung der Prägung des unfallbringenden Weges kommt dem Wegstreckenverhältnis nicht die allein entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei kommt insbesondere der Frage eine besondere Bedeutung zu, ob am dritten Ort Verrichtungen des täglichen Lebens erledigt wurden oder werden sollen, die keinerlei Bezug zur versicherten Tätigkeit an sich haben, oder ob es sich um Verrichtungen handelt, die zumindest mittelbar auch dem Betrieb zugute kommen sollen, wie z.B. dringende Arztbesuche zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

Diese betriebsbezogenen Umstände beeinflussen zwar nicht die Beurteilung der Angemessenheit des Weges vom dritten Ort, können ihn jedoch im Sinne einer Betriebsdienlichkeit prägen. Allerdings kann hier nicht jeder Zweck des Aufenthaltes am dritten Ort, der in irgendeiner mittelbaren Weise auch dem Betrieb zugute kommen könnte, ausreichen, sondern die betreffende Verrichtung muss sich zumindest unmittelbar auf die – körperliche oder geistige – Leistungsfähigkeit, die für die versicherte Tätigkeit benötigt wird, in positiver Weise auswirken und so mittelbar dem Betrieb nutzen. Dabei müssen im Interesse einer hinreichend klaren Grenzziehung und zur Vermeidung einer mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr zu vereinbarenden Ausweitung des Wegeunfallversicherungsschutzes von vornherein in einer generalisierenden Betrachtung solche Verrichtungen am dritten Ort ausscheiden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht primär zur Wiederherstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der für die versicherte Tätigkeit benötigten körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, sondern lediglich der geistigen Anregung, der Entspannung oder etwa der Aufrechterhaltung zwischenmenschlicher Beziehungen dienen sollen, mögen diese auch mittelbar das körperliche oder geistige Wohlbefinden heben und so auch die Leistungsfähigkeit verbessern (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 – B 2 U 18/02 R –, juris Rn. 21).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt kann der erforderliche innere Zusammenhang im Unfallzeitpunkt nicht angenommen werden.

Dabei kann dahinstehen, ob es an einem solchen Zusammenhang bereits deshalb fehlt, weil nicht sicher festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und ihr Ehemann im Unfallzeitpunkt tatsächlich auf dem Weg zur ihrer Arbeitsstätte befanden. Objektiv lässt sich dies nicht nachvollziehen, weil sich der Unfall an einem Ort ereignet hat, der sowohl auf einer möglichen Route von E zur Arbeitsstätte als auch auf einer möglichen Route von E zur Privatwohnung liegt.

Selbst dann, wenn zugrunde gelegt wird, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte befanden und eine entsprechende Handlungstendenz hatten, liegt nach der gebotenen Gesamtschau ein ausreichender innerer Zusammenhang nicht vor. Der Weg der Klägerin und ihres Ehemannes am 19. August 2013 war trotz ihrer unterstellten Absicht, zur Arbeitsstätte zu fahren, rechtlich wesentlich davon geprägt, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen. Dafür sprechen die – zwar nicht als allein entscheidendes, aber doch als wesentliches Kriterium zu berücksichtigenden – Entfernungen des Urlaubsortes E zur Betriebsstätte und der Privatwohnung zur Betriebsstätte. Diese Entfernungen von etwa 420 km zwischen drittem Ort und Betriebsstätte und von üblicherweise etwa 14 km zwischen Privatwohnung und Betriebsstätte stehen nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2002 – B 2 U 18/02 R – ist die Grenze zur Unangemessenheit bereits bei dem Zehnfachen der üblichen Entfernung nach der Verkehrsanschauung deutlich überschritten (juris Rn. 23). Dies gilt erst Recht für den vorliegenden Fall, in dem die Entfernung etwa beim 30-fachen des üblichen Wegs liegt. Zudem war der Aufenthalt der Klägerin und ihres Ehemanns am dritten Ort nicht hinreichend betriebsbezogen, sondern überwiegend eigenwirtschaftlich geprägt. Denn die Klägerin und ihr Ehemann befanden sich in S und T lediglich im Urlaub. Ihr Aufenthalt diente daher vor allem der Entspannung und damit nicht primär der Verbesserung der betrieblichen Leistungsfähigkeit. Ein Fall, der einem dringenden Arztbesuch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleichzustellen ist, liegt nicht vor.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – nicht daraus, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 3. Dezember 2002 – B 2 U 18/02 R – bei der Beurteilung des inneren Zusammenhangs auch auf die winterlichen Straßenverhältnisse abgestellt hat. Die winterlichen Straßenverhältnisse hat das Bundessozialgericht bei seiner Bewertung einer zehnfach längeren Strecke als unangemessen lediglich zusätzlich angeführt ("noch dazu bei einer Fahrt über Bundesstraßen unter winterlichen Straßenverhältnissen", juris Rn. 23).

Für die Beurteilung der Angemessenheit des Weges vom dritten Ort zur Arbeitsstätte ist auch nicht, wie die Klägerin meint, nur das letzte Teilstück ab Verlassen des B Rings maßgeblich. Für eine selbständige Betrachtung des letzten Teilstückes besteht kein Anlass, weil – worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat – nach dem eigenen Bekunden der Klägerin bereits bei Beginn der Rückreise feststand, dass sie und ihr Ehemann auf direktem Wege zur Betriebsstätte fahren. Ebenso wenig haben die Klägerin und ihr Ehemann das letzte Teilstück nach einer mehr als zweistündigen Unterbrechung mit der Folge zurückgelegt, dass auf den Ort der Unterbrechung statt auf E als den für die Beurteilung des angemessenen Wegstreckenverhältnisses maßgeblichen dritten Ort abgestellt werden könnte (vgl. zum Kriterium der ZweiStunden-Grenze bei der Bestimmung des dritten Orts BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 16/14 R –, juris).

Auch ist nicht ersichtlich, dass der zuvor unversicherte Weg ab dem Verlassen des B Rings in einen versicherten Weg übergegangen sein könnte, weil sich nach der Darstellung der Klägerin ab diesem Moment die Absicht, zur Betriebsstätte zu fahren, "verfestigt" hat. Die Absicht, zur Betriebsstätte zu fahren, bestand – wie dargestellt – bereits bei Antritt der Rückfahrt, so dass von einer einheitlichen Handlungstendenz auszugehen ist.

Nach Auffassung des Senats folgt ein Versicherungsschutz der Klägerin darüber hinaus nicht daraus, dass sich der Unfall erst im Nahbereich der Betriebsstätte – hier etwa sieben Kilometer vor deren Erreichen – ereignet hat. Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist, ob die Länge des durch den dritten Ort bedingten Weges im angemessenen Verhältnis zum unmittelbaren Weg von der Wohnung steht. Unangemessen lange Wege vom dritten Ort sind nicht versichert, weil die damit verbundene Risikoerweiterung mit dem sozialen Schutzzweck der Wegeversicherung unvereinbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 – B 2 U 33/00 R –, juris Rn. 17, mit Hinweis darauf, dass demgegenüber Wege zwischen einer Wohnung und dem Ort der Tätigkeit unter anderem wegen der nach Art. 11 Abs. 1 GG geschützten freien Entscheidung des Versicherten über die Wohnsitznahme unabhängig von der Länge der Strecke versichert sind; vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII, Stand Dezember 2017, Rn. 201 und 210). Soll die Unfallversicherung demnach die mit der längeren Gesamtstrecke vom dritten Ort verbundene Risikoerhöhung nicht tragen, ist es unerheblich, auf welchem Streckenabschnitt sich der Unfall zuträgt. Dies gilt gleichermaßen für den Nahbereich, zumal sich bei langen Wegen wie im vorliegenden Fall, die mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, das Risiko eines Unfalls mit zunehmender Dauer des Weges und der deshalb typischerweise nachlassenden Aufmerksamkeit des Fahrers eher erhöht.

Aus der von der Klägerin darüber hinaus zitierten Rechtsprechung folgt ebenfalls nicht, dass im vorliegenden Fall im Verlauf der Rückreise ein Wechsel der Wegeprägung und damit ein Hineinwachsen in den Unfallversicherungsschutz anzunehmen wäre.

Insbesondere stellt das Bundessozialgericht in dem von ihr genannten Urteil vom 2. Mai 2001 – B 2 U 33/00 R – bei der Bewertung der Prägung eines Weges zur Arbeitsstätte von einem dritten Ort maßgeblich auf die Unangemessenheit des Verhältnisses zum üblichen Weg sowie auf die rein eigenwirtschaftliche Prägung des Aufenthalts am dritten Ort ab und kommt zu dem Ergebnis, dass der innere Zusammenhang fehlt. Dabei berücksichtigt es "auch noch" (juris Rn. 22), dass die Versicherte auf dem Teilstück, auf dem der Unfall geschah, von ihrem Ehemann begleitet wurde, so dass die weitere Absicht, die Arbeit wieder aufzunehmen, unfallversicherungsrechtlich noch im Hintergrund gestanden habe. Daraus lässt sich weder der Schluss ziehen, dass eine betriebliche Prägung des Weges vorliegt, wenn es an einem solchen zusätzlichen eigenwirtschaftlichen Umstand fehlt, noch, dass das Gepräge eines Weges umschlägt, weil ein Versicherter den Nahbereich seiner Arbeitsstätte erreicht.

Eine Aufspaltung der Wegstrecke aus E ist im vorliegenden Fall auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 30. März 1988 – 2 RU 45/87 – geboten. Daraus folgt im Wesentlichen lediglich, dass Versicherungsschutz jedenfalls dann ausscheidet, wenn die Wegstrecke bis zum Unfall dem persönlichen unversicherten Bereich zuzuordnen ist. Im Übrigen lag dem Urteil ein Sachverhalt zugrunde, in dem sich der Entfernungsunterschied – anders als im vorliegenden Fall – in einem unfallversicherungsrechtlich nicht schädlichen Rahmen bewegte (vgl. juris Rn. 14).

Des Weiteren ergibt sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. April 1978 – 2 RU 1/17 –, dass ein selbständig zu betrachtender Weg zur Arbeitsstätte von einem dritten Ort einen mehr als zweistündigen Aufenthalt an diesem Ort voraussetzt (juris Rn. 15). Danach kommt als dritter Ort im vorliegenden Fall nur E in Betracht. Zudem lässt sich dem Urteil entnehmen, dass der Versicherungsschutz nicht bereits mit der Begründung verneint werden kann, es liege ein bloßer Rückweg von einem privaten Besuch vor, wenn der Rückweg unmittelbar zur Arbeitsstätte und nicht zurück über die Privatwohnung führt. Ein Rückweg unmittelbar zur Arbeitsstätte kann im vorliegenden Fall unterstellt werden. Daraus ergibt sich jedoch noch kein betriebliches Gepräge des Rückweges.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Hinweis des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 16/14 R –, dass eine versicherte Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen eines Weges zwischen einem dritten Ort und der Arbeitsstätte sein kann, "ohne dass es dabei darauf ankommt, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhält" (juris Rn. 23). Dem Urteil ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass damit die Rechtsprechung, wonach es bei einem Missverhältnis zwischen der Länge der Strecke vom dritten Ort zur Betriebsstätte und der des üblichen Arbeitswegs auch auf die Gründe des Aufenthalts am dritten Ort ankommt, aufgegeben werden sollte. Auf die Frage des angemessenen Verhältnisses zu dem üblicherweise zurückzulegenden Arbeitsweg kam es in dem zu entscheidenden Fall nicht an (vgl. juris Rn. 24; siehe dazu auch BSG, Urteil vom 29. Januar 2019 – B 2 U 5/18 R –, juris Rn. 16).

Der Schutzbereich der Wegeunfallversicherung ist im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eröffnet, wonach ein Umschlagen eines unversicherten Wegs in einen versicherten Weg anzunehmen ist, sobald der Teil des Weges erreicht ist, der den üblichen Weg nach dem Ort der Tätigkeit bildet (vgl. Urteil vom 28. Juli 1983 – 2 RU 50/82 –, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 16/14 R –, juris Rn. 18 f.). Denn der Unfall der Klägerin und ihres Ehemannes hat sich auf einem Streckenabschnitt ereignet, den diese auf dem üblichen Weg von ihrer Privatwohnung zu ihrer Arbeitsstätte nicht durchfahren hätten und dessen Nutzung auch einen erheblichen Umweg im Vergleich zum üblichen Weg dargestellt hätte.

Aus den weiteren Ausführungen der Klägerin zu gemischten Tätigkeiten und Verrichtungen mit gespaltener Handlungstendenz bzw. gemischter Motivationslage (vgl. die von der Klägerin zitierten Urteile des BSG vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R –, vom 18. Juni 2013 – B 2 U 7/12 R –, und vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R –), die im Wesentlichen Abgrenzungsfragen des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII betreffen, kann diese ebenfalls keinen Versicherungsschutz herleiten.

Die vorgeschlagene Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 SGG) zugelassen. Zwar ist nach Auffassung des Senats für den vorliegenden Fall, in dem die Strecke vom dritten Ort zur Arbeitsstätte etwa 30 Mal so lang war wie die übliche Strecke von der Wohnung zur Betriebsstätte, höchstrichterlich geklärt, dass die Wegstrecke vom dritten Ort unangemessen ist. Denn nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2002 – B 2 U 18/02 R – ist die Grenze zur Unangemessenheit bereits bei dem Zehnfachen der üblichen Entfernung deutlich überschritten (juris Rn. 23). Nicht hinreichend geklärt ist nach Auffassung des Senats jedoch, ob und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz auf einem wegen des unangemessenen Streckenverhältnisses grundsätzlich unversicherten Weg vom dritten Ort zur Betriebsstätte in Betracht kommt, wenn sich der Unfall erst kurz vor Erreichen des Ziels auf einem Streckenabschnitt ereignet, den der Versicherte zwar nicht üblicherweise auf dem Weg von seiner Wohnung zur Betriebsstätte zurücklegt, der aber bereits in der Nähe der Betriebsstätte liegt (im vorliegenden Fall in einer Entfernung zur Betriebsstätte, die sogar kürzer ist als der übliche Weg von der Wohnung zur Betriebsstätte). Nach Auffassung des Senat ist dieser Umstand – wie dargestellt – im Hinblick darauf, dass die Unfallversicherung das mit der längeren Gesamtstrecke vom dritten Ort verbundene erhöhte Risiko nicht tragen soll, unerheblich. Allerdings hat das Bundessozialgericht in Fällen, in denen der Versicherte seinen üblichen Arbeitsweg am Unfallort bereits wieder erreicht hatte, Versicherungsschutz für diesen Streckenabschnitt unter Zugrundelegung der für Umwege geltenden Grundsätze bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juli 1983 – 2 RU 50/82). Nicht abschließend geklärt erscheint, ob diese Grundsätze auch auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen sind, in denen zwar nicht der übliche Weg, aber der Nahbereich erreicht wurde. Zumindest unter dem Aspekt der Risikoerhöhung durch eine längere Fahrtstrecke ergibt sich kein Unterschied zwischen dem Fall, dass der Versicherte kurz vor Erreichen des Ziels auf die übliche kurze Wegstrecke einschwenkt und dem Fall, dass er den Nahbereich der Betriebsstätte auf einem anderen Weg erreicht.
Rechtskraft
Aus
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